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Beschluss

19 L 2374/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0217.19L2374.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 19 K 7826/24) gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 22.11.2024 wiederherzustellen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Entlassungsverfügung vom 22.11.2024 erweist sich bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG. Danach sind Beamte auf Probe zu entlassen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist dauernd dienstunfähig. Der gerichtlich voll überprüfbare und in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG näher konkretisierte Begriff der Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass der Beamte wegen eines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig ist. Dabei muss die Wiederherstellung der verloren gegangenen Dienstfähigkeit im Zeitpunkt der maßgeblichen (letzten) Verwaltungsentscheidung auf absehbare Zeit unwahrscheinlich sein. Der Prognosezeitraum ist in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW mit sechs Monaten zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 ‑ 2 B 5.19 ‑, juris Rn. 8 und 13 ff. m. w. N. Dienstunfähigkeit setzt ferner voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 ‑ 2 A 5.16 ‑, juris Rn. 21 m. w. N. Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Ein ärztliches Gutachten muss, um Grundlage für eine Entlassung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als einer neutralen, unabhängigen, in Distanz zu beiden Beteiligten stehenden Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 ‑ 2 A 5.16 ‑, juris Rn. 22 ff. m. w. N. Die Einschaltung eines Arztes bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 ‑ 2 A 5.16 ‑, juris Rn. 25 m. w. N. Gemessen daran ist die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, nicht zu beanstanden. Er durfte sich insbesondere auf das im Verwaltungsverfahren von ihm eingeholte Gutachten des amtsärztlichen Dienstes der Stadt Köln vom 05.09.2024 stützen. Danach leidet der Antragsteller an einem chronischen Schmerzsyndrom, wiederkehrenden und leichten bis mittelschweren depressiven Episoden, die von Erschöpfungssymptomen begleitet werden, einer vorzeitigen Verschleißerkrankung und einer krankhaften Überbeweglichkeit mehrerer Gelenke, einem degenerativem LWS-Syndrom und einer hochgradigen Sehbehinderung des rechten Auges sowie Blindheit des linken Auges mit schwerwiegenden Auswirkungen auf seinen privaten und beruflichen Alltag. Die amtsärztliche Stellungnahme ist in Anbetracht des durchgeführten Untersuchungsgesprächs mit dem Antragsteller, seiner körperlichen Untersuchung und der Berücksichtigung der von Erkrankungen und außerordentlich hohen Ausfallzeiten geprägten Vorgeschichte plausibel und nachvollziehbar. Auch der Antragsteller hat keine Einwendungen gegen die festgestellten Diagnosen und Funktionsbeeinträchtigungen erhoben, sondern diese letztlich eingeräumt. Das Beamtenverhältnis endet auch nicht durch Versetzung in den Ruhestand. Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind, ersichtlich nicht vor. Zum anderen hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise von einer nach § 28 Abs. 2 BeamtStG auch sonst möglichen Versetzung in den Ruhestand abgesehen. Nach dieser Vorschrift können Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Das danach eröffnete Ermessen hat der Antragsgegner entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Er hat nach Abwägung der wechselseitigen Interessen letztlich den beachtlichen fiskalischen Interessen den Vorrang eingeräumt und damit die rechtlich vertretbare Entscheidung getroffen, dass der Antragsteller entlassen und nicht in den Ruhestand versetzt wird. Auch aus § 23 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG kann der Antragsteller nichts Günstiges herleiten. Nach diesen Vorschriften soll von der Entlassung abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung des Beamten möglich ist. Mit der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte von seinem Dienstherrn auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, darf er eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aussprechen. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 2 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 31 ff. m. w. N. Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 34 m. w. N. Nach diesen Maßgaben war der Antragsgegner nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Antragsgegner zu suchen, weil er im Zeitpunkt seiner Entlassung generell dienstunfähig war. Mit Blick auf die diagnostizierten Erkrankungen und ihre schwerwiegenden Auswirkungen auf den Alltag des Antragstellers besteht nach Auffassung der Kammer keine realistische Aussicht, dass er auf absehbare Zeit, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung, auf irgendeinem Dienstposten des Antragsgegners dienstlich verwendet werden könnte. Die von dem Antragsteller sinngemäß angeregte Anwendung des § 27 BeamtStG scheidet ebenfalls aus. Danach ist zwar von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). In der angegriffenen Verfügung des beklagten Landes wurde der Antragsteller aber nicht in den Ruhestand versetzt, sondern aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Auf eine solche Entlassung findet § 27 BeamtStG mangels eines entsprechenden Verweises im Gesetz keine Anwendung. Schließlich ist auch die (ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründete) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Kammer ist nach eigenständiger Abwägung der Auffassung, dass die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Blick auf die letztlich überwiegenden fiskalischen Interessen des Antragsgegners im besonderen öffentlichen Interesse liegt und deshalb sofort vollzogen werden sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.