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Urteil

22 K 5494/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1106.22K5494.23A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 00. Januar 0000 in Dmanissi in Georgien und die am 00. März 0000 in M. in Aserbaidschan geborenen Kläger zu 1. und zu 2. sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3. und 4, geboren am 00. Juli 0000 und 00. August 0000 in M., Aserbaidschan. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 23. März 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 4. April 2023 förmlich Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Am 12. April 2023 wurden die Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt angehört. Der Kläger zu 1. gab im Wesentlichen an, er habe die Mittelschule abgeschlossen und sei danach auf eine Fachhochschule für Schifffahrt gegangen. Er habe als privater Chauffeur für eine Familie gearbeitet. Der Grund für die Ausreise seien Streitigkeiten mit seinem Onkel gewesen. Sein Vater und sein Onkel Q. hätten vor 30 Jahren zusammen ein Haus gekauft. Letzterer sei schließlich nach Russland gezogen. Nach 25 Jahren habe dieser dann Anspruch auf das von ihnen bewohnte Haus erhoben und sie zum Auszug aufgefordert. Der Onkel habe sie verklagt und umgekehrt. Das Gericht habe entschieden, dass sie ausziehen müssten. Daraufhin sei das Haus zwangsgeräumt worden und sie hätten für ein paar Tage im Auto übernachten müssen. Auf ihre Klage hin hätte das Gericht aufgrund des kleinen Sohnes dann entschieden, dass sie 2015 wieder in die Wohnung einziehen dürften. Das Haus hätten sie jedoch nicht zugesprochen bekommen, hätten also nicht das Recht gehabt, es zu verkaufen. Da der Onkel, der in Moskau lebe, trotz vermuteter Schmiergeldzahlung dennoch das Verfahren verloren habe, sei er wütend geworden. Der Onkel habe in Aserbaidschan einen unbekannten Mann damit beauftragt, sie immer wieder zum Auszug aufzufordern. Dabei habe er sie auch beschimpft und bedroht. Zuletzt habe er, der Kläger zu 1., der Familie einen kleinen Hund geschenkt. Als seine Frau und die Kinder im Sommer 2022 mit dem Hund spaziergengegangen seien, sei ein Auto vorbeigefahren und habe den Hund überfahren. Den Fahrer hätten sie nicht sehen können, da die Fensterscheiben verdunkelt gewesen seien. Sie vermuten jedoch, dass es der vom Onkel beauftragte Mann gewesen sei, da sie keine anderen Feinde hätten. Sie hätten Angst bekommen, dass ihren Kindern ebenfalls etwas zustoßen oder sie getötet werden könnten. Kurz vor der Ausreise habe der Onkel sie dann erneut verklagt und mit Schmiergeld das Verfahren gewonnen. Bevor ihnen erneut eine Zwangsräumung drohen würde, seien sie vorher schon ausgereist. Die Klägerin zu 2. gab im Rahmen ihrer Anhörung ergänzend an, sie habe bis zur 11. Klasse die Schule besucht, danach sei sie Hausfrau gewesen. Sie seien wegen den Drohungen durch den vom Onkel beauftragten Mann zur Polizei gegangen. Die Polizei habe gesagt, dass sie sich darum kümmern werde. Es habe sich aber nichts geändert. Eine offizielle Anzeige gegen Unbekannt hätten sie nicht erstattet, da es sich alles nur um ihre Vermutungen gehandelt habe. Bei Rückkehr habe sie Angst, dass etwas passieren könnte. Mit Bescheid vom 25. September 2023 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Kläger unter Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zur Ausreise auf und drohte ihnen andernfalls die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Gleichzeitig setzte es die durch die Bekanntgabe in Lauf gesetzte Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Kläger haben am 2. Oktober 2023 Klage erhoben und beziehen sich zur Begründung zunächst auf ihren Vortrag in der Anhörung. Sie tragen ergänzend vor, der Vorfall habe sie so in Angst versetzt, dass die das Land verlassen hätten. Sie würden nicht riskieren wollen, dass ihnen etwas zustoße. Zudem legen sie ein Dokument vor, bei dem es sich um ein Schreiben der Bezirkspolizeidirektion I. der Stadt M. vom 19. Oktober 2023 handeln soll. Darin wird im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie aufgrund des Gerichtsurteiles unter ihrer bisherigen Adresse abgemeldet seien. Ferner legen sie ein ärztliches Attest des Herrn W. vom 30. Oktober 2023 vor, in welchem mitgeteilt wird, dass die Klägerin zu 2. unter erheblichen Rückenschmerzen leide und nach Möglichkeit auf einer weichen Matratze schlafen solle. Auf den weiteren Inhalt der beiden Dokumente wird Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2023, zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung sowie die eingereichten Unterlagen führen zu keiner anderweitigen Beurteilung. Dazu im Einzelnen: I. Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass die Kläger keine Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind. Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich weder, dass sie vorverfolgt ausgereist sind, noch, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Augusst 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger bereits vor ihrer Ausreise eine (unmittelbar drohende) Verfolgung zu befürchten hatten, noch, dass ihnen eine solche bei einer nunmehrigen Rückkehr drohen würde. Auch bei Wahrunterstellung des Vortrages des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2., auf den sich auch die Kläger zu 3. und 4. zur Begründung ihres Asylantrags stützen, ergibt sich daraus bereits kein asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal. Zudem sind keine den Anforderungen des § 3a AsylG genügende Verfolgungsmaßnahmen ersichtlich. Die Bedrohungen des Onkels bzw. dessen vermuteten Mittelsmannes sowie deren – vermutetes – Überfahren des Hundes der Familie sind keine Maßnahmen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Ferner sind die Kläger auf § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG sowie § 3e AsylG zu verweisen. Nach § 3d Abs. 1 Satz 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung durch den Staat geboten werden, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz zu bieten. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Dies zugrunde gelegt ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht, dass Aserbaidschan erwiesenermaßen generell nicht willens oder in der Lage wäre, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar gab der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung an, er sei bereits mehrmals bei der Polizei gewesen und es sei nichts unternommen worden. Andererseits gab er auch an, die Polizisten hätten ihm angeboten, ihm zu helfen, wenn ihn jemand bedrohen sollte. Die Klägerin zu 2. gab dazu in ihrer Anhörung an, eine richtige Anzeige gegen Unbekannt hätten sie nicht aufgebeben und es seien auch alles nur Vermutungen gewesen, die sie der Polizei mitgeteilt hätten. Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage ist in Aserbaidschan bei einer Verfolgung durch private Dritte vorrangig Schutz bei staatlichen Stellen zu suchen. In Aserbaidschan existiert ein polizeiliches Ordnungswesen, es ist auch gerichtlicher Rechtsschutz bei Individualrechtsverletzungen vorhanden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. März 2022, Stand: Juni 2021, Seite 6f.; vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 16. September 2024 – 1 K 1615/24.KS.A –, juris, Seite 4 des amtlichen Umdrucks. Auch wäre den Klägern ein Umzug in einen anderen Teil Aserbaidschans im Sinne einer internen Fluchtmöglichkeit nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylG möglich und zumutbar. Hierzu hat der Kläger zu 1. lediglich vorgetragen, die „Leute“ hätten ihre „Finger überall“ und das Land sei klein. Dies ist nicht ausreichend, um die interne Schutzmöglichkeit in Frage zu stellen. Das Gericht geht davon aus, dass die Verfolgung der Kläger in einem anderen Teil des Landes nicht beachtlich wahrscheinlich ist, insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wie der Onkel oder dessen Mittelsmann die Kläger in einem anderen Landesteil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit finden könnte. II. Ebenfalls zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass den Klägern nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Ein Ausländer ist danach subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was auf das Drohen solcher Schäden im Herkunftsland hindeuten würde. Auch sonst sind solche nicht ersichtlich. Mit Blick auf die geschilderten Bedrohungen durch Private, sind die Kläger – wie schon bei der Flüchtlingseigenschaft – auf den Schutz durch staatliche Stellen zu verweisen, § 4 Abs. 3 i.V.m. §§3d, 3e AsylG. III. Das Bundesamt hat weiterhin zutreffend erkannt, dass in der Person der Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (dazu 1.) oder 7 Satz 1 AufenthG (dazu 2.) hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt. 1. Es liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die tatsächliche Gefahr muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab entspricht demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f. unter Hinweis u.a. auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi / Vereinigtes Königreich) -, Rn. 212 ff. Allerdings können Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen demgemäß im Allgemeinen kein Abschiebungsverbot. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern könnte, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12, juris, Rn. 23, unter Hinweis u.a. auf EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 – 14038/88 (Soering/Vereinigtes Königreich) , vom 28. Februar 2008 – 37201/06 (Saadi/ Italien) – und vom 27. Mai 2008 – 26565/05 (N./ Vereinigtes Königreich). Nach Maßgabe der oben genannten – hohen – Anforderungen besteht danach für die Kläger keine Gefahr, im gesamten Abschiebungszielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Ein Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung sowie zum Arbeitsmarkt ist in Aserbaidschan grundsätzlich möglich. Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen und einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. März 2022, Stand: Juni 2021, Seite 20 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Aserbaidschan, vom 27. Mai 2022, Seite 37 ff. Die Kläger waren bereits vor der Ausreise in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch wenn sie nunmehr nicht in ihre alte Wohnung zurückkönnen, so können sie sich auf ihr bestehendes familiäres Netzwerk verlassen. Ferner können sie ergänzend auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen und im Falle einer freiwilligen Rückkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms und des Programms StarthilfePlus zurückgreifen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/azerbaijan/. 2. Auch liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vor. Dies gilt insbesondere für die Klägerin zu 2., für die das ärztliche Attest des Herrn W. vom 30. Oktober 2023 vorgelegt wurde. Dieses Attest erfüllt zum einen bereits nicht die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2c AufenthG. Zum anderen ergibt sich daraus auch keine lebensbedrohliche Erkrankung, welche sich im Zielstaat wesentlich verschlechtern würde. IV. Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen insbesondere weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Kläger entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. V. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.