Urteil
K 5384/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1126.K5384.21.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahren tragen das klagende Klinikum zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleiche Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahren tragen das klagende Klinikum zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleiche Höhe leistet. T a t b e s t a n d Durch die Apothekerkammer L. erhielt die Beklagte am 12.01.2021 Kenntnis von dem Umstand, dass die Hämophilie-Ambulanz und die Krankenhausapotheke des klagenden Klinikums eine Liefervereinbarung dahingehend geschlossen hatten, dass die Lieferung von Arzneimitteln für die spezifische Therapie der Hämophilie über die Ambulanz auf Anforderung des Patienten erfolgen sollte. Hierbei sollte die Ambulanz das Präparat von der Krankenhausapotheke erhalten, um es anschließend an den Patienten zu versenden. Die Apothekerkammer L. verwies dabei auf eine entsprechende Beschwerde eines Kammermitgliedes. Ein Kunde eines Kammermitgliedes habe angegeben, dass er aktuell in der Ambulanz des Hämophilie-Zentrums des klagenden Klinikums anrufe, wenn er Hämophiliepräparate – im konkreten Fall „Z.“ – benötige. Diese würden ihm dann unmittelbar über die Ambulanz zugesandt. Die Apothekerkammer teilte mit, dass der Direktvertrieb zwischen den Pharmaunternehmen und den Hämophilie-Zentren nunmehr aus dem Arzneimittelgesetz gestrichen sei. Mit Schreiben vom 14.01.2021 wies die Beklagte auf die inzwischen geänderten rechtlichen Gegebenheiten hin und gab dem Klinikum Gelegenheit zur Äußerung. In der Folgezeit kam es zu einem Austausch der unterschiedlichen Rechtsansichten der Beteiligten; es konnte jedoch keine einheitliche Bewertung der neuen rechtlichen Voraussetzungen der Abgabewege von Arzneimitteln an Hämophilie-Patienten durch Krankenhäuser und Krankenhausapotheken erzielt werden. Mit Ordnungsverfügung vom 27.09.2021 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger daraufhin folgendes an: „… 1. auf Grundlage von § 69 Abs. 1 AMG untersage ich Ihnen die Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie unmittelbar an Patienten, soweit es sich nicht um eine zulässige Abgabe nach § 43 Abs. 3a Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit § 11 Abs. 2a Satz 2 ApoG respektive § 14 Abs. 7 ApoG handelt. 2. Ferner untersage ich Ihnen das Inverkehrbringen der unter Ziffer 1 genannten Arzneimittel im Wege des Versandes durch die Krankenhausapotheke des Klinikums. 3. Für die Umsetzung der Ziffern 1 und 2 gewähre ich Ihnen eine Frist bis zum Ablauf des 31.12.2021. 4. Für den Fall, dass Sie dieser Anordnung nicht nachkommen, drohe ich Ihnen bereits jetzt gemäß § 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-Euro (in Worten. Zehntausend EURO) an. …“ Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die Änderung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AMG durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung, das am 16.08.2019 in Kraft getreten ist. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass zur Vermeidung von Marktverzerrungen fortan alle Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie dem regulären Apothekenvertreib zugeordnet seien. Das bisherige Dispensrecht der Ärzte in diesem Bereich bestehe nicht mehr. Eine Ausnahme bestehe nur noch für die Bevorratung und Abgabe zur Notfallversorgung. Diese Ausnahme sei nunmehr in § 43 Abs. 3a AMG geregelt. § 11 Abs. 2a ApoG erlaube nunmehr die Notfallversorgung durch eine Krankenhausapotheke. Soweit diese über die Versorgung der Stationen hinaus im Rahmen der ambulanten Behandlung Arzneimittel an Patienten abgebe, bedürfe es einer speziellen gesetzlichen Regelung. Sie finde sich in § 14 Abs. 7 ApoG. Hiernach sei nur unter den engen Voraussetzungen des § 14 Abs. 7 Sätze 2-5 ApoG die Abgabe von Arzneimitteln an die im Krankenhaus behandelten Patienten im Rahmen ihrer Entlassung sowie an Personen zulässig, die im Krankenhaus beschäftigt seien. Hämophilie-Arzneimittel könnten nach der Neuregelung durch § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AMG nicht mehr unmittelbar vom pharmazeutischen Unternehmer an das Zentrum geliefert werden. Seit dem 01.09.2020 würden ausschließlich Apotheken beliefert. Zudem dürften Krankenhausapotheken Arzneimittel nicht im Wege des Versandhandels in den Verkehr bringen. Hieran ändere auch die Möglichkeit des § 132i SGB V nichts, die Vereinbarungen zum Zwecke der Vergütung zusätzlicher besonderer ärztlicher Aufwendungen zur Betreuung von Hämophilie-patienten ermögliche. Diese Bestimmungen könnten nicht die Vertriebswege regeln. Dem Versandhandel stehe § 31 Abs. 4 ApBetrO entgegen, der § 17 Abs. 2a ApBetrO nicht in Bezug nehme. Die Untersagung stütze sich auf die Befugnis des § 69 Abs. 1 AMG. Sie sei ermessensgerecht und insbesondere auch verhältnismäßig. Die Zwangsmittelandrohung beruhe auf §§ 55 Abs.1, 63 Abs. 1 VwVG NRW. Das Klinikum hat am 21.10.2021 Klage erhoben. Es meint, dazu berechtigt zu sein, Patienten im Rahmen der sog Heimbehandlung die Arzneimittel unmittelbar auszuhändigen. Der Begriff der Behandlung „im Krankenhaus“ in § 14 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ApoG sei funktional zu verstehen und nicht lediglich räumlich. Die Weiterbehandlung im häuslichen Umfeld sei Teil der Krankenhausbehandlung. Dieser Sicht folge auch der Bundesfinanzhof. [1] Die Apotheke des Klinikums sei zudem eine Apotheke im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG. Es gebe keinen sachlichen Grund, zwischen Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken zu differenzieren. Die Abgabe unterfalle zudem der nach § 43 Abs. 3a AMG zulässigen Notfallversorgung. Gerade hierdurch werde die Selbstbehandlung im Notfall gewährleistet und planbar. Eine Erlaubnis zur Versendung bedürfe es wegen § 43 Abs. 3a Satz 1 AMG nicht. Die Zwangsmittelandrohung sei rechtwidrig, weil das Klinikum eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 4 der Ordnungsverfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Klinikum beantragt im Übrigen, den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt insoweit, die Klage abzuweisen. Sie bekräftigt ihre Rechtsauffassung. Bei der Behandlung im häuslichen Umfeld fehle es an einer Einbindung in die Organisationsstruktur des Krankenhauses. Hinsichtlich des Versandes im Rahmen der Notfallversorgung nach § 43 Abs.3a AMG seien Krankenhäuser nicht vom Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis ausgenommen. Denn der Gesetzgeber könne die in § 43 Abs. 3a Satz 1 AMG bestimmten Ausnahmen von den Absätzen 1-3 nicht auf den Versand bezogen haben. Dieser stelle keinen adäquaten Weg zur Notfallversorgung dar und sei durch die Ausnahme nicht erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27.09.2021 ist in dem noch streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt das klagende Klinikum nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Abgabe wie den Versand von Hämophiliepräparaten durch das klagende Klinikum unter Fristsetzung rechtsfehlerfrei untersagt (Ziffern 1-3 der Ordnungsverfügung). Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 69 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Hiernach treffen die zuständigen örtlichen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Angesprochen sind damit nicht lediglich auf ein konkretes Arzneimittel und auf die von ihm ausgehenden Gefahren bezogene Eingriffe. Denn die in Satz 2 der Norm nachfolgende Aufzählung enthält lediglich Regelbeispiele und schränkt den Anwendungsbereich der Generalklausel nicht ein. Diese ermächtigt vielmehr zu einem Eingreifen bei allen festgestellten Verstößen in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Arzneimitteln gegenüber den der Arzneimittelüberwachung unterliegenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 64 AMG. Die behördliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich dabei aus § 1 Abs. 2 der VO zur Neuordnung der Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Tierarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei Anwendung am Menschen vom 25.01.2022 (GVBl. NRW S. 100-103), der die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte auf dem Gebiet des Apothekenvertriebs von Arzneimitteln begründet. Die Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie unmittelbar an Patienten einschließlich des Versandes ist in der vom klagenden Klinikum praktizierten Form seit Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019 (BGBl. I S. 1202) zum 16.08.2019 mit den aktuellen rechtlichen Vorgaben unvereinbar. Denn das Gesetz hatte eine grundlegende Neuregelung des Vertriebsweges von Hämophiliepräparaten zur Folge. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AMG dürfen seither pharmazeutische Unternehmer und Großhändler nur noch aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen mit Ausnahme von Gerinnungsfaktorenzubereitungen an Krankenhäuser und Ärzte abgeben. Bis dahin war eine Abgabe an Krankenhäuser und Ärzte erlaubt, soweit es sich um Gerinnungsfaktorenzubereitungen handelte, die von einem hämostaseologisch qualifizierten Arzt im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung von Blutern an seine Patienten abgegeben werden durften. Hiermit einher ging die neugeschaffene Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 3a AMG. Abweichend von der allgemeinen Apothekenpflicht dürfen seither ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. (Nur) im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben. Bereits hieraus ergibt sich zwingend, dass eine Abgabe von Gerinnungspräparaten außerhalb des allgemeinen Apothekenvertriebsweges nur noch für den für den Notfallbedarf und aus dem Notfallvorrat erlaubt ist. Die amtliche Begründung zu Art. 1 des Gesetzes (abgedruckt in: Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht – Kommentar, Loseblatt, Stand 139. Akt.-Lieferung 2023, § 47 führt insoweit aus: „Die Ausnahme vom Vertriebsweg über Apotheken nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird auf aus menschlichem Blut gewonnene Blutzubereitungen beschränkt. Hierzu zählen insbesondere labile zelluläre Blutzubereitungen wie Thrombozyten- und Erythrozytenkonzentrate sowie Plasma zur Transfusion. Sie gilt nicht mehr für plasmatische und gentechnologisch hergestellte Gerinnungsfaktorenzubereitungen. Damit unterfallen künftig alle Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie einem einheitlichen Vertriebsweg über die Apotheke. Damit wird den neuen Entwicklungen in der spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie Rechnung getragen, die inzwischen nicht nur eine Therapie mit Plasmazubereitungen und mit gentechnologisch hergestellten Blutbestandteilen, sondern auch eine Therapie mit einem monoklonalen Antikörper ermöglichen. Die betroffenen Arzneimittelgruppen sind im Hinblick auf ihre Haltbarkeit und Verfügbarkeit vergleichbar und sollen deshalb auch im Vertriebsweg gleich behandelt werden.“ Und zu § 43 Abs. 3a AMG: „Anlässlich der neuen Entwicklungen in der spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie werden im Arzneimittelgesetz Änderungen im Hinblick auf den Direktvertrieb (§ 47) und die Direktabgabe (§ 43) von Arzneimitteln vorgenommen. In diesem Zusammenhang sind Folgeänderungen im Apothekengesetz, der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelhandelsverordnung sowie hinsichtlich der Preisbildung im SGB V erforderlich. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 47 AMG), mit dem alle Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie einem einheitlichen Vertriebsweg über die Apotheke zugeführt werden. Wegen des geänderten Vertriebsweges muss den spezialisierten ärztlichen Einrichtungen die Bereithaltung eines Notfallvorrats an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Notfällen gestattet werden. Aus dem Notfallvorrat können im Bedarfsfall auch Arzneimittel an Patienten und an andere Einrichtungen der Krankenversorgung abgegeben werden. Bei den Einrichtungen der Krankenversorgung handelt es sich um Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 4 TFG, also Krankenhäuser und andere ärztliche Einrichtungen, die Personen behandeln, wie z.B. niedergelassene Ärztinnen und Ärzte.“ Der hiernach unzweideutige Normbefund kann auch nicht mit dem Hinweis darauf relativiert werden, die Krankenhausapotheke sei eine Apotheke im Sinne des § 43 Abs. 1 AMG und damit wie eine öffentliche Apotheke abgabeberechtigt. Soweit es den Versand der Arzneimittel betrifft, steht dem schon § 11a Abs. 1 des Apothekengesetzes (ApoG) entgegen. Denn eine Versanderlaubnis darf nur einer öffentlichen Apotheke erteilt werden, die eine Erlaubnis nach § 2 ApoG besitzt, nicht jedoch einer Krankenhausapotheke. Vgl. Prütting, in: Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht-Kommentar, Loseblatt, Stand 140 Akt.-Lieferung 2024, § 43 Erl. 44. Im Übrigen unterliegt der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer vertragsgebundenen Apotheke auch außerhalb des Versandweges den Beschränkungen des § 14 Abs. 7 ApoG. Hiernach dürfen nur solche Krankenhäuser versorgt werden, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung im besonderen Fall des Absatzes 5 Satz 3 erteilt wurde. Arzneimittel dürfen auch in einem gesetzlich erlaubten Versorgungsfall nur an die einzelnen Stationen und andere Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgegeben werden, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus versorgt werden. Erlaubt sind ferner die Abgabe zur unmittelbaren Anwendung an bestimmte Ambulanzen und Einrichtungen sowie Überbrückungsmengen nach Krankenhausbehandlung. Hieraus erschließt sich ohne weiteres, dass öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken keineswegs gesetzlich gleichbehandelt werden. Die Vertriebswege einer Krankenhausapotheke sind vielmehr außerhalb der Patientenversorgung im Krankenhaus auf wenige, eng umrissene Ausnahmetatbestände beschränkt. Dort ist der Vertreib über die öffentlichen Apotheken die Regel, derjenige durch Krankenhausapotheken die Ausnahme, die besonderer gesetzlicher Rechtfertigung bedarf. Dem kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, bei der Versorgung von Patienten mit Gerinnungsstörungen zur Eigenbehandlung im häuslichen Umfeld handele es sich um eine, gleichsam verlängerte, Behandlung „im Krankenhaus“. Die Abgabebefugnis der Krankenhausapotheken ist durch § 14 Abs. 7 ApoG abschließend umrissen. Hierzu zählen in bestimmten Fällen des § 115a SGB V in engen zeitlichen Grenzen auch nachstationäre Behandlungen, nicht aber eine dauerhafte Versorgung chronisch Erkrankter. Deren Zurechnung zur Versorgung „im Krankenhaus“ überschritte endgültig die Wortlautgrenze des § 14 Abs. 7 ApoG und widerspräche der Zielsetzung des Gesetzgebers, wie sie in den zitierten Begründungen zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zum Ausdruck kommt. Hierbei geht es auch nicht um die Frage, ob das klagende Klinikum als Einrichtung mit der bundesweit größten Hämophilieambulanz ein eigener Einschätzung zufolge funktionierendes und bewährtes Versorgungssystem etabliert hat. Denn maßgeblich sind nur die inzwischen geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen. Für deren Interpretation unergiebig ist auch die finanzgerichtliche Entscheidung BFH, Urteil vom 18.10.2017 - V R 46/16 -, juris. Diese betrifft die steuerrechtliche Zurechnung der Abgabe von Hämophiliepräparaten zur Heimselbstbehandlung, nicht die arzneimittel- und apothekenrechtliche Zulässigkeit des Vertriebsweges. Zudem bezieht sie sich auf einen lange vor Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung liegenden Sachverhalt. Auch können die generelle Abgabe und der Versand von Gerinnungspräparaten nicht der in § 43 Abs. 3a AMG privilegierten Notfallversorgung zugerechnet werden. Denn der Begriff des Notfallvorrats ist in § 43 Abs. 3a Satz 1 AMG legaldefiniert. Es ist dies nur der Vorrat für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf. Die allgemeine Patientenversorgung zählt erkennbar nicht hierzu. Dem entspricht auch die Neuregelung des § 11 Abs. 2a Satz 2 ApoG. Hiernach kann der Notfallvorrat auch durch eine Krankenhausapotheke sichergestellt werden. (Nur) in diesem Fall darf sie im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie auch an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben. Dem hat die Beklagte durch die Ausnahme von der Untersagung für die Fälle zulässiger Abgabe nach § 43 Abs. 3a AMG sowie § 11 Abs. 2a Satz 2 ApoG und § 14 Abs. 7 ApoG Rechnung getragen. Ein darüberhinausgehender Bereich legaler Abgabe ist dem klagenden Klinikum nicht eröffnet. Die Unzulässigkeit des Versandes, wie er seitens des klagenden Klinikums in dem auslösenden Fall offenbar betrieben wurde, ergibt sich überdies bereits daraus, dass der Versand ein Unterfall der Abgabe ist. Ist eine Abgabe im gewählten Vertriebsweg gesetzlich untersagt, ist es auch der Versand. Dessen ungeachtet weist die Beklagte in der Begründung der Ordnungsverfügung, auf die auch im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zutreffend auf § 26 Abs. 2 ApoBetrO hin, der ebenso wie § 31 Abs. 4 ApoBetrO den § 17 Abs. 2a ApoBetrO und damit den Versand im Sinne des § 11a ApoG gerade nicht in Bezug nimmt und verdeutlicht, dass Krankenhausapotheken auf den in §§ 26 - 33 ApoBetrO beschriebenen Aufgabenbereich beschränkt sind, vgl. auch Prütting, in: Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht-Kommentar, Loseblatt, Stand: 140 Akt.-Lieferung 2024, § 43 Erl. 44. Die Untersagung erfolge auch ermessensgerecht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angesichts der strengen Regulierung der Vertriebswege verschreibungspflichtiger Arzneimittel und des Umstandes, dass das klagende Klinikum auch nach intensivem Austausch der gegenseitigen Rechtspositionen an seiner Auffassung festgehalten hat, von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist. Denn es war keine Handlungsalternative denkbar, die in vergleichbarer Weise zur Herstellung rechtmäßiger Zustände geführt hätte. Ob und welchem Umfang die arzneimittelrechtliche Generalklausel des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG der zuständigen Überwachungsbehörde ein Ermessen bei der Frage nach dem „Ob“ eines Einschreitens oder bei der Mittelauswahl einräumt, vgl. Handbuch Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2020, § 26 Rn. 128, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Auch ist nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ersichtlich. Die Ordnungsverfügung ist auch zutreffend an das klagende Klinikum gerichtet. Die Hämophililieambulanz wie die Krankenhausapotheke sind unselbständige Funktionseinheiten des Klinikums ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Dieses ist als juristische Person nach § 17 Abs. 1 OBG NRW verhaltsverantwortlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 96. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Klage hinsichtlich Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ohne deren Aufhebung voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Nach § 76 VwVG NRW sind gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts Zwangsmittel unzulässig. Das Universitätsklinikum Bonn wurde durch die VO über die Errichtung des Kinikums Bonn der Universität Bonn vom 01.12.2000 (GV NRW, S. 734) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts konstituiert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei legt die Kammer in Anlehnung an ihre Praxis wie die Praxis des OVG NRW in arzneimittelrechtlichen Streitigkeiten auch vorliegend den zehnfachen gesetzlichen Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde. Da das Verfahren lediglich eine Vertriebsmodalität betrifft, ist der so ermittelte Wert von 50.000,00 Euro zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. [1] BFH, Urteil vom 18.10.2017 - V R 46/16 -