Beschluss
10 L 2014/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1105.10L2014.24.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der einstweilige Rechtsschutzantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur Abschlussprüfung zur Medizinischen Fachangestellten am N02. und N03. S. 0000 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden von der Antragstellerin abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es lässt sich nicht feststellen, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Zulassung zur anstehenden Abschlussprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz – BBiG –, § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der „Medizinischen Fachangestellten“/des „Medizinischen Fachangestellten“ der Ärztekammer Nordrhein – PO – erfüllt. Zur Abschlussprüfung ist danach nur zuzulassen, wer u.a. die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 PO). § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG soll die Feststellung ermöglichen, ob der Betreffende die geforderten Vorleistungen oder sonstigen Voraussetzungen erfüllt, die einen Erfolg in der Prüfung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Als fachspezifische Zulassungsvoraussetzung dient die Regelung zugleich dem Ziel, die Aussagekraft der Prüfung, die letztlich immer nur eine punktuelle Leistungsmessung sein kann, durch Anforderungen an die vorangegangene Ausbildung zu stärken, vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 6. Mai 2013 – W 6 E 13.379 –, juris Rn. 24. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, 8 Abs. 1 Nr. 1 PO reicht der bloße kalendarische Ablauf der Ausbildungsdauer für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht aus. Die Ausbildungsdauer „zurückgelegt“ hat nur diejenige Auszubildende, die die Ausbildungszeit mit Ausbildung verbracht hat, also tatsächlich aktiv ausgebildet worden ist. Denn das Ziel der Berufsausbildung, die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit, § 1 Abs. 3 Satz 1 BBiG) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BBiG), wird regelmäßig nur erreicht, wenn eine tatsächlich aktive Ausbildung erfolgt ist. Geringfügige Fehlzeiten stehen allerdings einer Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen. Denn die Versagung der Zulassung zur Abschlussprüfung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Fehlzeiten den Ausbildungserfolg nicht gefährden, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 2 ME 32/23 –, juris Rn. 2; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – N03 B 1523/07, N03 E 974/07 –, juris Rn. 5, auch abrufbar unter https://www.justiz.nrw/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/N03_B_1523_07beschluss20071205.html . Unter welchen Voraussetzungen die Ausbildung zurückgelegt ist und Fehlzeiten hierbei als geringfügig anzusehen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Zahlenmäßig geringe oder hohe Fehlzeiten sind ein Indiz für geringfügige oder erhebliche Fehlzeiten. Eine starre zeitliche Grenze gibt es jedoch nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Fehlzeiten im konkreten Einzelfall das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden. Zahlenmäßig geringe Fehlzeiten können den Ausbildungserfolg gefährden, wenn sie wesentliche Ausbildungsabschnitte betreffen; zahlenmäßig hohe Fehlzeiten können noch als geringfügig angesehen werden, wenn sie etwa auf den letzten Ausbildungsabschnitt entfallen und die für den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit wesentliche Ausbildung bereits in den vorhergehenden Ausbildungsabschnitten erfolgt ist. Diese nicht nur auf die Fehlstunden abstellende Wertung im Einzelfall entspricht den in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BBiG, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 PO enthaltenen Rechtsgedanken. Danach können Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen, § 45 Abs. 1 BBiG, § 9 Abs. 1 PO. Vom Nachweis gewisser Mindestzeiten kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG, § 9 Abs. 2 Satz 3 PO abgesehen werden, wenn eine Bewerberin durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, am angegebenen Ort, Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, am angegebenen Ort, Rn. 9. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Fehlzeiten der Antragstellerin mehr als geringfügig. Die Fehlzeiten sind zahlenmäßig hoch und es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin trotz der Fehlzeiten das Ausbildungsziel gemäß § 1 Abs. 3 BBiG erreicht hat. Die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten, die die Antragstellerin im S. 2021 aufgenommen und nach vorzeitiger Auflösung von zwei vorangegangenen Ausbildungsverhältnissen ab Mitte Mai 2023 in der Praxis von I. fortgesetzt hat, dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten drei Jahre. Sie gliedert sich in die betriebliche und die schulische Berufsbildung, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBiG. Auf die schulische Berufsausbildung entfällt dabei pro Ausbildungsjahr eine Gesamtstundenzahl von 480 Stunden; in der Summe sind das 1.440 Unterrichtsstunden, vgl. Anlage A 1.1 zu Anlage A zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs – APO-BK –. Für die Annahme zahlenmäßig hoher Fehlzeiten kommt es nicht darauf an, ob die im Bescheid vom 20. September 2024 genannte Zahl von 22 Arbeitstagen, die die Antragstellerin nach Angaben ihrer ausbildenden Praxis gefehlt hat, sich allein auf den Zeitraum in der Praxis von I. bezieht und ob es während der vorhergehenden Ausbildungsverhältnisse zu weiteren Fehlzeiten gekommen ist. Denn bereits die Fehlzeiten in der schulischen Ausbildung der Antragstellerin können nicht als geringfügig angesehen werden mit der Folge, dass sie die Ausbildungszeit nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 BBiG zurückgelegt hat. Im ersten Ausbildungsjahr hat die Antragstellerin 87 Unterrichtsstunden versäumt, im 2. Ausbildungsjahr 132 Unterrichtsstunden und im ersten Halbjahr des letzten Ausbildungsjahres 68 Unterrichtsstunden. Hinzukommen soll eine nicht konkret benannte Zahl an Fehlstunden während des letzten Halbjahres. Allein die nachweislich 287 versäumten Unterrichtsstunden machen bezogen auf den gesamten Ausbildungszeitraum 20 %, bezogen auf den Zeitraum, in dem sie angefallen sind, fast ein Viertel der Unterrichtszeit aus. Diese Fehlzeiten sind derart hoch, dass sie deren Erheblichkeit indizieren. Auf den Grund der Fehlzeiten – wie hier die für einen Teil der Unterrichtsversäumnisse geltend gemachten Erkrankungen der Antragstellerin – kommt es für die Beurteilung, ob die erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt ist, nicht an, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht am angegebenen Ort, Rn. 5. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie die Ausbildungsziele zumindest im Wesentlichen erreicht hat. Der Bescheinigung ihres Ausbilders I., der ohne nähere Begründung davon ausgeht, dass die Antragstellerin zur Teilnahme an der Abschlussprüfung befähigt sei, kommt in Bezug auf die Erreichung der schulischen Ausbildungsinhalte keine hinreichende Aussagekraft zu. Auch den vorgelegten Berufsschulzeugnissen der Antragstellerin vermag die Kammer im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin das Ausbildungsziel bezüglich sämtlicher vorgesehener Ausbildungsabschnitte im Wesentlichen erreicht hat. Zwar weist das Abschlusszeugnis eine Abschlussnote von 2,4 aus. Auch wenn damit nicht der Notendurchschnitt von 2,0 erreicht ist, den der Berufsbildungsausschuss der Antragsgegnerin für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG voraussetzt, vgl. https://www.aekno.de/mfa/informationen-fuer-ausbilderinnen-und-ausbilder/hinweise-fuer-die-ausbildung-von-mfa#_4 , lässt dies erkennen, dass die Antragstellerin in der Berufsschule zuletzt leicht überdurchschnittliche Leistungen erzielt hat. Diese Abschlussnote deckt jedoch nicht den gesamten Ausbildungszeitraum ab. Sie wird im Wesentlichen aus den Noten der Fächer der letzten beiden Halbjahre gebildet, vgl. § 9 Abs. 1 Anlage A zur APO-BK. Sollte mit diesem Leistungsnachweis dargetan sein, dass die Antragstellerin sich die Unterrichtsinhalte des dritten Ausbildungsjahres im Wesentlichen zu eigen gemacht hat, lässt sich eine entsprechende Feststellung für die vorangegangenen Ausbildungsabschnitte nicht treffen. Im zweiten Ausbildungsjahr lag der Fehlzeitenanteil bei mehr als 27 %. Diese sehr hohe Quote stellt ein deutliches Indiz für die Erheblichkeit der Fehlzeiten dar. Dementsprechend oblag es der Antragstellerin in besonderem Maße darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sie den versäumten Unterrichtsstoff anderweitig erworben hat, um die Lernziele dieses Ausbildungsabschnitts zu erreichen. Davon ist allein aufgrund der im zweiten Ausbildungsjahr erteilten schulischen Noten nicht auszugehen. In diesem Ausbildungsjahr konnte die Antragstellerin in dem berufsbezogenen Lernbereich nur befriedigende bis ausreichende Leistungen erzielen. Auch für das erste Ausbildungsjahr war nicht allein anhand des Zeugnisses dargetan, dass die Antragstellerin trotz der angefallenen Fehlstunden über den für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Leistungsstand verfügte. Hier wurden ihre Leistungen in den berufsbezogenen Fächern durchweg nur mit ausreichend, im Fach Praxismanagement sogar mit mangelhaft bewertet. Dies spricht für erhebliche Lücken in Themenbereichen des ersten Ausbildungsteils. Auf die Anforderung, das Ausbildungsziel bezüglich sämtlicher vorgesehener Ausbildungsabschnitte zu erreichen, kann jedoch im Hinblick auf den Normzweck des § 43 Abs. 1 BBiG, neben der punktuellen Leistungsmessung in der Abschlussprüfung zu gewährleisten, dass die berufliche Handlungsfähigkeit sich auf die gesamte Breite der Ausbildungsinhalte erstreckt, nicht verzichtet werden. Hat die Antragstellerin danach aufgrund von mehr als geringfügigen Fehlzeiten keinen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung, kann sie einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer stellen, um das Ausbildungsziel zu erreichen und dann eine Zulassung zur Abschlussprüfung zu erwirken. In diesem Zusammenhang dürfte die stetige Steigerung der schulischen Leistungen vor allem in dem berufsbezogenen Lernbereich zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des teils vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Streitwertes zugrunde legt. In Hauptsache-, d.h. Klageverfahren, die die Zulassung zu einer Abschlussprüfung nach dem BBiG betreffen, ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 15.000 Euro festzusetzen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 14 B 1810/21 –, nicht veröffentlicht; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht am angegebenen Ort, Rn. 6;. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.