Gerichtsbescheid
14 K 5135/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0214.14K5135.21.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28.09.2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 28.09.2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand Am 03.05.2021 ereignete sich auf der B 478 bei Ruppichteroth-Büchel in Höhe der Kläranlage über dem Querdurchlass des Werschbaches im Mündungsbereich der Bröl ein Verkehrsunfall, bei dem ein Versicherungsnehmer der Klägerin als Motorradfahrer mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen frontal zusammenstieß und dabei tödlich verunglückte. Die Fahrzeuge brannten, und aus dem verunfallten Lastkraftwagen traten unbekannte Mengen Betriebsmittel aus, die in den Werschbach gelangten. Der Beklagte veranlasste daraufhin unter anderem die Absaugung und Entsorgung von ölbelastetem Wasser sowie den Aushub des belasteten Bodenmaterials. Die Klägerin wies unter Bezugnahme auf § 103 VVG die Forderung des Beklagten zurück, die Kosten der Maßnahmen zu übernehmen. Mit Bescheid vom 28.09.2021 machte der Beklagte die angefallenen Aufwendungen als Kosten der Ersatzvornahme nebst Gebühren und Auslagen gegenüber der Klägerin geltend. Zur Begründung führt er aus, die Maßnahmen seien im Rahmen des Sofortvollzugs gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW notwendig gewesen, da sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, nämlich der Verunreinigung eines Fließgewässers mit wassergefährdenden Stoffen und des Eintritts von wassergefährdenden Stoffen in tiefere Bodenschichten erfolgt seien. Der Beklagte könne die Kosten gegenüber der Klägerin geltend machen, da diese als Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG verpflichtet sei. Der Unfall sei zwar als Suizid zu bewerten, aber angesichts der festgestellten Vorerkrankungen nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Am 07.10.2021 hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (14 L 1761/21). Der Antrag ist in der Folge zum Teil zurückgenommen und im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse für die Kosten der Maßnahme nicht einstehen, da ihr Versicherungsnehmer den Unfall in suizidaler Weise herbeigeführt habe und sie daher gemäß § 103 VVG leistungsfrei sei. Dies hätten auch die polizeilichen Ermittlungen ergeben. Der Versicherungsnehmer habe seit Jahren unter psychischen Problemen gelitten und sei zuletzt in eine Klinik eingewiesen worden, in der eine manische Depression und eine Suizidgefährdung diagnostiziert worden seien. Der Beweis für den Vorsatz ihres Versicherungsnehmers könne nur anhand von Indizien geführt werden, da die inneren Vorgänge als Voraussetzungen des Verhaltens nicht nachgewiesen werden könnten. Aufgrund der Fahrweise des Versicherungsnehmers, seiner Suizidgefährdung und der Einnahme einer Vielzahl von Medikamenten bestehe eine hinreichende Indizienlage. Die Leistungsfreiheit nach § 103 VVG bestehe auch gerade gegenüber dem geschädigten Dritten. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 28.09.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt seines Bescheides. Ergänzend trägt er vor, die Verpflichtung des Versicherers bleibe gemäß § 117 Abs. 1 VVG in Ansehung des Dritten bestehen, so dass eine Leistungsfreiheit nach § 103 VVG dahinstehen könne. Ein Vorsatz des Versicherungsnehmers sei nicht nachweisbar. Hierzu verweist er auf die fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. B. S., bei dem der Versicherungsnehmer vom 08.03.2021 bis zum 28.04.2021 in Behandlung gewesen sei. In der letzten Behandlungsstunde am 28.04.2021 seien keine Hinweise auf eine Suizidgefahr des Versicherungsnehmers festgestellt worden. Vielmehr habe dieser eine positive Grundstimmung aufgewiesen, nachdem er nach vorgegangener räumlicher Trennung von der Ehefrau wieder mit dieser in den gemeinsamen Hausstand zurückgekehrt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte des Verfahrens 14 L 1761/21 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kostenbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die von dem Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten, Gebühren und Auslagen sind die §§ 77 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 7, 15 Abs. 1 VO VwVG NRW. Nach diesen Bestimmungen werden für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nach näherer Bestimmung der Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den Auslagen gehören insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, ferner Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 VwVG NRW) durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Die durchgeführte Maßnahme erweist sich als rechtmäßig. Die hierdurch entstandenen Kosten kann der Beklagte aber nicht gegenüber der Klägerin geltend machen, da diese keine Vollstreckungsschuldnerin und keine Pflichtige im Sinne des § 77 Abs. 1 VwVG NRW ist. Maßnahmen der Verwaltung wie die Absaugung und Entsorgung von ölbelastetem Wasser sowie der Aushub von belastetem Bodenmaterial anstelle einer pflichtigen Person sind regelmäßig als Ersatzvornahme im Sinne der §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW zu bewerten. Da diese Handlungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig waren und der Beklagte als Verwaltungsbehörde hierbei innerhalb seiner Befugnisse handelte, konnte der Beklagte nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Wege des sogenannten Sofortvollzugs vorgehen, also auch ohne den vorherigen Erlass einer Ordnungsverfügung. Der Beklagte wäre als örtliche Wasser- und untere Bodenschutzbehörde nach den § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG befugt gewesen, die Vornahme der durchgeführten Arbeiten anzuordnen. Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten waren erfüllt. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Vorliegend traten aus den verunfallten Kraftfahrzeugen, jedenfalls aus dem Lastkraftwagen Betriebsmittel (Öl, Diesel, Schmierstoffe) aus, welche die unmittelbar neben der Straße gelegene Bröl sowie den Werschbach verunreinigten und weiter zu verunreinigen drohten. In einem Fließgewässer kann bereits eine geringfügige Menge der Stoffe, insbesondere Öl ein großes Wasservolumen verunreinigen und darüber hinaus zu einer erheblichen Schädigung der dort lebenden Organismen und der ufernahen Vegetation führen. Ziele der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG sind entsprechend gefährdet. Gleiches gilt für eine etwaige Verschmutzung des Bodens durch die Versickerung von Öl und anderen Betriebsstoffen. Auch hier können bereits geringfügige Mengen zu einer Schädigung von Bodenmikroorganismen führen und bei tieferer Versickerung auch eine Gefährdung des Grundwassers verursachen. Im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens war daher auch eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 4 Abs. 1 BBodSchG zu erwarten. Im Rahmen der von dem Beklagten anzustellenden Gefahrenprognose bestanden konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, dass bei verständiger Würdigung des Sachverhalts eine hohe und hinreichend wahrscheinliche Gefahr bestand, dass über die bereits eingetretenen Schäden hinaus ohne ein sofortiges Eingreifen weitergehende erhebliche Beeinträchtigungen der geschützten Rechtsgüter zu erwarten waren. Eine etwaige Grundverfügung hätte der Beklagte jedoch nicht an die Klägerin richten können. Diese ist keine Handlungs- oder Zustandsstörerin und hätte auch nicht als Nichtstörerin in Anspruch genommen werden können, da die Behörde die Gefahr selbst rechtzeitig abwehren konnte, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW. Handlungsverantwortlich und damit richtiger Adressat einer Grundverfügung wäre der bei dem Unfall verstorbene Versicherungsnehmer der Klägerin gewesen, dessen Ordnungspflicht nicht auf die Klägerin übergegangen ist. Insbesondere ist im Ergebnis anzunehmen, dass § 115 VVG für einen solchen Übergang keine hinreichende Grundlage darstellt. § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG ordnet ausdrücklich lediglich eine Gesamtschuld zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer an, eine Schuldübernahme findet nicht statt. Der Zweck der Norm liegt darin, dem Geschädigten einen zusätzlichen und leistungsfähigen Schuldner bereit zu stellen vgl. Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Auflage 2022, § 115, Rn. 1. Hieraus können aber eine eigene Verantwortlichkeit der Versicherung oder ein Übergang der Ordnungspflicht des Versicherungsnehmers nicht abgeleitet werden. Gleiches gilt in Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG; demnach sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (oder Altlast) sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden (und Altlasten) sowie durch schädliche Bodenveränderungen (oder Altlasten) verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren. Die Klägerin ist jedoch keine – angesichts der Tatbestandsfassung hier allein in Betracht kommende – Gesamtrechtsnachfolgerin des Verursachers. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten war die Gefahr für die Gewässer und den betroffenen Boden auch gegenwärtig, da sie sich durch den Eintritt der Betriebsstoffe in Wasser und Boden bereits realisiert hat. Aufgrund dessen waren die Maßnahmen auch notwendig, da die mit Einhaltung des gestreckten Vollstreckungsverfahrens einhergehende zeitliche Verzögerung die Abwehr der Gefahr jedenfalls erheblich beeinträchtigt hätte. Der Beklagte kann die durch die Vollstreckung entstandenen Kosten jedoch nicht gegenüber der Klägerin geltend machen, da diese nicht Kostenschuldnerin im Sinne der § 77 VwVG NRW und § 20 Abs. 2 VO VwVG NRW ist. Die fraglichen Bestimmungen treffen keine eigene Regelung, wer "Pflichtiger" ist. Sie beziehen und stützen sich auf die ordnungsrechtliche Pflicht, welche Grundlage der kostenauslösenden Ersatzvornahme ist. Denn der Kreis der Kostenpflichtigen bestimmt sich grundsätzlich nach dem Kreis der ordnungsrechtlich Verantwortlichen. Bereits aus dem Wortlaut des § 59 VwVG NRW ("Wird die Verpflichtung eine Handlung durchzuführen [...] nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Durchführung beauftragen") ergibt sich, dass die Ersatzvornahme auf Kosten dessen durchgeführt werden soll, der eigentlich ordnungsrechtlich zur Vornahme der durchgesetzten vertretbaren Handlung verpflichtet gewesen wäre. Dieses Prinzip der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast soll sicherstellen, dass grundsätzlich nur diejenigen die Kosten zu tragen haben, die für die Verursachung der Gefahr verantwortlich sind. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn sich nach der für den Erlass des Kostenbescheids maßgeblichen ex-post Betrachtung herausstellt, dass eine gerechte Kostenverteilung unter Heranziehung des Ordnungspflichtigen nicht möglich ist. Die Klägerin kann unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nicht für die Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der Frage, ob eine Pflichtversicherung nach den § 115 VVG, § 1 PflVG generell für die vom Versicherungsnehmer verursachten Kosten im Wege eines Kostenbescheids herangezogen werden kann, ist die Kostenpflicht der Klägerin jedenfalls nach § 103 VVG ausgeschlossen. Hiernach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Die Frage, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat, ist zu bejahen, wenn der Handelnde die konkrete Schädigung, also die entsprechende Körperverletzung, den Sachschaden oder den bewirkten Vermögensschaden für denkbar gehalten und gewollt hat, was auch in der Form des Inkaufnehmens geschehen kann, vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1998 – IV ZR 163/97 –, juris, Rn. 8, 10 zu § 152 VVG; OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2003 – 20 U 143/03 –, juris; OLG Köln, Urteil vom 16.03.1999 – 9 U 99/98 –, juris, Rn. 31f zu § 152 VVG. Er braucht die Folgen der Tat nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen zu haben. Der Versicherungsnehmer muss allerdings insbesondere die Schadenfolgen als möglich erkannt und ihr Eintreten gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dabei kann bei einem Erwachsenen von der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit seines Tuns regelmäßig auf dessen Vorstellung geschlossen werden, dass die Realisierung einer bestimmten Gefahr möglich ist, vgl. Langheid in Langheid/Rixecker, VVG § 103, Rn. 9. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer. Der Versicherer muss beweisen, dass aus der Gesamtheit der Indizien der Schluss gezogen werden kann, dass die versicherte Person den Fremdschaden herbeiführen wollte. Die vom Versicherer zu beweisenden Indizien müssen in ihrer Gesamtschau für das Gericht ein solch praktisches Maß an Überzeugung an einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine quasi mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist allerdings nicht erforderlich, vgl. Langheid in Langheid/Rixecker, VVG § 103, Rn. 23-25. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der von der Klägerin vorgebrachten und der aktenkundigen Indizien. Zwar lässt sich anhand der von dem Beklagten vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme keine Suizidalität des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der letzten Behandlungsstunde am 28.04.2021 feststellen. Allerdings ereignete sich der Unfall erst mehrere Tage nach der letzten Behandlungsstunde, so dass diese Stellungnahme nicht zwingend geeignet ist, die gewichtige Indizienlage zu entkräften. Der Verstorbene befand sich seit geraumer Zeit in Behandlung, nach den Angaben der Ehefrau am Tag des Unfalls in einem seelischen Tief mit starken Stimmungsschwankungen, die sie auf Beziehungsprobleme zurückführte. Aus der Ermittlungsakte der Polizei ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer nach übereinstimmenden Zeugenaussagen auf gerader Strecke mit hoher Geschwindigkeit in den Gegenverkehr fuhr. Nach den Angaben der Ehefrau des Versicherungsnehmers gegenüber der Polizei und nach den bekannten Befunden litt dieser unter einer manischen Depression. Angesichts der Krankheitsgeschichte des Versicherungsnehmers und der örtlichen Begebenheiten der Straße, auf der sich der Unfall ereignete, erscheint zur Überzeugung des Gerichts eine unvorsätzliche Begehungsweise nicht als völlig ausgeschlossen, aber als fernliegend. Die bloße Mutmaßung einer anderen inneren Einstellung ist nicht geeignet, die für eine vorsätzliche Begehungsweise sprechende gewichtige Indizienlage zu erschüttern. Folglich besteht eine Leistungsfreiheit der Versicherung nach § 103 VVG, da § 117 Abs. 1 VVG keine Anwendung findet. Nach § 117 Abs. 1 VVG besteht zwar grundsätzlich der in § 115 VVG normierte Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer auch dann, wenn im Verhältnis zum Versicherungsnehmer gänzliche oder teilweise Leistungsfreiheit besteht. Weil der Versicherer nach § 117 Abs. 3 VVG aber nur im Rahmen der übernommenen Gefahr haftet, ist § 103 VVG auch im Verhältnis zum Dritten anzuwenden, so dass bei Vorsatz des Versicherungsnehmers der Versicherer auch dem geschädigten Dritten gegenüber leistungsfrei ist, vgl. Langheid in Langheid/Rixecker, VVG § 117, Rn. 7 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 15.12.1970 – VI ZR 97/69 – juris, Rn. 20f; OLG München, Urteil vom 19.01.1990 – 10 U 5353/89 –, juris. Denn die vom Versicherer übernommene Gefahr umfasst gerade nicht Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aufgrund vorsätzlicher Schadenszufügung; bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflVG, der für einen solchen Fall einen Anspruch gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gewährt, vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 02.08.2013 – 5 U 562/13 –, juris, Rn. 29. Diese für das Zivilrecht entwickelte Rechtsfolge muss auch auf die öffentlich-rechtliche Kostenpflicht der Versicherung Anwendung finden. Anderenfalls bestünde eine unbillige generelle Haftungspflicht der Versicherung für alle Ansprüche Dritter gegen ihren Versicherungsnehmer. Angesichts dessen erscheint es nicht unangemessen, dass der Beklagte die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hat. Dieses Ergebnis stützt auch § 13 Abs. 1 Nr. 3 GebG NRW. Dieser sieht vor, dass zur Zahlung der Kosten auch derjenige verpflichtet ist, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Zum einen verweist § 77 Abs. 4 VwVG NRW gerade nicht auf den § 13 GebG NRW, weshalb von vornherein schon Bedenken gegen eine Ausweitung der Kostenpflicht auf andere als den Ordnungspflichtigen bestehen. Zum anderen kann die Kostenschuld aber auch nur in dem Umfang bestehen, in dem für die Schuld des anderen kraft Gesetz eingestanden werden muss, also nicht über den Umfang hinaus, den das VVG vorliegend vorsieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.834,90 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der in dem Bescheid festgesetzten Geldforderung und damit der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.