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Beschluss

10 L 163/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0214.10L163.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über den Einbürgerungsantrag des Antragstellers zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dem Wesen einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er in dem Klageverfahren, dem sog. Hauptsacheprozess, erreichen könnte. Der Antragsteller begehrt jedoch nicht nur eine vorläufige Regelung, sondern mit der Entscheidung des Antragsgegners über seinen Einbürgerungsantrag dasselbe, was er auch in seinem Klageverfahren 10 K 600/25 verfolgt. Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache kommt in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache schwere und schlechterdings unzumutbare Nachteile drohen. Der Antragsteller macht diesbezüglich geltend, dass er an der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 teilnehmen möchte. Zudem sei es ihm je nach Wahlausgang zu unsicher, ob über seinen Einbürgerungsantrag nach alter oder neuer Gesetzeslage entschieden werde. Der bloße Wunsch, möglichst bald eingebürgert zu werden, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. März 2022 – 19 E 2/22 –, juris Rn. 4. Soweit damit das Anliegen verbunden ist, an bevorstehenden Wahlen teilzunehmen, rechtfertigt dies gleichfalls nicht die Vorwegnahme der Hauptsache. Unabhängig von geltenden Fristen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. die Ausstellung von Wahlscheinen, die Deutsche zur Teilnahme an der Wahl berechtigen, wäre noch nicht einmal sichergestellt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache ein Wahlrecht begründen würde, denn der Ausgang der in der Hauptsache begehrten Entscheidung über den Einbürgerungsantrag ist ungewiss. Zudem ist auch unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des Deutschen zustehenden Wahlrechts nicht ersichtlich, dass dem nicht wahlberechtigten Antragsteller durch eine Unmöglichkeit der Teilnahme an der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 ein schwerer und schlechterdings unzumutbarer Nachteil entsteht. Der Antragsteller befindet sich damit in derselben Situation wie eine Vielzahl anderer Ausländer auch, deren Einbürgerungsverfahren noch läuft. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Unsicherheit, ob und ggfs. welchen gesetzlichen Änderungen die derzeit geltenden Einbürgerungsbestimmungen zukünftig ausgesetzt sein könnten. Ein dringlicher Grund, gerade die Bearbeitung des Einbürgerungsverfahrens des Antragstellers gegenüber anderen Einbürgerungsverfahren zu priorisieren, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es besteht nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Entscheidung über den am 23.09.2024 gestellten Einbürgerungsantrag begründet ist. Der Antrag ist noch nicht bescheidungsreif. Der Antragsgegner hat die Bearbeitung des komplexen Verfahrens bereits aufgenommen und weitere zu beteiligende Behörden um Stellungnahme zu dem Einbürgerungsantrag bzw. um Erteilung erforderlicher Auskünfte gebeten. Diese sind jedoch noch nicht eingegangen. Solange das Ergebnis, etwa der Sicherheitsabfragen, nicht vorliegt, kann eine abschließende Entscheidung über den Einbürgerungsantrag nicht getroffen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.