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Beschluss

23 L 2328/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1218.23L2328.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 6543/24 – gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. September 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. Die danach gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus, weil die streitige Baugenehmigung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine Nachbarrechte der Antragsteller verletzt; die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur dann zur Wehr setzen, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Auf die objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris Rn. 4. Ausgehend hiervon ist der Antrag nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauordnungsrechts, des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen das Bauordnungsrecht ist nicht ersichtlich; insbesondere hält das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zum Grundstück der Antragsteller hin die nach § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche ein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freigehalten werden. Dabei bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW nach der Höhe der Wand, die wiederum von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand gemessen wird. Die für die Antragsteller maßgebliche Abstandfläche ist die im amtlichen Lageplan als T 1.5 bezeichnete Abstandfläche. Die Berechnung der Abstandfläche mit einer Tiefe von 3,23m, die in dieser Tiefe noch genau auf dem Baugrundstück liegt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der obere Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe ist der obere Abschluss der Wand, der im Lageplan vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit 66,21m über NN angegeben ist. Als unterer Bezugspunkt wird in der Berechnung der Abstandfläche zutreffend auf die Höhe der vorhandenen Geländeoberfläche und nicht auf die Oberkante der im Bestand vorhandenen Kellerdecke abgestellt. Unerheblich ist, dass sich die in der Berechnung angegebene Geländehöhe von 58,13m über NN nicht bei einem der Höhenmesspunkte im Lageplan findet. Denn jedenfalls in der grün gestempelten und damit zur Baugenehmigung gehörenden Südwest-Ansicht (Bl. 8 der Beiakte 1) ist für die hier maßgebliche Geländeoberfläche die Höhe von 58,13m über NN angegeben. Diese Höhenangabe ist auch nicht etwa unplausibel, da sich im Lageplan kurz vor der hier relevanten Wand die Höheangabe 58,23 über NN findet. Es ergibt sich damit aus der Gesamtschau der Bauvorlagen kein Anhaltspunkt dafür, dass es fehlerhaft ist, eine Geländehöhe von 58,13m über NN der Berechnung der Abstandfläche zugrunde zu legen. Der über die natürliche Geländeoberfläche hinausgehende Keller löst für sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW keine Abstandflächen aus, weil er mit einer Höhe von 0,90m weniger als 1m über die Geländeoberfläche hinausstritt. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht zulasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Da das Grundstück der Beigeladenen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Norm ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Grund- und Geschossflächenzahl, der Höhe und der Zahl der Vollgeschosse sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist in einem nachbarrechtlichen Streitverfahren als solches jedoch unbeachtlich. Denn das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB vermittelt für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz besteht in bauplanungsrechtlicher Hinsicht im unbeplanten Innenbereich vielmehr nur bei einem Verstoß gegen das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Ständige Rechtsprechen, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, Rn. 6, juris und OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 2 A 1479/21 –, Rn. 13 – 14, juris. Ausgehend hiervon kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen im rückwärtigen Grundstücksbereich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Zur Vermeidung von Missverständnissen aufseiten der Antragsteller weist die Kammer unabhängig hiervon jedoch darauf hin, dass für die zulässige Bebauungstiefe in der hier maßgeblichen näheren Umgebung gerade auch das ursprüngliche Gebäude auf dem Flurstück 0000/000 und das Gebäude auf dem Flurstück 0000 (Hausnummer 000) prägend sind. Ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Das in § 34 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – B 1283/99 –, jeweils zitiert nach juris. Bereits das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW - wie vorliegend - bedeutet regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –, Rn. 17, juris, vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, Rn. 21, juris, und vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, Rn. 43, juris sowie Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 –, Rn. 5, juris. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es trotz Einhaltens der Abstandflächen ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, Rn. 58 f., juris, m.w.N. Eine erdrückende Wirkung in diesem Sinne ist nicht gegeben. Eine derartige Ausnahmekonstellation liegt angesichts der Freiräume um das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und mit Blick darauf, dass das Vorhaben der Beigeladenen und das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller nahezu gleich hoch sind, erkennbar nicht vor. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass der von den Antragstellern auf ihrem Grundstück an der Grundstücksgrenze errichtete Sichtschutzzaun – aus ihrer Sicht – nunmehr seine Funktion verliert. Die Möglichkeit, durch Einfriedungen Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das eigene Grundstück zu beschränken und den gefühlten Sozialabstand zu vergrößern, wird durch das Rücksichtnahmegebot nicht geschützt. Wie bereits ausgeführt, dienen gerade die bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften – neben ihrer historischen Funktion des Brandschutzes – dazu, den sozialen Abstand zwischen Bebauungen sowie eine hinreichende Belüftung und Belichtung der Grundstücke sicherzustellen; mehr hat der Gesetzgeber zum Ausgleich der nachbarlichen Interessen bewusst nicht für erforderlich gehalten. Unter dem Gesichtspunkt der Einsehbarkeit können die Antragsteller einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht erfolgreich geltend machen. Die zum Grundstück der Antragsteller hin geplanten Fenster begründen keine für die Antragsteller unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeit. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich und hinzunehmen, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris Rn. 57, 64 m.w.N. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone, Terrassen und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten" zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris Rn. 66 m.w.N. Bei dieser Bewertung ist zudem zu berücksichtigen, dass in der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Wand des Vorhabens der Beigeladenen lediglich drei Fenster aus Wohnräumen vorgesehen sind (seitliches Fenster des Wohnraums im Erdgeschoss, Fenster des Spielraumes im Obergeschoss, Fensters des Büros im Obergeschoss). Die weiteren zwei Fensteröffnungen dienen alleine der Belichtung des Badezimmers im Obergeschoss und des Flurs im Staffelgeschoss. Die damit eröffneten Einsichtsmöglichkeiten gehen ersichtlich nicht über das in bewohnten Gebieten zumutbare hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde die Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.