Leitsatz: 1. Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes nach einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist die Abschiebungsandrohung und damit zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1-8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: "Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts"). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang). 2. Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU garantiert Asylsuchenden in der Hauptsache einen wirksamen Rechtsbehelf mit einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ohne eine solche Prüfung nicht klären, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 3. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, ohne dass hierfür einer Veränderung der gerichtlichen Kontrolldichte erforderlich wäre. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 1341/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.2.2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller die notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO. II. Der sinngemäß gestellte und zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 1341/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.2.2025 anzuordnen, ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. 1. Nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 4 GG. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 – 1 C 19.19 – juris, Rn. 35; zu Art. 16a Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99. Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU garantiert Asylsuchenden in der Hauptsache einen wirksamen Rechtsbehelf mit einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ohne eine solche Prüfung nicht klären, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Denn in aller Regel wird es dem Asylsuchenden nicht zumutbar sein, das Hauptsacheverfahren von seinem Heimatland durchzuführen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20.06.2022), § 36 Rn. 80; Pietzsch, in: BeckOK, AuslR (Stand 01.10.2024), AsylG, § 36 Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris, Rn. 31, 37; allgemein zur Prüfungsdichte im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 BvR 80/18 – juris, Rn. 8. Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzes ist die Abschiebungsandrohung und damit zunächst die Frage, ob einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Nr. 1-8 AsylG (das Offensichtlichkeitsurteil) vorliegt. Das Verwaltungsgericht darf sich nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 20 f. (zum Offensichtlichkeitsurteil des früheren § 30 Abs. 1 AsylG); vgl. zum Maßstab vor dem Inkrafttreten von Art. 16a Abs. 4 GG für das Grundrecht auf Asyl auch: BVerfG, Beschluss vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris, Rn. 40; einschränkend hingegen dann BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 98 ff. Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle, ob erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Verwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist (§ 36 Abs. 4 AsylG: „Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts“). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Asylantrag nicht unbegründet ist (§ 30 Abs. 1 AsylG am Anfang). Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG (Stand 20.06.2022), § 36 Rn. 112 ff.; Heusch, in: BeckOK, AuslR (Stand 01.10.2024), AsylG, § 30 Rn. 9. 2. Gemessen hieran bestehen ernstliche Zweifel an der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG vor. Denn der Antragsteller hat einen Folgeantrag gestellt, woraufhin ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, ohne dass hierfür einer Veränderung der gerichtlichen Kontrolldichte erforderlich wäre. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.2.2025 – 27 L 183/25. A –, Rn. 24 ff. Es sprechen aber erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers rechtswidrig ist. Denn es ist offen, ob der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat. Der geltend gemachte Anspruch auf internationalen Schutz lässt sich ohne eine umfassende Ex-nunc-Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht beantworten und verbietet demnach derzeit eine Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den damit verbundenen Verlust des vorläufigen Bleiberechts. Der Antragsteller hat möglicherweise Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 AsylG. Er hat mit seinem Folgeantrag im Wesentlichen geltend gemacht, exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Das Bundesamt hat den Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil die politischen Aktivitäten des Antragstellers sich nur gegen den früheren und abgesetzten Präsidenten Guineas, Alpha Condé, gerichtet hätten. Die aktuelle Regierung habe augenscheinlich kein Interesse an einer Verfolgung des Antragstellers. Diese Bewertung der Antragsgegnerin der Erkenntnislage im Allgemeinen und der Situation des Antragstellers im Besonderen bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren. So ist zum einen im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob eine Gefährdung früherer Gegner von Alpha Condé wegen des Regierungswechsels stets ausgeschlossen werden kann, wovon die Antragsgegnerin unter Berufung auf verschiedene Quellen ausgeht, gegensätzliche Erkenntnisquellen allerdings nicht betrachtet. Vgl. OFPRA, Guinée: Les anciens opposants à Alpha Condé depuis le coup d’Etat du 5 septembre 2021, 14.9.2023; HRW, Guinea: Rights at Risk as Promised Transition Derails, 2.12.2024; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Guinea: Lage von Parteimitgliedern der Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG), 22.11.2024. Zum anderen hat die Antragsgegnerin sich mit dem individuellen Vortrag des Antragstellers über die Vorgänge im Rahmen einer Demonstration in Deutschland nicht ansatzweise auseinandergesetzt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).