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Urteil

27 K 3447/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1107.27K3447.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1996 geboren und guineischer Staatsbürger islamischen Glaubens. Er reiste nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Italien am 02.04.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 06.05.2019 trug er im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von der Familie seiner verstorbenen Freundin bedroht worden sei. Er habe in N´Zerekoré gelebt und habe eine Freundin gehabt, die Guerse sei. Er selbst sei Konianke. Zwischen diesen Gruppen habe es immer Konflikte gegeben, aber er und seine Freundin hätten sich sehr geliebt. Die Eltern der Freundin hätten die Beziehung abgelehnt und seine Freundin, die schwanger geworden sei, zur Abtreibung gedrängt. Bei dem Abtreibungsversuch sei seine Freundin gestorben. Deshalb sei er von deren Familie angegriffen und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, die Freundin umgebracht zu haben. Er habe Glück gehabt und sei von anderen Leuten, die ihm geholfen hätten, in ein Krankenhaus gebracht worden. Auch dort sei er bedroht worden. Die Familie des Mädchens habe ihn bis zum Krankenhaus verfolgt und ihn auch dort schlagen wollen. Die Polizei, die er auf Anraten eines Arztes angerufen habe, habe gesagt, man könne ihm nicht helfen. In Guinea würden einem die Sicherheitskräfte nicht helfen, wenn man kein Geld habe. Man habe dem Arzt gesagt, der Kläger könne nur die Stadt verlassen. Auch sein Onkel, bei dem er gelebt habe, habe große Angst gehabt und habe mit ihm nichts mehr zu tun haben wollen. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er das Land verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Niederschrift des Bundesamtes über die Anhörung des Klägers vom 06.05.2019 verwiesen. Mit Bescheid vom 22.06.2020 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Guinea angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger mache keine staatliche Verfolgung geltend, sondern habe Angst vor der Familie seiner verstorbenen Freundin. Diesbezüglich müsse er sich jedoch auf den internen Schutz verweisen lassen. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann könne er eventuellen Streitigkeiten mit der Familie der Freundin durch einen Wechsel des Wohnortes in Guinea entgegen. Es sei davon auszugehen, dass er an einem anderen Ort, z.B. in Conakry, unbehelligt leben könne. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 03.07.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Angaben gegenüber dem Bundesamt wiederholt. Ergänzend trägt er vor, er habe einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, da er bei einer Rückkehr nach Guinea tatsächlich Gefahr laufe, einer Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Seine Eltern lebten nicht mehr, er habe keine Geschwister und die Familie seines Onkels habe sich aufgrund der Beziehung zu seiner damaligen Freundin und deren Tod von ihm abgewandt. Zudem sei die wirtschaftliche Lage des Onkels selbst für guineische Verhältnisse schlecht, so dass der Kläger nicht mit dessen Unterstützung rechnen könne. An den Ort, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe und aufgewachsen sei, könne er aus Furcht vor den Nachstellungen der Familie seiner verstorbenen Freundin nicht zurückkehren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er im Alter von 18 Jahren aus Guinea ausgereist sei und keine dauerhaften außerfamiliären Beziehungen habe knüpfen können, die ihm den Start nach seiner Rückkehr ermöglichen würden. Er habe in Guinea keine reguläre Schule besucht und sei Analphabet. Eine berufliche Ausbildung habe er nicht absolviert. Sozialhilfe oder sozialen Wohnraum gebe es in Guinea nicht. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger leide ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste an einer chronischen Hepatitis B und D-Infektion, die gravierendste Form der Virushepatiden. Er werde mit Tenofovir-Tabletten behandelt und bedürfe der regelmäßigen Überwachung in dreimonatigen Abständen. Ohne die Behandlung sei unmittelbar/innerhalb weniger Wochen mit einer ungebremsten, stets fortschreitenden Leberfibrosierung zu rechnen, die letztendlich in eine Leberzirrhose bzw. in Leberkrebs münde. Die von der Beklagten vorgelegte Auskunft der International Organisation for Migration (IOM) verhalte sich zu einer Hepatitis B-Erkrankung mit einem gutartigen resezierten Lebertumor. Der Kläger leide indes unter einer gravierenderen Form der Hepatitis-Erkrankung. Zudem könne der Kläger die Kosten für das Medikament Tenofovir von rund 33,00 US-Dollar, welches üblicherweise einmal täglich eingenommen werde, und die notwendigen Kontrolluntersuchungen in Guinea nicht aufbringen, zumal der Kläger durch seine Erkrankung nur beschränkt erwerbsfähig sein dürfe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder§ 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG für Guinea vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten. Hepatitis B sei in Guinea behandelbar, das Medikament Tenofovir sei als Import aus Frankreich verfügbar. Der Kläger habe Familienangehörige, die Familie des Onkels in Guinea, die ihn unterstützen könnten und habe außerdem nach seinen eigenen Angaben Arbeitserfahrung als Maurer gesammelt, so dass er seinen Lebensunterhalt selbst verdienen könne. Zudem habe der Kläger in der Anhörung vorgetragen, in Guinea in einem Krankenhaus behandelt worden zu sein. Diese Behandlung habe er offenbar bezahlen können. Für die Anfangszeit könne der Kläger auch Medikamente aus Deutschland mitnehmen und weiter Medikamente in Guinea durch die Rückkehrhilfe finanzieren. Mit Beschluss vom 07.01.2021 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 hat das Gericht über Art, Umfang und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankungen des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung des behandelnden Arztes des Klägers als sachverständiger Zeuge. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2024 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde der Stadt Wuppertal verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (unten 1.) oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (unten 2.). Auch hat er keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten 3.). Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig (unten 4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG, denn er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Danach setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13 f. und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Die von dem Kläger geltend gemachte Verfolgung durch die Familie seiner verstorbenen Freundin knüpft schon nicht an die genannten Verfolgungsmerkmale an. Grund für die vorgetragene Verfolgung ist nach dessen Angaben vielmehr, dass die Eltern der jungen Frau den Kläger für deren Tod verantwortlich gemacht haben. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiäre Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. bis 3. AsylG droht, wobei vorliegend nur eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch nichtstaatliche Akteure in Betracht kommt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass dem Kläger auch nachdem bereits über fünf Jahre seit dem Tod seiner Freundin vergangen sind, bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt eine Verfolgung durch deren Familie drohte und die staatlichen Organe in Guinea nicht bereit oder Willens wären, dem Kläger Schutz vor den Übergriffen der Familie seiner verstorbenen Freundin zu bieten, steht dem Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus entgegen, dass dem Kläger interner Schutz zur Verfügung steht, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG. Eine interne Schutzmöglichkeit besteht unter anderem, wenn der Asylsuchende in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ausgehend hiervon muss der Kläger jedenfalls in Conakry, der Hauptstadt Guineas mit mehr als einer Millionen Einwohnern, keine Verfolgung durch die Familie seiner verstorbenen Freundin befürchten. Die von dem Kläger geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse haben in Nzérékoré, einer Stadt im Südosten Guineas, stattgefunden, wo er vor seiner Ausreise gelebt hat und auch die Familie seiner verstorbenen Freundin ansässig ist. Conakry liegt an der Westküste des Landes und ist ca. 890 km von der Heimatstadt des Klägers entfernt. Da in Guinea kein funktionierendes Meldewesen existiert, kann der Kläger dort unbehelligt leben, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2024 – 14 K 8584/22.A –, juris, Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13.09.2023 – VG 31 K 79/21 A –, juris; VG Gießen, Urteil vom 10.8.2022 – 1 K 3131/19.Gl.A –, juris; VG Kassel, Urteil vom 13.7.2021 – 2 K 886/19.KS.A, juris, jeweils m. w. N. zur Erkenntnislage. Anhaltspunkte dafür, dass die Familie der verstorbenen Freundin des Klägers diesen landesweit suchen würde bzw. finden könnte, sind nicht vorgetragen und – nachdem seit dem Tod der Tochter inzwischen über fünf Jahre verstrichen sind und der Kläger seine Heimatstadt verlassen hat - auch sonst nicht ersichtlich. Von dem Kläger kann auch erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil von Guinea, insbesondere in Conakry, niederzulassen. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil kann vernünftigerweise erwartet werden, wenn bei umfassender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Dabei muss das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. 06.2021 – 1 C 27/20 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Dementsprechend liegt eine Gefährdung des Rechts aus Art. 3 EMRK nur vor, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“, BVerwG, Urteil vom 18.02.2021- 1 C 4/20 -, juris, Rn. 65. Dies ist in Guinea nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gegeben. Regelmäßig ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass gesunde und arbeitsfähige Erwachsene das Existenzminimum unabhängig von einem familiären Netzwerk jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sichern können, vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 09.08.2023 – 6 A 55/21.A –, juris, Rn. 9; VG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2024 – 5 AE 1954/24 –, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2024 – 23 K 2358/22.A –, juris, Rn. 107 ff.; VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 – 1 K 8637/18.A –, juris, Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13.09.2023 – VG 31 K 79/21.A –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 04.05.2023 – 3 K 396/21.A –, juris, alle m. w. N. Ein besonderer Ausnahmefall kann zwar vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt, Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 22.12.2021 – 1 K 452/16.WI.A –, juris (Person mit Traumata und psychischen Beeinträchtigungen), VG Aachen, Urteil vom 03.11.2022 – 1 K 3005/20.A –, juris, VG Osnabrück Urteil vom 05.04.2023 – 4 A 163/20 – (jeweils alleinerziehende Mutter). Dies ist aber bei dem Kläger, auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung an Hepatitis B und D nicht der Fall, denn dieser ist – wie auch der ihn behandelnde Arzt gegenüber dem Gericht bei seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge bestätigt hat - trotz seiner Erkrankung voll arbeitsfähig. Aktuell liege bei dem Kläger keine Leberzirrhose vor und es gebe auch keine Hinweise darauf. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14.08.2024 bestätigt, dass er derzeit Vollzeit als Hilfsarbeiter in einer Metallfabrik tätig ist. Die durch diese Arbeit gewonnen Erkenntnisse und Fähigkeiten dürften dem Kläger zudem bei einer Rückkehr helfen, seine wirtschaftliche Existenz auch in einer anderen als seiner Heimatregion - insbesondere in der Hauptstadt Conakry - und ohne familiäre Unterstützung zu sichern. Hinzu kommen die Rückkehrhilfen, die es dem Kläger ermöglichen, eine finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige Starthilfe zu erhalten, vgl. www.returningfromgermany.de, guinea. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zur Behandlung seiner Erkrankung das Medikament Tenofovir benötigt. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger die Kosten für dieses Medikament, das in Guinea in privaten Apotheken erhältlich ist, vgl. Medical Country of Origin Information (MEDCOI) vom 23.01.2023 „the patient ist suffering from chronical Hepatitis B“, Annex I und II zu Health Professional consultations fees, auf Dauer nicht wird aufbringen können, führt nach den Angaben des ihn behandelnden Facharztes in der mündlichen Verhandlung ein vollständiges Absetzen des Medikamentes zwar zu der Gefahr, dass sich eine akute Leberentzündung entwickelte. Diese beeinträchtige jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit. 3. Aus den gleichen Gründen hat der Kläger weder einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG - wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist ‑ noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Letzteres kann zwar der Fall sein, wenn der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei zum einen aber nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A –, juris, Rn. 26 Zum anderen muss die wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung in zeitlicher Hinsicht alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2024 – 4 A 442/24.A –, juris, Rn. 14 f, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger wird wegen seiner Hepatitis-Erkrankung nach den Angaben des ihn behandelnden Facharztes in der mündlichen Verhandlung derzeit nur gegen Hepatitis B behandelt und nimmt täglich eine Tablette des Medikamentes Tenofovir ein, wodurch die Vermehrung der Hepatitis B-Viren gehemmt wird. Selbst wenn - wovon auszugehen sein dürfte - der Kläger bei einer Rückkehr nach Guinea die notwendigen finanziellen Mittel für die weitere Behandlung mit dem Medikament nicht wird aufbringen können, mangelt es in zeitlicher Hinsicht an der erforderlichen wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung. Denn der den Kläger behandelnde Facharzt hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Abbruch dieser Behandlung zwar die Gefahr erhöhe, dass sich innerhalb eines Jahres, vgl. zu diesem Prognosezeitraum z.B. VG Köln, Urteil vom 26.02.2024 – 4 K 905/23.A – juris, Rn. 20; VG Münster, Urteil vom 18.01.2024 – 8 K 945/20.A –, juris Rn. 31; VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 – A 8 K 3716/17 -, juris, Rn. 60 m.w.N.; VG Dresden, Urteil vom 26. Mai 2020 – 13 K 2022/18.A –, juris, Rn. 26. eine akute Leberentzündung entwickele. Dies sei aber eher selten. Meistens dauere dies viel länger. Zudem spürten die meisten Patienten nichts und seien arbeitsfähig. Die Leberentzündung verursache keine Schmerzen, weil die Leber keine Nervenzellen aufweise. Eine Leberzirrhose entwickele sich ohne Behandlung bei einer Hepatitis B – Erkrankung in 10 bis 20 Jahren. Aber auch wenn man – wie der Kläger – zusätzlich an Hepatitis D erkrankt sei, dauere die Entwicklung einer Leberzirrhose mehrere Jahre. 4. Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere steht der Abschiebung des Klägers nach den obigen Ausführungen dessen Gesundheitszustand nicht entgegen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.