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Urteil

27 K 3209/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0120.27K3209.22A.00
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Leitsätze

Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Gesetzgeber für die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz das Erfordernis, unverzüglich einen Antrag zu stellen, zwar für die Geschwister (und Eltern) eines minderjährigen Schutzberechtigten vorgesehen hat, nicht aber für das minderjährige Kind eines international Schutzberechtigten (vgl. § 26 Abs. 5, Abs. 2 AsylG).

Tenor

Die Regelungen in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.4.2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Gesetzgeber für die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz das Erfordernis, unverzüglich einen Antrag zu stellen, zwar für die Geschwister (und Eltern) eines minderjährigen Schutzberechtigten vorgesehen hat, nicht aber für das minderjährige Kind eines international Schutzberechtigten (vgl. § 26 Abs. 5, Abs. 2 AsylG). Die Regelungen in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.4.2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die minderjährigen Kläger sind irakische Staatsangehörige und reisten im Februar 2020 in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 30.12.2021 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) schriftlich einen Asylantrag. Dem Bruder der Kläger war schon im März 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, zu Gunsten der Mutter der Kläger hatte das Bundesamt im Jahr 2019 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Das Bundesamt lehnte im April 2022 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Den Klägern wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Die Kläger haben dagegen Klage erhoben. Dem Vater der Kläger wurde im Oktober 2023 die Flüchtlingseigenschaft in Ableitung von dem Bruder der Kläger zuerkannt. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihnen in Ableitung von ihrem Bruder Familienflüchtlingsschutz zustehe. Wegen des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 GG sei § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Geschwister eines minderjährigen Schutzberechtigten keine Antragsfrist einhalten müssten. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 26.4.2022 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (unten 1.). Ebenso wenig haben sie einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (unten 2.) oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten 3.). Insoweit ist der Bescheid des Bundeamtes rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die unter Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheids erlassene Abschiebungs-androhung sowie das unter Ziffer 6. angeordnete und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind jedoch rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (unten 4.). 1. Die Kläger haben weder originär (unten a) noch in Ableitung von ihren Familienangehörigen (unten b) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, Rn. 13 f., juris, und vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, 32, juris. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4 2009 – 10 C 11.08 –, Rn. 13, juris, m. w. N. Gemessen hieran wären die Kläger im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt. Sie unterliegen nicht als Religionsangehörige der Jesiden einer Gruppenverfolgung (unten aa). Die Klägerinnen zu 1. und 3. wären auch nicht wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, einer Verfolgung ausgesetzt (unten bb). Andere Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (unten cc). aa) Die Kläger sind im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung wegen ihres jesidischen Glaubens ausgesetzt. Es ist obergerichtlich unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Erkenntnislage geklärt, dass im Irak weder eine Gruppenverfolgung durch den IS noch durch andere Akteure droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A – juris, Rn. 36 ff. m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 25.3.2024 – 4 ZB 23.30149 – juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A –, juris, Rn. 34 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.7.2023 – A 10 S 373/23 –, juris, Rn. 31 ff.; BayVGH, Beschluss vom 5.6.2023 – 5 ZB 22.31199 –, juris, Rn. 10. bb) Die Klägerinnen zu 1. und 3. unterliegen auch keiner Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen. Zu den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen gehört auch die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der Begriff ist von der Gruppe im Sinne der Gruppenverfolgung zu unterscheiden. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß §3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland Frauen, auch minderjährige, die Staatsangehörige dieses Landes sind und als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können. Eine deutlich abgegrenzte Identität können sie insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen besitzen. Ob sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, hängt von der sie umgebenden Gesellschaft ab. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands. Vgl. EuGH, Urteil vom 11.6.2024 – C-646/21 –, Rn. 33 ff., juris. Frauen können im gesamten Irak Diskriminierungen und (geschlechtsspezifischer) Gewalt ausgesetzt sein. Das konkrete Risiko für die einzelne Frau, Opfer von Übergriffen zu werden, hängt allerdings von zahlreichen Umständen des Einzelfalls ab, u. a. von der Herkunftsregion, der Existenz einer schutzbereiten und schutzfähigen männlichen Person, der kulturellen und sozialen Stellung und der Persönlichkeit/dem Verhalten der Betroffenen. Verfolgungshandlungen, die die notwendige Dichte erreichen, um für alle Frauen unabhängig von den konkreten Umständen eine Gruppenverfolgung im Irak anzunehmen, liegen nicht vor. Es lässt sich den Erkenntnissen auch nicht entnehmen, dass alle irakische Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern einfordern, landesweit Verfolgung im Sinne einer Gruppenverfolgung befürchten müssen. Allerdings ist dies ein das Risiko, Verfolgung ausgesetzt zu sein, deutlich erhöhender Faktor, der mit hohem Gewicht in die Verfolgungsprognose einzustellen ist. Zudem ist dieser Umstand auch von erheblichem Gewicht für die Frage, ob der Betroffenen individuelle Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit droht. Hierfür ist jedoch die Identifikation eines konkreten Verfolgungsakteurs erforderlich. Vgl. VG Köln, Urteil vom 8.10.2024 – 27 K 6772/20.A –, Rn. 25, juris, m. w. N. zur Erkenntnislage. Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob die Klägerinnen zu 1. und 3. der vorgenannten Gruppe angehören. Denn jedenfalls ist eine Verfolgungsgefahr in ihrem Fall auszuschließen. Örtlicher Bezugspunkt für die insofern anzustellende Bewertung, ob eine Verfolgung beachtlich wahrscheinlich ist, ist der gewöhnliche Aufenthaltsort vor der Ausreise, im Fall der Klägerinnen das Dorf Q., das 8 km südöstlich von R. im Distrikt H. im Gouvernement Ninive liegt. In der Verfolgungsprognose ist typisierend davon auszugehen, dass die Klägerinnen sich gemeinsam mit ihren Eltern in ihrem Heimatort aufhalten würden. Daran ändert nichts, dass Vater, Mutter und Bruder der Kläger über einen Schutzstatus bzw. ein nationales Abschiebungsverbot verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., zur Prognose im Rahmen§ 60 Abs. 5 AufenthG, die hier übertragbar ist. Die Befragung der Eltern der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass in Q. nur jesidische Familie gelebt haben und dort nun nur noch wenige Menschen (darunter auch Familienangehörige der Kläger) leben. Die Eltern der Klägerinnen berichteten übereinstimmend, dass Frauen dort nur wenige oder keine Entfaltungsmöglichkeiten haben. Sie gaben beispielsweise an, dass Mädchen zwar bis zur sechsten Klasse die Grundschule besuchen dürften. Aus Angst würden aber der weitere Schulbesuch nicht erlaubt, weil die Mädchen dann zu anderen Orten reisen müssten. Frauen seien vor allem im Haushalt tätig, teilweise aber auch in der Landwirtschaft. Der Vater der Klägerinnen gab an, seine Töchter unterstützen zu wollen, falls sie eigene Entscheidungen treffen wollten. Dies berücksichtigend lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerinnen in ihrem Heimatort einer Verfolgung ausgesetzt wären. Sie würden dort in einer Familie leben, die ihren Wunsch nach einem gleichberechtigten Leben akzeptiert. Auch berücksichtigend, dass die Bevölkerungsanzahl in Q. sich verringert hat, aber noch weitere Familienangehörige dort leben, ist deshalb anzunehmen, dass die Klägerinnen über ausreichend schutzbereite Personen verfügen würden. Ein konkreter Verfolgungsakteur, der gegen die Klägerinnen in Q. tätig werden würde, ergibt sich aus ihrem Vortrag zudem nicht. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die Entfaltungsmöglichkeiten in Q. für die Klägerinnen äußerst beschränkt wären und sie im Vergleich zu in Q. lebenden Männern nochmals benachteiligt wären. Daraus lässt sich aber eine für § 3 AsylG allein relevante Verfolgungsgefahr nicht ableiten. Darauf, ob die Klägerinnen an einem anderen Ort im Irak gefährdet werden, kommt es nicht an. cc) Andere individuelle Verfolgungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt, § 77 Abs. 3 AsylG. b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz. Eine Ableitung von Familienflüchtlingsschutz vom Vater der Kläger nach § 26 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 AsylG ist nicht möglich, weil der Vater selbst nur über abgeleiteten Schutz verfügt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 – 1 B 35/21 –, Rn. 5, juris. Eine Ableitung ist auch vom Bruder der Kläger nicht möglich. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG vorliegen. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG gilt dies für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten entsprechend. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG ist diese Regelung auf Geschwister von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. Gemäß § 26 Abs. 5, Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 AsylG müssen die Geschwister vor der Anerkennung des Schutzberechtigten eingereist sind oder müssen sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben. Ausgehend hiervon liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor, weil die Kläger nicht vor der Anerkennung des Bruders eingereist sind und sie ihren Asylantrag erst Ende des Jahres 2021 und damit nicht unverzüglich nach der Einreise im Februar 2020 gestellt haben. Das Erfordernis, den Antrag unverzüglich nach der Einreise stellen zu müssen, ist mit Unionsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Gesetzgeber das Erfordernis, unverzüglich einen Antrag zu stellen, zwar für die Geschwister (und Eltern) eines minderjährigen Schutzberechtigten vorsieht, nicht aber für das minderjährige Kind eines international Schutzberechtigten (vgl. § 26 Abs. 5, Abs. 2 AsylG). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber nicht unionsrechtlich und auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, einen Schutzstatus unabhängig von einer Verfolgung in eigener Person zu schaffen. Ebenfalls ist geklärt, dass es mit den Vorgaben des Unionsrechts und Art. 3 GG vereinbar ist, dass die Eltern eines minderjährigen Schutzberechtigten ihren Antrag unverzüglich stellen müssen, nicht aber das minderjährige Kind eines international Schutzberechtigten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2021 – 1 B 35.21 –, Rn. 11, 13 ff., juris. Dass der Gesetzgeber der Beziehung von Geschwistern zueinander nicht den gleichen Schutz wie der Beziehung eines Kindes zu seinen Eltern hat zukommen lassen, ist sachlich ebenfalls gerechtfertigt, weil die Beziehung von Geschwistern zwar schutzwürdig ist, nicht aber im gleichen Maße wie die Beziehung von einem Kind zu seinen Eltern. Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU begünstigt Geschwister ohnehin nicht. Vgl. ausdrücklich zu Geschwistern nochmals BVerwG, Urteil vom 15.11.2023 - 1 C 7.22 -, juris, Rn. 32. 2. Den Klägern steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht werden und bei ihrer Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den Klägern droht im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen sind die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer unmenschlichen Behandlung bedroht. Auch aus der allgemeinen Sicherheitslage und der gegenwärtigen humanitären Situation in der Provinz Ninive folgt kein Anspruch auf subsidiären Schutz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 121 ff. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die derzeitige Situation in der Provinz Ninive (wie auch im übrigen Irak) ist nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 148 ff. In der Person der Kläger liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor. 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. Lebt der Asylsuchende in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff.. Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 229 ff.; und vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 252 ff., m. w. N. Ist eine eigenständige Existenzsicherung und Erlangung einer Unterkunft nicht möglich, kommt jedenfalls für vom IS Vertriebene die Unterbringung in einem Flüchtlingslager in Betracht. Zwar hatte die Regierung des Zentralirak gefordert, diese Lager zum 30.7.2024 zu schließen. Der Innenminister der ARK hat jedoch Ende Juni 2024 bekannt gegeben, dieser Forderung nicht Folge zu leisten und die Flüchtlingslager weiterhin geöffnet zu halten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 – 9 A 1591/20.A –, juris, Rn. 276 ff.; und vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 411 ff. m. w. N. Eine Schließung der Lager durch die Zentralregierung scheidet zudem schon faktisch wegen der fehlenden Herrschaft über die Gebiete, in denen die Lager liegen, aus. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.6.2024 – 27 K 2941/22.A –, Rn. 59 ff., juris. Bis heute ist eine (vollständige) Schließung nicht bekannt. Ausgehend hiervon liegt ein ganz besonderer Ausnahmefall im vorstehend genannten Sinne im Hinblick auf die individuelle Situation der Kläger nicht vor. Im Rahmen der anzustellenden Rückkehrprognose, wäre (wie zu § 3 AsylG ausgeführt) davon auszugehen, dass die Kläger mit ihrer Familie gemeinsam zurückkehren würde. Die Kläger würden also mit ihren Eltern und minderjährigem Bruder zusammenleben. Ein gesteigerter Bedarf der Familie im Vergleich zu anderen Familien gleicher Größe ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Es sind deshalb keine Hindernisse erkennbar, die es den Eltern der Kläger anders als anderen Personen unmöglich machen würden, ihren Lebensunterhalt eigenständig sicherzustellen. Der Vater der Kläger ist arbeitsfähig, im Irak aufgewachsen und dementsprechend mit den Verhältnissen vertraut. Es leben zudem noch Familienangehörige der Kläger im Heimatdorf. Schließlich müssten die Kläger sich ggf. auch auf die Möglichkeit, in einem Flüchtlingslager Unterkunft zu finden, verweisen lassen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Gründe, die die Feststellung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und aufzuheben, weil ihr die familiären Beziehungen zum Vater der Kläger, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und zur Mutter, zu deren Gunsten ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, entgegenstehen, § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die Anordnung und Befristung des Einreise- auf Aufenthaltsverbots ist jedenfalls verfrüht ergangen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.