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Beschluss

6 L 1821/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1114.6L1821.24.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 6131/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28.08.2024 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 28.08.2024 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Der Rechtsbehelf des Antragstellers wird nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen Bestimmungen ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Die Ordnungsverfügung vom 28.08.2024 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Antragsteller mit Schreiben vom 26.06.2024 ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Die materiellen Voraussetzungen für Fahrerlaubnisentziehung sind ebenfalls erfüllt. Ungeeignet ist u. a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Der Antragsteller ist gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde u. a. dann auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist, BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19, und für die nicht fristgerechte Beibringung kein ausreichender Grund besteht, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 – 19 B 817/01 –, juris, Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt, da sich die Anordnung als formell und materiell rechtmäßig erweist. Die Begutachtungsanordnung vom 14.03.2024 entspricht in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Antragsgegner hat die formellen Erfordernisse des § 11 Abs. 6 FeV beachtet. Er hat eine hinreichende bestimmte Gutachtenfrage formuliert und die Gründe dargelegt, aus denen seine Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers erwuchsen. Die Gutachtenanordnung berücksichtigt den gesamten den Antragsteller betreffenden, relevanten Lebenssachverhalt und verstößt demzufolge nicht gegen § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 FeV. Die danach geforderte Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen enthielt die Gutachtenanordnung ebenso wie den Hinweis, dass der Antragsteller sich innerhalb einer festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Überdies enthielt die Gutachtenanordnung den gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV erforderlichen Hinweis darauf, dass der Antragsteller die an die Gutachtenstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Schließlich wurde der Antragsteller auch auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen. Die zur Beibringung des Gutachtens festgesetzte Frist von 14 Wochen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Begutachtungsaufforderung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner durfte zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 14.17 –, juris, Rn. 11, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Frage anordnen, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 in Frage stellen. Die Anordnung findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 3, § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Der Tatbestand wird mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug ebenso verwirklicht wie mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug. Der Begriff des Führens eines Fahrzeugs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV deckt sich mit dem des § 316 StGB und des § 24a StVG. Wer auf einem rollenden Fahrrad sitzt, führt es; das Schieben eines Fahrrads erfüllt hingegen nicht den Begriff des Führens. Es muss mit hinreichender Gewissheit feststehen, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hat. Allerdings ist hierfür eine Ahndung als Straftat nach § 316 StGB nicht zwingend. Vielmehr ist die Fahrerlaubnisbehörde – soweit sie keinen Beschränkungen nach dem Abweichungsverbot des § 3 Abs. 4 StVG unterliegt – befugt, die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV eigenständig und unabhängig davon zu beurteilen, ob die Tat geahndet wurde oder nicht. Wesentlich für die Auslegung der in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen ist, dass es bei § 13 FeV noch nicht unmittelbar um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, sondern um die dieser Entscheidung vorgelagerte Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dient der Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen. Gleiches gilt gemäß § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld der Entscheidung über eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Damit steht § 13 FeV in einem anderen systematischen Kontext als die Vorschriften in § 4 StVG zum Fahreignungs-Bewertungssystem, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG für Maßnahmen eine rechtskräftige Ahndung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit voraussetzen. Eine solche Anknüpfung an die rechtskräftige Ahndung enthält § 13 FeV aber gerade nicht. Das bedeutet allerdings mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip und die mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung für den Betroffenen verbundenen Belastungen nicht, dass bereits ein vager Verdacht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt. Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass nach Aktenlage die überwiegenden und hinreichend dokumentierten Umstände für eine Trunkenheitsfahrt sprechen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.09.2023 – 11 CS 23.1298 –, juris, Rn. 15 - 21 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Es ist nach Aktenlage hinreichend gewiss, dass er am 10.08.2023 im Straßenverkehr in K. ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt hat. Ausweislich des Polizeiprotokolls vom 10.08.2023 hat der Antragsteller gegenüber dem Zeugen U. „geäußert, dass er mit dem Fahrrad gestürzt sei“. Dabei habe der Antragsteller seinen Fahrradhelm und einen Fahrradhandschuh bei sich gehabt. Das Pedelec habe in der Straße P.-straße gelegen. Die Zeugin I. hat beobachtet, dass ein Mann im Vorgarten des Hauses P.-straße 0 und ein Fahrrad auf der gegenüberliegenden Seite halb auf der Fahrbahn und halb auf dem Gehweg gelegen hätten. Sie sei dann nach unten gelaufen und habe dem Mann helfen wollen. Dieser sei jedoch aufgestanden und in Richtung des T.-straße gelaufen. Sie sei ihm hinterhergegangen, habe dann jedoch gesehen, dass ein anderer Mann bei dem Verletzten angehalten habe. Den Feststellungen der Polizeioberkommissarin Z. zufolge seien auf der Höhe des Hauses P.-straße 0 mehrere Blutflecken mittig auf der Fahrbahn erkennbar gewesen. Das Pedelec des Antragstellers habe sich nicht mehr in Unfallendlage befunden. Das Pedelec habe Kratzer auf der rechten Seite an der Pedale und am Lenkrad aufgewiesen. Am Fahrradhelm des Antragstellers seien Blutanhaftungen an der Innenseite sowie leichte Kratzer an der Außenseite gewesen. Der Antragsteller habe eine blutende Kopfplatzwunde auf der linken Stirnseite sowie mehrere Schürfwunden im Gesicht, an der rechten Hand und am linken Ellenbogen gehabt. Der Antragsteller habe nach erfolgter Beschuldigtenvernehmung keine Angaben zum Sachverhalt machen wollen und lediglich angegeben, „sich nicht mehr an den Unfall erinnern zu können“. Im weiteren Einsatzverlauf habe der Antragsteller geäußert, dass er auf einer Beerdigung gewesen sei und vom Sportplatz „R.“ losgefahren sei. Beim Antragsteller sei ein „deutlicher äußerer Anschein des Einflusses von Alkohol bemerkbar“ gewesen. Der Unfall sei von keinem Zeugen direkt beobachtet worden. Anhand der Spurenlage sei aber davon auszugehen, dass der Antragsteller die Straße P.-straße bergab befahren habe und „vermutlich infolge eines Fahrfehlers aufgrund des Alkoholkonsums zu Fall“ gekommen sei. Ausweislich des Untersuchungsbefundes des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Q. vom 17.08.2023 wurde zu der am 10.08.2023 um 21:40 Uhr beim Antragsteller entnommenen Probe eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille festgestellt, die den Schwellenwert von 1,6 Promille deutlich überschreitet. Mit Strafbefehl vom 16.10.2023 – 40 Cs 335 Js 1368/23-432/23 – legte das Amtsgericht Waldbröl dem Antragsteller auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, 2 StGB Folgendes zur Last: „Sie befuhren am 10.08.2023 gegen 20:40 Uhr in K. mit einem Fahrrad der Marke Pedelec Raymon in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die P.-straße. Die Untersuchung der Ihnen am 10.08.2023 um 21:40 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 ‰ ergeben. Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.“ Auf den hiergegen erhobenen Einspruch hat das Amtsgericht Waldbröl mit Beschluss vom 22.01.2024 das Strafverfahren endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Für eine – im Verwaltungsverfahren bestrittene – Trunkenheitsfahrt des Antragstellers, die mit einem Sturz endete, sprechen die Einlassungen des Antragstellers gegenüber den Zeugen U. und Z., die Wahrnehmung der Zeugin I., die vom Antragsteller erlittenen Verletzungen, die Spuren an Rad, Helm und Handschuh, die Blutflecken auf der Straße sowie das Ergebnis der Blutuntersuchung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, die er mit bei Gericht am 23.09.2024 eingegangenem Schriftsatz hat vortragen lassen, ist die Entziehung nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner vor Anordnung der Begutachtung keine eigenen Sachverhaltsermittlungen vorgenommen hat. Insbesondere war der Antragsgegner angesichts der Aktenlage schon deshalb nicht gehalten, die Zeugen erneut zum Sachverhalt zu befragen, weil sich aus dem Polizeiprotokoll bereits ergab, dass eine Fahrt des Antragstellers von keinem Zeugen direkt beobachtet worden sei. Auf den Umstand, dass „für den angeblichen Unfallhergang“ keine Zeugen zur Verfügung stünden, hat die Antragstellerseite schließlich selber mit Schriftsatz vom 06.11.2024 hingewiesen. Das Verhalten des Antragstellers im Strafverfahren spricht ebenfalls dafür, dass er das Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille geführt hat. Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO ist zum einen die Zustimmung des Antragstellers als Angeschuldigter, zum anderen muss die Schuld des Täters als gering anzusehen sein, was nur der Fall ist, wenn ein Tatnachweis möglich ist. Ohne hinreichenden Tatverdacht hätte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen oder den Antragsteller freisprechen müssen. Ein Schuldspruch setzt den entsprechenden Tatnachweis voraus; verbleiben Zweifel, gilt der Grundsatz in dubio pro reo . Wäre der Antragsteller der Auffassung gewesen, der Tatnachweis könne nicht geführt werden, hätte er seine Zustimmung verweigern können, um im Strafverfahren einen Freispruch zu erreichen. Der Antragsteller überzeugt daher nicht mit seinem nunmehrigen Vortrag, die Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO sei aus reinem Erledigungsinteresse gewählt worden, weil der zum Hauptverhandlungstermin geladene Zeuge an diesem Tag verhindert gewesen sei. Vgl. dazu auch: BayVGH, Beschluss vom 07.09.2023, a. a. O., Rn. 19. Der Antragsgegner konnte nach § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon ausgehen, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt. Denn der Antragsteller hat das zu Recht verlangte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht. Die Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der bestimmten Frist ist dem Antragsteller zuzurechnen. Da § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der zuständigen Behörde kein Ermessen einräumt, war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich beim Antragsgegner vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des unmittelbaren Zwanges findet sich in § 55 Abs. 1, §§ 58, 62 und 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffern 1.5, 46.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.