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Urteil

27 K 790/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1218.27K790.21A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.02.2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.02.2021 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach seinen Angaben am 00.00.1997 geboren und guineischer Staatsbürger. Er reiste nach seinen Angaben am 24.05.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.06.2019 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26.06. und 12.07.2019 an, er gehöre dem Volk der Fulla an und habe mit seinem Vater 19 Jahre in Liberia gelebt. Dort sei er aufgewachsen und habe 15 Jahr lang die Schule besucht und habe einen Abschluss. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in Guinea, aber ihre Adresse kenne er nicht. In Liberia lebten noch ein Onkel und weitere Verwandte seiner Mutter. Am 02.01.2016 habe er Liberia verlassen und sei am 20.03.2016 in Italien eingereist. Dort habe er ca. drei Jahre und zwei Monate gelebt. Der Kontakt zu seinen Verwandten in Guinea sei wegen religiöser Unterschiede abgebrochen. Zuletzt sei er 2013 in Guinea gewesen. Er sei auf dem Weg in den Senegal gewesen, wo er sich habe behandeln lassen wollen. Er habe in Guinea einen Monat bei einer Tante verbracht. Er habe sein Geld verloren und dort darauf gewartet, dass ihm sein Bruder Geld für die Weiterreise schicke. Sonst sei 2013 in Guinea nichts passiert. Er habe nicht lange bei seiner Tante bleiben könne, weil er Christ sei und der Ehemann seiner Tante ein streng gläubiger Moslem sei. Aus Liberia sei er ausgereist, weil er einen Konflikt mit seinem Onkel gehabt habe. Dieser wolle ihn umbringen, weil er Christ sei und nicht zum Islam konvertieren wolle. Dieser Onkel habe ihm auch das Geschäft weggenommen, dass er zusammen mit seinem Vater betrieben habe, bis der Vater gestorben sei. Deshalb sei er aus Liberia ausgereist. Nach Guinea könne er nicht zurückkehren, weil ihn die Familie seines Vaters umbringen wolle, weil er Christ sei. Die Familie habe ihm auch das Erbe seines Vaters entrissen, der in Guinea ein Haus besessen habe. Er habe niemanden in Guinea, keine Bezugsperson. Der Bruder seines Vaters sei ein religiöser Lehrer, Heiler und mächtiger schwarzer Magier. Dieser habe ihm tagtäglich in Liberia gesagt, er werde ihn töten, wenn er nicht zum Islam konvertiere. Er habe ihm auch gesagt, dass er dafür sorgen werde, dass er (der Kläger) umgebracht werde, wenn er nach Guinea zurückkehre. Die ganze Familie unterstütze den Onkel dabei. Der Onkel habe ihn auch mit einer Machete geschlagen. Zum Christentum sei er wegen des Religionsunterrichtes auf der D. School konvertiert, der ihn überzeugt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Nachdem das Bundesamt den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 01.08.2019 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet hatte, wurde der Kläger nach Italien überstellt. Am 25.05.2021 reist er wieder in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 04.02.2021 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Nr. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Nr. 3). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4) und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Guinea an (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Kläger sei kein Flüchtling, denn er mache keine staatliche Verfolgung in einem asylrechtlichen Sinne geltend. Die vorgetragene Bedrohung durch einen Onkel reiche hinsichtlich der Intensität nicht aus, um asylrechtlich beachtlich zu sein. Zudem habe der Kläger sechs Wochen in Guinea bei einer Tante gelebt und Unterstützung durch seine Familie für die Weiterreise in den Senegal erhalten, ohne dass es zu Bedrohungen gekommen sei. Deshalb könne er auch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sei dem Kläger bereits deshalb nicht zuzuerkennen, weil er sich gemäß § 3e Asylgesetz (AsylG) auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen müsse. Er könne sich in Conakry niederlassen und so dem Einflussbereich des Onkels, der in Liberia lebe, entgehen. Ebenso wenig bestünde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 16.02.2021 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe bei seiner Anhörung detailliert und glaubhaft die Gründe geschildert, die zum Verlassen seines Heimatlandes geführt hätten und dargelegt, welche asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen er bei einer Rückkehr dorthin zu befürchten habe. Der Kläger werde wegen seiner Konversion zum Christentum von seinem Onkel mit dem Tode bedroht. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Lage in Guinea prekär. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.02.2021 verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.02.2021 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Guinea vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss vom 25.11.2024 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin den Kläger zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten 001) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt, ist die zulässig Klage nicht begründet, weil er über Italien und somit über einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, vgl. Artikel 16a Abs. 2 Grundgesetz (GG), § 26a AsylG. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid (Ziffer 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,§ 113 Abs. 1 VwGO) 2. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) jedoch Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diesbezüglich ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 4 wird einem Ausländer, der Flüchtling nach 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn – was hier nicht der Fall ist – er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13 f., und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Zu den Verfolgungsgründen gehört u. a. die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Danach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Die sexuelle Orientierung einer Person ist ein Merkmal, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden kann, auf sie zu verzichten. Daher kann nicht von einem Asylsuchenden verlangt werden, seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlauben die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 u. a. – juris, Rn. 46, 48, 70 f. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylsuchende muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (§§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Er ist dabei gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen (vgl. auch Art. 16 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Ihm droht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Guinea – woher der Kläger ursprünglich stammt und dessen Staatsangehörigkeit der unstreitig besitzt -, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil er bisexuell ist. Zwar hat der Kläger nach Aktenlage bisher weder gegenüber dem Bundesamt noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, er könne nicht in Guinea leben, weil er bisexuell sei. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, kann jedoch allein daraus, dass diese Person zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und nicht sofort von ihrer Homosexualität berichtet hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist, vgl. EuGH, Urteil vom 02.12.2014 – C-148/13 u. a. –, juris, Rn. 69. Die Einzelrichterin hat den Kläger aufgrund des Umstandes, dass dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bisexuell zu sein, intensiv zu seiner sexuellen Orientierung befragt und ist – auch aufgrund des persönlichen Eindruckes, den sie dabei von dem Kläger gewonnen hat – zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bisexuell ist und bereits intime Beziehungen zu Männern hatte. Der Kläger hat nachvollziehbar über seine sexuelle Identität berichtet. Er hat glaubhaft und stimmig geschildert, dass er bereits in Italien, wo er sich mehrere Jahre aufgehalten hat, eine Beziehung zu einem (transgender) Mann sowie in der Bundesrepublik Deutschland eine intime Beziehung zu einem homosexuellen Mann hatte und dies auch für die Zukunft nicht ausschließt, sollte seine derzeitige Beziehung mit einer Frau nicht halten. Homo- bzw. bisexuelle Männer sind in Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat droht, weil dort Homosexualität unter Strafe steht, als auch durch nichtstaatliche Akteure. Vor diesen Handlungen steht ihnen kein Schutz zur Verfügung, vgl. unter ausführlicher Darstellung der Erkenntnislage Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2019 – 7 K 13946/17.A –, juris, Rn. 40; Minden, Urteil vom 19.06.2018 – 10 K 3952/16.A –, juris, Rn. 42 ff. Nach dieser Erkenntnislage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Straftatbestand nicht vollzogen wird. Zwar sind nur wenige Fälle von Verhaftungen bekannt. Dies dürfte jedoch vor allem darin begründet sein, dass Homosexualität stigmatisiert und im Geheimen gelebt wird. Zudem werden Minderheiten wegen geringerer Anschuldigungen im Zusammenhang mit ihrer Identität verhaftet. Im Jahr 2023 wurde berichtet, dass in den vergangenen Jahren mindestens fünf Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung festgenommen wurden, vgl. zu den Verhaftungen BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.09.2023, Conakry 36. Ein Fall aus dem Jahr 2023 ist zwar nicht bekannt. Allerdings existiert in dem Amt für den Schutz von Frauen, Kindern und Moral, das zum Sicherheitsministerium gehört, eine Abteilung zur Untersuchung von „Moralvergehen“, einschließlich Fällen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen, Vgl. US Department of State (USDOS), Guinea human rights report, 22.04.2024, Seite 31. Die Existenz einer behördlichen Einheit zur Verfolgung von gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen macht eine Verfolgungshandlung beachtlich wahrscheinlich. Für einen Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 und 3 AsylG ist nichts ersichtlich. 3. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden. Soweit in dem angefochtenen Bescheid festgestellt wird, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 3.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen (Ziffer 4.), ist der Bescheid aber gegenstandslos und zur Klarstellung auch insoweit aufzuheben. 4. Die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheides) ist aufzuheben; sie ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. 5. Auch der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig, da dies den Erlass einer Abschiebungsandrohung voraussetzt, vgl. § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 1 AufenthG. Zudem ist unionsrechtlich im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, da dieses immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 , juris, Rn. 54, so dass Ziffer 6. des streitgegenständlichen Bescheides ebenfalls aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG; das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf seinen Asylantrag fällt gegenüber der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nicht ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.