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Urteil

22 K 6322/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0224.22K6322.24A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Das Gericht nimmt gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 19. Dezember 2024 Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 19. Dezember 2024 Bezug, denen es auch weiterhin folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 84 Abs. 4 VwGO). Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter haben in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnte. Im Einzelnen: Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung der Asylberechtigung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) nicht zu. Auch hat er keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) und das Offensichtlichkeitsverdikt ist weiterhin nicht zu beanstanden (dazu III.). Ferner liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG vor (dazu IV.). Schließlich sind weder die Abschiebungsandrohung (dazu V.), noch das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu beanstanden (dazu VI.). I. Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass der Kläger kein Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Augusst 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Der erstmalig in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag zu den beiden behaupteten Besuchen des Bezirkspolizisten wegen einer Befragung aufgrund von regierungskritischen Äußerungen und der Einberufung in den Wehrdienst ist unglaubhaft und stellt sich als asyltaktische Schutzbehauptung dar. Nicht nur hat der Kläger diese Angaben nicht selbst gemacht, sondern dies durch seinen Anwalt vortragen lassen und sich dann lediglich auf dessen Angaben bezogen, auch hat der Prozessbevollmächtigte statt des Klägers auf gerichtliche Fragen an den Kläger geantwortet, deren Inhalt der Kläger dann später nur wiederholt hat. Weder der Kläger noch der Prozessbevollmächtigte konnten glaubhaft und nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund der Kläger die nunmehr behauptete Kündigung seines damaligen Jobs in Aserbaidschan wegen regierungskritischen Äußerungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht bereits erwähnt hat. Dieser nunmehrige Vortrag stellt sich als asyltaktische Steigerung dar. So hatte der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch angegeben, er habe in der Heimat keine politischen Probleme gehabt. Er sei ausgereist, da man in Aserbaidschan mindestens 10 Stunden am Tag arbeiten müsse und man verdiene dabei maximal 700-800 Manat. Das Geld reiche nicht, um eine Familie zu ernähren. Er sei aber ledig und wolle eine Familie gründen. Als er das erste Mal (mit Visum) in Deutschland gewesen sei, habe er den Job wechseln wollen, daraufhin habe man ihm gesagt, er müsse in 5 Tagen das Land verlassen. Daher sei er ausgereist und wollte dann offiziell nach Deutschland zum Arbeiten kommen. Allerdings habe er dann eine Ablehnung bekommen. Er bitte daher nun im Asylverfahren um eine Chance, um hier arbeiten zu können. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan befürchte er, er könne keine Familie gründen und müsse bis zum Ende seiner Tage arbeiten. Da er dann nichts bieten könne, finde er dann auch keine Frau. Für Politik interessiere er sich nicht. Dies steht in unauflösbarem Widerspruch zu den in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen, er sei wegen einer Kündigung ausgereist, die wegen regierungskritischen Äußerungen in Bezug auf Ungerechtigkeiten, Korruption und Vetternwirtschaft erfolgt sei. Vor dem Hintergrund ist auch die weitere Angabe (des Prozessbevollmächtigten), der Kläger vermute einen Zusammenhang mit der behaupteten Einberufung zum Wehrdienst, unglaubhaft und nicht nachvollziehbar, zumal sie auch nicht weiter substantiiert worden ist. Die auf den Vorhalt des Gerichts gegebene Begründung, wieso er all dies nicht schon in der Anhörung vor dem Bundesamt gesagt habe, ist ebenfalls unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. So gab zunächst der Prozessbevollmächtigte, und später auch der Kläger selbst an, er habe Angst gehabt, dass die aserbaidschanischen Behörden die Angaben aus der Anhörung weitergeleitet bekommen und er aus diesem Grund in Aserbaidschan Probleme bekomme. Diese Angst stützt der Kläger dabei allein auf Gerüchte, konkrete Beispiele wurden nicht genannt. Vielmehr wurde dem Kläger sogar explizit Gegenteiliges im Rahmen seiner Belehrung vom Bundesamt mitgeteilt. So steht in der „Wichtigen Mitteilung: Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“, deren Erhalt der Kläger durch eigenhändige Unterschrift bestätigt hat, ausdrücklich: „Ihre im laufenden Asylverfahren gemachten Angaben werden den Behörden Ihres Herkunftslandes nicht mitgeteilt. Gleiches gilt nach Abschluss des Asylverfahrens, soweit Ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist.“ (Beiakte 1, Bl. 36). Soweit der Kläger neben seinem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Es greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über Ungarn in die Bundesrepublik ein. II. Ebenfalls zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist. Insbesondere droht ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. III. Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und des subsidiären Schutzes zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. "Belanglos" müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. Ein Vorbringen kann nach zutreffender Auffassung jedenfalls dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe. Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags "nicht von Belang", wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se asylfremde Gründe, sondern auch dann, wenn aus dem Vorbringen des Antragstellers auch ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mit anderen Worten also bei Wahrunterstellung, kein Schutzstatus nach Artikel 16a Grundgesetz, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann. So auch VG Köln, Beschluss vom 11. September 2024 - 27 L 1541/24.A -, juris, Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 - AN 17 S 24.30038 -, juris, Rn. 20 und Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 15, jeweils m.w.N. Dies ist auch dann der Fall, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – W 8 S 24.31970 –, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 - Au 6 K 24.30308 –, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 – 3 L 186/24.A -, juris, Rn.20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris, Rn. 28 f. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Daran gemessen konnte das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, auf deren Zeitpunkt es nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG ankommt, weiterhin als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG angesehen werden. Auch wenn man die äußerst kurz und oberflächlich gehaltene Schilderung des Prozessbevollmächtigten zu den Besuchen des Bezirkspolizisten als wahr unterstellen würde, folgte daraus kein Schutzstatus. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger wegen – nicht näher konkretisierten – regierungskritischen Äußerungen befragt werden soll und er zum Wehrdienst eingezogen werden soll, folgt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung, die die Anforderungen des § 3a AsylG erfüllt. Vgl. zur Lage Oppositioneller und zur Meinungsfreiheit: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. März 2022, Stand: Juni 2021, Seiten 7 ff. Eines der dort genannten besonderen Gefährdungsprofile erfüllt der Kläger nicht. IV. Das Bundesamt hat weiterhin zutreffend erkannt, dass in der Person des Klägers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG. V. Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. VI. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.