Urteil
22 K 6222/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1212.22K6222.20.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der R.. Diese war Alleineigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Lagebezeichnung G01, das sie nach den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetztes in insgesamt sieben Miteigentumsanteile aufteilte und beginnend im Jahr 2009 sukzessive veräußerte. Am 23. Januar 2012 wurden die ersten Wohnungseigentümer im Wohngrundbuch eingetragen. Hierdurch wurde zugleich die G02 in Vollzug gesetzt. Den letzten Miteigentumsanteil veräußerte die Klägerin am 5. März 2014. In der Folge schied sie als Miteigentümerin und Mitglied der G02 aus dieser aus. Bereits unter dem 14. Oktober 2011 erteilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber der Beklagten eine Einzugsermächtigung bezüglich der Grundbesitzabgaben, die unter dem Kassenzeichen N02 für das Grundstück A.-straße von der Beklagten festgesetzt wurden. Bis zum 16. August 2012 erfolgten zu diesem Kassenzeichen Lastschriften in Höhe von insgesamt 3.337,19 Euro. Im Zuge der Errichtung der G02 vergab die Beklagte das neue Kassenzeichen N03 für diese. Hierüber informierte sie die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter dem 25. Juni 2012. Einen Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2012 erließ die Beklagte erstmals am 9. Juli 2012 unter diesem Kassenzeichen. Adressatin des Schreibens war die Rechtsvorgängerin der Klägerin. In dem Bescheid war als Abgabenschuldnerin die G02 genannt. Bei der Beklagten ging sodann am 19. Juli 2012 eine auf den 18. Juli 2012 datierte Ermächtigung zum Lastschrifteinzug ein, in der das neue Kassenzeichen N03 angegeben wurde und die als Lastschriftschuldnerin die Rechtsvorgängerin der Klägerin auswies. In der Folge zog die Beklagte, beginnend ab dem 16. August 2012, unter dem Kassenzeichen N03 Grundbesitzabgaben für das Grundstück A.-straße in Höhe von insgesamt 24.226,00 Euro vom Konto der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin ein, zuletzt am 17. Februar 2020. Hierzu erhielt die Klägerin bis zum 20. Januar 2014 entsprechende Grundbesitzabgabenbescheide, teilweise als Vertreterin der G02. In den Folgejahren erfolgte eine Zusendung der Grundbesitzabgabenbescheide unmittelbar an den neuen Verwalter der G02. Erst im Frühjahr 2020 fiel der Klägerin auf, dass die Grundbesitzabgaben der G02 weiterhin von ihrem Konto abgebucht wurden. Unter dem 5. März 2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung der Grundbesitzabgaben auf. Die Rückzahlung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2020 ab. Die Klägerin forderte die Beklagte sodann erneut unter dem 6. Mai 2020 zur Rückzahlung auf. Zur Begründung führte sie an: Eine Lastschriftermächtigung für das Kassenzeichen N03 habe sie nicht erteilt. Aufgrund einer Vielzahl weiterer Abbuchungen vom Geschäftskonto der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seien die Abbuchungen zunächst unbemerkt geblieben. Mit Bescheid vom 18. August 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückerstattung der von der Klägerin geleisteten Grundbesitzabgaben ab. Zur Begründung führte sie aus: Mit der Einziehung der Grundbesitzabgaben bei der Klägerin habe diese objektiv auf die Abgabenpflicht der G02 geleistet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei auch nach Mitteilung der Veräußerung als für die Zahlung der Abgaben zuständige (juristische) Person aufgetreten und habe der Einziehung bis im Jahr 2020 nicht widersprochen. Insoweit müsse sich die Klägerin an die Abgabenschuldnerin wenden. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2020 legte die Klägerin unter dem 25. August 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere habe sie keine Ermächtigung für einen Lastschrifteinzug erteilt. Die Beklagt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020 unter Wiederholung ihres Vorbringens im Bescheid vom 18. August 2020 zurück. Die Klägerin hat am 13. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Beklagte habe jedenfalls ab dem 16. Februar 2015 zu Unrecht Grundbesitzabgaben vom Konto der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin eingezogen. Schuldnerin der Grundbesitzabgaben sei die G02 gewesen. Eine entsprechende Einzugsermächtigung für das Kassenzeichen N03 sei nicht erteilt worden. Nach § 37 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW sei die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Soweit die Beklagte auf eine zum Kassenzeichen N03 erteilte Lastschriftermächtigung verweise, sei der Klägerin eine solche nicht bekannt. Jedenfalls sei diese aufgrund des Zusatzes „i. A.“ unwirksam. Die Klägerin beantragt, nachdem sie ursprünglich eine Summe in Höhe von 18.777,24 Euro von der Beklagten gefordert hatte, nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 18. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2020 zu verurteilen, an sie 5.732,88 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Vertiefend führt sie aus, dass eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug für das Kassenzeichen N03 vorgelegen habe. Aus Sicht der Beklagten als Zuwendungsempfängerin habe die Klägerin dadurch die Schuld der G02 getilgt. Parallel zu diesem Klageverfahren hat die Klägerin ein Klageverfahren gegen die G02 vor dem Landgericht Köln (Az. 36 O 26/21) geführt. Das Verfahren ist durch einen Vergleich vom 7. April 2022 beendet worden. Darin hat sich die G02 zu einer Zahlung von 13.782,00 Euro an die Klägerin verpflichtet. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage nunmehr auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag beschränkt hat, ist dies als teilweise Klagerücknahme zu werten und insoweit das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Ablehnungsbescheid vom 18. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung eines Betrages in Höhe von 18.777,24 Euro gegen die Beklagte, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW hat derjenige, auf dessen Rechnung eine Zahlung aus dem Abgabenrecht ohne rechtlichen Grund durch Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die von der Klägerin zurückgeforderten Zahlungen erfolgten gegenüber der Beklagten nicht ohne rechtlichen Grund. Rechtsgrund für die Abgabenforderungen der Beklagten waren die gegenüber der G02 ergangenen Grundbesitzabgabenbescheide. Deren Höhe oder Rechtmäßigkeit dem Grunde nach wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Die Zahlungen der Klägerin erfolgten vorliegend auch für die G02. Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen – wie hier – mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es maßgeblich auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an. Unter Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt. Dabei ist grundsätzlich eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers geboten, falls dessen und des Zuwendenden Zweckvorstellungen nicht übereinstimmen. Vgl. zu § 812 BGB OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 U 69/02 –, juris, Rn. 72, m. w. N. Für die Beklagte ergab sich vorliegend der objektive Eindruck, dass die Leistung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin für die Abgabenschuldnerin mit befreiender Wirkung erfolgen sollte. Die Beklagte hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Abgabenschuldnerin nunmehr die G02 war und für diese ein neues Kassenzeichen vergeben wurde. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat gleichwohl und in unmittelbarer Folge hierauf eine neue Ermächtigung zum Lastschrifteinzug unter Bezugnahme auf das neuvergebene Kassenzeichen erteilt und in den folgenden mindestens sieben Jahren auch die Abgaben übernommen. Aus objektiver Sicht konnte sich hieraus nur eine Leistung auf die Abgabenschuld der G02 ergeben. Vgl. auch BFH, Urteil vom 30. August 2005 – VII R 64/04 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N. An der Echtheit bzw. Wirksamkeit der im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Ermächtigung zum Lastschrifteinzug bestehen für den erkennenden Einzelrichter auch keine Zweifel. Diese enthält neben dem neuvergebenen Kassenzeichen die Kontoangaben und die Firma der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ist mit einer Unterschrift versehen. Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass diese Unterschrift den Zusatz „i. A.“ trägt. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Ausführungen sind insoweit nicht überzeugend. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob dem Rückzahlungsanspruch in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin die Zahlungen über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren nicht gegenüber der Beklagten beanstandet hat, ebenso die Regelung des § 814 BGB (ggf. in entsprechender Anwendung) entgegengehalten werden kann. Aus den vorgenannten Gründen scheidet der Rückforderungsanspruch der Klägerin auch gestützt auf einen (öffentlich-rechtlichen) bereicherungsrechtlichen Anspruch aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 18.777,24 Euro und für die Zeit danach auf 5.732,88 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.