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Urteil

7 K 3652/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1112.7K3652.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Togliatti im Gebiet Samara/Russland geboren. Sie ist seit 2018 mit dem am 00.00.0000 geborenen Herrn Y. verheiratet. Als Eltern der Klägerin sind die am 00.00.0000 geborene Frau T., geb. N. und der am 00.00.0000 geborene Herr F. angeben. Für die Mutter ist ein deutscher Nationalitätseintrag im Inlandspass im Antragsformular vermerkt. Beide Elternteile beherrschten die deutsche Sprache. Großvater mütterlicherseits sei der am N02 geborene Herr H., der ebenfalls die deutsche Sprache beherrscht habe. Die Klägerin beantragte mit Datum vom 29.04.2021 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie stamme mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab. Mutter und Großvater mütterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige. Die Mutter habe einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt. Der Großvater stamme von der Urgroßmutter der Klägerin, Frau S. Z. ab, die unter Kommandanturüberwachung gestanden habe. Sie – die Klägerin – habe als Kind im Elternhaus von Beginn an Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihr von ihrer Mutter vermittelt worden. Sie verstehe fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Über ein Sprachzertifikat B 1 machte die Klägerin keine Angaben. In einer in Kopie vorliegenden Geburtsurkunde aus dem Jahre 1992 sind beide Elternteile mit russischer Nationalität vermerkt. In der 2018 ausgestellten Heiratsurkunde ist die Klägerin mit russischer Nationalität angegeben. In einer 1971 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter sind der Großvater mit aserbaidschanischer und die Großmutter mit russischer Nationalität eingetragen. Eine Bescheinigung des Standesamtes des Kreises Lenkoran/Aserbaidschan vom 05.08.2020 weist eine Frau U. als Mutter des am N02 K. mit deutscher Nationalität aus. Dabei bezieht sie sich auf einen 1959 vorgenommenen oder erneuerten Eintrag. Eine Archivbescheinigung zur Kommandanturüberwachung der Frau U., geb. 1921, datiert vom 25.02.1999, ihre Geburtsurkunde aus dem Jahr 1991. Mit Bescheid vom 28.02.2023 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Es könne zunächst dahinstehen, ob die Klägerin von deutschen Volkszugehörigen abstamme, da es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Die Behörde verwies hierzu auf die Eintragung der russischen Nationalität in der Heiratsurkunde vom 27.10.2018. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie sei gerade damit beschäftigt, die Eintragung ändern zu lassen. Sie habe nicht ihrem Willen entsprochen. Es sei ein Versehen gewesen, das der Ehemann bei der Aushändigung der Urkunde nicht bemerkt habe. Sie fühle sich seit ihrer Kindheit als Deutsche. Zur Bestätigung legte die Klägerin eine schriftliche Erklärung ihres Cousins, Herrn V., sowie eine eigene Erklärung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2023 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Auffassung hinsichtlich des Nationalitätseintrages in der Heiratsurkunde. Es sei nichts für einen Irrtum ersichtlich. Zudem wäre es naheliegend gewesen, diesen zeitnah korrigieren zu lassen. Auch erfülle die Klägerin die Voraussetzungen in sprachlicher Hinsicht nicht, weil sie den Nachweis der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht erbracht habe. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 05.06.2023. Die Klägerin hat am 05.07.2023 Klage erhoben. Sie verweist auf die Änderungsbemühungen in Bezug auf die Heiratsurkunde und den Umstand, dass sich bemühe, ein B 1-Sprachzertifikat zu erlangen. Eine Kopie der geänderten Heiratsurkunde legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.10.2023 vor. Ferner legte sie mit Schriftsatz vom 02.01.2024 eine Bescheinigung zur Geburtsurkunde des Großvaters vor. Seit Februar 2024 war die Klägerin zu einem Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Universität Wien eingeschrieben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 28.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit die Klägerin ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen auf die 1921 geborene Frau W. zurückführe, sei die biologische Abstammung des Großvaters nicht nachgewiesen. Vorgelegt sei nur eine 2020 ausgestellte Geburtsbescheinigung. Die Geburtsbescheinigung des angegebenen Großvaters sei erst 1959 erstellt worden. In der Kommandanturbescheinigung der angegebenen Großmutter seien zwei 1950 und 1953 geborene Töchter, nicht aber der angebliche Großvater angegeben. Mit der erst 2023 vorgenommenen Änderung der Eintragung in der Heiratsurkunde sei keine Hinwendung zum deutschen Volkstum verbunden. Sie sei erst nach Ergehen des Ablehnungsbescheides erfolgt und als sog. Lippenbekenntnis zu werten. Zudem fehle es am erforderlichen Sprachnachweis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA 28.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 2910.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22.06.1941. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 20. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21. Vor diesem Hintergrund kommt als Abstammungsperson ausschließlich die als Urgroßmutter angegebene Frau U. in Betracht, die ausweislich der Archivbescheinigung über die Kommandanturüberwachung 1921 geboren sein soll und deshalb zum fraglichen Stichtag bekenntnisfähig gewesen wäre. Ob die Abstammungskette, ausgehend von Frau M. über den Großvater H. und die Mutter T. – wie erforderlich – urkundlich lückenlos belegt ist, mag auf sich beruhen. Gleiches gilt für die Frage ob Frau M. in ihrer Person den für die Zuordnung zur deutschen Volksgruppe essentiellen Bekenntnissachverhalt erfüllt. Hieran bestehen schon mit Blick auf die Tatsache deutliche Zweifel, dass die vorgelegten Personenstandsurkunden ausnahmslos nicht aus den Ereignisjahren stammen, sondern deutlich jüngeren Ursprungs sind. In den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris Rn. 69. Denn es fehlt in der Person der Klägerin selbst an dem erforderlichen Bekenntnissachverhalt. Die deutsche Volkszugehörigkeit im Rechtssinne erfordert nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG insbesondere, dass sich der Antragsteller bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Die Klägerin war noch in ihrer am 27.10.2018 ausgestellten Heiratsurkunde mit russischer Nationalität vermerkt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt. Zusammenfassend etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391/94 -, juris, Rn. 22. Ausgehend davon kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sich um eine Änderung des bestehenden Gegenbekenntnisses in den amtlichen Dokumenten bemüht zu haben. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gehen zwar vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum zwar früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Der Gesetzgeber wollte mit dieser mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) in das Bundesvertriebenengesetz eingefügten Vorschrift erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber zur „früheren Verwaltungspraxis […] [zurückkehren]. Diese erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen).“ BT-Drs. 20/8537, S. 1. Diese Verwaltungspraxis beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte. Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29. Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es im Falle der Klägerin an der erforderlichen Ernsthaftigkeit ihrer sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung. Dies gilt namentlich für ihre Bemühungen, den Nationalitätseintrag in der Heiratsurkunde nachträglich ändern zu lassen, was 2023 schließlich gelang. Die Kammer geht auch unter der Geltung des geänderten § 6 Abs. 2 BVFG davon aus, dass bei einem fortbestehenden Bekenntnis zu einem anderen Volkstum auch bei erfolgreicher Änderung eines Eintrages diese auf „ernsthafte“ Bemühungen zurückgehen muss, also solche Anstrengungen, die nicht lediglich verfahrensbezogen sind. Angesprochen ist damit das sog. Lippenbekenntnis, das bereits nach der beschriebenen alten Rechtslage nicht ausreichte, ein ernsthaftes Bemühen um die deutsche Volkszugehörigkeit anzunehmen. Zu eben dieser Rechtslage wollte der Gesetzgeber zurückkehren. Folglich fehlt es an einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Denn es ist nichts für die von der Klägerin in ihrer persönlichen Erklärung dargestellten Version erkennbar, dass der Eintrag auf einer wie auch immer gestalteten Zufälligkeit beruhte, die es nur nachträglich zu beseitigen galt. Die Beseitigung derartiger behördlicher Fehler hätte sich schon deutlich früher und nicht erst nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des BVA aufgedrängt. Jenseits davon hat die Klägerin auch in sprachlicher Hinsicht die Anforderungen an die Annahme deutscher Volkszugehörigkeit nicht erfüllt. So kann – die Eintragung der russischen Nationalität in Personenstandsurkunden hinweggedacht – nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG das Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden. Ein entsprechendes Sprachzeugnis hat die Klägerin nicht vorgelegt. Überdies muss ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis bestätigt werden, im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Auch dieser Nachweis fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.