Beschluss
23 L 2431/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0123.23L2431.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 23 K 6986/24 – gegen die Fahrerlaubnisentziehung mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht auf Antrag die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Stellt sich die Verfügung hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht feststellen, so nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung vor. Diese Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend lässt sich mit Blick auf die seit dem 1. April 2024 im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) und dem am 23. August 2024 in Kraft getretenen 6. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bestehende Rechtslage die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 25. September 2024 unter Anwendung des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzuwendenden summarischen Prüfungsmaßstabs nicht abschließend beurteilen. Die endgültige Bewertung muss vielmehr dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Die alsdann vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 13a Satz 1 Nr. 2a) und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen, weil er das von ihr angeforderte medizinisch psychologische Gutachten zum Cannabismissbrauch und zur prognostischen Abklärung des künftigen Verhaltens in Bezug auf Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht beigebracht hat. Die Falschbezeichnung der Rechtsgrundlage in der angegriffenen Verfügung erachtet das Gericht als unschädlich, da die zugrundeliegende Gutachtenanordnung die Rechtsgrundlage zutreffend benennt. Aufgrund der Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens darf die Fahrerlaubnisbehörde aber nur dann auf die fehlende Fahreignung schließen, wenn die Gutachtenanordnung materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris Rn. 19. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – 16 B 1697/19 –, juris Rn. 8, vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 28 und vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris Rn. 4 f. Die oben bezeichnete Neuregelung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Cannabislegalisierung führt in der Rechtsanwendung unter Berücksichtigung von Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften, Regelungssystematik und schließlich dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht zu einem konsistenten Ergebnis. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Frage, welche Rechtsfolge eine einmalige Auffälligkeit unter Cannabiseinfluss auslöst. Es ist zudem nicht hinreichend klar geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer medizinisch psychologischen Begutachtung erfolgen muss bzw. darf. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach Satz 2 insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Anlage 4 wiederum sieht in Ziffer 9.2.1 vor, dass die Fahreignung bei der Einnahme von Cannabis im Falle eines Missbrauchs nicht besteht. Der Begriff des Missbrauchs wird in Ziffer 9.2.1 dahingehend konkretisiert, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung vom Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden. Die Frage, wann ein Missbrauch vorliegt, ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers an das Trennungsvermögen geknüpft, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 21. Februar 2024, BT-Drucksache 20/10426, S. 151. Dort heißt es in der Erläuterung zu § 13a FeV, es genüge sicherzustellen, dass diejenigen Cannabiskonsumenten keine Fahrerlaubnis haben (dürfen), die von Cannabis abhängig sind oder Cannabis missbrauchen, also zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und dem Cannabiskonsum nicht ausreichend trennen können (Hervorhebung durch das Gericht). Mit dem 6. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber mit § 24a Abs. 1a Straßenverkehrsgesetz geregelt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird mit dieser Reglung die in Anlage 4 Nummer 9.2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthaltene Legaldefinition von Cannabismissbrauch an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum in § 24a Abs. 1a StVG angepasst, vgl. Gesetzentwurf vom 14. Mai 2024, BT-Drucksache 20/11370, S. 9 zu Ziffer II Wesentlicher Inhalt des Entwurfs und S. 13 zu Nummer 4. Dort ist ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund der Einheit der Rechtsordnung dieser Grenzwert folglich auch im Rahmen der Anlage 4 Nummer 9.2.1. FeV maßgeblich ist. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Legaldefinition eines Cannabismissbrauchs und das in der Begründung zum Ausdruck kommende Verständnis zur Einheit der Rechtsordnung verbietet nach Auffassung der Kammer eine Auslegung, wonach der Begriff „Cannabismissbrauch“ in der Regelung des § 13a FeV zur Gutachtenanordnung anders auszulegen sein sollte, als in Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV. Durch das rechtmedizinische Gutachten der Uniklinik Köln vom 19. Januar 2024 wurde in der beim Antragsteller nach der Verkehrskontrolle am 21. Dezember 2023 in der um 12.22 Uhr entnommenen Blutprobe ein THC-Wert in Höhe von 14 ng/ml Blutserum nachgewiesen. Daher steht fest, dass er ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung geführt hat. Somit liegt ein Cannabismissbrauch vor, der nach wortlautgetreuer Anwendung der maßgeblichen Vorschriften unmittelbar zur Feststellung seiner Nichteignung führt und - ohne vorhergehende Gutachtenanordnung - zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen müsste. Demgegenüber könnte eine Rechtsauslegung unter systematischen Aspekten und ebenfalls unter Hinzuziehung der Gesetzesmaterialien zu einem anderen Ergebnis führen. Es wird seit langem thematisiert, inwieweit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit eine einmalige Auffälligkeit unter dem Einfluss von Cannabis die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigt, vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, juris Rn 67 zum damaligen § 15 b Abs. 2 StVZO und dem Fall eines einmaligen Konsums. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf den mit einer Begutachtung verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriff „deutlichere Anzeichen für einen Eignungsmangel“ als einen einmaligen Cannabisgebrauch für notwendig gehalten. Ferner hat es auf die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabis hingewiesen, indem bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahren die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr in Frage komme, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O. Rn. 75. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage vor der Cannabislegalisierung durfte die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Konsumenten, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von einer fehlenden Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. Vielmehr hatte sie nach § 46 Abs. 2 FeV i.V.m. mit dem nach altem Recht maßgeblichen § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris Rn. 24. Gestützt hat das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung auf die Erwägung, dass das Fahrerlaubnisrecht nicht der Sanktionierung von Verstößen diene, sondern auf die möglichst weitgehende Ausschaltung künftiger Risiken für die Verkehrssicherheit ziele. Aufgrund des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen oder sonstiger fahreignungsrelevanter Umstände sei eine Prognose anzustellen, ob Wiederholungsgefahr bestehe, ob also künftig mit weiteren für die Beurteilung der Fahreignung relevanten Zuwiderhandlungen zu rechnen sei. Zur Schaffung einer hinreichend abgesicherten Beurteilungsgrundlage für diese Prognose bedürfe es in der Regel einer medizinisch- psychologischen Begutachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 a.a.O. Rn. 27. Diese auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fußende Erwägung dürfte auch unter der Geltung der jetzigen Rechtslage ihre Berechtigung haben. Es geht um eine prognostische Einschätzung des künftigen Verhaltens eines Cannabiskonsumenten und dem Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit vor Gefahren, die aus der Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevantem Einfluss von Cannabis resultieren. Zudem wird aus den Gesetzesmaterialien und der Einführung des Spezialtatbestandes des § 13a FeV geschlossen, dass nicht jedweder Konsum von Cannabis zur Überprüfung der Fahreignung führen soll. Vielmehr sollten aufgrund der begrenzten Zulassung des Besitzes und des Konsums von Cannabis die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend angeglichen werden, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 21. Februar 2024, BT-Drucksache 20/10426 S. 150 Missbrauch von Cannabis sei wie bei Alkohol dann anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen könnten. Zur Gutachtenanordnung heißt es weiter: „Danach ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens künftig dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch (ggf. auch nach dem ärztlichen Gutachten nach § 13a Satz 1 Nr. 2 FeV) begründen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“. Hieraus und aus der ersatzlosen Streichung der bisherigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 FeV zur Anordnung einer MPU bei gelegentlichem Cannabiskonsum und weiteren eignungszweifelauslösenden Tatsachen sowie eines ansonsten bestehenden Wertungswiderspruchs zur Gutachtenanordnung bei Alkohol (§ 13 FeV) wird abgeleitet, dass allein eine einmalige Auffälligkeit unter Cannabiseinfluss die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht rechtfertigt, vgl. z.B. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 –, juris Rn. 75 ff. Es ergibt sich mithin der Befund, dass die Gesetzesmaterialien in Bezug auf die Neuregelung inkonsistent sind. So wollte der Gesetzgeber einerseits die fahrerlaubnisrechtliche Situation in Bezug auf den Konsum von Cannabis nicht verschärfen. Insbesondere erfolgte eine Abkehr von dem bisher maßgeblichen Kriterium der Konsumfrequenz (regelmäßig oder gelegentlich). Auch sollte eine Angleichung zu den Wertungskriterien bei Alkohol erfolgen. Andererseits hat der Gesetzgeber nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen einen relevanten Unterschied im Verhältnis zu den Regelungen bei Alkohol geschaffen, indem er im Falle von Cannabis den Terminus „Cannabismissbrauch“ legaldefiniert hat und ausdrücklich hinsichtlich der Terminologie auf die Einheit der Rechtsordnung verwiesen hat. Dies führt zu Friktionen in Bezug auf die Regelung in § 13a FeV. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 a) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach einem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Die erste Variante betrifft den Fall, in dem ein ärztliches Gutachten vorliegt und sich aus diesem Anzeichen für einen Cannabismissbrauch ergeben. Die zweite – im Alternativ- und nicht im Kumulativverhältnis stehende – Variante betrifft den Fall, dass sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Vor dem Hintergrund der Legaldefinition dürfte dies schwerlich der Verstoß gegen das Trennungsgebot durch eine Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis mit verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung sein, sondern es muss sich um sonstige Tatsachen handeln. Auch Ziffer 2 c) des § 13a FeV ist nach Auffassung des Gerichts nicht ergiebig in Bezug auf die Frage, ob eine Gutachtenanordnung nach einer einmaligen Auffälligkeit mit einem Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt. Nach dieser Tatbestandsalternative ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Da auch Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabis (mit Werten unterhalb der Schwelle von 3,5 ng/ml Blutserum) denkbar sind, besagt diese Tatbestandsalternative nichts dazu, dass es für eine Gutachtenanordnung eines mehrfachen Verstoßes gegen das Trennungsgebot bedarf. Insoweit besteht eine Parallele zu § 13 Nr. 2 b) FeV bei Alkoholfahrten. Bei Fokussierung auf die Absicht des Gesetzgebers, die Regelungen über den Missbrauch von Alkohol und von Cannabis weitestgehend anzugleichen und unter Heranziehung der zu Alkoholfahrten entwickelten Bewertungskriterien, wird daher in Bezug auf Cannabis vertreten, dass es bei einem nur einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot noch weiterer aussagekräftiger Zusatztatsachen bedürfe, um die Annahme eines Cannabismissbrauchs i.S.d. § 13 a Satz 1 Nr. 2a) 2. Alt FeV zu begründen, vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 –, juris Rn. 100, (zusätzlich abstellend auf einen mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum), juris Rn. 122ff, dieses Normverständnis referierend: Koehl, Freigabe von Cannabis und Fahrerlaubnis, SVR 2024, 161, Wagner, Brenner-Hartmann, Mußhoff, Graw: Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM; vom 12. September 2024, abrufbar unter https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2024/09/Positionspapier-Nr.-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_final-13.09.24-002.pdf und Graw, (Teil-)Legalisierung von Cannabis, NZV 2025, 1, Rn. 11. Im Kern geht es darum, eine Beurteilungsgrundlage für das künftige Verhalten des Cannabiskonsumenten zu schaffen. In § 13a Satz 1 Nr. 2a) 2. Alt. FeV wird hineingelesen, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass künftig (weitere) Verstöße gegen das Trennungsgebot bzw. nach der Legaldefinition (weiterer) Cannabismissbrauch zu erwarten ist. Hierzu haben die Fachgesellschaften DGVP und DGVM, vgl. Bundesanstalt für Straßenwesen: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung „Infoblatt zu Cannabis“, abrufbar unter https://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/U1-BLL/Infoblatt-Canabis.pdf?__blob=publicationFile&v=2 sowie Graw , (Teil-)Legalisierung von Cannabis, NZV 2025, 1, Rn. 12 ff. Überlegungen zu möglichen Anknüpfungspunkten aus der Verkehrsvorgeschichte, aus den Umständen des Tatgeschehens, aus Umständen, die auf fehlende Trennungsbereitschaft hinweisen und Anknüpfungspunkte aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme Kriterien entwickelt. Diese Anknüpfungspunkte sind teilweise an die im Zusammenhang mit einem Alkoholkonsum anerkannten Zusatztatsachen angelehnt, z.B. eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung in Analogie zur besonderen Giftfestigkeit, der Kontrollverlust, die nicht planbare oder regelmäßig intensive Verkehrsteilnahme als Berufskraftfahrer. Inwieweit diese Zusatztatsachen durch die Fachgesellschaften entwickelt und die Rechtsprechung ausgestaltet werden dürfen oder vom Verordnungsgeber geregelt werden müssen und welchen Zusatztatsachen konkret eine Aussagekraft in Bezug auf die Fahreignung zukommt, bedarf einer weitergehenden Abklärung im Hauptsacheverfahren. Für die gebotene Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schlägt zu Lasten des Antragstellers durch, dass ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Uniklinik Köln vom 19. Januar 2024 in der beim ihm entnommenen Blutprobe ein Hydroxy-Δ-9-Tetrahydrocannabinol (OH-THC) Wert von 9,1 µg/L Serum/Plasma festgestellt wurde. OH-THC ist ein aktiver Metabolit von THC und wird seinerseits weiter zu THC-COOH verstoffwechselt. Ebenso wie bei THC erfolgt ein relativ schneller Abbau. Dementsprechend weist der 11-Hydroxy-THC-Wert auf kurzfristig vor der Blutentnahme konsumiertes Cannabis hin, lässt aber keine Rückschlüsse auf die Konsumform zu. Es wird innerhalb weniger Stunden weiter zum Hauptmetaboliten THC-COOH abgebaut, vgl. Cannabis im Serum, https://www.medizin-zentrum-dortmund.de/de/laboratoriumsmedizin/untersuchungsprogramm/untersuchung/9826/. Dieser Umstand begründet nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der Fahreignung, die jedenfalls im Wege einer Begutachtung abzuklären sind. Denn der Antragsteller hat offenbar in den Morgenstunden des 21. Dezember 2024 (einem Donnerstag) Cannabis konsumiert und anschließend ohne hinreichende Wartezeit am Straßenverkehr teilgenommen. Dies indiziert möglicherweise ein wenig ausgeprägtes Problembewusstsein hinsichtlich Konsum und anschließender Verkehrsteilnahme, ähnlich wohl auch VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 –, juris Rn. 122 mit Hinweis auf einen Konsum in den Morgenstunden eines Wochentages. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen zur Fahreignung unter Cannabiseinfluss nicht verschärfen und nur eine Angleichung zur Regelungssystematik bei Alkoholfahrten schaffen wollte und wenn man zusätzlich annimmt, dass die Legaldefinition eines Cannabismissbrauchs entgegen der ausdrücklichen Erklärung in den Gesetzesmaterialien nicht gewollt war, so überwiegen hier mit Blick auf die genannten Zusatztatsachen die Aspekte, die gegen eine Fahreignung sprechen. Dies rechtfertigt zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer die Interesseabwägung zu Lasten des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Hälfte des für das entsprechende Hauptsacheverfahren gegen die Ordnungsverfügung maßgeblichen Betrages festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.