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Beschluss

25 L 360/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0225.25L360.25A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe Der am 15. Februar 2025 sinngemäß gestellte Antrag, den Beschluss vom 30. Januar 2025 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 25 L 150/25.A aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 574/25.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. Januar 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss vom 30. Januar 2025 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 25 L 150/25.A – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO sind mithin dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2011 – 8 VR 2.11 – und Beschluss vom 25.08.2008 – 2 VR 1.08 – jeweils juris. Nach diesen Maßgaben hat das Gericht nach wie vor keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 574/25.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Januar 2025 anzuordnen. Die nunmehr geltend gemachten Umstände führen (weiterhin) nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG. Nach § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG muss eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, die insbesondere auch Aussagen zu den die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1997 – 9 C 48.96 – juris und vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris; Beschluss vom 17.08.2011 – 10 B 13.11 – juris. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 – juris. Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen, § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG. Denn § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.06.2005 – 11 A 4518/02.A – juris und vom 30.10.2006 – 13 A 2820/04.A – juris. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt sich ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegend nicht feststellen. Ein den vorgenannten Anforderungen entsprechendes Vorbringen des Antragstellers liegt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG). Es fehlt bereits an einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Denn die Erkrankung der Antragstellerin hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 30. Januar 2025 trotz fehlender aktueller ärztlicher Unterlagen gewürdigt. Selbst wenn die Erkrankung im Zeitpunkt des Beschlusses vom 30. Januar 2025 noch nicht vorgelegen hätte, würde dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Dabei kann dahinstehen, ob das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Februar 2025 sowie der vorläufige Entlassungsbericht der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. Februar 2025 den Vorgaben des § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG entsprechen. Die darin diagnostizierten Erkrankungen – rezidivierende depressive Störung gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) und sonstige Eisenmangelanämie (F50.8) – sind in Armenien behandelbar. Die medizinische Grundversorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 05.03.2024 (Stand: Mitte Dezember 2023), S. 16. Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 05.03.2024 (Stand: Mitte Dezember 2023), S. 17. Die im Zeitpunkt der Entlassung verordneten Medikamente – Sertralin und Olanzapin – sind in Armenien verfügbar, ebenso Medikamente zur Behandlung der Eisenanämie, vgl. https://www.pharm.am/attachments/article/2707/regPoMeng_up_to_31.01.25.pdf (abgerufen am 25.02.2025) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.