Beschluss
10 L 2463/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0115.10L2463.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern, 2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin auf Einbürgerung zu bescheiden, hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache – wie die Antragstellerin sie vorliegend begehrt - kommt in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Antragstellerin ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund für den Hauptantrag nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache, der Verpflichtung zur Einbürgerung, schwere und schlechterdings unzumutbare Nachteile drohen. Die Antragstellerin macht diesbezüglich geltend, dass sie nicht an der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 wird teilnehmen können, wenn sie nicht zuvor die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten habe. Ihr drohe eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 38 GG. Das Wahlrecht steht der Klägerin als Nichtdeutscher nicht zu, vgl. Art. 38 Abs. 3 GG i.V.m. §1 Abs. 1 Satz 2, § 12 Bundeswahlgesetz (BWahlG). Schon deswegen kann sie sich nicht auf eine Verletzung ihrer durch die Einbürgerung erst entstehenden Rechte wie das Wahlrecht bereits jetzt berufen, um die Einbürgerung im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache zu erreichen. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. September 2005 – 2 BvQ 25/05 –. In dieser Entscheidung wurde – etwas anders als von der Antragstellerin wiedergegeben – ausgeführt, dass als konkret drohender Nachteil insoweit vor allem zu berücksichtigen sei, dass der dortigen Antragstellerin die Ausübung des Wahlrechts bei der Bundestagswahl versagt bliebe, obwohl sie gemäß § 12 Abs. 1 BWG wahlberechtigt wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2005 – 2 BvQ 25/05 –, juris Rn. 10. Anders als in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall steht vorliegend jedoch fest, dass die Antragstellerin nicht gemäß § 12 Abs. 1 BWahlG wahlberechtigt ist. Soweit die Antragstellerin sich auf Art. 2 Abs. 1 GG beruft und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 – 1 C 36.19 – geltend macht, dass es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht gebiete, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit haben müssen, führt dies nicht zu einem Anordnungsgrund. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht dort tatsächlich ausgeführt hat, dass diese Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen, s. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 36.19 –, juris Rn. 16, ist nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin keine realistische Chance auf Einbürgerung haben sollte. Allein der Umstand, dass seit Stellung ihres Einbürgerungsantrags am 06.08.2024 mehr als drei Monate vergangen sind, spricht nicht dagegen. Jedenfalls rechtfertigt der bloße Wunsch, möglichst bald eingebürgert zu werden, keine Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. März 2022 – 19 E 2/22 –, juris Rn. 4. Soweit damit weiter der Wunsch verbunden ist, an bevorstehenden Wahlen teilzunehmen, rechtfertigt dies gleichfalls nicht die Vorwegnahme der Hauptsache. Auch unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des Deutschen zustehenden Wahlrechts ist nicht ersichtlich, dass der nicht wahlberechtigten Antragstellerin durch eine Unmöglichkeit der Teilnahme an der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 ein schwerer und schlechterdings unzumutbarer Nachteil entsteht, der durch eine das Wahlrecht erst begründende Vorwegnahme der Hauptsache abgewendet werden müsste. Die Antragstellerin befindet sich vielmehr in derselben Situation wie andere Ausländer auch, deren Einbürgerungsverfahren noch läuft. Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es besteht nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für die Begründetheit des mit der Hauptsache verfolgten Anspruches auf Einbürgerung. Solange das Ergebnis der Sicherheitsabfragen nicht vorliegt, kann nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Einbürgerung möglicherweise § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG entgegensteht. Hinsichtlich des Hilfsantrags gerichtet auf bloße Bescheidung ist bereits das Rechtsschutzbedürfnis zweifelhaft. Jedenfalls ist auch diesbezüglich ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung der Bescheidung ist weder dargelegt noch, insbesondere vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen, ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.