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Beschluss

1 L 2206/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1125.1L2206.24.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 7292/24 gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.09.2024 (Az. N01) wird vorläufig

bis zur Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

spätestens

bis Ende Februar 2025

insoweit wiederhergestellt, dass die Antragstellerin in die Lage versetzt wird, bereits beauftragte medizinisch-psychologische Untersuchungen gemäß § 11 Abs. 5 FeV und ärztliche Untersuchungen gemäß § 11 Abs. 2 FeV abzuschließen.

Neue Aufträge darf die Antragstellerin nicht zur Bearbeitung annehmen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 7292/24 gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.09.2024 (Az. N01) wird vorläufig bis zur Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes spätestens bis Ende Februar 2025 insoweit wiederhergestellt, dass die Antragstellerin in die Lage versetzt wird, bereits beauftragte medizinisch-psychologische Untersuchungen gemäß § 11 Abs. 5 FeV und ärztliche Untersuchungen gemäß § 11 Abs. 2 FeV abzuschließen. Neue Aufträge darf die Antragstellerin nicht zur Bearbeitung annehmen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vorbehalten. Gründe Das Gericht kann eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung treffen, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisten kann. Eine solche Zwischenregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zulasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Verfahrens auf Erlass einer Zwischenregelung, die Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorwegzunehmen. Es ist nicht das "Eilverfahren im Eilverfahren". Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 -, juris Rn. 12. Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig die bereits angenommenen Gutachten weiter zu bearbeiten und dadurch den Geschäftsbetrieb reduziert aufrecht zu erhalten, überwiegt im tenorierten Rahmen dem von der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren im Straßenverkehr durch die Teilnahme ungeeigneter Verkehrsteilnehmer, denn es drohen für die Antragstellerin vollendete Tatsachen, die auch durch eine für sie positive Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nicht wiedergutgemacht werden können. Dass die Gefahr der Verkehrsteilnahme dafür ungeeigneter Kraftfahrzeugführer durch Erlass einer sich möglicherweise nachträglich als nicht zutreffend erweisenden Zwischenverfügung signifikant erhöht wird, ist nicht dargetan. Grundlage des angefochtenen Widerrufsbescheides ist ein Gutachten zur Antragstellerin der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) vom 19.01.2024 aus besonderem Anlass im Bundesland NRW, das zum Ergebnis gelangte, dass die Antragstellerin die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Dienstleistung „Begutachtung der Fahreignung" nicht mehr erfülle. Das Gutachten begründet dies damit, dass eine Überprüfung einer Stichprobe von 20 Gutachten der Antragstellerin eine Vielzahl von Abweichungen auf verschiedenen Ebenen (organisatorisch, formal, inhaltlich) ergeben habe. Das Gutachten der BASt rügt z. T. grobe Organisations- und Verfahrensfehler der Antragstellerin bei medizinisch-psychologischen Untersuchungen (MPU), die Einfluss auf die Richtigkeit der Prognose haben können. Die inhaltliche Richtigkeit der ärztlichen Fahreignungsgutachten der Antragstellerin war nicht Gegenstand der Organisationsuntersuchung der BASt, durch den Widerrufsbescheid ist ihr die Erstellung solcher gleichwohl untersagt worden. Sollten die schriftlichen Gutachten der Antragstellerin schon textuell nicht nachvollziehbar sein, ist davon auszugehen, dass die Fahrerlaubnisbehörden, die von dem Widerrufsverfahren der Antragstellerin sämtlich Kenntnis erlangt haben, gem. § 2 Abs. 8 StVG weitere Ermittlungen zur Klärung der Eignung durchführen bzw. veranlassen. Bei der Prognose der durch die Zwischenentscheidung entstehenden Gefahr für die Allgemeinheit ist zu berücksichtigen, dass weitere Begutachtungsstellen der Antragstellerin, die sich nicht in Nordrhein- Westfalen befinden, weiter begutachten dürfen und zwar auch Personen, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Es ist nicht offensichtlich, dass die Begutachtungsstellen der Antragstellerin außerhalb Nordrhein-Westfalens besser organisiert sind, als die von dem Widerrufsbescheid betroffenen. Des Weiteren hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie sich personell seit Erstellung der überprüften 20 Gutachten im 3. Quartal 2022 neu aufgestellt habe. Das betreffe insbesondere die Gutachtenstelle in Düsseldorf, die mit 13 von 20 überprüften Gutachten den Hauptteil der von der BASt überprüften 20 MPU–Gutachten ausmachte. Demgegenüber steht das Recht der Antragstellerin auf eine den Maßstäben des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werdenden Entscheidung des Gerichts. Der Widerruf der Anerkennung der Antragstellerin ist ein schwerer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der durch Artikel 12 und 14 GG auch verfassungsrechtlich geschützt ist. Mit dem Widerruf der Anerkennung in Nordrhein-Westfalen wird der Antragstellerin die wirtschaftliche Grundlage für ihre Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen in ihrem Arbeitsfeld Begutachtungsstelle für Fahreignung entzogen. Es drohen unmittelbare wirtschaftliche Nachteile, die auch durch eine dann der Antragstellerin günstige Entscheidung im Eilverfahren nicht wiedergutgemacht werden könnten. Die Antragstellerin hat eidesstattlich versichert, dass sie 40% ihrer bundesweiten Umsätze und entsprechende Deckungsbeiträge für den Betrieb in Nordrhein-Westfalen erwirtschaftet. Darüber hinaus macht sie geltend, dass sie bereits erhaltene Vorschusszahlungen ihren Kunden zurückzahlen müsse, da sie bereits begonnene Gutachteraufträge nicht mehr fertigstellen dürfe. Da die Klägerin vertragliche Verpflichtungen in Nordrhein-Westfalen eingegangen sei (Mieträume, Personal usw.), drohe ihr die Insolvenz, und zwar bundesweit, da die auflaufenden Verluste in Nordrhein-Westfalen voraussichtlich nicht durch die Einnahmen an ihren anderen Standorten aufgefangen werden könnten. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.