Beschluss
22 L 1989/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1211.22L1989.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 K 6627/24.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2024 (Gz. N01) unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen nur in Fällen einer einfachen Ablehnung i.S.v. § 38 Abs. 1 AsylG sowie in Fällen der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung haben. Vorliegend hat das Bundesamt das Asylverfahren eingestellt, die Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG angedroht und eine einwöchige Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 2 AsylG gesetzt. Es liegt kein Fall des § 38 AsylG vor, in dem der Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag wurde auch fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Klage- und Antragsfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gestellt. Hier gilt insbesondere nicht die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 AsylG, da § 33 Abs. 6 AsylG dessen Anwendung lediglich für einen – hier nicht gegebenen – Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach§ 33 Absatz 5 Satz 5 AsylG vorsieht. Da die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 AsylG im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Asylverfahrens in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht gleichwertig ist, ist für den vorliegenden Antrag auch ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen. Vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juni 2024 – Au 9 K 24.30467 –, juris, Rn. 31; VG Ansbach, Beschluss vom 25. März 2020 – AN 4 S 20.30214 –, juris, Rn. 20; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 – W 8 S 20.30022 –, juris, Rn. 13. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Dabei hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig, sodass die Klage Erfolg hätte, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug des rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt kann der Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Der Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach dem die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn § 36 Abs. 4 AsylG gilt nur bei einer Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und bei offensichtlicher Unbegründetheit, nicht jedoch im Fall der hier vorliegenden Einstellung nach § 33 AsylG. § 38 Abs. 2 AsylG hingegen enthält keine § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entsprechende Regelung. Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt, da die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Klage keinen Erfolg haben wird. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids vom 13. September 2024 ist voraussichtlich rechtmäßig. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem hier gegebenen Fall, in dem kein Asylverfahren durchgeführt und demzufolge keine Sachentscheidung über den Asylantrag ergangen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 bis 4 AsylG (dazu 1.) und zudem das Fehlen nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote (dazu 2.) sowie inlandsbezogener Abschiebungsverbote (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylG) (dazu 3.). 1. Nach summarischer Prüfung ist die Einstellung des Asylverfahrens der Antragsteller (Nr. 1 des Bescheids vom 13. September 2024) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. In § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG werden Fallgruppen genannt, bei denen vermutet wird, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. So tritt die gesetzliche Vermutungswirkung des Nichtbetreibens ein, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Diese Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG dann nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Im vorliegenden Fall ist der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylG erfüllt, da die Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 AsylG im Rahmen der Anhörung vom 13. September 2024 nicht nachgekommen sind. Sie sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG insbesondere verpflichtet, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen. Sie haben sich jedoch geweigert, die Anhörung durchzuführen und damit die wesentlichen Informationen für die Begründung ihres Asylantrages anzugeben. So sind sie zwar zum Termin ihrer Anhörung erschienen, haben aber keine Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal machen wollen, weil kein Sprachmittler zur Verfügung stand, der die Sprache lesgisch beherrschte. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Die Zuziehung eines Dolmetschers in der Muttersprache ist nicht erforderlich, wenn auch in einer anderen Sprache, für die ein Dolmetscher zur Verfügung steht, eine hinreichende Verständigung möglich ist. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2023 – 11 A 1967/23.A –, juris, Rn. 6 m.w.N. Nach § 17 Abs. 1 AsylG ist statt der Muttersprache ein Dolmetscher auch für eine andere Sprache heranzuziehen, deren Kenntnis beim Antragsteller vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die Sprache Aserbaidschanisch erfüllt. Es kann auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse vernünftigerweise vorausgesetzt werden, dass sich die Antragsteller in ausreichender Form auf Aserbaidschanisch verständigen können und die Forderung nach einem Sprachmittler für lesgisch daher unberechtigt war. In der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 14. Mai 2024 (Bl. 83 ff. des Verwaltungsvorganges) gab der Antragsteller zu 1. an, er habe bis zur 11. Klasse die Schule besucht und die Realschule abgeschlossen und fünf Jahre lang die Musikschule besucht. Später habe er als Taxifahrer gearbeitet. Die Antragstellerin zu 2. gab an (Bl. 91 ff. des Verwaltungsvorganges), sie habe bis zur 11. Klasse die Schule besucht und einen Realschulabschluss erworben. Dies stimmt mit der von der Antragsgegnerin zutreffend geschilderten Erkenntnislage zur Schulpflicht von 11 Jahren überein. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, die Antragstellerin zu 2. habe nur relativ kurz die Schule besucht, während der Antragsteller zu 1. praktisch gar nicht in der Schule gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Diesen Widerspruch haben die Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises nicht aufgelöst. Auch war in diesen Befragungen sowie in den jeweiligen Gesprächen zur Zulässigkeit des Asylantrages (Bl. 86 und 94 des Verwaltungsvorganges) eine über "Ja/Nein" hinausgehende Kommunikation auf Aserbaidschanisch möglich. So antwortete der Antragsteller zu 1. in seiner Anhörung am 14. Mai beispielsweise auf die Frage hin, warum er keine Personalpapiere vorlegen könne, mit dem Satz: „Der Schleuser hat unsere Reisepässe nach Ankunft in Deutschland abgenommen, unsere Personalausweise und Heiratsurkunde haben wir bei der Anmeldung abgegeben.“ (Bl. 84 des Verwaltungsvorganges). Auf die gleiche Frage hin antwortete die Antragstellerin zu 2.: „Unsere Reisepässe hat der Mann, der uns hierhergebracht hat, uns [bei] Ankunft in Deutschland abgenommen. Personalausweise von uns drei, die Geburtsurkunde meines Sohns und Heiratsurkunde haben wir in der Erstaufnahme abgegeben.“ (Bl. 92 des Verwaltungsvorganges). Zu keinem Zeitpunkt – auch nicht bei der Rückübersetzung – rügten die Antragsteller hierbei, dass sie sich nicht ausreichend verständigen könnten oder die Fragen nicht verstanden hätten. Auch die anwesende Sprachmittlerin stellte fest, dass keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten seien. Ferner haben die Antragsteller in den Selbstauskünften selbst als Sprachen Lesgisch und Aserbaidschanisch angegeben (Bl. 112 und 134 des Verwaltungsvorganges). Zudem haben die Antragsteller beim Bundesamt lediglich angegeben, sie könnten sich „besser“ in lesgisch ausdrücken als in Aserbaidschanisch (Bl. 101 des Verwaltungsvorganges). Auch war ausweislich des Vermerks in Bl. 180 des Verwaltungsvorganges am Tage der Anhörung eine Kommunikation mit der Sprachmittlerin in Aserbaidschanisch dahingehend möglich, dass die Antragsteller unter dem Eindruck des Hinweises auf ihre Mitwirkungspflichten um zehn Minuten Bedenkzeit gebeten haben. Warum den Klägern vor diesem Hintergrund die Schilderung Ihres Verfolgungsschicksals – jedenfalls in ausreichender, einfacher Sprache – nicht auf Aserbaidschanisch möglich gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Antragsteller konnten die Vermutung des Nichtbetreibens auch nicht widerlegen. Sie haben nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG unverzüglich nachgewiesen, dass ihr Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatten. Hieran ändert insbesondere der Vortrag, sie hätten dem Bundesamt bereits vor der Anhörung mitgeteilt, dass sie eine Anhörung in lesgisch wünschen, nichts. Denn aufgrund der bisher erfolgten Anhörungen war für das Bundesamt nicht ersichtlich, dass eine Verständigung auf Aserbaidschanisch nicht ausreichend möglich gewesen wäre. Das Bundesamt hat trotzdem versucht, einen entsprechenden Sprachmittler zu finden, ein solcher war in der Datenbank jedoch nicht eingetragen. Ausweislich des Verwaltungsvorganges (Bl. 75 f.) wurden die Antragsteller gem. § 33 Abs. 4 AsylG auch gegen schriftliches Empfangsbekenntnis über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt. Auch hier muss davon ausgegangen werden, dass eine Belehrung auf Aserbaidschanisch ausreichend war. Schließlich haben die Antragsteller auch hier unterschrieben, dass sie den Inhalt verstanden haben. 2. Auch die Entscheidung des Bundesamts, dass im Fall der Antragsteller die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan nicht gegeben sind, ist nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 AsylG die Möglichkeit besteht, binnen neun Monaten nach der erstmaligen Einstellung des Verfahrens die Wiederaufnahme zu beantragen. Das Bundesamt nimmt dann die Prüfung des Asylantrags in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).