OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 3514/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0310.22K3514.22A.00
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2022 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Kläger zu 1 als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu vier Fünfteln und der Beklagten zu einem Fünftel auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2022 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Kläger zu 1 als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu vier Fünfteln und der Beklagten zu einem Fünftel auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reisten nach eigenen Angaben am 23. Januar 2022 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. März 2022 Asylanträge. Das Bundesamt hörte die Kläger am 25. März und am 9. Mai 2022 an. Hierbei trug der Kläger zu 1 im Wesentlichen vor: Er sei am 18. Oktober 2021 von der Polizei angerufen worden. Er sei ins Polizeipräsidium gerufen worden. Zu der Zeit sei er in der Schule am Unterrichten gewesen. Nach der Schule sei er gegen 15:00 Uhr zur Polizei gegangen. Der Anrufer, ein Polizist namens F., habe bereits auf ihn gewartet. Die Polizisten hätten ihn in einen Verhörraum geführt. In dem Raum sei ihm gesagt worden, aus welchem Grund er gerufen worden sei. So erklärten die Polizisten, dass sein Name in der Kommission im Dorf E. aufgeführt werde. Sie hätten ihn gefragt, welche Aufgaben er innerhalb dieser Kommission übernommen habe und welche Anweisungen ihm erteilt worden seien. Zudem hätten sie wissen wollen, aus welchem Grund er im Jahr 2015 das Dorf besucht habe. Der Kläger zu 1 habe alles abgestritten, da er zu den genannten Zeiten im Jahr 2015 im Unterricht gewesen sei. Über die Kommissionen trug er vor, dass im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen der AKP-Regierung und der PKK im Jahr 2013 in vielen Dörfern im Osten der Türkei sich Kommissionen gebildet hätten. Diese seien auf Anweisung von Abdullah Öcalan entstanden. Die Kommissionen hätten die Aufgabe gehabt, unabhängige Entscheidungen selbst zu treffen. Außerdem hätten diese Kommissionen Demonstrationen organisiert. Über das Dorf E. machte der Kläger zu1 geltend, dass die PKK dort eine Grabstätte für gefallene Guerillas ohne Familienangehörige errichtet habe. Weiter führte er aus, dass er von den Polizisten während der Befragung geschlagen und beleidigt worden sei. Sie seien mit den Antworten nicht zufrieden gewesen. Er habe von 2013 bis 2016 als stellvertretender Schulleiter gearbeitet und sei nicht aktiv gewesen. Nach den Anschlägen in Soruc und Ankara im Oktober 2015 habe er lediglich zwei Demonstrationen besucht. Auch sei er auf Beerdigungen von getöteten PKK-Guerillas gewesen. Die Polizisten hätten ihn nach einiger Zeit wieder freigelassen. Auf Nachfrage trug er vor, dass kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Aufgrund seiner Lehrertätigkeit sei er auch kein Mitglied bei der HDP gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er eine Verhaftung sowie Folter. Nachgefragt, aus welchem Grund er bei einer Rückkehr Repressalien befürchten würde, gab er an, dass er die Kommission unterstützt habe. Deshalb könne es sein, dass er unter Druck gesetzt werde. Diese Kommissionen seien inzwischen verboten. Nachdem die Kommissionen verboten worden seien, habe er auch keinen Kontakt mehr gehabt. Die Kläger zu 2 trug im Wesentlichen vor: Sie habe zwischen 2013 und 2016 gemeinsam mit dem Kläger zu 1 die Kommissionen unterstützt. Des Weiteren sei sie im Jahr 2017 und 2021 bei den Newroz-Festlichkeiten von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Gemeinsam mit anderen Teilnehmern seien sie von der Polizei beleidigt worden. Im Jahr 2021 habe sie ihre ID-Karte nicht dabeigehabt. Deshalb habe die Polizei sie nicht auf das Fest gelassen. Sie habe ihren Ehemann angerufen, der sie nach Vorlage ihrer ID-Karte bei der Polizeistation abgeholt habe. Die ganze Situation habe die gesamte Familie belastet. Ihr Mann sei depressiv geworden. Freunde, Verwandte und Bekannte seien verhaftet worden. Ihr Cousin habe für die PKK gekämpft und sei erschossen worden. Da sie an Demonstrationen, Beerdigungen und Kommissionsarbeiten mitgewirkt habe, sei sie ständig unter Druck gewesen. Aufgrund dieser Ereignisse hätten sie beschlossen, die Türkei zu verlassen. Auf Nachfrage gab sie weiter an, dass zum Zeitpunkt der Ausreise kein Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig gewesen sei. Bei der Ausreise über den Flughafen habe es darüber hinaus keine Probleme gegeben. Da sie und ihr Mann als Lehrer über den grünen Pass verfügen würden, seien sie visumsfrei ausgereist. Sie fürchte bei einer Rückkehr eine Verhaftung, da sie für Kommissionen gearbeitet habe. Mit Bescheid vom 19. Mai 2022 (Gesch.-Z.: N01), den Klägern am 30. Mai 2022 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Es bestehe kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der vorgetragenen Verhaftung des Klägers zu 1 im Oktober 2021 und der problemlosen Ausreise im Januar 2022. Die Kläger hätten auch nach dem Vorfall im Oktober 2021 verfolgungsfrei und unbehelligt in V. gelebt und die Kläger zu 1 und 2 seien weiter ihrer Lehrtätigkeit nachgegangen. Selbst bei wohlwollender Betrachtung könne hier nicht von einer unmittelbaren Bedrohung und Verfolgung ausgegangen werden. Die Kläger haben am 10. Juni 2022 Klage erhoben. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2025 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Der Bescheid des Bundesamts vom 19. Mai 2022 ist in Bezug auf den Kläger zu 1 rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger zu 1 hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz sowie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger zu 1 bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger zu 1 bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen seiner früheren prokurdischen Aktivitäten sowie seiner Mitwirkung an einer von der PKK in seinem Heimatdorf gegründeten Kommission droht. Diese Überzeugung beruht im Wesentlichen auf den Einlassungen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung. Zwar ist gegen den Kläger nach seinem Kenntnisstand bislang kein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist nach Überzeugung des Gerichts dennoch von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Zunächst hält das Gericht den Vortrag des Klägers zu 1 insgesamt für glaubhaft. Der Kläger hat insbesondere das Verhör, das am 18. Oktober 2021 stattgefunden hat, detailliert und anschaulich geschildert. Das Gericht hat angesichts der Schilderungen des Klägers zu 1 keinen Zweifel daran, dass der Kläger zu 1 die Geschehnisse, von denen er berichtet hat, tatsächlich so erlebt hat. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen in der Türkei ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen immer einzelfallabhängig. Die Entscheidung allerdings, welche Personen, denen der türkische Staat eine Nähe zur PKK, zur HDP oder sonstigen prokurdischen Organisationen nachsagt, verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird zufällig und willkürlich getroffen. Diese Willkür diene laut Quellen wahrscheinlich dem Zweck, Angst und Unsicherheit zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP oder andere prokurdische Organisationen zu arbeiten. Aus vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums geht hervor, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeutet nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen. Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mitunter gewaltsame Razzien am Wohnort. Auch Angehörige von HDP-Mitgliedern, die selbst nicht formell der HDP angehören, werden von den türkischen Behörden misstrauisch beäugt, was in Folge zu diversen Problemen führen kann. Zum Beispiel können Angehörigen von HDP-Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen verweigert werden, wie zum Beispiel ein Kredit, ein Bankkonto, eine Baugenehmigung oder eine Subvention. Es kann auch vorkommen, dass der Passantrag eines Angehörigen eines HDP-Mitglieds absichtlich verzögert wird, und in einigen Fällen können Angehörige von HDP-Mitgliedern ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. keinen bekommen, allein deshalb, weil ihr Verwandter für die HDP aktiv ist. Laut dem Direktor einer türkischen Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich sind Angehörige von HDP-Mitgliedern gefährdet, wenn sie sich für das Gerichtsverfahren ihres Verwandten interessieren, sich in den sozialen Medien politisch äußern oder an politischen Kundgebungen teilnehmen. Handelt es sich um ein HDP-Mitglied mit hohem Bekanntheitsgrad, nehmen die Behörden zuerst das schwächste Familienmitglied ins Visier, um dann, wenn nötig, zu einem anderen Familienmitglied überzugehen. Ist das HDP-Mitglied unauffällig, kann versucht werden, einen Verwandten zu zwingen, ein Informant für die Behörden zu werden; weigert er sich, wird er mitunter inhaftiert oder ist physischer Gewalt ausgesetzt. Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte das behördliche Vorgehen, wonach Familienmitglieder von Menschen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, ins Visier genommen werden. Und so die Polizei die gesuchte Person nicht findet, nimmt sie ein anderes Familienmitglied mit. Dies war während des Notstands sehr häufig der Fall. Die Familien wurden telefonisch bedroht und ihre Häuser wurden durchsucht. Vgl. BFA, Länderinformation Türkei, 29. Juni 2023, S. 129. Personen, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, müssen bei Einreise in die Türkei mit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln können strafrechtlich verfolgt werden. Ebenso Beteiligungen an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen z.B. Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei gewertet wird oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus. AA, Lagebericht Türkei, Juni 2022, S. 14 f. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können mobile Kommunikationsendgeräte (Handy, Tablet, Laptop) von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge/Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. AA, Lagebericht Türkei, Juni 2022, S. 22. Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde. Laut Angaben von B. I. von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. Wird etwas Problematisches vorgefunden, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt. Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaftung“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. BFA, Länderinformation Türkei, 29. Juni 2023, S. 248 f. Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen- Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind. Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen. BFA, Länderinformation Türkei, 29. Juni 2023, S. 249. Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es etwa beim Straftatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 22. September 2022 (BFA Länderinformation Türkei 2022), Version 6, S. 46; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) unterlaufen. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 50. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. BFA Länderinformation Türkei 2022, S. 51 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Hiervon ausgehend beinhaltet die Rückkehr des Klägers ein unkalkulierbares Risiko. Ihm droht wegen seiner früheren Verbindungen zu den von der PKK gegründeten Kommissionen und wegen seiner prokurdischen Aktivitäten (z.B. der prokurdischen und regierungskritischen Posts in den sozialen Medien wie etwa facebook) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr willkürlicher Verhaftung und körperlicher wie psychischer Misshandlungen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte und die Gefahr, einem unfairen Strafverfahren ausgesetzt zu sein. Zudem wird weiterhin glaubhaft von Folter und Misshandlung durch Sicherheitskräfte berichtet. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte. VG Bremen, Urteil vom 6. Januar 2023 – 2 K 1549/20. Da der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag bereits erheblichen körperlichen Misshandlungen im Rahmen des Verhörs am 18. Oktober 2021 ausgesetzt war, streitet gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie eine Vermutung für die Annahme, dass ihm bei Rückkehr erneut Folter und Misshandlung durch die türkische Polizei droht. Eine interne Schutzmöglichkeit hat der Kläger nicht. Da dem Kläger zu 1 nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Der Bescheid ist in Bezug auf die Klägerin zu 2 sowie die Kläger zu 3 bis 5 hingegen rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten. In Bezug auf die Klägerin zu 2 fehlt es insoweit an zielgerichteten Verfolgungshandlungen. Die Verhaftung anlässlich einer Nevroz-Feierlichkeit, von der die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, ereignete sich eher zufällig, weil sie ihre ID-Karte versehentlich zu Hause vergessen hatte. Ein individualisiertes Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Klägerin zu 2 ergibt sich aus diesem Ereignis nicht. Die Kläger zu 3 bis 5 haben schon keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Soweit den Klägern zu 2 bis 5 Familienasyl gemäß § 26 AsylG zusteht, so scheitert dieser Anspruch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch daran, dass die Anerkennung der Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den Kläger zu 1 noch nicht unanfechtbar ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 AsylG). Sobald diese Voraussetzung erfüllt ist, können auch die Kläger zu 2 bis 5 die Anerkennung der Asylberechtigung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.