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Beschluss

21 L 1962/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1210.21L1962.24.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 21 K 6504/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. September 2024 wird insoweit wiederhergestellt, als die Klage sich gegen die in Ziffer 1 Satz 2 der besagten Ordnungsverfügung angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht sowie die Ziffer 2 der besagten Ordnungsverfügung richtet. In Bezug auf Ziffer 3 der besagten Ordnungsverfügung wird die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage Az.: 21 K 6504/24 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

           Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die    Antragsgegnerin zu 2/3.         

  • 2. Der Streitwert wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 21 K 6504/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. September 2024 wird insoweit wiederhergestellt, als die Klage sich gegen die in Ziffer 1 Satz 2 der besagten Ordnungsverfügung angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht sowie die Ziffer 2 der besagten Ordnungsverfügung richtet. In Bezug auf Ziffer 3 der besagten Ordnungsverfügung wird die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage Az.: 21 K 6504/24 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. 2. Der Streitwert wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist seit dem 13. Mai 2021 Halter eines großen männlichen Hundes namens „S.“. Der Mischlingshund weist Rasseeigenschaften des „Labradors“ und des „Entenbuchler Sennenhunds“ auf. Am 24. Juli 2021 zeigte er die Hundehaltung bei der Antragsgegnerin unter Vorlage eines Versicherungsnachweises und einer Sachkundebescheinigung an. Am 15. März 2023 kam es zu einem Beißvorfall Hund-Mensch, bei dem „S.“ einen Jogger an der Einmündung T.-straße/E.-straße in N. im Bereich des Gesäßes biss. Der Geschädigte wurde notärztlich behandelt. Der Antragsteller führte gegenüber der hinzugerufenen Polizei nach Belehrung im Wesentlichen aus, „S.“ habe an der Hecke des Friedhofs geschnuppert, dann sei unerwartet ein Jogger um die Ecke gebogen. „S.“ habe sich erschrocken und den Jogger in die rechte Pobacke gebissen. Er habe keine Möglichkeit gehabt den Biss zu verhindern, da der Jogger so dicht an „S.“ vorbeigelaufen sei. Der Geschädigte führte gegenüber der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 23. April 2023 bezüglich des Beißvorfalls im Wesentlichen aus, er habe sich auf seiner täglichen Joggingroute befunden. Zwischen 19:40 Uhr und 19:45 Uhr sei er in einer unübersichtlichen Kurve einem älteren Hundehalter begegnet. Der Besitzer habe den Hund mit einer langen, lockeren Leine geführt. Um eine Kollision zu vermeiden habe er (der Geschädigte) vor der Kurve seine Geschwindigkeit reduziert. Er sei, um eine Kollision zu vermeiden und genug Platz zum Passieren zu schaffen, zur Seite ausgewichen. In diesem Moment habe der Hund ihn von hinten angesprungen und ihn in die linke Gesäßhälfte gebissen. Durch eine ruckartige Bewegung habe er dem Biss entweichen und tiefere Bisswunden vermeiden können. Als er den Besitzer mit dem Vorfall konfrontiert habe, habe dieser wenig Reaktion auf das Geschehene gezeigt. Ihm sei anscheinend nicht bewusst gewesen, dass sein Hund ihn (den Geschädigten) gebissen habe. Ausweislich des vorgelegten Arztberichts zu einer Untersuchung vom 15. März 2023 trug der Antragsteller im Bereich der linken Gesäßbacke eine daumengroße Schürfwunde mit darunterliegendem Hämatom und leichtem Druckschmerz davon. Diese wurde versorgt, desinfiziert und ein Pflaster aufgebracht. Ein regelmäßiger Verbandswechsel nebst Wundkontrolle sowie Schonung, Kühlung und Hochlegung wurden empfohlen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu beabsichtigten ordnungsbehördlichen Maßnahmen. Mit undatiertem Schreiben führte der Antragsteller daraufhin aus, er habe den Hund nicht an einer langen, lockeren Leine geführt. Der Geschädigte sei dicht an seinem Hund vorbeigelaufen und habe nicht genug Platz gelassen. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2023 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine amtstierärztliche Untersuchung an, um die Frage der Gefährlichkeit von „S.“ zu klären. Am 11. Dezember 2023 wurde „S.“ in der Wohnung des Antragstellers und im Zuge eines Spaziergangs amtstierärztlich begutachtet. Hierbei wurde auszugsweise vermerkt, dass „S.“ sich in der Wohnung nicht abgelegt habe, aufgeregt gewirkt und die Besucherinnen wiederholt angebellt habe. Einfache Unterordnungsübungen wie Sitz und Platz habe „S.“ auch nach mehrfacher Aufforderung durch den Antragsteller nicht ausgeführt. Während des Spaziergangs habe „S.“ mehrfach versucht die Begutachtenden anzuspringen und habe diese angebellt. Der Antragsteller habe das Bellen nicht unterbunden. Eine angemessene Sicherung und Regulation des Hundes mit der Leine sei dem Antragsteller nicht möglich gewesen. Die Leinenführigkeit des Hundes sei nicht angemessen gewesen. Einfache Unterordnungsübungen seien nicht bzw. nur nach mehrfacher Aufforderung ausgeführt worden. Menschen oder andere Hunde seien bei dem Spaziergang nicht angetroffen worden. Der Antragsteller habe ausgeführt, dass das Gelingen eines Abrufs beim Freilauf von ihm im Vorhinein nicht abschätzbar sei und vom Gemütszustand des Hundes abhänge. Bei dem Beißvorfall habe er den Hund an der kurzen Leine geführt. Die Gutachter schlussfolgern, dass „S.“ sich bei der Begutachtung in einer sehr hohen Erregungslage befunden habe, die der Antragsteller nicht als solche erkannt habe und auf die er auch nicht angemessen reagieren könne. Aufgrund der fehlenden Orientierung bzw. der nicht vorhandenen Leinenführigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass der Hund auch im Freilauf nicht ausreichend kontrollierbar sei. Als ordnungsbehördliche Maßnahmen würden ein Maulkorb- und Leinenzwang empfohlen. Die Maßnahmen würden empfohlen, auch wenn es sich bei der verursachten Verletzung nicht um einen tiefergehenden Biss gehandelt habe. Denn die Untersuchung habe Mängel der Führungskompetenz des Antragstellers gezeigt, die dazu führten, dass „S.“ unsicher sei und daraus resultierend situationsbedingt nach vorne gerichtete Aggression zeige. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen eines intensiven Hundetrainings bzw. einer Halterberatung eine Verbesserung des Verhaltens, insbesondere eine bessere Orientierung am Halter, zu erreichen sei. Die Maßnahmen könnten nach erfolgtem Hundetraining im Rahmen einer erneuten Begutachtung wieder aufgehoben werden. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 – zugestellt am 20. Januar 2024 – gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Anordnung von Maulkorbzwang, Leinenzwang und dem Besuch einer Hundeschule Erziehungskurs „Grundgehorsam“. Mit Ordnungsverfügung vom 11. März 2024 – zugestellt am 12. März 2024 – ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller wörtlich an: „1. Hiermit ordne ich Ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung gemäß § 12 Abs. 1 des LHundG NRW den Maulkorb- sowie Leinenzwang für Ihren Hund „S.“, Mikrochipnummer N01 an sowie den Besuch einer Hundeschule Erziehungskurs „Grundgehorsam“ bis zum 30.06.2024. 2. Ich fordere Sie auf Ihren Hund „S.“ außerhalb befriedeten Besitztums an einer zur Abwehr von Gefahren geeigneten reißfesten Leine sowie mit Maulkorb zu führen. […]“ Weiter drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass den Aufforderungen unter Ziffern 1 und 2 nicht nachgekommen werden sollte, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 Euro an (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an. Der Antragsteller erhob hiergegen am 11. April 2024 Klage (Az.: 21 K 1987/24) und suchte mit Antrag vom 30. Mai 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az.: 21 L 1006/24). Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 gab das erkennende Gericht dem Eilantrag statt; auf den Beschluss wird Bezug genommen. Daraufhin hob die Antragsgegnerin am 30. Juli 2024 ihren Bescheid vom 11. März 2024 auf und kündigte eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage an; das Klageverfahren endete in einer Hauptsacheerledigung. Mit Schreiben vom 12. August 2024 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Begutachtung durch die Amtstierärztin am 22. August 2024, 11:00 Uhr an. Mit Schreiben vom 21. August 2024 teilte die anwaltliche Vertretung des Antragstellers mit, dass der Antragsteller den Termin aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht wahrnehmen könne. Mit Ordnungsverfügung vom 10. September 2024 – zugestellt am 27. September 2024 – stufte die Antragsgegnerin den Hund „S.“ des Antragstellers ab dem Zeitpunkt der Zustellung gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW als einen im Einzelfall gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ein (Ziffer 1 Satz 1) und forderte den Antragsteller auf, seinen Hund „S.“ außerhalb befriedeten Besitztums an einer zur Abwehr von Gefahren geeigneten reißfesten Leine sowie mit Maulkorb zu führen (Ziffer 1 Satz 2). Zudem forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 25. September 2024 eine ordnungsbehördliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW mit den erforderlichen Unterlagen zu beantragen (Ziffer 2). Weiter drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Fall des Nichtnachkommens von Ziffern 1 und 2 die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 Euro an (Ziffer 3). Letztlich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie in Bezug auf Ziffern 1 und 2 im Wesentlichen aus, wegen des Beißvorfalls vom 15. März 2023 sei „S.“ als gefährlicher Hund im Einzelfall gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW einzustufen. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem weiteren schädigenden Ereignis kommen werde, soweit „S.“ lediglich als „großer Hund“ gemäß § 11 LHundG NRW geführt werde. In Bezug auf den Leinen- und Maulkorbzwang führte die Antragsgegnerin in der Bescheidbegründung wörtlich aus: „ Demnach ist der Hund Ihres Mandanten ab sofort außerhalb seiner Wohnung sowie in Fluren, Treppenhäusern, Aufzügen, Zuwegen, öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und allen sonstigen öffentlichen Ortschaften ausnahmslos mit einer reißfesten Leine (bis zu 1,50m) sowie mit Maulkorb zu führen. Dies gilt zudem für nicht ausbruchssichere Grundstücke. Die Anordnung gilt auch für andere Personen, die den Hund „S.“ ausführen oder vorübergehend halten. Als Halter des Hundes obliegt es jedoch Ihrem Mandanten dafür Sorge zu tragen, dass meine Anordnung unter Ziffer 1 und 2 auch von anderen Personen beachtet wird und von „S." keine Gefahr ausgeht. “ In Bezug auf Ziffer 3 werde die Maßnahme auf §§ 55, 56, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW gestützt. Zu Ziffer 4 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, es könne wegen drohender weiterer Zwischenfälle der Allgemeinheit nicht zugemutet werden, von der Vollziehung von Maulkorb- und Leinenpflicht bis zur Bestandskraft zuzuwarten. Der Antragsteller hat am 8. Oktober 2024 Klage erhoben (Az.: 21 K 6504/24) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei zu einer beabsichtigten Gefährlichkeitsfeststellung nicht angehört worden. In der Sache stelle der neuerliche Bescheid eine Verschlechterung für den Antragsteller mit weitreichenderen Konsequenzen dar. Es fehle eine Begründung, warum dieser Schritt nunmehr als erforderlich angesehen werde. Der Sachverhalt rechtfertige eine Gefährlichkeitsfeststellung nicht. Die Feststellung erfolge gegen die Empfehlung der amtlichen Tierärztin; hiermit setze sich die Ordnungsverfügung nicht auseinander. Dem Antragsteller sei durch die nunmehrige Vorgehensweise die Möglichkeit genommen worden, den ursprünglich angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang durch Absolvierung von Trainingsstunden wieder aufheben lassen zu können. Dies sei willkürlich und vertrauensbrechend. Bei der amtstierärztlichen Untersuchung sei der Hund in einer sehr hohen Erregungslage gewesen; dies deute aber nicht auf ein übersteigert aggressives Verhalten hin, was Voraussetzung für die Gefährlichkeitsfeststellung sei. In Bezug auf Ziffer 2 sei das Fristende im Zeitpunkt der Zustellung bereits abgelaufen gewesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 21 K 6504/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2024 in Bezug auf dessen Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und in Bezug auf dessen Ziffer 3 anzuordnen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, eine neuerliche Anhörung sei wegen der erfolgten Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 11. März 2024 entbehrlich gewesen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen von § 46 VwVfG NRW vor. In der Sache seien die Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW gegeben. Soweit der Antragsteller ein Grundgehorsamstraining von 10 Stunden absolviert habe, sei dies nicht geeignet, die Aggression des Hundes nachhaltig zu beeinflussen. Auch sei der Zeitablauf noch nicht derart lang, dass hierdurch eine Neubewertung der Gefährlichkeit angezeigt erschiene. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren Az.: 21 L 1006/24 und 21 K 1987/24. II. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet, soweit er sich gegen die unter Ziffer 1 Satz 2 der Ordnungsverfügung vom 10. September 2024 angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht sowie die Ziffern 2 und 3 derselben Ordnungsverfügung richtet (hierzu II.). Soweit sich der Antrag gegen die in Ziffer 1 Satz 1 der vorgenannten Ordnungsverfügung getroffenen Gefährlichkeitsfeststellung richtet, ist er hingegen unbegründet (hierzu I.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf Ziffern 1 und 2 erweist sich mit Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO als formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie bezogen auf den Einzelfall gesondert begründet worden. Das Hilfsbegehren greift damit jedenfalls nicht durch. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der eingelegten Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris, Rn. 3. I. Dies zugrunde gelegt, erweist sich der Antrag als unbegründet, soweit er sich gegen die in Ziffer 1 Satz 1 getroffene Gefährlichkeitsfeststellung richtet. Denn insofern erweist sich die Ordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gefährlichkeitsfeststellung in Ziffer 1 Satz 1 der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung vom 10. September 2024 kann voraussichtlich auf § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW gestützt werden. Hiernach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW durch die Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW gegeben, wenn der Hund einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW ist taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen die Gefährlichkeit eines Hundes feststellenden Verwaltungsakt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 5 A 680/12 –, juris, Rn. 5. Die Gefährlichkeitsfeststellung ist eine gebundene Entscheidung und stellt einen Dauerverwaltungsakt dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 – 5 A 4519/19 –, juris, Ls. 3, Rn. 6, 9. In diesem Zusammenhang mag es – nach bereits getroffener Gefährlichkeitsfeststellung – Situationen geben, in denen nach einem einmaligen Verhalten, welches einen der Tatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW verwirklicht, aufgrund Zeitablaufs, des Alterungsprozesses des Hundes bzw. ergriffener und/oder durch den Amtsveterinär nachvollzogener Trainingsmaßnahmen die Gefährlichkeit des Hundes entfallen kann. In einer solchen Situation gebietet es der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und nach pflichtgemäßen Ermessen über die Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung zu entscheiden. Hierbei wird insbesondere das Gewicht des bei dem anlassgebenden Vorfall verletzten Rechtsguts in die Ermessenserwägungen einzustellen sein. Einen entsprechenden Antrag wird grundsätzlich der Hundehalter unter Vorlage entsprechender Nachweise stellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 – 5 A 4519/19 –, juris, Rn. 7-9. Für das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW unerheblich, ob der Hund sich vor seinem Biss erschreckt hat. Weiter ist unerheblich, ob der Mensch eine Verletzung erleidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 5 A 1760/12 –, juris, Rn. 11. Der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW kommt keine konstitutive Bedeutung zu; es handelt sich nach dem Wortlaut der Norm insoweit um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 5 A 680/12 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Ausgehend von der lediglich verfahrensrechtlichen Bedeutung der Begutachtung kann selbst eine unzureichende Durchführung gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn in einer Sachverhaltskonstellation für eine die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW verneinende Einschätzung kein Raum verbleibt. In einer solchen Situation würde sich auch dann nichts ändern, wenn eine ordnungsgemäß durchgeführte Begutachtung des Hundes keine Anhaltspunkte für eine anormale Aggressivität ergeben würde. Anders als für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW sieht das Gesetz für im Einzelfall gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW keine Verhaltensprüfung zum Nachweis dessen vor, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, § 5 Abs. 3 LHundG NRW. Letztere haben ihre Gefährlichkeit bereits durch tatsächliches Fehlverhalten gezeigt. Vgl. dazu auch Gesetzentwurf zum Landeshundegesetz, LT NRW-Drs. 13/2387, S. 20 und 24; hierauf Bezug nehmend OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 5 A 680/12 –, juris, Rn. 9. Nach den vorstehenden Voraussetzungen ist die getroffene Gefährlichkeitsfeststellung rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Der Antragsteller ist im erforderlichen Umfang gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Soweit der Antragsteller konkret das Fehlen einer Anhörung zu einer Gefährlichkeitsfeststellung rügt, gilt Folgendes: Bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2023 ist der Antragsteller auf eine möglicherweise im Raum stehende Gefährlichkeitsfeststellung hingewiesen worden (Bl. 140 f. des Verwaltungsvorgangs) und hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu beabsichtigten ordnungsbehördlichen Maßnahmen bekommen, die er auch wahrgenommen hat. Weiter war für ihn erkennbar, dass nach Abschluss des ersten Klageverfahrens keine Einstellung der Sache zu erwarten sei, sondern eine erneute Prüfung vorgenommen werde. Dies wurde auch im Schreiben vom 12. August 2024 nochmals verdeutlicht (Bl. 268 f. des Verwaltungsvorgangs). Es ist voraussichtlich nicht zu beanstanden, von einer erneuten über das vorstehende Schreiben hinausgehenden, expliziteren Anhörung abzusehen, sofern – wie hier – der wesentliche Sachverhalt unverändert geblieben ist. Jedenfalls aber hat sich ein etwaiger Anhörungsfehler voraussichtlich nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt (§ 46 VwVfG NRW). Dies liegt vordringlich daran, dass es sich bei der Gefährlichkeitsfeststellung um eine gebundene Entscheidung handelt. Die Feststellung war nach der gegebenen Sachlage voraussichtlich zwingend zu treffen (hierzu unten), ohne dass eine weitere Stellungnahme dies hätte verhindern können. Selbst wenn man letztlich jedoch von einem insgesamt beachtlichen Anhörungsfehler ausginge, führt dies nicht zum Erfolg des Eilantrags in Bezug auf Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung. Denn eine ordnungsgemäße Anhörung kann jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz mit heilender Wirkung nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Die sonach allenfalls als offen zu wertenden Erfolgsaussichten des Eilverfahrens, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 5 B 1701/21 –, juris, Rn. 13, führen bei einer weiteren rechtmäßigkeitsunabhängigen Interessenabwägung, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 5 B 1701/21 –, juris, Rn. 20, nicht zum Erfolg des Antrags. Dies ergibt sich aus dem gewichtigen Interesse der Antragsgegnerin, Menschen vor etwaigen weiteren Bissen durch „S.“ zu bewahren. Demgegenüber muss das Interesse des Antragstellers, seinen Hund unter erleichterten Bedingungen zu halten, zurückstehen. Die getroffene Gefährlichkeitsfeststellung ist auch materiell rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Sie kann bei Zugrundelegung der vorstehend genannten Maßstäbe voraussichtlich auf § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW gestützt werden. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es am 15. März 2023 zu einem Beißvorfall gekommen ist, bei dem der Hund des Antragstellers einen Jogger mit Verletzungsfolge in das Gesäß gebissen hat. Hierbei ist eine Verteidigungssituation gegen strafbares Verhalten nicht ansatzweise ersichtlich. Dass der Hund sich möglicherweise erschreckt hat, ist für die tatbestandliche Einschlägigkeit von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW nach der zitierten Rechtsprechung ohne Belang. Auch die durch den Halter im Einzelfall nicht abfangbaren (typischen) tierischen Verhaltensweisen sollen nach der Gesetzeskonzeption bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gesetzliche Vorkehrungen zum Schutz Dritter zeitigen. Weiter ist auch eine weitergehende amtstierärztliche Untersuchung nicht Voraussetzung für die getroffene Gefährlichkeitsfeststellung. Denn diese hat – wie geschildert – keine konstitutive Bedeutung für den Erlass einer Gefährlichkeitsfeststellung. Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt zu den nach dem Vorstehenden allein relevanten Voraussetzungen weiter aufklärungsbedürftig wäre. Dass die amtliche Tierärztin keine Empfehlung für das Treffen einer Gefährlichkeitsfeststellung abgegeben haben mag, ist nach dem Vorstehenden ebenfalls ohne Belang; ihr Urteil kann nicht den bindenden Charakter der gesetzlichen Regelung entkräften, wenn – wie vorliegend – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gefährlichkeit im Einzelfall gegeben sind. Im Übrigen hat die amtliche Tierärztin beim Begutachtungstermin vom 11. Dezember 2023 festgestellt, dass der Hund des Antragstellers ungehorsam und schwer kontrollierbar ist sowie zu nach vorne gerichteter Aggression neigt. Dies stellt den Ablauf des Beißvorfalls und die Berechtigung der sich hieraus ableitenden gesetzlichen Folgen jedenfalls nicht in Frage; vielmehr bestätigt es in der Tendenz das Zutreffen des gesetzlichen Gedankens, anknüpfend an ein auch nur einmaliges Beißereignis besondere Schutzvorkehrungen zum Schutzes Dritter auszulösen. Ein Absehen von einer Gefährlichkeitsfeststellung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war voraussichtlich nicht angezeigt. Soweit der Antragsteller auf die Absolvierung eines Kurses Grundgehorsam verweist, hat dies auf die Gefährlichkeit des Hundes, die sich in einem Beißvorfall gegenüber einem Menschen mit Verletzungsfolge manifestiert hat, keinen durchgreifenden Einfluss. Der pauschalen Bescheinigung vom 24. Juni 2024 lässt sich noch nicht einmal eine festgestellte Gehorsamsverbesserung gegenüber dem Vorzustand entnehmen. Weitere aussagekräftige Unterlagen legt der Antragsteller schon nicht vor. Hiervon ausgehend musste sich der Antragsgegnerin auch keine weitergehende Sachverhaltserforschung aufdrängen. Denn weder war der Hund seit dem Beißvorfall maßgeblich gealtert noch ist der Zeitablauf derart lang, dass sich eine Neubewertung geradezu hätte aufdrängen müssen. Der Antragsteller kann aus dem Verfahrensgang auch keinen Vertrauensschutz ableiten. Insbesondere führt der Erlass der später aufgehobenen Ordnungsverfügung vom 10. März 2024, die keine Gefährlichkeitsfeststellung enthielt, nicht dazu, dass diese nunmehr nicht mehr getroffen werden könnte. Bestandskräftige Zusicherungen betreffend den Verfahrensgang hat die Antragsgegnerin nicht erkennbar gemacht. Eine vergangene unrichtige Rechtsanwendung kann für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen begründen. Letztlich führt es voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Gefährlichkeitsfeststellung, dass die Antragsgegnerin diese auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützt und dessen Voraussetzungen prüft und bejaht. Denn jedenfalls besteht insofern voraussichtlich Raum für eine Umdeutung gemäß § 47 VwVfG NRW, da eine identische Zielrichtung gegeben ist und auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts – wie vorstehend ausgeführt – gegeben sind. Auch § 47 Abs. 3 VwVfG NRW steht einer Umdeutung voraussichtlich nicht entgegen, da vorliegend von einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung umgedeutet wird; nur das Gegenteil verbietet die Vorschrift. Letztlich liegt es auch im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), dass die Gefährlichkeitsfeststellung mit den daran geknüpften Gesetzesfolgen nicht der aufschiebenden Wirkung einer Klage anheimfällt. Denn der vom LHundG NRW intendierte Schutz der Rechtsgüter Dritter überwiegt das Halterinteresse im Falle einer feststellbaren Gefährlichkeit. II. Der Antrag ist hingegen begründet, soweit er sich gegen die Ziffer 1 Satz 2 der Ordnungsverfügung angeordnete Leinen- und Maulkorbpflicht sowie die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung richtet. Die in Ziffer 1 der in Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung verfügte Leinen- und Maulkorbpflicht ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Maßnahme kann nicht in rechtmäßiger Weise auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden. Die zwangsmittelbewerte Anordnung erweist sich insofern einerseits als zu unbestimmt. Es wird insofern auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2024 (Az.: 21 L 1006/24) Bezug genommen (S. 7 f.); die Antragsgegnerin hat die darin angesprochenen Unbestimmtheiten im Verhältnis zwischen Tenor und Begründung nicht ausgeräumt. Zum anderen ist die zwangsgeldbewährte Androhung der Leinen- und Maulkorbpflicht neben der Gefährlichkeitsfeststellung auch nicht erkennbar erforderlich, da sich die diesbezügliche Pflicht mit der Gefährlichkeitsfeststellung bereits aus § 5 Abs. 2 LHundG NRW ergibt. Dieser Umstand führt vorliegend auf einen Ermessensfehler. Zwar ist der Behörde nicht grundsätzlich verwehrt, gesetzeswiederholende Verfügungen zu erlassen. Sie muss allerdings nachvollziehbar begründen, weshalb sie es für erforderlich angesehen hat, dem Adressaten einzelne für diesen ohnehin geltende Pflichten als selbständig durchsetzbare Anordnungen unter Zwangsgeldandrohung aufzuerlegen und ihn hierdurch zusätzlich zu belasten. Sachliche Gründe für ein solches Vorgehen können etwa dann zu bejahen sein, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Halter eines gefährlichen Hundes nach verbindlicher Feststellung der Gefährlichkeit zur Befolgung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Pflichten nicht bereit sein könnte. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 – 5 B 1305/11 –, juris, Rn. 15. An einer entsprechenden nachvollziehbaren Begründung fehlt es. Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist voraussichtlich ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Erlass einer befristeten und zwangsgeldbewährten Aufforderung zur Stellung eines Erlaubnisantrags gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW, fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche Verpflichtung kann insbesondere nicht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden, weil kein gesetzlicher Zwang zur Antragstellung besteht. § 12 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz LHundG NRW ermöglicht der Ordnungsbehörde zwar eine Fristsetzung für die Beantragung einer Haltungserlaubnis. Die Fristbestimmung ist jedoch lediglich als Obliegenheit ausgestaltet; eine Befugnis, die Antragstellung selbständig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die fristgemäße Antragstellung liegt nur im Interesse des Halters eines gefährlichen Hundes, um der sonst regelmäßig drohenden Haltungsuntersagung zu entgehen. Der Halter eines gefährlichen Hundes ist auch nicht daran gehindert, seinen Hund an einen haltungsberechtigten Dritten weiterzugeben und aus diesem Grund auf eine Antragstellung zu verzichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 – 5 B 1305/11 –, juris, Rn. 14. In der Folge des Vorstehenden ist auch für eine Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) in Bezug auf die vorstehenden Anordnungen kein Raum. An der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte besteht jedenfalls kein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht zunächst einen Hauptsachestreitwert von 5.000,00 Euro als Auffangwert angesetzt. Dieser Streitwert wurde dann in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.