Urteil
13 K 3512/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1212.13K3512.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt Zugang zu dem beim Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV). Dieses enthält Angaben zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden. Ziel des ZStV ist es, zur Effektivität der Strafverfolgung durch Informationsvernetzung beizutragen. So sollen Staatsanwaltschaften, zwischen denen kein Informationsaustausch besteht, etwa überörtlich agierende (Mehrfach-)Täter ermitteln und Doppelverfahren vermeiden können. Im Oktober 2024 wies das Register 14.327.828 Einträge auf. Am 3. Januar 2019 wandte sich der Kläger per E-Mail an das BfJ und beantragte zu Forschungszwecken nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) Zusendung des ZStV in maschinenlesbarer Form innerhalb eines Monats. Soweit eine Anonymisierung von Personendaten der Beschuldigten notwendig sei, bat der Kläger um ungeschwärzte Zusendung der Initialen sowie des Geburtsjahrs der Beschuldigten. Mit Bescheid vom 22. Januar 2019, zugestellt am 25. Januar 2019, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 1 Abs. 3 IFG vorrangige strafprozessuale Regelungen zum Zugang auf das ZStV in der Strafprozessordnung (StPO) existierten. Nach § 492 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 4, § 495 Satz 1 StPO dürften Auskünfte aus dem ZStV nur den dort genannten Behörden und Betroffenen erteilt werden. Unter dem 21. Februar 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Januar 2019 ein. Die von der Beklagten angeführten strafprozessualen Regelungen seien solche der staatsinternen Amtshilfe und enthielten Betroffenenrechte. Eine Informationszugang gewährende Norm müsse hingegen einen Informationsanspruch für Jedermann in allgemeinen Fällen regeln, um von § 1 Abs. 3 IFG erfasst zu wer-den. Die auf Betroffene abzielende Regelung des § 495 Satz 1 StPO falle nicht unter § 1 Abs. 3 IFG, da sie Einzelfälle unter der Voraussetzung des Vorliegens eines berechtigten Interesses regele. Betroffenenrechte folgten dem Prinzip der beschränkten Parteiöffentlichkeit, während dem IFG ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip der allgemeinen Öffentlichkeit zugrunde liege. Allein personenbezogene Daten i.S.d. § 5 Abs. 1 IFG seien vom Antrag ausgenommen. Im Einklang mit dieser Regelung fordere er Zugang zu den Initialen der Betroffenen. Aus ihnen könne auch in Verbindung mit den zu gewährenden Informationen im Übrigen kein Rückschluss auf die Identität einzelner Beschuldigter gezogen werden. Soweit notwendig seien die Tagesdaten der Geburtsdaten von Beschuldigten vom Informationszugang auszunehmen. Die Beklagte sei indes nachweispflichtig hinsichtlich der Möglichkeit einer Zuordnung von Daten zu einer natürlichen Person. Entgegenstehende öffentliche Belange seien nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 30. April 2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 4. Mai 2019, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei unbegründet, da der Anspruch des Klägers nach § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen sei. Die § 492 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 4, § 495 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 6 und § 9 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV) seien vorrangige Regelungen im Verhältnis zu § 1 IFG, die insbesondere einen abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufwiesen. Die Anwendung des IFG sei insoweit zur Wahrung der fachspezifischen Zugangsvoraussetzungen ausgeschlossen. § 492 Abs. 6 StPO gehe ausdrücklich davon aus, dass die Daten des ZStV ausschließlich in Strafverfahren zu verwenden seien. Aufgrund der Sensibilität der Daten habe der Gesetzgeber den Zugangsanspruch bewusst eingeschränkt. Soweit nicht von einem Vorrang der Regelungen der StPO ausgegangen werde, stehe § 5 Abs. 1 IFG dem Zugangsanspruch entgegen. Die zu übermittelnden Daten seien nicht ausreichend anonymisiert und erlaubten Rückschlüsse auf individuelle Personen. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege nicht das schutzwürdige Interesse der betroffenen Dritten. Auch stehe einem Informationszugang der durch eine etwaige Informationsgewährung entstehende unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand gem. § 7 Abs. 1 IFG entgegen. Im ZStV fänden sich Eintragungen zu nahezu 14 Millionen Verfahren, die einzelne Schwärzungen erforderten. Eine Durchführung derselben führte dazu, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des zuständigen Referats nicht mehr gewährleistet wäre. Am 3. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 IFG sei nicht erfüllt, da die Geburts-, Familien- und Vornamen der Beschuldigten vom Antrag ausgenommen seien. Auch § 475, § 476 StPO setzten das Vorliegen eines besonderen Interesses an der Einsichtnahme voraus. Zudem stehe der Vorbehalt des Möglichen im Bereich der Leistungsverwaltung einer kumulativen Akteneinsicht entgegen. Es sei ausgeschlossen, mit den infolge des beschränkten Antrages zu übermittelnden Daten durch Abgleich mit anderen Registern eine Deanonymisierung zu erreichen. Auch sei eine Chiffrierung der Datenbankeinträge denkbar. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand sei nicht anzunehmen, zumal nicht die Mitarbeiter des zuständigen Referats, sondern beauftragte technische Sachverständige heranzuziehen seien. In technischer Hinsicht sei die Übermittlung maschinengefilterter Daten wenig komplex und der erforderliche Aufwand gering. Die Anonymisierung sei durch Dateiexport zu bewältigen. Der Programmierungsaufwand halte sich in Grenzen. Es liege ein Ermessensausfall in Bezug auf die Prüfung einer teilweisen Informationsherausgabe vor. Ermittlungsstrategische Probleme im Fall der Datenübermittlung seien von der in Bezug auf die Ausschlusstatbestände des IFG beweisbelasteten Beklagten nicht plausibel dargelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Justiz vom 22. Januar 2019 und seines Widerspruchsbescheids vom 30. April 2019 Zugang zu den gem. § 4 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters zu speichernden Daten unter Schwärzung der Angaben der Beschuldigten zu ihrer letzten bekannten Anschrift und besonderen körperlichen Merkmale und Kennzeichen sowie der Aktenzeichen und Tagebuchnummern der mitteilenden und sachbearbeitenden Stellen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren macht sie geltend, neben § 492, § 495 StPO seien auch § 475, § 476 StPO als im Verhältnis zu § 1 IFG vorrangige Normen anzusehen. Es sei unerheblich, ob die jeweils maßgebliche Vorschrift den gleichen Personenkreis berechtige wie § 1 IFG. Es komme auch darauf an, ob der Informationszugang nach § 1 IFG dem fachgesetzlichen Schutzzweck zuwiderliefe. Die Regelungen der StPO seien in Bezug auf den Zugriff auf das ZStV abschließend. Jedenfalls sei der Anspruch nach § 3 Nummer 1 lit. g) IFG ausgeschlossen, da im Fall der Informationsübermittlung eine Gefährdung von Ermittlungsverfahren zu befürchten sei. Je nach Art. des Ermittlungsverfahrens seien zudem Belange der inneren Sicherheit betroffen. Die Daten aus dem ZStV seien wie Daten aus Ermittlungsakten zu behandeln. Die Beklagte sei weder in der Lage noch berechtigt, selbst einen etwaigen Geheimhaltungsbedarf in Bezug auf einzelne Verfahren zu prüfen. Auch führe § 5 Abs. 1 IFG zu einem Anspruchsausschluss, da über etwaige Presseberichte eine Identifikation erfolgen könne. In der Lokalpresse werde über eine Vielzahl an Delikten berichtet. Es sei typisierend davon auszugehen, dass weder alle Staatsanwaltschaften noch alle Betroffenen einer Datenübermittlung zustimmten. Die Prozessöffentlichkeit streite nicht zugunsten des Klägers, da viele Verfahren sich im Ermittlungsstadium befänden. Zudem stehe der Auskunft § 7Abs. 2 IFG entgegen. Zwar sei eine individuelle Programmierung der Datenbankauswertung technisch möglich. Ein solches Vorgehen sei jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Entsprechende Kapazitäten seien im zuständigen Referat wie auch in der IT-Abteilung der Beklagten nicht vorhanden. Eine Mandatierung technischer Sachverständiger sei untunlich. Es bedürfe der Programmierung einer neuen Software, um das automatisierte Verfahren des Registerabrufs in eine Gesamtauskunft zu überführen. Eine solche Informationsbeschaffung sei durch das IFG nicht vorgesehen. Für Ermessenserwägungen verbleibe bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 IFG kein Raum. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist in der Sache nicht begründet. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen zwar vor. Danach hat jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei Behörden des Bundes vorliegen. Bei Daten aus dem ZStV, das gem. § 492 Abs. 1 StPO beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde des Bundes geführt wird, handelt es sich um amtliche Informationen gem. § 2 Nr. 1 IFG. Die Daten werden zum Zweck der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe des BfJ vorgehalten und verarbeitet, das auch gem. § 7 Abs. 1 IFG verfügungsberechtigt ist. Das BfJ nimmt im Rahmen der Registerführung auch keine Aufgaben der Strafrechtspflege wahr mit der Folge, dass das IFG gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG unanwendbar wäre. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 16. Mai 2017 – 10 S 1478/16 –, juris Rn. 24. Es liegt jedoch eine vorrangige Informationszugangsnorm im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG vor. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen dem allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Abs. 1 IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme von § 29 VwVfG und § 25SGB X vor. § 1 Abs. 3 IFG dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem IFG. Um dies zu erreichen, wird das IFG nur durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich zudem als abschließende Regelung verstehen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 –, juris Rn. 9 m.w.N. Sowohl ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 3 IFG als auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung, den Vorrang des Fachrechts gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsrecht zu gewährleisten, ist hierfür maßgeblich, ob die anderweitige Regelung ihrem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 –, juris Rn. 11 m.w.N.; vom 3. November 2011 – 7 C 4.11 –, juris Rn. 9. Für die Annahme eines Vorrangverhältnisses ist insoweit nach Auslegung der fachrechtlichen Norm erforderlich, dass die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine vorrangige Zugangsnorm liegt nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4409/18 –, juris Rn. 110 (zu § 4 Abs. 2 IFG NRW); BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 –, juris Rn. 11 ff. Ein abschließender Regelungscharakter fachgesetzlicher Vorschriften zur Informationsfreiheit ist in der Regel anzunehmen, soweit deren normatives Konzept durch die Eröffnung eines anderweitigen Informationszugangs seine Wirkung verlöre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 –, juris Rn. 21. Diese Voraussetzungen liegen zwar bei isolierter Würdigung des Regelungsgehalts des § 495 Satz 1 StPO nicht vor. § 495 Satz 1 StPO gibt einem Betroffenen einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person im ZStV gespeicherten Daten. Der Regelungszweck dieser Norm, der bereits im Verweis auf § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrem Wortlaut zum Ausdruck gebracht wird, ist die Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit § 495 Satz 1 StPO als Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht der Verwirklichung der Informationsfreiheit dient, kommt diesem speziellen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ein im Verhältnis zum IFG abweichender Regelungsgehalt zu, Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 420 f. Einen im Verhältnis zum allgemeinen Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG abstrakt identischer sachlicher Regelungsgehalt weisen jedoch § 492 Abs. 3 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Abs. 4, 6 StPO i.V.m. § 495 Satz 1 StPO auf. Danach dürfen Auskünfte aus dem ZStV neben dem Betroffenen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens sowie den dort genannten Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erteilt werden. Der Wortlaut des § 492 Abs. 3, 4 StPO lässt erkennen, dass diese Norm die registerbehördliche Datenübermittlung einschränken soll. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass eine Nutzung der Daten etwa zu wissenschaftlichen Zwecken nicht vom Willen des Gesetzgebers umfasst ist, BTDrucks 15/1492, S. 10, 13 f. § 492 Abs. 3 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Abs. 4, 6 StPO i.V.m. § 495 Satz 1 StPO verstehen sich auch als abschließende Regelung in Bezug auf den Registerzugang. Ein Verweis auf § 487 Abs. 4 StPO ist der Stellungnahme der Bundesregierung folgend, de zufolge aus „Sorge vor einer Ausforschung des Registers [dieses] grundsätzlich nur einem engen Nutzerkreis und nur dann zur Verfügung stehen [soll], wenn die Auskunft zur Aufgabenerfüllung des Nutzers erforderlich ist“, unterblieben. BTDrucks 15/1492, 13 f. Wie auch im Fall des nationalen Waffenregisters ist der Zugang zum ZStV nur datenschutzrechtlich Betroffenen und bestimmten Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gestattet. Diese adressatenspezifisch eingeschränkte fachrechtliche Regelung des Registerzugangs belegt den abschließenden Charakter des Normenkomplexes der § 492 Abs. 3, 4, § 495 Satz 1 StPO. Vgl. Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 377. Dieser bedingt einen Ausschluss von konkurrierenden Jedermann-Ansprüchen auf Informationszugang wie solchen aus dem IFG. Dafür spricht bereits, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene adressatenbezogene Engführung den Registerzugang prima facie stärker begrenzt als vergleichbare Regelungen, die den Registerzugang von einem besonderen Interesse abhängig machen. Vgl. die Typologie nach Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 371. Einen solchen Willen des Gesetzgebers zur abschließenden fachrechtlichen Regelung des Registerzugangs belegt zusätzlich der Umstand, dass nach den Gesetzesmaterialien das Register „nur“ dem in der StPO bezeichneten engen Nutzerkreis offenstehen soll; diese Wertung findet auch im Gesetzeswortlaut des § 492 Abs. 6 StPO Ausdruck. BTDrucks 15/1492, 13 f. Zwar wurden die Regelungen zum ZStV vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens zum IFG, das erst zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, behandelt. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Verabschiedung des IFG die gesetzgeberische Entscheidung aufgehoben hätte, das ZStV nur einem eng umgrenzten Kreis an Adressaten zugänglich zu machen. Darüber hinaus erfasst § 1 Abs. 3 IFG nicht nur spezielle Informationsansprüche im Staat-Bürger-Verhältnis, wie sie etwa in den in den Gesetzesmaterialien genannten Beispielen adressiert werden (z.B. Umweltinformationsgesetz, Stasi-Unterlagen-Gesetz, archiv- und registerrechtliche Bestimmungen), So aber Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 7. Mai 2010 – 19 K 288/10 –, juris Rn. 35 unter Hinweis auf BTDrucks 15/4493. Die anderweitige Regelung gem. § 1 Abs. 3 IFG muss dem Einzelnen insbesondere keinen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleihen. Eine solche Auffassung verschöbe den Akzent vom Gesichtspunkt der sachlichen Kongruenz der jeweiligen Regelungsmaterie (dem „was“) auf das Merkmal der Rechtsdurchsetzung (das „wie“), nämlich auf die Frage, ob eine etwa bestehende objektiv-rechtliche Informationspflicht auch mit subjektiv-rechtlichen Ansprüchen unterlegt ist. Damit würde dem Gesetzgeber verwehrt, es in einem bestimmten sachlichen Regelungsbereich bei objektiv-rechtlichen Informationspflichten zu belassen und deren Erfüllung auf andere Weise als durch Einräumung subjektiver Informationszugangsansprüche zu sichern. Es spricht nichts dafür, der Gesetzgeber des Informationsfreiheitsgesetzes sich selbst in dieser Form einschränken wollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 –, juris Rn. 12. Insoweit besteht kein für die Auslegung des § 1 Abs. 3 IFG erheblicher grundsätzlicher Unterschied zwischen objektiv-rechtlichen Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen und subjektiv-rechtlichen Informationszugangsregelungen, Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 22.18 –, jurisRn. 13. Auch die in den Gesetzesmaterialien zum IFG genannten Beispiele stellen bereits dem Kontext ihrer Verwendung nach keine abschließende Festlegung in dieser Frage dar; sie werden lediglich exemplarisch angeführt, ohne eine Festlegung hinsichtlich der Struktur aller von § 1 Abs. 3 IFG erfassten Normen zu implizieren. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen steht es dem Gesetzgeber vielmehr offen, den Registerzugang im Verhältnis zu eindeutigen Beschränkungen für den Außenrechtskreis (z.B. durch die Voraussetzung eines besonderen oder rechtlichen Interesses) aufgrund hinreichender sachlicher Kriterien dadurch stärker einzuschränken, dass keine Informationszugangsrechte für den Außenrechtskreis eingeräumt werden. Unabhängig davon steht einem Informationszugang des Klägers nach Auffassung des Gerichts der Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 152. Hier besteht eine konkrete durch den etwaigen Informationszugang des Klägers begründete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Form einer Gefährdung der Unversehrtheit der Rechtsordnung. Wie insbesondere auch aus dem Wortlaut des § 492 Abs. 6 StPO deutlich wird, trifft der Regelungskomplex der § 492 Abs., 495Satz 1 StPO eine abschließende Regelung für den Zugang zu Registerdaten. Damit geht ein gesetzliches Verbot in Bezug auf anderweitigen Informationszugang einher, das durch eine Beauskunftung des IFG-Antrags verletzt würde. Nichts Anderes ergibt sich hier daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 2 IFG sich gerade aufgrund des Bekanntwerdens der Informationen ergeben muss. Demzufolge belegt allein ein behaupteter Widerspruch eines Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu in anderen rechtlichen Zusammenhängen gegebenen Informationsrestriktionen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 22.18 –, juris Rn. 29. Soweit indes die vom Gesetzgeber eindeutig vorgesehene Informationsrestriktion durch den Regelungszusammenhang der § 492 Abs. 3, 4, 6, § 495 Satz 1 StPO hier durch anderweitigen Informationszugang in ihr Gegenteil verkehrt würde und danach ein nicht nur behaupteter Widerspruch zwischen den einschlägigen Regelungsregimen vorliegt, geht das Gericht von einem entscheidungsrelevanten Unterschied zwischen der der genannten Rechtsprechung zugrunde liegenden Konstellation und der hier gegebenen Sach- und Rechtslage aus. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708Nr. 11, § 709 S. 2, § 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der Anwendbarkeit des IFG im Kontext des Zugangs zu Informationen aus beschränkt zugänglichen öffentlichen Registern in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün-ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.