Urteil
10 K 2860/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0129.10K2860.20.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der aus Kasachstan stammende, 1969 geborene Kläger beantragte 2017 seine Aufnahme als Spätaussiedler sowie die Einbeziehung seiner seit dem 00.00.1993 mit ihm verheirateten russischen Ehefrau N. L. und der gemeinsamen 1995 geborenen Tochter. Unter dem 14.12.2018 erteilte das Bundesverwaltungsamt (BVA) dem Kläger den Aufnahmebescheid und die begehrten Einbeziehungsbescheide. Am 05.06.2019 reiste der Kläger mit seiner Familie ins Bundesgebiet ein; im August 2019 wurden entsprechende Spätaussiedlerbescheinigungen ausgestellt. Am 10.10.2019 beantragte der Kläger die nachträgliche Einbeziehung seines in Kasachstan verbliebenen, am 00.00.1988 geborenen Pflegesohnes F. A. G. (im weiteren: F. S.), seiner Ehefrau und ihrer beiden Kinder in seinen Aufnahmebescheid. Er legte eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Standesamtes der Stadt U. vor, wonach am 14.05.2019 dort eine Eintragung über die Anerkennung des Klägers als Vater des F. S. erfolgte. Als Mutter des Pflegesohnes war die Ehefrau des Klägers eingetragen. Zudem legte der Kläger eine Ausfertigung der Geburtsurkunde des F. S. vom 14.05.2019 vor, in der der Kläger als Vater und seine Ehefrau als Mutter eingetragen waren. Mit auf den 24.10.2016 datiertem Bescheid, erstellt und abgesandt am 16.10.2019, lehnte das BVA den Einbeziehungsantrag ab. Der Begriff des Abkömmlings in § 27 Abs. 2 Satz 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) umfasse leibliche Kinder und Enkelkinder des Spätaussiedlers sowie Personen, die er während deren Minderjährigkeit als Kind anerkannt oder adoptiert habe. Personen, die wie der Pflegesohn vor Ausreise des Spätaussiedlers nicht offiziell zu seinen nahen Angehörigen gezählt hätten, gehörten nicht dazu, weil sie das Kriegsfolgenschicksal der deutschen Volksgruppe nicht mit ihm geteilt hätten. Hiergegen erhob der Kläger am 13.11.2019 Widerspruch und erklärte, sein Sohn habe nie einen anderen Vater gehabt als ihn, denn er habe seinen leiblichen Vater nicht gekannt und habe von Anfang an in seiner Familie gelebt. Daher habe er zu ihm ein ebenso nahes Verhältnis wie zu seiner Tochter und die Familie leide unter der Trennung. Zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes habe seine Ehefrau bereits von ihrem ersten Ehemann B. V. getrennt gelebt, geschieden worden sei ihre erste Ehe am 00.00.1989. In die Geburtsurkunde ihres Sohnes vom 22.11.1988 habe seine Ehefrau eine fiktive Person namens S. V. als Vater eintragen lassen. Mit ihrer Scheidung habe seine Frau wieder ihren Mädchennamen angenommen und am 11.05.1993 auch den Nachnamen des Sohnes entsprechend ändern lassen. Wegen Verlusts seiner geänderten Geburtsurkunde vom 03.06.1993 sei dem Sohn am 09.12.1993 ein Duplikat dieser Geburtsurkunde ausgestellt worden. Der Kläger legte ein Schreiben des Standesamtes U. vom 29.10.2019 vor, in dem dieses die Angaben des Klägers zu den standesamtlichen Eintragungen bestätigte und ausführte, die Vaterschaftsanerkennung vom 14.05.2019 sei im beiderseitigen Einverständnis der Eltern und mit Zustimmung des Sohnes erfolgt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ergänzte dessen Vortrag später und führte aus, es habe sich um eine Volljährigenadoption i.S.v. § 1767 BGB gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020, zugegangen am 11.05.2020, wies das BVA den Widerspruch zurück. Es führte aus, Abkömmlinge seien grundsätzlich Personen, die gemäß § 1589 BGB voneinander abstammten. T. S. stamme aber nicht vom Kläger ab, sondern vom ersten Ehemann seiner Ehefrau. Eine Adoption vor Erreichen der Volljährigkeit, wodurch die Zugehörigkeit zur eigenen Familie aufgezeigt worden wäre, sei durch den Kläger nicht erfolgt, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ein bloßes familiäres Zusammenleben mit dem Pflegesohn reiche nicht aus, um ihn zu einem Abkömmling des Klägers zu machen. Mit seiner am 09.06.2020 erhobenen Klage trägt der Kläger Folgendes vor: Zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes habe seine Ehefrau bereits seit über einem Jahr von ihrem ersten Ehemann getrennt gelebt. Dieser habe gewusst, dass das Kind nicht von ihm stammen konnte und habe es nie gesehen. Die Ehefrau habe als Vater des Kindes eine fiktive Person eintragen lassen, weil es durch eine Vergewaltigung zur Schwangerschaft gekommen sei. Der Täter habe von dem Kind nichts gewusst, sie habe ihn auch nicht angezeigt. Somit sei der Kläger einziger offiziell festgestellter Vater seines Stiefsohnes. Die Anerkennungsentscheidung habe das seit vielen Jahren bestehende Eltern-Kind-Verhältnis nur formell besiegelt. Bereits 1990 habe der Kläger den Sohn seiner späteren Frau kennengelernt, spätestens seit der Heirat habe er sich nach außen als Vater seines Sohnes bekannt. Niemand im Bekanntenkreis habe gewusst, dass er nicht sein leiblicher Sohn war. Er habe ihn wie ein leibliches Kind aufgezogen, für seinen Lebensunterhalt gesorgt, ihm sein Studium und schließlich seine Hochzeit bezahlt. Demgemäß sei er bereits im Vertreibungsgebiet als Sohn eines deutschen Volkszugehörigen behandelt worden. Die erzwungene Trennung der Familie durch die angefochtenen Bescheide verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Der Kläger legt zur Bestätigung des vorgetragenen Sachverhalts und des engen Vater-Sohn-Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Stiefsohn schriftliche Stellungnahmen seiner Mutter sowie mehrerer Bekannter der Familie vor. (Beiakte 5) Zudem reicht der Kläger eine weitere Urkunde über die Eintragung einer Vaterschaftsfeststellung vom 14.05.2019 ein sowie ein Schreiben einer kasachischen Rechtsanwältin von der juristischen Beratungsstelle der Stadt U. vom 29.03.2022, in der diese im Rahmen einer Rechtsberatung des F. S. Ausführungen zum vorliegenden Sachverhalt und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nach kasachischem Recht macht (Beiakte 4). Sie führt darin u.a. aus, die Eintragung einer fiktiven Person als unehelicher Vater des F. S. in das Geburtsregister im Jahre 1988 sei ebenso zu bewerten wie das Fehlen von Angaben zu seinem Vater. Der damalige Ehemann der Mutter gelte nicht als Vater. Auf Antrag des Klägers und seiner Frau sei am 14.05.2019 gemäß Art. 47 des Gesetzbuches der Republik Kasachstan „Über Ehe und Familie“ vom 26.12.2011 (kasach. FamGB) mit Zustimmung des F. S. die Vaterschaft des Klägers festgestellt und eingetragen worden. Gemäß Art. 207 kasach. FamGB habe das Standesamt den Antrag weder ablehnen noch eine Begründung für ihn fordern dürfen. Seit der Eintragung der Vaterschaftsfeststellung gelte der Kläger als einziger Vater des F. S. mit allen daraus erwachsenden Rechten und Pflichten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2020 zu verpflichten, seinen Adoptiv- und Stiefsohn T. R. nachträglich in seinen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine Anerkennung der Entscheidung des Standesamtes der Stadt U. vom 14.05.2019, die Vaterschaft des Klägers anzuerkennen bzw. festzustellen, durch den deutschen Staat sei gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ausgeschlossen. Denn das Ergebnis einer solchen Anerkennung sei mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar und verstoße damit gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB. Der deutsche Gesetzgeber gehe davon aus, dass nur der als Vater erfasst werden solle, von dem das Kind auch biologisch abstamme. Vater eines ehelich geborenen Kindes, wie der Pflegesohn des Klägers eines gewesen sei, sei gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei. Solange diese Vaterschaft bestehe, sei eine Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1594 Abs. 2 BGB nicht wirksam. Die Schlussfolgerung der kasachischen Anwältin, dass der Kläger alleiniger Vater sei, ändere daran nichts, denn sie sei mit geltendem deutschem Recht nicht vereinbar. Dem Kläger bleibe es unbenommen, vor einem deutschen Familiengericht gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Anerkennung der Entscheidung der kasachischen Behörden über seine Vaterschaft zu suchen. Dem hält der Kläger entgegen, bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen sei nicht auf den nationalen ordre public, sondern auf den ordre public international abzustellen. Es komme nicht darauf an, ob die Entscheidung nach deutschem Recht habe anders ausfallen müssen. Vielmehr finde eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung gemäß § 109 Abs. 5 FamFG nicht statt. Maßgeblich sei nur, ob die ausländische Entscheidung zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung in so starkem Widerspruch stehe, dass es nach deutschen Vorstellungen untragbar erscheine. Die Versagung der Anerkennung ausländischer Entscheidungen müsse daher auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Ein solcher Ausnahmefall liege angesichts der dargelegten besonderen Umstände nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht geht davon aus, dass der angegriffene Bescheid, den die Beklagte unter dem Datum 24.10.2016 erlassen und in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020 als Bescheid vom 24.10.2019 bezeichnet hat, und den der Kläger in seiner Klageschrift als Bescheid vom 20.11.2019 bezeichnet hat, tatsächlich vom 16.10.2019 stammt. Denn der Ablehnungsbescheid wurde unter dem 16.10.2019 gefertigt und zur Post gegeben und ging dem Kläger am 18.10.2019 zu. Der somit als Bescheid vom 16.10.2019 zu bezeichnende Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung seines Stief- und Pflegesohnes F. S. in seinen Aufnahmebescheid. Rechtsgrundlage für die begehrte nachträgliche Einbeziehung des Pflegesohnes in den Aufnahmebescheid des Klägers ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen, d.h. die in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geforderten Voraussetzungen, sind vorliegend erfüllt. Insbesondere hat der Kläger im Laufe des Klageverfahrens das bis dahin fehlende Sprachzertifikat A1 eingereicht und damit nachgewiesen, dass er Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Dennoch besteht der geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung hier nicht, weil der Pflegesohn F. S. kein Abkömmling des Klägers ist. Abkömmlinge im Sinne des § 27 Abs.2 Satz 3 BVFG sind einerseits leibliche Kinder und Kindeskinder des Spätaussiedlers. Andererseits gehören zu den Abkömmlingen auch Adoptivkinder, die als Minderjährige adoptiert worden sind. Denn auch rechtlich begründete Kindschaftsverhältnisse, wie sie durch die Adoption Minderjähriger entstehen, nehmen am besonderen Schutz der staatlichen Ordnung nach Art. 6 Abs. 1 GG teil. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17/15 -, juris, Rn. 12, 13. Der Pflegesohn F. S. ist nach dem ausdrücklichen und unbestrittenen Vortrag des Klägers kein leibliches Kind von ihm, sondern wurde von einem anderen Mann gezeugt. Entgegen zwischenzeitlicher Äußerungen der Verfahrensbeteiligten hat der Kläger seinen Pflegesohn auch nicht adoptiert, und zwar auch nicht in dessen Erwachsenenalter. Die zunächst als Eintragung der Vaterschaftsanerkennung, später als Eintragung der Vaterschaftsfeststellung bezeichnete Eintragung des Klägers als Vater von F. S. durch das Standesamt der kasachischen Stadt U. am 14.05.2019 stellte keine Adoption dar. Die Adoption ist im kasachischen FamGB in den Art. 84 ff geregelt. Vgl. Bergmann/Ferid: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht. Die Eintragung des Klägers als Vater von F. S. erfolgte nach den juristischen Ausführungen der von Herrn G. beauftragten Rechtsanwältin Y. vom 17.06.2022 jedoch auf der Grundlage des Art. 47 kasach. FamGB, der die Feststellung der Abstammung eines Kindes und damit auch die Feststellung der Vaterschaft regelt. Unabhängig davon ist nach kasachischem Recht eine Volljährigenadoption ohnehin weder vorgesehen noch zulässig, Bergmann/Ferid: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht. Eine Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 1767 Abs. 1, 1772 Abs. 1 c) BGB auf den am 14.05.2019 vom Standesamt U. beurkundeten Eintragungsvorgang, wie dies von Klägerseite im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgeschlagen wurde, scheidet demnach von vornherein aus. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seines Pflegesohnes als Abkömmling i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Standesamt U. ihn am 14.05.2019 als dessen Vater eingetragen hat. Unabhängig von der hier durchaus offenen Frage, ob die vom Standesamt U. vorgenommene und beurkundete Eintragung des Klägers als Vater des Herrn G. den kasachischen Vorschriften der Art. 47 – 49 kasach. FamGB von 2012, das auch auf bereits bestehende Kindschaftsverhältnisse Anwendung findet, entsprochen hat, ist die tatsächlich erfolgte Eintragung der Feststellung, dass der Kläger der Vater des F. S. sei, durch das Standesamt allein aufgrund übereinstimmender Erklärungen des Klägers, seiner Ehefrau sowie des Sohnes jedenfalls offensichtlich nicht mit den Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar (Art 6 Satz 1 EGBGB - ordre public). Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies war vorliegend der erste Ehemann der Ehefrau des Klägers. Solange diese Vaterschaft besteht, ist die Anerkennung einer Vaterschaft durch bloße Erklärung des Vaters - ggfls. mit Zustimmung der Mutter und des Kindes - grundsätzlich nicht möglich, § 1594 Abs. 2 BGB. Der Fall des § 1599 Abs. 2 BGB, wonach eine Vaterschaftsanerkennung ausnahmsweise doch möglich ist, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt, ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben; die mögliche Vaterschaftsanerkennung durch den Kläger erfolgte hier mehr als 30 Jahre nach der Scheidung seiner Ehefrau von ihrem früheren Mann. Beseitigt werden kann die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB nach deutschem Recht nur durch gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 BGB, § 169 Nr. 4 FamFG. In Betracht käme hier allenfalls noch ein beim zuständigen Familiengericht anzubringender Antrag nach § 169 Nr. 1 FamFG, mit der der Kläger möglicherweise das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihm und seinem Pflegesohn überprüfen lassen könnte. Entscheidend für den ordre public - Verstoß ist, dass nach deutschem Recht in der vorliegend gegeben familiären Konstellation eine gerichtliche Sachprüfung notwendig wäre, um eine Vaterschaft des Klägers statt des ersten Ehemannes seiner Ehefrau betreffend F. S. festzustellen. Eine solche Sachprüfung durch ein Gericht hat in Kasachstan vor Eintragung der Vaterschaft des Klägers aber nicht stattgefunden. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die ausländische Entscheidung gemäß §§ 108 Abs. 1, 109 Abs. 5 FamFG hier anzuerkennen sei, ohne dass eine Überprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit stattfinde. Zwar sind ausländische Entscheidungen i.S.d. genannten Vorschriften im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs grundsätzlich anzuerkennen mit der Folge, dass § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in diesen Fällen restriktiv dahin auszulegen ist, dass das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen lediglich nicht in so starkem Widerspruch stehen darf, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (ordre public international), vgl. BGH: Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13 -, m.w.N., juris, Rn. 28, 29. Eine ausländische Entscheidung in diesem Sinne liegt hier aber nicht vor. Unter den Begriff der Entscheidung i.S.v. § 109 FamFG fallen nur gerichtliche Entscheidungen und die Entscheidung solcher ausländischer Behörden, die mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und funktional deutschen Gerichten entsprechen. Eine lediglich registrierende oder/und beurkundende Tätigkeit einer ausländischen Behörde wie der eines Standesamtes reicht dafür nicht aus. Dessen Entscheidung, ob es eine bestimmte Rechtstatsache in ein Register einträgt und beurkundet, erfordert zwar durchaus eine eigenständige Beurteilung von Rechtsfragen. Dennoch kommt einer solchen Tätigkeit keine einer Gerichtsentscheidung vergleichbare Wirkung zu, da die Eintragung in ein Register grundsätzlich jederzeit berichtigt werden kann, wohingegen eine Gerichtsentscheidung entweder mit einer entsprechenden materiellen Rechtskraft ausgestattet ist oder die Rechtsfrage ansonsten verbindlich und abschließend regelt. Vgl. BGH: Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 320/17 -, juris, Rn. 12 ff m.w.N. Mit seiner Entscheidung vom 14.05.2019, den Kläger als Vater des F. S. ins dortige Geburtsregister einzutragen, hat das Standesamt U. offensichtlich keine derartige, mit einer Gerichtsentscheidung vergleichbare sachliche Entscheidung getroffen. Bestätigt wird dies nicht zuletzt durch die rechtliche Einschätzung der kasachischen Rechtsanwältin Y. in ihrem Schreiben vom 29.03.2022, dass das Standesamt U. den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau auf Feststellung und Eintragung der Vaterschaft gemäß Art. 207 kasach. FamGB weder ablehnen noch eine Begründung für ihn fordern durfte. Eine inhaltliche Prüfung, ob der Kläger tatsächlich der Vater des F. S. ist, hat demnach überhaupt nicht stattgefunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.