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Beschluss

22 L 2302/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1202.22L2302.24A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Antrag war darüber hinaus auch deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller seinem PKH-Antrag entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat. Vor der Ablehnung des PKH-Antrags musste der anwaltlich vertretene Antragsteller auch nicht an die Vorlage von PKH-Unterlagen gesondert erinnert werden. Denn gemäß § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG soll die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche ergehen. Wird – wie hier – gleichzeitig mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, muss der anwaltlich vertretene Antragsteller damit rechnen, dass das Gericht innerhalb der Wochenfrist auch über den PKH-Antrag entscheidet. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7578/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 30, 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. November 2024 zugegangen. Am 21. November 2024 und damit innerhalb der Antrags- und Klagefrist hat der Antragsteller Anfechtungsklage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Wird ein Folgeverfahren durchgeführt und der Asylantrag als unbegründet abgelehnt, ist die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach der hier angewendeten Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zwingend. Eine gesteigerte, offensichtliche Aussichtslosigkeit des Vorbringens ist nicht erforderlich. Vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition (Stand: 01.07.2024), AsylG § 30, Rn. 45. So liegt der Fall hier. Das Bundesamt hat ein Folgeverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylG durchgeführt und den Asylantrag des Antragstellers als unbegründet abgelehnt. Die Entscheidung des Bundesamts, den Folgeantrag des Antragstellers als unbegründet abzulehnen, begegnet im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Begründung ist nachvollziehbar und lässt rechtliche Fehler nicht erkennen. Solche hat auch der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren nicht substantiiert vorgetragen. Ob auch die weitere Begründung des Bundesamts die Offensichtlichkeitsentscheidung zu tragen vermag, kann vorliegend offenbleiben. Die Entscheidung, die Offensichtlichkeitsentscheidung auch auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG zu stützen, begegnet gleichwohl erheblichen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist. Es sprechen gewichtige Gründe für die Annahme, dass diese Vorschrift unionsrechtswidrig und daher unanwendbar ist, weil sie weder in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) noch in Art. 42 Abs. 1 der die Asylverfahrensrichtlinie ablösenden Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensordnung) eine Grundlage findet. Vgl. hierzu VG Trier, Beschluss vom 15. Juli 2024 – 6 L 2421/24.TR – juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).