Urteil
14 K 4661/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1203.14K4661.22.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Beklagte zu 1/6. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Mautgebühren. Am 18.11.2020 stellte das Polizeipräsidium Mittelhessen im Rahmen einer Kontrolle auf der Bundesstraße 455 bei einer auf den Kläger zugelassenen Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen N01 (2 Achsen, 18t, eingetragene Schadstoffklasse Euro 5) mit dem beladenen Muldenauflieger mit dem Kennzeichen N02 (35t) eine Manipulation unter anderem an der Abgasanlage fest. In dem Polizeibericht vom 19.11.2020 heißt es, das Fahrzeug sei bis zur Klärung durch ein Gutachten in Absprache mit der Staatsanwaltschaft Gießen sichergestellt worden. In dem Bericht vom 30.11.2020 heißt es unter anderem, das Fahrzeug sei im Rahmen einer Kontrolle sichergestellt worden, bei der verschiedene unzulässige Veränderungen am Zugfahrzeug festgestellt worden seien. Neben einem Schalter zur Stromlosschaltung des Mautgerätes habe sich eine Auspuffwechselklappe mit Schalter im Armaturenbrett im funktionsfähigen Zustand gefunden. Die Klappe diene der Umgehung der Abgasreinigung und der Schalldämpfung. Hinzu kamen diverse Anbauten und die Feststellung, dass eine größere Bereifung an der Antriebsachse montiert gewesen sei, als es in der Kalibrierung des Kontrollgeräts angegeben sei, sodass die digitalen Aufzeichnungen als manipuliert gelten würden. Am 20.11.2020 habe eine Begutachtung der Zugmaschine und insbesondere der Abgasanlage durch TÜV-Sachverständige stattgefunden. Ergänzend festgestellt wurde, dass möglicherweise in die Motorsteuerung (Geschwindigkeitskontrolle) eingegriffen worden sei. Da sich dies in der Folgezeit bestätigte, sei die Betriebserlaubnis erloschen, die Kennzeichen und der Fahrzeugschein seien sichergestellt worden. In dem Mängelbericht (Teil vier des Beweissicherungsgutachtens vom 02.12.2020) heißt es unter der Ziffer DF6.1.2: Schalldämpfer wird mit einer unzulässigen Klappensteuerung umgangen; Abgasstrom wird von dem Schalldämpfer mit Hilfe einer nachträglich montierten Klappensteuerung umgeleitet, somit keine Schalldämpferfunktion und keine NOX-Reduktion. Bei einer Kontrolle am 23.11.2020 gegen 13:06 Uhr wurde von der Polizei ferner festgestellt, dass mit einem mautpflichtigen Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen N03 nebst dem oben genannten Muldenauflieger gebührenpflichtige Straßen benutzt wurden, ohne die Maut vollständig zu entrichten. Grund war eine Manipulation an der Abgasanlage der Zugmaschine (2 Achsen, 18t, eingetragene Schadstoffklasse Euro 3 mit Partikelminderungssystem (= Euro 4)), da eine Abgaswechselklappe eingebaut war. Die Entrichtung der Maut erfolgte nach dem für die Schadstoffklasse Euro 4 geltenden Mautsatz. Mit Bescheid vom 19.04.2022 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Fahrzeug N03 für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 11.01.2021 und das Fahrzeug N01 für den Zeitraum vom 23.05.2019 bis zum 20.11.2020 eine nachträglich zu entrichtende Maut in Höhe von insgesamt 10.882,89 Euro fest, wobei die Mautsätze unter Berücksichtigung der Schadstoffklasse 0 für beide Fahrzeuge neu ermittelt und die Differenz zu der gezahlten Maut nachgefordert wurde. Mit Schreiben vom 12.05.2022 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch und trug unter anderem vor, dass die eingebauten Wechselklappen zu keiner Änderung der Schadstoffklassen geführt hätten. Bei den Hauptuntersuchungen seien zu keinem Zeitpunkt Abweichungen der Abgaswerte festgestellt worden. Unter anderem wurde ein Beleg vorgelegt, nach dem die Abgasanlage an dem Fahrzeug N01 am 18.05.2019 deaktiviert und das Fahrzeug auf den Serienstand rückgerüstet worden sei. Dies sei vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin geschehen. Mit Bescheid vom 03.08.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 493-497 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Am 15.08.2022 hat Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass durch den Einbau der Wechselklappen keine Änderung der Schadstoffklasse und kein Wegfall der Betriebserlaubnis an den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen N01 und N03 eingetreten sei und beruft sich insoweit auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sie habe bereits im Widerspruchsverfahren dargelegt, dass durch den Einbau der Klappen und die regelmäßig durchgeführten Überprüfungen keinerlei technische Änderungen mit Auswirkung auf die Betriebserlaubnis eingetreten bzw. festgestellt worden seien. Insbesondere sei keine Änderung der Schadstoffklasse eingetreten. Unter dem 13.10.2022 wurde auf den Widerspruch vom 12.05.2022 gegen den Bescheid vom 19.04.2022 der Nachzahlungsbetrag auf 9.065,69 EUR festgesetzt. Dass der Bescheid zur Post gegeben worden ist, ist nicht erkennbar. Mit gleichlautendem Widerspruchsbescheid vom 11.11.2022 wurde auf den Widerspruch vom 12.05.2022 gegen den Bescheid vom 19.04.2022 der Nachzahlungsbetrag auf 9.065,69 EUR festgesetzt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Nacherhebungsbescheid der Beklagten vom 19.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 sowie des teilweise abhelfenden Widerspruchsbescheides vom 11.11.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der vorläufige Rechtsschutzantrag der Klägerin ist mit Beschluss vom 14.03.2023 abgelehnt worden (14 L 1343/22), soweit er sich nicht bereits durch die Teilabhilfe mit Bescheid vom 11.11.2022 erledigt hat. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache sinngemäß übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung. Die danach noch anhängige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 sowie des teilweise abhelfenden Widerspruchsbescheides vom 11.11.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG. Nach dieser Vorschrift kann die Maut durch Bescheid auch nachträglich von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Die Mauterhebung ist auch dann möglich, wenn die Maut teilweise, aber nicht unter Zugrundelegung des maßgeblichen Mautsatzes entrichtet wurde. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 06.12.2012 – 14 L 757/21 –, juris, Rdnr. 22 f. mwN. Der Nacherhebungsbescheid in der Gestalt der Widerspruchsbescheide ist formell und materiell rechtmäßig. Die Kammer hat dazu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14.03.2022 ausgeführt: „Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.2.2019 – 14 B 1759/18 –, juris, Rn. 3 f.; vom 8.12.2017 – 9 B 1216/17 –, juris, Rn. 9, und vom 26.9.2017 – 15 B 825/17 –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Gemessen hieran ist ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Nacherhebung von Mautgebühren ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid in Gestalt der Widerspruchsbescheide ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG. Nach dieser Vorschrift kann durch Bescheid nachträglich Maut von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Die Mautnacherhebung ist auch dann möglich, wenn die Maut teilweise, aber nicht unter Zugrundelegung des maßgeblichen Mautsatzes entrichtet wurde. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.10.2022 – 14 L 1394/22 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin insbesondere im Rahmen einer Betriebskontrolle am 12.11.2021 (fern-)mündlich angehört. Die Antragstellerin hat sich zu den erhobenen Vorwürfen auch geäußert. Der Nacherhebungsbescheid in Gestalt der Widerspruchsbescheide ist materiell rechtmäßig. Maut ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2, vorbehaltlich der Ausnahmen in § 1 Abs. 2, Abs. 3 BFStrMG, zu entrichten. Mautschuldner ist u. a. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG der Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs. Nach § 3 Abs. 1 BFStrMG bestimmt sich die geschuldete Maut nach der auf mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Strecke des Lkw und einem Mautsatz je Kilometer. Letzterer berechnet sich als Summe von drei Mautteilsätzen, § 3 Abs. 3 BFStrMG. Die Mautteilsätze für den Zeitraum vom 1.2.2018 bis zum 31.12.2018 ergeben sich aus § 14 Abs. 5 BFStrMG i. V. m. Anlage 6, für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 27.10.2020 aus § 14 Abs. 6 BFStrMG i. V. m. Anlage 7 und für den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 11.1.2021 aus § 14 Abs. 8 BFStrMG i. V. m. Anlage 8. Der in den jeweiligen Anlagen geregelte Mautteilsatz für die Luftverschmutzungskosten ist u. a. von der Emissionsklasse abhängig. Nach § 5 Satz 1 BFStrMG hat der Mautschuldner auf Verlangen des Bundesamtes „für Güterverkehr“ [seit 1.1.2023: Bundesamt für Logistik und Mobilität] die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut gehört auch der Nachweis durch den Mautpflichtigen der Voraussetzungen für die zu berücksichtigende Emissionsklasse, weil diese nach der Differenzierung in den genannten Anlagen die Höhe der Maut mitbestimmt. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut ist daher nur dann erbracht, wenn auch der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der der bisherigen Mautentrichtung zugrunde liegenden Emissionsklasse erfolgt ist. Die Nachweispflicht des Mautpflichtigen gilt anlassbezogen auch für die Vergangenheit, wobei dieser Zeitraum allerdings von der Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG begrenzt ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.10.2022 – 14 L 1394/22 –, juris, Rn. 24, 31, m. w. N. Der Nachweis der Emissionsklasse erfolgt gem. § 5 Satz 2 BfFStrMG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Lkw-MautV, in Kraft getreten am 18.7.2018, für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so entscheidet gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Lkw-MautV die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist und bestimmt die für die Einstufung geltende Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den von dieser auszugehen ist. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch, wenn Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungs- oder Partikelminderungssystems schließen lassen. Gem. § 5 Satz 4 BFStrMG in der seit dem 1.1.2019 geltenden Fassung wird im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz berechnet. Gemessen daran ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen N01 in die Schadstoffklasse Euro 0 einzuordnen und für den Zeitraum vom 23.5.2019 bis zum 20.11.2020 Maut nachzuerheben, nicht zu beanstanden (unten 1.). Auch die Einordnung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen N03 in die Schadstoffklasse 3 und die Nacherhebung von Maut für den Zeitraum vom 1.2.2018 bis zum 11.1.2021 ist rechtmäßig (unten 2.). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angegriffenen Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnten (unten 3.). 1. Die Antragsgegnerin musste das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 in die ungünstigste Emissionsklasse (Schadstoffklasse 0) einordnen, weil die Antragstellerin für den vorgenannten Zeitraum nicht nachgewiesen hat, dass die Abgasbehandlung ordnungsgemäß war. Das Fahrzeug wäre im streitgegenständlichen Zeitraum ausweislich der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I in die Emissionsklasse Euro 5 einzustufen gewesen. Die Zulassungsbescheinigung ist zum Nachweis der Emissionsklasse im vorgenannten Zeitraum aber nicht geeignet, weil die Abgasanlage manipuliert worden war. Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs am 18.11.2020 stellte die Antragsgegnerin (neben zahlreichen weiteren unzulässigen Einrichtungen/Umbauten – mit u. a. dem Zweck, das Mauterhebungsgerät stromlos zu schalten –) den Einbau einer Wechselklappe fest. Diese war nach weiteren Untersuchungen funktionsfähig und über einen Schalter im Armaturenbrett bedienbar. Der TÜV Hessen stellte fest, dass mit Hilfe der nachträglich montierten Klappensteuerung der Abgasstrom vor dem Schalldämpfer umgeleitet werde und somit keine Schalldämpferfunktion und NOx-Reduktion erfolge. Auch nach dem von der Antragsgegnerin in Auszügen vorgelegten Gutachten der DEKRA ist es Folge des Einbaus einer Wechselklappe, dass die Abgasreinigung und Dämpfung ausbleiben. Selbst bei geschlossener Wechselklappe werden Abgase zumindest anteilig an dem Abgasreinigungssystem vorbeigeführt. Es sei deshalb nach dem Einbau einer Wechselklappe nicht mehr möglich, das Fahrzeug in eine Schadstoffklasse einzuordnen. Der Einwand der Antragstellerin, das Fahrzeug sei nicht mit offener Klappe verwendet worden, ist demnach schon im Ansatz nicht geeignet, den Nachweis der Emissionsklasse zu führen. Soweit die Antragstellerin aus dem Bericht des TÜV Hessen verzerrend zitiert, dass die Abgasuntersuchung bestanden worden sei, blendet sie aus, dass in dem Bericht die fehlende NOx-Reduktion dennoch ausdrücklich festgestellt wurde und die Reduktion der NOx-Werte gerade nicht Teil der vorgenommenen Messung war. Der von der Antragsgegnerin als Ergebnis einer Betriebskontrolle festgesetzte Nacherhebungszeitraum ist ebenfalls rechtmäßig. Die Antragsgegnerin durfte die Nacherhebung für den gesamten Nutzungszeitraum des Fahrzeugs durch die Antragstellerin anordnen, weil die Antragstellerin (auch nach Anfrage des Gerichts) keine belastbaren und nachprüfbaren Angaben dazu gemacht hat, wann die Wechselklappe eingebaut wurde. Soweit sie Unterlagen vorgelegt hat, enthalten diese entweder keine Angaben zum Abgasreinigungssystem oder betreffen nicht den Nacherhebungszeitraum. Auch für die Behauptung, dass die Antragstellerin das Fahrzeug erst am 24.5.2019 erworben haben will, legt sie keine Nachweise vor. Der Vortrag ist unplausibel, weil ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 153) mautpflichtige Straßen mit dem Fahrzeug mit dem nur von der Antragstellerin verwendeten Kennzeichen N01 bereits am 23.5.2019 befahren worden sind. Anhaltspunkte für Fehler bei der Berechnung der Höhe der nacherhobenen Maut bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. 2. Die Antragsgegnerin durfte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N03 in die Schadstoffklasse Euro 3 einordnen, weil die Antragstellerin für den von den angegriffenen Bescheiden erfassten Zeitraum nicht nachgewiesen hat, dass die Abgasbehandlung des Fahrzeugs eine bessere Einstufung rechtfertigen könnte. Das Fahrzeug war ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I ursprünglich in die Emissionsklasse Euro 3 einzuordnen. Durch die Nachrüstung eines Partikelminderungsfilters wurde das Fahrzeug in die Emissionsklasse Euro 4 eingestuft. Am 23.11.2020 stellte die Antragsgegnerin auch bei diesem Fahrzeug den Einbau einer Wechselklappe fest. In einer auf den 11.1.2021 datierten Bescheinigung bestätigte die DEKRA, dass „die Änderung am Abgassystem beseitigt und rückgerüstet“ worden sei. Die Antragsgegnerin durfte wegen des Einbaus einer Wechselklappe aus den vorstehend genannten Gründen auch für dieses Fahrzeug annehmen, dass die Zulassungsbescheinigung nicht mehr zum Nachweis der Emissionsklasse geeignet war und die Wechselklappe den nachgerüsteten Partikelfilter unwirksam macht. Daran ändert nichts, dass die Vorschriften der LKW-MautV, die Einzelheiten zum Nachweis der Emissionsklasse regeln, erst zum 18.7.2018 in Kraft getreten sind und der Nacherhebungszeitraum bereits Fahrten ab dem 1.2.2018 erfasst. Die Pflicht zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und damit, wie ausgeführt, zwangsläufig auch zum Nachweis der Emissionsklasse bestand bereits zu diesem Zeitpunkt wegen der Regelung in § 5 Satz 1 BFStrMG. § 7 Abs. 4 LKW-MautV ist demnach im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rückwirkung von Normen für den Geltungszeitraum von § 5 Satz 1 BFStrMG unbedenklich. Die Antragsgegnerin durfte die Nacherhebung für den Zeitraum von dem Beginn der Nutzung des Fahrzeugs durch die Antragstellerin bis zur Bestätigung der DEKRA vom 11.1.2021 über die Rückrüstung von Änderungen am Abgassystem durchführen. Es liegen auch für dieses Fahrzeug keine nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin vor, wann die Wechselklappe ein- bzw. ausgebaut wurde. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin (im Änderungsbescheid zum Widerspruchsbescheid) die Nacherhebung auf die Differenz zum Mautteilsatz Luftverschmutzungskosten für die Schadstoffklasse Euro 3 festgesetzt hat. Gründe, aus denen das Fahrzeug in eine günstigere Schadstoffklasse als die der ursprünglichen Zulassung eingestuft werden könnte, liegen nicht vor. Anhaltspunkte für Fehler bei der Berechnung der Höhe der nacherhobenen Maut bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht. 3. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angegriffenen Bescheide aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnten. Insbesondere betreffen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 28.10.2020 (C-321/19) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2021 (9 A 118/16), wonach die Lkw-Mautsätze aufgrund der Einbeziehung der Kosten der Verkehrspolizei und der Kapitalkosten der Autobahngrundstücke anhand des Wiederbeschaffungswertes in den Jahren 2010 und 2011 teilweise rechtswidrig kalkuliert waren, einen anderen Zeitraum als der vorliegende Fall und nur den Mautteilsatz der Infrastrukturkosten. Die Nacherhebung gegenüber der Antragstellerin basiert jedoch allein auf der Zugrundelegung eines anderen Mautteilsatzes für Luftverschmutzungskosten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG nach Ziffer 2 der Anlagen 6 bis 8 (i. V. m. § 14 Abs. 5 bzw. 6 BFStrMG).“ Gründe, dies in diesem Verfahren anders zu bewerten, sind nicht erkennbar. Soweit die Klägerin weiterhin der bereits vorgetragenen Auffassung ist, dass das Gericht zum Beweis der Schadstoffklasse ein Sachverständigengutachten hätte einholen sollen, hat der Einzelrichter darauf hingewiesen, dass der Mautschuldner nach § 5 Satz 1 BFStrMG auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr - seit 01.01.2023: Bundesamt für Logistik und Mobilität - die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen hat. Entsprechend obliegt es dem Mautschuldner auch im gerichtlichen Verfahren, einen solchen Nachweis beizubringen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut gehört auch der Nachweis der Voraussetzungen für die zu berücksichtigende Emissionsklasse. Die Emissionsklasse ergibt sich regelmäßig aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, kann vorliegend aber nicht berücksichtigt werden, weil die konkret festgestellte Abgasanlage nicht der allgemeinen Zulassung entspricht. Damit müsste die Klägerin die Schadstoffklasse durch einen anderen Nachweis belegen, nicht aber die Behörde oder das Gericht. Hinzu kommt, dass die fraglichen Fahrzeuge ohnehin seit geraumer Zeit weiterveräußert sind und deren Zustand in dem hier relevanten Zeitraum kaum noch sicher beurteilt werden könnte. Dies kann wegen der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aber letztlich offen bleiben. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie mit Bescheid vom 11.11.2022 eine Teilabhilfe ausgesprochen und damit dem Klagebegehren teilweise entsprochen hat. Mit dem Bescheid ist die Höhe der Mautnachzahlung rechtmäßig korrigiert worden. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.882,89 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Betrag der ursprünglich festgesetzten Nachzahlung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.