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Urteil

7 K 6626/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0121.7K6626.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1955 in T., R. V. in Kasachstan geboren. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.1918 geborene Herr W. B., seine Mutter die am 00.00.1922 in S. im Wolga-Gebiet geborene Frau J. Y.. Die Mutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen und habe von 1941 bis 1955 unter Kommandanturüberwachung gestanden. Der Kläger ist mit der am 00.00.1956 geborenen Frau M. K. verheiratet. Diese war im Antragsformular als einzubeziehende Person aufgeführt. Der Kläger beantragte mit Datum vom 20.10.2020 durch seinen Schwiegersohn als Bevollmächtigten im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In seinem ersten Inlandspass sei die kasachische Nationalität eingetragen gewesen. Sein aktueller, am 00.09.2020 ausgestellter Inlandspass trage einen deutschen Nationalitätseintrag. Er habe als Kind im Elternhaus zunächst nur Deutsch, ab dem 7. Lebensjahr auch Russisch gesprochen. Kasachisch habe er erst später erlernt. Er verstehe heute nur wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Über Schreibkenntnisse oder ein Sprachzertifikat B 1 verfüge er nicht. Der Kläger lebt in Kasachstan und gab als letzten Beruf „Bohringenieur“ an. Heute sei er Rentner. Der Kläger legte Unterlagen zum Personenstand und weitere Schriftstücke vor, u.a. einen „Beschluss der Ärzteberatungskommission Nr. 00“ vom 07.12.2020, der eine „sehr niedrige Fähigkeit zu neuen Fertigkeiten und Fremdsprachen“ bei ihm attestiert und die Diagnose aufführt: „Ischämische Herzerkrankung, Vorhofflimmern von ständiger Form, arterielle Hypertension des 3. Grades, sehr hohes Risiko. Geringgradige Demenz“. Mit Schreiben vom 07.05.2021 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderte das BVA weitere Angaben und Unterlagen nach. Diese erwiderten mit Schriftsatz vom 17.03.2022. Mit Bescheid vom 27.09.2022 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Dieser sei nicht deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne. Der Kläger habe sich erst fast 49 Jahre nach dem Erreichen der Bekenntnisfähigkeit um die Änderung des Nationalitätseintrages im Inlandspass bemüht, nachdem er noch in einer Heiratsurkunde aus dem Jahre 2020 mit einer nichtdeutschen Nationalität eingetragen gewesen sei. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, sich für deutsche Geschichte und Kultur zu interessieren. Die späte Änderung des Nationalitätseintrages und dieser Umstand seien aber nicht geeignet, eine ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum und eine Abkehr vom vorangegangenen Gegenbekenntnis zu belegen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er habe sich sein ganzes Leben hindurch als deutschen Volkszugehörigen wahrgenommen. Auch sei ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr erforderlich. Die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 - seien nicht anwendbar, weil sich die Entscheidung auf ein Bekenntnis „auf andere Weise“ beziehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2022 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In der Begründung setzt sich die Behörde mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des BVerwG auseinander. Noch in der Heiratsurkunde vom 00.08.2020 sei der Kläger mit kasachischer Nationalität aufgeführt. Ein glaubhaftes Abrücken von diesem Gegenbekenntnis sei in der Beantragung eines Inlandspasses mit deutschen Nationalitätseintrag nicht zu sehen. Der Kläger hat am 07.12.2022 Klage erhoben. Er wiederholt die Angabe, sich sein gesamtes Leben lang als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen zu haben. In der Schule habe die halbe Klasse aus deutschen Volkszugehörigen bestanden. Auch habe er Kontakte zu deutschen Freunden und Verwandten aufrechterhalten, deutsche Feste gefeiert und Bücher deutscher Schriftsteller gelesen. Das Urteil des BVerwG sei vorliegend nicht einschlägig. Die erforderlichen Deutschkenntnisse könne er wegen seiner fortschreitenden Erkrankung nicht besitzen. Er kommuniziere in einfacher russischer Alltagssprache. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 27.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2022 zu verpflichten, im einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide und verweist zusätzlich darauf, dass es an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von Frau J. Y. fehle. Auch fehle es an einem aussagekräftigen medizinischen Gutachten zur Unmöglichkeit des Spracherwerbs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne eine mündliche Verhandlung. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Der Kläger erfüllt möglicherweise die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG bereits deshalb nicht, weil es bereits an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen fehlen dürfte. Denn es liegt keine Geburtsurkunde aus dem Ereignisjahr vor, welche die Abstammung der am 00.00.1922 geborenen und damit 1941 bekenntnisfähigen Frau J. Y. zu belegen geeignet ist. Vorgelegt wurde mit dem Aufnahmeantrag lediglich eine Ersatz-Geburtsurkunde vom 00.00.2018. Da in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris, Rn. 69, sind insoweit Zweifel in Bezug auf Authentizität und inhaltliche Aussagekraft des Dokuments angezeigt. Dass – wie im Schriftsatz vom 22.07.2023 klägerseits ausgeführt – die Schwester des Klägers in ihrem Aufnahmeverfahren die Geburtsurkunde von Frau J. Y. vorgelegt hat, ist unerheblich. Denn die Geburtsurkunde der Mutter ist nicht geeignet, die Abstammung des Sohnes zu belegen. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden, weil es an einem zureichenden eigenen Volkstumsbekenntnis des Klägers fehlt. Denn zu den Voraussetzungen der Anerkennung als Spätaussiedler gehört gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Dies kann beim Kläger nicht festgestellt werden. Denn bereits aufgrund der Angaben im Aufnahmebescheid unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kläger in seinem ersten sowjetischen Inlandspass, den er nach Lage der Dinge 1971 erhalten haben muss, mit kasachischer Nationalität vermerkt war und diese Nationalitätsangabe über viele Jahre bis zu der Heiratsurkunde aus 2020 beibehalten und im amtlichen Verkehr benutzt hat. Eine Änderung der Passeintragung erfolgte erst mit der Ausstellung des neuen Papiers am 00.09.2020 und damit wenige Wochen vor dem Aufnahmeantrag. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris Rn. 22 und Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210, juris Rn. 22. Dies zugrunde gelegt kann der Kläger auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG verweisen. Danach gehen zwar vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Der Gesetzgeber wollte durch diese mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 390, in das Bundesvertriebenengesetz eingefügten Vorschrift erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dem Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 - bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Die Vorgaben der Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen ein innerer Bewusstseinswandel und dessen äußere Kundgabe erforderlich waren, sollten mit der Neuregelung entfallen. Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 11, 14; hierzu bereits Urteil der Kammer vom 19.03. 2024 - 7 K 1405/23 -, juris Rn. 19 ff. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber damit zur „früheren Verwaltungspraxis“ und „vormaligen Praxis“, also zu derjenigen „vor Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ zurückkehren. Der Nachweis des Bewusstseinswandels sollte dem Antragsteller zukünftig erspart bleiben. Bereits die frühere Verwaltungspraxis erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen). Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 1, 11, 13, 14. Sie beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte . Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung gegenüber staatlichen Stellen, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren. Grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29. Ausgehend von diesen Maßstäben genügt das reine „Umschreiben“ der Personenstandsunterlagen, das der Kläger während kurz vor dem Aufnahmeverfahren veranlasst hat, nicht für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dies hat zur Folge, dass er auch nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG abgegeben hat. Denn die Veranlassung der Änderungen der Nationalitätseintragungen ist zwar nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität. Im allgemeinen kann auch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Denn die Klägerin hat die betreffenden Eintragungen erst nach Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bewirkt. Es drängt sich der Schluss auf, dass es sich um ein verfahrensbezogenes Verhalten handelt, das nur dazu dient, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, juris Rn. 29. Diese Annahme wird durch den bisherigen Lebensweg des Klägers signifikant bestätigt. Zwar ist im Aufnahmeantrag angegeben, er habe als kleines Kind im Elternhaus zunächst Deutsch gesprochen. Ob diesen Angaben Glauben zu schenken ist, mag offen bleiben. Jedenfalls wird zu den Sprachfertigkeiten des Jahres 2020 angegeben, er verstehe „wenig“ Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Schreibkenntnisse wurden gänzlich verneint. Es ist damit davon auszugehen, dass sich anfänglich möglicherweise vorhandele Kenntnisse der deutschen Sprache im Lauf des Lebens fast gänzlich verflüchtigt haben, was bei Nichtgebrauch einer Sprache ein logischer und natürlicher Prozess ist. Wie sich der Kläger in einem kasachisch geprägten Umfeld ohne relevanten Sprachkenntnisse als deutschen Volkszugehörigen wahrgenommen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr für Wahrnehmung seiner Person durch sein Umfeld. Hieran ändern auch die floskelhafte Erwähnung des Interesses an deutscher Geschichte und Kultur sowie der Hinweis auf die Lektüre von Büchern deutscher Autoren nichts. Diesen Umständen fehlt – wenn sie denn zutreffen – jede Außenrelevanz. Dessen ungeachtet kann sich die Lektüre nur auf Übersetzungen bezogen haben, da der Kläger als Erwachsener der deutschen Sprache nicht mächtig war. Zudem fehlt es auch an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, wonach das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden muss durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der (letzten) verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, hier also der Widerspruchsentscheidung im November 2022, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Fähigkeit setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. Urteil der Kammer vom 19.03.2024 - 7 K 1405/23 -, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris Rn. 17 f. Auf die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG kann der Kläger nicht verweisen. Zwar ist das Spracherfordernis entbehrlich, wenn der Aufnahmebewerber die erforderlichen Deutschkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen kann. Der vorgelegte Beschluss der Ärzteberatungskommission Nr. 00 vom 07.12.2020 trifft hierzu aber keine belastbare Aussage. Er weist – seine inhaltliche Richtigkeit unterstellt – ernste Herz-/Kreislaufprobleme des Klägers und eine geringradige Demenz aus. Ob der Kläger in der Zeit vor der ärztlichen Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen zu einem Spracherwerb außerstande war, ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen. Angaben zu dieser Befähigung, oder vielmehr ihrem Fehlen, sind indes unabdingbar. Denn das Erlernen einer Sprache ist niemals ein punktuelles Ereignis, sondern stets ein sich über einen längeren Zeitraum erstreckender Prozess, der – auch wenn es nur um das Niveau eines einfachen Gesprächs geht – je nach der Person des Lernenden Jahre dauern kann. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie die Kommission zu dem Schluss gelangt, es bestehe eine „sehr niedrige Fähigkeit zu neuen Fähigkeiten und Fremdsprachen“. Aus Herz-/Kreislauferkrankungen ergibt sich das nicht; aus einer geringgradigen Demenz nicht zwingend. Die nachgereiche Begutachtung vom 12.07.2023, die auf eine hirnorganische Erkrankung verweist, betrifft einen Zeitpunkt nach der Verwaltungsentscheidung. Zu der angesprochenen Frage hat sie ebenfalls keine Aussagekraft. Ob der Beklagten darin zu folgen ist, allein der Umstand, dass der Aufnahmebewerber im Erwachsenenalter die Möglichkeit eines Spracherwerbs nicht genutzt habe, nun sich aber auf dessen Unmöglichkeit berufe, rechtfertige mit Blick auf die Schwierigkeiten jüngerer Antragsteller beim Spracherwerb die Ablehnung des Ausnahmetatbestandes, mag vor diesem Hintergrund auf sich beruhen. Fehlt es damit an den Voraussetzungen eines wirksamen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und der erforderlichen Sprachkompetenz gleichermaßen, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides bereits aus jedem einzelnen dieser Gründe nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.