Gerichtsbescheid
1 K 6991/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0106.1K6991.23.00
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Leitsätze
1. Zum Fehlen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses eines im Streitbeilegungsverfahren beigeladenen Telekommunikationsunternehmens nach sonstiger Erledigung der Beschlusskammerentscheidung.
2. Siehe auch VG Köln, Beschluss vom 15. März 2024 – 1 L 2288/23 –.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt diese selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Fehlen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses eines im Streitbeilegungsverfahren beigeladenen Telekommunikationsunternehmens nach sonstiger Erledigung der Beschlusskammerentscheidung. 2. Siehe auch VG Köln, Beschluss vom 15. März 2024 – 1 L 2288/23 –. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt diese selbst. Tatbestand Die Beigeladene zu 2. stellte am 28. Februar 2023 bei der Beklagten einen Antrag nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG i.V.m. § 155 TKG auf Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens bezüglich des von ihr von der Beigeladenen zu 1. begehrten offenen Netzzugangs im Main-Kinzig-Kreis. Mit Schreiben vom 6. März 2023 beantragte die Klägerin bei der Beschlusskammer 11 die Beiladung im Streitbeilegungsverfahren. Mit Beschluss vom 7. März 2023 lud die Beschlusskammer 11 die Klägerin zu dem Streitbeilegungsverfahren bei. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2023 (Gz.: N01) – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. November 2023 – verpflichtete die Beschlusskammer 11 die Beigeladene zu 1., der Beigeladenen zu 2. offenen Netzzugang in Form eines Layer 2-Bitstromproduktes auf Vorleistungsebene zu dem öffentlich geförderten Telekommunikationsnetz im Main-Kinzig-Kreis zu gewähren und setzte dabei monatliche Überlassungsentgelte je nach Bandbreite fest. Die Höhe dieser monatlichen Überlassungsentgelte berechnete die Beschlusskammer 11 anhand einer Marktabfrage. Sie ging davon aus, dass insofern veröffentlichte Durchschnittspreise aus vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten i.S.d. dritten Stufe des § 8 Abs. 5 Gigabit-Rahmenregelung vorlägen. Der Klägerin wurde am 15. November 2023 der Beschluss vom 31. Oktober 2023 zugestellt. Die Klägerin hat am 14. Dezember 2023 die vorliegende Klage erhoben. Die Beigeladene zu 1. hatte bereits am 15. November 2023 Klage gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2023 erhoben (Az. 1 K 6309/23) und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt (Az. 1 L 2288/23). Die Beigeladene zu 2. hatte ebenfalls Klage gegen den Beschluss erhoben (Az. 1 K 6536/23). In den Verfahren 1 K 6309/23 und 1 K 6536/23 hatte die hiesige Klägerin jeweils unter dem 19. Januar 2024 Beiladungsanträge gestellt, welche das Gericht jeweils mit Beschluss vom 6. Februar 2024 abgelehnt hat, da die Klägerin nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig zum Verfahren beizuladen gewesen sei. Der streitgegenständliche Beschluss habe nur unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber den Hauptbeteiligten des Streitbeilegungsverfahrens, also Antragsteller und Antragsgegner im Verwaltungsverfahren, sowie der Beklagten. Ferner könne sich die Beiladungspetentin in einem zukünftigen Verfahren unter ihrer Beteiligung auf eine eventuelle Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Verwaltungspraxis berufen. Hinsichtlich einer einfachen Beiladung übe das Gericht sein Ermessen dergestalt aus, dass es diese ablehne. Die Beiladung der Beiladungspetentin würde keinerlei prozessökonomischen Vorteil bieten. Die Rechtskrafterstreckung als Folge der Beiladung zu diesem Verfahren hätte keine unmittelbare Bindungswirkung für ein mögliches zukünftiges Streitbeilegungsverfahren und ein eventuell darauf folgendes Gerichtsverfahren unter Beteiligung der Beiladungspetentin. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beiladungspetentin in besonderer Weise zur Sachaufklärung beitragen könne. Das Gericht hat dem Eilantrag im Verfahren 1 L 2288/23 mit unanfechtbarem Beschluss vom 15. März 2024 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6309/23 angeordnet. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie sei befugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO den Beschluss der Beklagten vom 31. Oktober 2023 anzufechten, da dieser sie in eigenen Rechten verletze. Der Beschluss verletze die drittschützenden Vorschriften des Beihilferechts, namentlich des Beihilfeverbots aus Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie das Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Außerdem könne sie sich darauf berufen, dass die Beklagte gem. § 149 Abs. 4 TKG faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte festzulegen habe. Dabei seien auch die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen. Es dürfe kein Entgelt festgelegt werden, das im Verhältnis zu den eigenen Entgelten der Klägerin unfair oder diskriminierend sei. Der Beschluss der Beschlusskammer vom 31. Oktober 2023 habe eine rechtliche Bindungs- und Ausstrahlungswirkung. Hinsichtlich der Festsetzung von Bedingungen für den offenen Netzzugang zu geförderten Netzen könne jeder Anbieter die Einhaltung des zugrundeliegenden zwingenden Prüfkonzepts aus § 155 Abs. 1 TKG verlangen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte keine diskriminierenden Bedingungen auferlegen dürfe, folge, dass sie bei ihrer verbindlichen Entscheidung unmittelbar die Anwendung auf weitere Fälle berücksichtigen müsse, auch solche in vergleichbaren Lagen in anderen Gebieten. Dies folge aus dem Grundsatz der willkürfreien Entscheidung. Wenn sich die Behörde mit ihrer Streitbeilegungsentscheidung nicht unmittelbar für weitere zukünftige Fälle binden würde, würde bereits bei der eigentlichen Streitbeilegungsentscheidung gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen werden. Die Klägerin müsse als Anbieterin in gleichgelagerten Fällen mit einer ähnlichen Entscheidung rechnen. Wolle die Klägerin die aufgrund der Marktabfrage ermittelten Durchschnittspreise nicht gegen sich gelten lassen, müsse sie bereits jetzt Rechtsschutz gegen das Vorgehen der Beklagten suchen. Eine Entscheidung über die Bedingungen des offenen Netzzugangs dürfe nicht dazu führen, dass diese Bedingungen den wettbewerbsverzerrenden staatlichen Eingriff perpetuierten. Denn ansonsten könnten die festgelegten Bedingungen zwar im Verhältnis zwischen Antragsteller und Verpflichtetem nach § 155 Abs. 1 TKG eine Einigung herbeiführen, wären beihilferechtlich jedoch unzulässig hinsichtlich der Berücksichtigung der Interessen sonstiger etwa betroffener Wettbewerber oder auch der Endkunden. Die Klägerin meint, sie könne in geförderten Gebieten als Anbieterin wie auch Nachfragerin keine Entgelte vereinbaren, die von denen abwichen, wie sie die Beklagte im angegriffenen Beschluss festgelegt habe. Denn dann würde sie gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und müsse mit einer entsprechenden korrigierenden Streitschlichtungsentscheidung durch die Beklagte rechnen. Der Beschluss der Beklagten vom 31. Oktober 2023 sei aus diversen Gründen sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 31. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beigeladene zu 2. hat am 14. August 2024 ihren Antrag auf Streitbeilegung bei der Beklagten zurückgenommen. Daraufhin haben die Beteiligten der Verfahren 1 K 6309/23 und 1 K 6536/23 die Verfahren jeweils übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Gericht hat die Verfahren 1 K 6309/23 und 1 K 6536/23 mit Beschluss vom 29. August 2024 eingestellt. Die Beklagte hat ebenfalls unter dem 29. August 2024 einen Beschluss gefasst, das dortige Streitbeilegungsverfahren einzustellen, da sich der Beschluss vom 31. Oktober 2023 durch die Rücknahme des Streitbeilegungsantrags gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt habe. Die Klägerin hat ihre Klage daraufhin auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt und meint, sie habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, da die Beklagte nicht glaubhaft und unmissverständlich versichert habe, sich zukünftig anders zu verhalten. Es gehe nicht allein um die Klärung einer abstrakten rechtlichen Vorfrage, sondern um die tatsächliche Festlegung der Beklagten auf einen behördlichen Entscheidungsmaßstab. Es bestehe außerdem aus beihilferechtlichen Gründen ein besonderes Interesse an einem Präjudiz. Gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV hätten die Mitgliedstaaten etwaige beihilferechtswidrige Maßnahmen zu unterlassen und dem folgend rückabzuwickeln. Sofern also in einem Streitbeilegungsverfahren Vorleistungspreise rechtswidrig festgelegt würden, müsse die Beklagte diese im Gesamten, also mit Bezug auf jedes einzelne Streitbeilegungsverfahren rückabwickeln. Um eine derartige Rückabwicklung beihilferechtswidriger Zustände wirksam flächendeckend durchzusetzen, sei eine Feststellung der Rechtswidrigkeit geboten. Die Klägerin sei bereits jetzt unmittelbar an alle Entscheidungen der Beklagten im Kontext des § 155 Abs. 1 TKG gebunden, da diese jeweils nicht allein eine Streitbeilegung im Verhältnis der Parteien des jeweiligen Verfahrens darstellten, sondern auch eine Aussage darüber träfen, was vor dem Hintergrund der Verbote aus Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV beihilferechtskonform sei. Bereits eine einmalige rechtswidrige und nicht ausdrücklich als solche festgestellte Entscheidungspraxis führe zu einem Vorgehen, auf dessen Basis beihilferechtswidrige Vorleistungspreise entstünden. Insofern sei die Klägerin sowohl als Wettbewerbsunternehmen als auch selbst als Adressatin von Festlegungen der nationalen Streitbeilegungsstelle betroffen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 31. Oktober 2023 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Sie sei nicht unmittelbar selbst von dem streitgegenständlichen Beschluss betroffen. Der Beschluss habe lediglich gegenüber den Beigeladenen eine Bindungswirkung. Sollte die Klägerin in einem zukünftigen Streitbeilegungsverfahren beteiligt sein, käme dem hier streitgegenständlichen Beschluss allenfalls die mittelbare Wirkung dergestalt zu, dass die Beklagte zur Festlegung eines Entgelts auf die Methodik und entwickelten Grundsätze zurückgreife, soweit die maßgeblichen Gesamtumstände dem nicht entgegenstünden und die Sachlage vergleichbar sei. Eine Bestandskraftwirkung des streitgegenständlichen Beschlusses bestünde gegenüber der Klägerin in keiner Weise. Sollte die Beklagte in einem zukünftigen Streitbeilegungsverfahren gegenüber der Klägerin Entgelte unter Heranziehung der getroffenen Erwägungen und Methodik festlegen, seien die dortigen Festlegungen vollständig gerichtlich überprüfbar. Auch aus dem europäischen Beihilferecht folge keine Klagebefugnis. Die von der Klägerin dargestellten Folgen des Beschlusses beträfen lediglich vage, wettbewerbliche Effekte, die die Klägerin allenfalls mittelbar faktisch träfen. Die Klägerin gehe fehl in der Annahme, die Vereinbarung anderer als der im streitgegenständlichen Beschluss festgesetzten Entgelte mit ihren eigenen Vertragspartnern oder zugangsnachfragenden Unternehmen verstieße gegen die unionsrechtlichen Vorschriften des Beihilferechts. Es sei nicht so, dass nur ein einziger Zahlenbetrag je Bandbreitenklasse das faire und angemessene Entgelt für einen offenen Netzzugang darstelle. Es fehle der Klägerin auch am Rechtsschutzbedürfnis, da ihre Rechtsstellung durch einen Erfolg der Klage nicht verbessert würde. Die Beigeladene zu 1. hat ursprünglich beantragt, den von der Klägerin angefochtenen Beschluss der Beklagten vom 31. Oktober 2023 aufzuheben. Sie war hinsichtlich der ursprünglichen Anfechtungsklage der Auffassung, dass diese zulässig und begründet sei. Nachdem die Beigeladene zu 2. den Streitbeilegungsantrag bei der Beklagten zurückgenommen hat und die Klägerin ihren Klageantrag umgestellt hat, beantragt die Beigeladene zu 1. nunmehr, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es fehle der Klägerin an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Es liege keine Wiederholungsgefahr vor. Eine solche setze voraus, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen erlassen werde. Sei ungewiss, ob künftig die gleichen tatsächlichen Verhältnisse einträte, könne das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vorliegend sei ausgeschlossen, dass zukünftig eine Entscheidung über die gleichen tatsächlichen Verhältnisse ergehen werde. Das dem streitgegenständlichen Beschluss zugrundeliegende Begehren der Beigeladenen zu 2. auf offenen Netzzugang in einem konkreten Gebiet sei nunmehr bilateral vertraglich geregelt. Nachdem die Beigeladene zu 2. ihren diesbezüglichen Streitbeilegungsantrag bei der Beklagten zurückgenommen habe, sei die Beklagte weder veranlasst noch befugt, erneut die im streitgegenständlichen Beschluss enthaltenen Entgelte festzulegen. Dass eine Behörde auch künftig in anderen Fällen über dieselben Rechtsfragen entscheiden werde, reiche für eine Wiederholungsgefahr nicht aus. Ebenso wie ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO müsse sich das Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf ein konkretes Rechtsverhältnis beziehen. Die abstrakte Klärung von Rechtsfragen ohne Bezug zu einem bestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt könne durch eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nicht erreicht werden. Außerdem sei es fernliegend, dass die Beklagte in zukünftigen Verfahren die Erwägungen des erkennenden Gerichts aus dem Eilbeschluss im Verfahren 1 L 2288/23 allesamt ignorieren werde und einen in rechtlicher Hinsicht vergleichbaren Beschluss erlassen werde. Die Klägerin habe auch kein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Präjudizwirkung für von ihr betriebene nachfolgende Gerichtsverfahren. Bejaht werden könne ein solches Feststellungsinteresse in Fällen, in denen die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes für nachfolgende Schadensersatz- oder Amtshaftungsprozesse fruchtbar gemacht werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin meine, die Beklagte könne in einem künftigen Streitbeilegungsverfahren zu einem anderen Sachverhalt zwischen bisher nicht bekannten Parteien eine rechtswidrige Entscheidung treffen, die sich dann auf ihre künftige Entscheidungspraxis auswirken könnte, so dass irgendwann einmal auch die Klägerin betroffen sein und dann Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte durchsetzen könnte. Dies habe mit der Konstellation eines berechtigten Interesses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nichts zu tun. Die Klägerin bezwecke hier vielmehr eine Popularklage mit dem Ziel, eine potentielle Rechtsanwendung der Beklagten bei beliebigen künftigen Entscheidungen vorbeugend abstrakt zu determinieren, ohne dass ein konkretes Rechtsverhältnis bestehe, an dem die Klägerin beteiligt sei. Infolge der Erledigung des streitgegenständlichen Beschlusses habe die Klägerin im Übrigen ihre Klagebefugnis und ihr Rechtsschutzbedürfnis verloren. Da der Beschluss keine Wirkung mehr entfalte, gebe es keine von diesem Beschluss festgesetzten Entgelte mehr, denen marktweite Bedeutung zukommen könne. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Die Umstellung des Klageantrags der Klägerin von der Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern um eine stets zulässige Einschränkung des Klageantrags nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, Rn. 11, juris. Es fehlt der Klägerin jedoch an einem berechtigten Interesse an der Feststellung, dass der erledigte Beschluss der Beklagten vom 31. Oktober 2023 rechtswidrig gewesen ist, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) setzt unter dem hier geltend gemachten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, Rn. 8, juris, m.w.N. Die Wiederholungsgefahr muss grundsätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 12 A 2838/12 –, Rn. 5, juris, m.w.N. Hieran gemessen muss ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin verneint werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus, dass die Beklagte möglicherweise in Zukunft in einem anderen Streitbeilegungsverfahren zwischen noch unbekannten Beteiligten über einen offenen Netzzugang in einem noch unbekannten Gebiet dieselbe Methodik zur Bestimmung der festzulegenden Entgelte nach § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG anwenden wird. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte in Zukunft erneut einen gleichartigen Beschluss hinsichtlich eines Streitbeilegungsantrags der Beigeladenen zu 2. auf offenen Netzzugang zu dem von der Beigeladenen zu 1. im Main-Kinzig-Kreis betriebenen Netz erlassen wird. Die Beigeladenen haben ihren ursprünglichen Streit über die Bedingungen und Entgelte des begehrten offenen Netzzugangs inzwischen bilateral vertraglich geregelt. Die Beigeladene zu 2. hat ihren Streitbeilegungsantrag bei der Beklagten zurückgenommen. Auch das von der Klägerin geltend gemachte besondere Feststellungsinteresse an einem Präjudiz liegt nicht vor. Ein solches schützenswerte Interesse an einem Präjudiz ist zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses bei Erledigung eines Verwaltungsakts nach Erhebung einer Anfechtungsklage, wenn ansonsten die Früchte des Prozesses verlustig gingen, anerkannt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 5.12 –, Rn. 28, juris. Das berechtigte Interesse setzt damit voraus, dass infolge der Feststellung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in einem nachfolgenden weiteren Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten der bereits festgestellte Teil rechtskräftig ist und damit auch das nachfolgend zur Entscheidung berufene Gericht bindet. Vorliegend könnte das Gericht jedoch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO lediglich die Feststellung treffen, dass der Streitbeilegungsbeschluss der Beklagten vom 31. Oktober 2023 über den Streit der Beigeladenen über den offenen Netzzugang im Main-Kinzig-Kreis rechtswidrig gewesen ist. Daran hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse. Ihre Rechtsstellung würde durch eine solche Feststellung nicht verbessert. Die eigentlich von der Klägerin begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Methodik der Ermittlung der in dem streitgegenständlichen Beschluss festgesetzten Entgelte ist eine bloße Vorfrage zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses und wäre selbst nicht von der Rechtskraft der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 31. Oktober 2023 erfasst. Rechtskräftige Urteile binden nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Die gerichtliche Entscheidung ist demgemäß die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz, also der konkrete Rechtsschluss vom Klagegrund auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatzes. Auf diesen unmittelbaren Gegenstand des Urteils ist die Rechtskraft beschränkt. § 121 VwGO verhindert damit, dass eine derartige gerichtliche Entscheidung in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – 8 C 15.10 –, BVerwGE 140, 290-300, Rn. 20. Selbst wenn der Fortsetzungsfeststellungsklage also stattgegeben werden würde, würde daraus keine Bindungswirkung entstehen, auf welche sich die Klägerin in Zukunft zu ihren Gunsten berufen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. werden der Klägerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auferlegt, da die Beigeladene zu 1. durch Stellung eines Sachantrags auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Da die Beigeladene zu 2. ein solches Kostenrisiko nicht eingegangen ist, hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann von den Beteiligten durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Gerichtsbescheid abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem der Gerichtsbescheid beruhen kann, bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 VwGO). Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.