Beschluss
22 L 1872/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1217.22L1872.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6317/24.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2024 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. 1. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrages als offensichtlich unbegründet. 1. Der Bescheid vom 13. September 2024 begegnet in formeller Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln (mehr), nach dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die erforderliche Anhörung in der Sache am 25. November 2024 nachgeholt hat. Zuvor hatte lediglich das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 13. September 2024 stattgefunden; eine weitere Anhörung zu den Wiederaufnahmegründen und der sachlichen Prüfung des Asylantrages nach Wiederaufnahme war bis zum Bescheiderlass nicht durchgeführt worden. Letztere war jedoch erforderlich. Gemäß Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 S. 3 Asylverfahrens-RL, Art. 42 Abs. 2 S. 1 Asylverfahrens-RL können die Mitgliedstaaten im nationalen Recht Verfahrensvorschriften für die Prüfung festlegen, ob ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zulässig im Sinne von Art. 40 Abs. 2 Asylverfahrens-RL ist, insbesondere können die Vorschriften diese Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten (Art. 42 Abs. 2 S. 2 lit. b Asylverfahrens-RL). Hiervon hat der nationale Gesetzgeber in § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG Gebrauch gemacht. Von einer Anhörung kann danach aber nur bezüglich der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrages, sprich hinsichtlich des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen, abgesehen werden. Liegt dann – wie hier – ein Wiederaufgreifensgrund vor, ist ein weiteres Asylverfahren nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen. Ein Absehen von der Anhörung ist dann nur unter den allgemeinen Voraussetzungen in § 25 AsylG möglich, die hier offensichtlich nicht vorliegen. Vgl. Camerer in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG, Rn. 30 und Dickten in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 Rn. 10, 27. 2. Der Bescheid vom 13. September 2024 begegnet auch in materieller Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers jedenfalls zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Asylantrag des Antragstellers vom 13. September 2024 handelt es sich um einen Folgeantrag nach § 71 AsylG, bei dem ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Der Antragsteller hat bereits am 4. Februar 2021 einen Asylantrag beim Bundesamt gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 abgelehnt, Gz. 0000000-000. Das diesbezügliche Klageverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2024 eingestellt (Az. 7 K 16/22.A), nachdem zuvor auch der Eilantrag mit Beschluss vom 18. Januar 2022 abgelehnt worden war (13 L 5/22.A). Auf den Folgeantrag vom 13. September 2024 hin ist das Bundesamt in die inhaltliche Prüfung eingestiegen und hat ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. In diesem Fall ist der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit mit der Konsequenz der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung gesetzliche Folge einer Ablehnung des Folgeantrags als in der Sache unbegründet. Zu einer solchen Einschränkung des Rechtsschutzes ermächtigt Art. 31 Abs. 8 lit. f der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), die der Gesetzgeber mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz umsetzt, ausdrücklich. VG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2024 – 10 AE 1473/24 –, juris Rn. 15. Der Folgeantrag des Antragstellers ist auch unbegründet. Eine gesteigerte, offensichtliche Aussichtslosigkeit des Vorbringens ist nicht erforderlich. Vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, (Stand: 01.07.2024), AsylG § 30, Rn. 45. Die Entscheidung des Bundesamts, den Folgeantrag des Antragstellers als unbegründet abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Begründung ist nachvollziehbar und lässt rechtliche Fehler nicht erkennen; auf sie wird Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Soweit der Antragsteller nunmehr zwei Dokumente vorlegt, bei denen es sich um ein Schreiben des Polizeipräsidiums Konya vom 10. Juni 2024 und ein Schreiben der leitenden Staatsanwaltschaft Konya vom 10. Juni 2024 handeln soll, so bestehen bereits ernsthafte Zweifel an deren Echtheit. Denn der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist unsubstantiiert und widersprüchlich. So hat er schon – ungeachtet dessen, dass schon sein Vortrag zur Frage seiner tatsächlichen Aufenthaltszeit in der Türkei widersprüchlich ist – auch im Hinblick auf die zeitliche Abfolge seines Aufenthaltes in Konya und Istanbul unterschiedliche Angaben gemacht. Er gab zunächst an, er sei Anfang April nach Istanbul gegangen um Arbeit zu finden, habe dann am 18. Juni 2024 einen Anruf seines Vaters zu der Razzia erhalten und sei Mitte Juli 2024 ausgereist, nachdem er sich zuvor noch bei Verwandten versteckt habe. In seiner weiteren Anhörung am 25. November 2024 gab er nunmehr an, er sei schon m März 2024 nach Istanbul gegangen und habe im April 2024 den Anruf von seinem Vater erhalten. Anschließend habe er nichts mehr gemacht, sondern lediglich jemanden gesucht, der ihn nach Deutschland bringen könne und sei dann im Juni 2024 ausgereist. In dem Beschluss der Staatsanwaltschaft steht allerdings, er habe die Straftat der Beleidigung am 10. Juni 2024 in Konya begangen, was weder in seine zunächst geschilderte, noch in die nachträglich vorgetragene zeitliche Abfolge passt. Nachvollziehbar auflösen konnte er – trotz mehrfacher Nachfrage des Bundesamtes – keinen der Widersprüche. Er sagte dazu nur: „Einen Monat früher oder später – das ist alles für mich nicht so wichtig. Überhaupt, ich möchte mich mit der ganzen Sache nicht so viel beschäftigen.“ Ferner fehlt es seinem gesamten Vortrag an Substanz. Auf die Frage des Bundesamtes hin, ob er zumindest den Anruf des Vaters zum Besuch der Gendarmerie genauer schildern könnte, gab der Antragsteller lediglich an, er habe in einem Land gelebt, in dem es keine Gerechtigkeit gebe. Auf die Frage hin, was er bei einer Rückkehr befürchte, trug er vor, er sei Kurde, man wisse, was bei einer Rückkehr passieren würde. Auf die vorgelegten Dokumente vom 10. Juni 2024 ging der Antragsteller erst auf konkrete Nachfrage hin ein und konnte dazu keinerlei weiteren inhaltlichen Angaben machen. Er sagte nur, er habe Angst. Schließlich ist auch sein Vortrag, wie er die Dokumente erhalten haben will, in sich widersprüchlich. So gab er zunächst an, er habe die Dokumente über seinen Anwalt in der Türkei erhalten, was vor dem Hintergrund seiner weiteren Angabe, der Anwalt sei noch nicht formell bevollmächtigt, schwer nachvollziehbar ist. Anwälten wird nur unter Vollmachtsvorlage Zugriff auf die Verfahren gewährt. In seiner Anhörung vom 25. November 2024 gab er demgegenüber an, er habe die Dokumente von seiner Familie per Post erhalten, die diese ebenfalls zuvor per Post zugesendet bekomme habe. Ob auch die weitere Begründung des Bundesamts die Offensichtlichkeitsentscheidung zu tragen vermag, kann vorliegend offenbleiben. Die Entscheidung, die Offensichtlichkeitsentscheidung auch auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG zu stützen, begegnet gleichwohl erheblichen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist. Es sprechen gewichtige Gründe für die Annahme, dass diese Vorschrift unionsrechtswidrig und daher unanwendbar ist, weil sie weder in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) noch in Art. 42 Abs. 1 der die Asylverfahrensrichtlinie ablösenden Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensordnung) eine Grundlage findet. Vgl. hierzu VG Trier, Beschluss vom 15. Juli 2024 – 6 L 2421/24.TR – juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).