Urteil
2 K 4518/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1217.2K4518.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Z., Flur 0, Flurstücke N01 und N02. Das Vorhabengrundstück ist unbebaut und liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes (FLNP) der Beklagten. Dort ist es als Gemeinbedarfsfläche dargestellt. Ein Bebauungsplan existiert für das Vorhabengrundstück nicht. Die Grundstücke sind im Geltungsbereich des Landschaftsplans „L.“ der Beklagten gelegen. Dieser legt für die Vorhabengrundstücke das Entwicklungsziel 6 „Erhaltung der vorhandenen Landschaftselemente bis zur Realisierung der Bauleitplanung sowie Einbindung der Bebauung in die Landschaft“ fest. Der Landschaftsplan setzt östlich des Vorhabengrundstücks – in etwa 50 Meter Entfernung - das Landschaftschutzgebiet „J.“ fest. In südlicher Richtung grenzt das Vorhabengrundstück an die I.-straße. Hierbei handelt es sich um eine Ortsstraße, welche der einseitigen Erschließung der südlich angrenzenden Grundstücke dient. Diese sind, entsprechend den Festsetzungen des dort geltenden Bebauungsplanes Nr. N03 (B-Plan), der das Plangebiet als reines Wohngebiet ausweist, mit Wohnbebauung bebaut. In westlicher Richtung, in einer Entfernung von etwa 65 m vom Vorhabengrundstück verläuft die W.-straße, die an ihrer westlichen Seite bis zur Einmündung der P.-straße einseitig bebaut ist. In nördlicher Richtung vom Vorhabengrundstück - in einer Entfernung von etwa 130 m von der I.-straße – befinden sich Wohngebäude, die von der Straße X.-straße erschlossen werden. Die Kläger beantragten unter dem 19.01.2019 die Erteilung eines Bauvorbescheides, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer zweigeschossigen Wohnbebauung auf dem Vorhabengrundstück festgestellt werden soll. Die Lage der Baukörper soll nicht Gegenstand der Anfrage sei. Deshalb fügten die Kläger ihrer Anfrage keinen Lageplan gem. § 3 BauPrüfVO NRW bei. Die Beklagte lehnte die Voranfrage mit Bescheid vom 09.08.2021 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Vorhabengrundstück dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen sei. Als sonstiges Vorhaben sei es nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB unzulässig, weil es den Darstellungen des FLNP und dem Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB widerspreche. Das Vorhabengrundstück könne nicht dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von T. nach § 34 BauGB zugerechnet werden, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zur anschließenden Wohnbebauung nicht feststellbar sei. Ein solcher Bebauungszusammenhang werde durch die I.-straße abgegrenzt und unterbrochen. Hinzu komme, dass die südlich an die I.-straße angrenzende Bebauung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegen sei. Die Kläger haben am 30.08.2021 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass das Vorhabengrundstück noch dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von T. zuzurechnen sei. Der Bebauungszusammenhang des Ortsteils T. ende nicht an der letzten vorhandenen Bebauung entlang der I.-straße und der anderen, das Grundstück in westlicher und nördlicher Richtung umgebenen Straßen. Er ende vielmehr an der östlichen Grenze des Vorhabengrundstückes; nämlich dort, wo die angrenzenden unbebauten Grundstücke dem Landschaftsschutzgebiet zuzurechnen seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme der I.-straße keine trennende Wirkung zu. Zwar treffe es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorhandensein einer einseitig angebauten Straße im Rahmen einer Regelvermutung als Abgrenzungskriterium heranziehe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Feststellung, ob ein Bebauungszusammenhang vorliege oder nicht, in jedem Einzelfall stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes sein könne. Im vorliegenden Fall sei gerade die Besonderheit zu beachten, dass der Ortsteil T. mit seiner Wohnbebauung das Grundstück der Kläger geradezu umfasse und diesen nur an der östlichen Grundstücksgrenze zum Landschaftsschutz hin öffne. Die Tatsache, dass die südlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Wohnbebauung in Umsetzung der dort geltenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes errichtet worden sei, sei in diesem Zusammenhang völlig unerheblich. Das westlich des Grundstückes der Kläger gelegene unbebaute Grundstück unterbreche den Bebauungszusammenhang mit Blick auf die anschließende Wohnbebauung nicht. Es werde bereits jetzt als Parkplatzfläche mit einer besonderen Zweckbestimmung genutzt und solle auch im Rahmen der Verwirklichung der Festsetzung des Flächennutzungsplanes als Spielplatzfläche genutzt werden. Diese Nutzung stehe in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der benachbarten Wohnnutzung. Mit beiden Nutzungen werde ein innerer Zusammenhang zwischen der geplanten Bebauung und der vorhandenen Wohnbebauung auch in westlicher Richtung aufrechterhalten und nicht etwa unterbrochen. Die Beklagte verkenne zudem, dass die nördlich angrenzenden Grundstücke, bis zu der dort vorhandenen Erschließungsstraße, ohne von dieser abgetrennt zu sein, mit einer durchgehenden Wohnbebauung bebaut seien. Vor diesem Hintergrund sei auch das Vorhabengrundstück der Kläger dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von T. zuzuordnen und bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben selbst füge sich ohne jeden Zweifel nach Art und Maß der baulichen Nutzung in den Rahmen der vorhandenen Bebauung ein. Andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 09.08.2021 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass das Vorhabengrundstück nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils T., sondern im Außenbereich gelegen sei. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nur südlich der einseitig bebauten I.-straße. Dieser komme wegen ihrer nur einseitigen Bebauung eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu, die noch dadurch verstärkt werde, dass die südlich gelegenen Grundstücke auf der Grundlage des B-Planes Nr. N03 bebaut worden seien, der das Gebiet als reines Wohngebiet festsetze. Die nördlich der I.-straße gelegenen Grundstücke seien dem Außenbereich zuzurechnen. Die geplante Wohnbebauung sei als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es widerspreche den Darstellungen des FLNP, der das Vorhabengrundstück als Fläche für den Gemeinbedarf Schule darstelle. Im Übrigen liege auch eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor. Das Vorhaben gefährde auch den Hochwasserschutz. Das Vorhabengrundstück liege im am 00.00.2021 in Kraft getretenen vorläufig gesicherten Überschwimmungsgebiet „M.“ (Gewässerkennzahl 000000). Nach § 78 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 i.V. mit § 76 Abs. 3 WHG sei in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll über den Ortstermin vom 19.11.2024 und die anlässlich des Termins gefertigten Lichtbilder. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach den §§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 4, 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Daran fehlt es hier. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, denn es soll nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich verwirklicht werden. Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich nicht um einen dem Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB zuzurechnenden Bebauungszusammenhang, sondern um von einer Bebauung freizuhaltenden Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB. Für die Beurteilung, ob sich ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB befindet, ist maßgeblich, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 – 4 C 40/87 -, juris. Das betreffende Grundstück muss selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1973 – IV C 3.72 -, BauR 1974, 441. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.), eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich. Straßen, die ausschließlich oder nahezu schließlich einseitig bebaut sind, kommt in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Außen- und Innenbereich mit der Folge zu, dass nur die bebaute Straßenseite zum Innenbereich gehört, vgl. BVerwG, Beschluss vom. 18.06.1997 – 4 B 238.96 - BauR 1997, 807; Beschluss vom 16.02.1988 – 4 B 19.88 – juris; Urteil vom 01.12.1972 – IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem mit einem den Bebauungszusammenhang nicht prägenden Gartenhaus bebauten Vorhabengrundstück um einen Teil einer Freifläche zwischen den Straßen I.-straße, W.-straße und X.-straße mit einer Gesamtgröße von über 20.000 m², die als Außenbereichsfläche anzusehen ist. Nach dem Eindruck des Einzelrichters im Ortstermin am 19.11.2024 nimmt das Grundstück nicht an dem Bebauungszusammenhang der entlang der Straßen I.-straße, W.-straße und X.-straße vorhandenen Bebauung teil. Der I.-straße und der W.-straße kommt eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu, weil die I.-straße in südlicher Richtung und auch die W.-straße bis zur Einmündung P.-straße nur einseitig bebaut sind. Die Bebauung entlang der Straße X.-straße ist nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu der entlang der I.-straße vorhandenen Wohnbebauung zu begründen. Dem steht bereits die Entfernung der an der X.-straße vorhandenen Bebauung zur I.-straße entgegen. Die Entfernung selbst der nächst gelegenen Wohngebäude X.-straße 8, 10, 12 zur I.-straße beträgt mehr als 130 m. Gegen die Annahme eines Bebauungszusammenhangs spricht im Übrigen auch, dass das Gelände von der I.-straße zur Straße X.-straße topographisch ansteigt und die dort vorhandene Bebauung deutlich höher gelegen ist als die Bebauung südlich der I.-straße. Hinzu kommt, dass die Freifläche zwischen der I.-straße, der W.-straße und der Straße X.-straße in östlicher Richtung nicht durch Bebauung begrenzt ist. Sie öffnet sich vielmehr in östlicher Richtung in den offenen Außenbereich, für den der Landschaftsplan der Beklagten „L.“ etwa ab Höhe der Einmündung der G.-straße in die I.-straße das Landschaftsschutzgebiet „J.“ festsetzt. Die Nutzung des Flurstücks N04 als Parkplatzfläche ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang westlich der W.-straße in Richtung zum Vorhabengrundstück zu erweitern. Selbst wenn der dort vorhandene befestigte Parkplatz als bauliche Anlage i.S.v. § 29 Satz 1 BauGB anzusehen ist, ist er ungeeignet, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, weil er frei von einer einen Bebauungszusammenhang prägenden Bebauung ist. Ihm fehlt die maßstabsbildende Kraft, weil er sich dem Beobachter bei einer optischen Bewertung als unbebaut darstellt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er sich in einer Ortsrandlage befindet. Selbst wenn man die Parkplatzfläche dem Bebauungszusammenhang westlich der W.-straße zurechnen wollte, so würde der Bebauungszusammenhang an der östlichen Grenze der Parkplatzfläche enden, sodass es auch danach in Bezug auf das Grundstück der Kläger an einem Bebauungszusammenhang fehlen würde. Das Vorhaben beeinträchtigt Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB. Es widerspricht den Darstellungen des FLNP der Beklagten gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, der das Vorhabengrundstück als Fläche für den Gemeinbedarf Schule darstellt. Die Darstellung des FLNP ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb funktionslos geworden, weil die Beklagte die dem FLNP zugrundliegenden Planungsabsichten aufgegeben hat. Die Darstellungen eines FLNP vermögen eine Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur dann nicht zu erzeugen, wenn die tatsächliche Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2014 – 2 A 2276/13, juris Rn. 10 Dies ist hier nicht der Fall. Die im FLNP als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Grundstücke sind allesamt unbebaut, sodass eine Verwirklichung der Planungsabsichten der Beklagten nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten scheitert. Das Vorhaben der Kläger widerspricht gem. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB auch den Darstellungen des Landschaftsplans L., der für das Vorhabengrundstück das Entwicklungsziel der „Erhaltung der vorhandenen Landschaftselemente bis zur Realisierung der Bauleitplanung sowie Einbindung der Bebauung in die Landschaft“ vorsieht. Nach dem genannten Entwicklungsziel soll die vorhandene Landschaft erhalten bleiben und eine Bebauung des Bereichs erst möglich sein, wenn ein Bebauungsplan erlassen ist, der die erforderlichen Ausgleichs- und Pflanzmaßnahmen festsetzt. An einem solchen Bauleitplan fehlt es hier. Das Vorhaben beeinträchtigt auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil das Vorhabengrundstück dem Außenbereich angehört und jede weitere Bebauung im Außenbereich dazu führt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt wird. Das Vorhaben beeinträchtigt auch öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Var. 3 BauGB, weil es den Hochwasserschutz gefährdet. Das Vorhabengrundstück liegt im am 00.00.2021 in Kraft getretenen vorläufig gesicherten Überschwimmungsgebiet „M.“ (Gewässerkennzahl 000000). Nach § 78 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 i.V. mit § 76 Abs. 3 WHG ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Das wasserrechtlich grundsätzlich bestehende Bauverbot bedeutet für sonstige Außenbereichsvorhaben – wie dem vorliegenden – eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtigt schließlich auch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB geschützten öffentlichen Belange. In der Vorschrift sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer solchen zu missbilligenden Siedlungsentwicklung ausdrücklich genannt. Hier stellt sich das Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.02.2024 - 10 A 307/22 -, juris, Rn. 42 ff. m. w.N. Zudem ist das Vorhaben auch konkret geeignet, eine Nachfolgebebauung auf den benachbarten unbebauten Grundstücken nach sich zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.04 2024 – 7 A 494/23 –, juris Rn. 24 – 32. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.