Urteil
25 K 5053/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0314.25K5053.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand Der am 00. 00. 2002 in Etschmiadsin/Armenien geborene Kläger reiste am 8. Dezember 2015 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 wurde der Familie die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit der vorgetragenen politischen Aktivität des Vaters des Klägers und dessen Recherchen zu Lasten des armenischen Generals Grigoryan. Diese hätten zu einer Verfolgung geführt, gegen die staatlicher Schutz zur damaligen Zeit nicht zu erlangen gewesen sei, da dieser General eine hochrangige Persönlichkeit in Armenien gewesen sei. Unter dem 11. September 2020 schrieb das Bundesamt die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde an und teilte mit, dass in vier Wochen mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens nach § 73 AsylG begonnen werden solle. Hierfür bat es um Mitteilung, ob familiäre Bindungen, Erkenntnisse zu Straftaten und Erkenntnisse zu einer falschen Staatsangehörigkeit vorlägen. Wegen zwischenzeitlicher Volljährigkeit des Klägers trennte das Bundesamt den Kläger am 17. März 2021 von der übrigen Familie ab. Mit Datum vom 13. April 2021 verfasste die Mitarbeiterin des Bundesamts, Frau X., einen Vermerk, dass eine Befragung des Klägers und seiner Familie notwendig sei, nur eine schriftliche Anhörung reiche nicht aus. Mit Datum vom 23. Juni 2021 lud die Beklagte den Kläger zur Befragung am 12. August 2021, belehrte ihn zugleich über seine Mitwirkungspflichten und teilte die Überprüfung der positiven Entscheidung mit. Die in der Akte vorhandenen Protokollentwürfe einer Befragung vom 12. August 2021 sind nicht unterschrieben. Unter dem 17. August 2021 lud die Beklagte den Kläger zur Befragung nach § 73 Abs. 3a S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG am 6. September 2021, diese fand ausweislich des unterschriebenen Protokolls am 6. September 2021 statt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der flüchtlingsrechtlichen Begünstigung ohne Zuerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG an. Der Kläger nahm hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Juni 2022 Stellung. Das Vorgehen des Bundesamtes sei nicht gerechtfertigt. Es sei bekannt, dass es seit dem 27. September 2020 einen erneuten Krieg um Bergkarabach gegeben habe. Die Oligarchenherrschaft in Armenien sei noch nicht endgültig gebrochen. Die Familie und Anhänger des Generals Grigoryan seien nach wie vor in Armenien aktiv. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 26. Juni 2022 rügte der Kläger, anders als seine Eltern nicht zu einer ersten Befragung am 12. August 2021 eingeladen worden zu sein. Zudem sei die Widerrufsakte nicht vollständig, da nicht klar sei, ob die Ausländerbehörde auf das Schreiben vom 11. September 2020 geantwortet habe. Er rügt weiter, über Sinn und Zweck der Anhörung vom 12. August 2021 nicht aufgeklärt worden zu sein, der Vermerk des Bundesamts vom 13. April 2021 hätte dem Kläger vor der Befragung zur Kenntnis gegeben werden müssen. Die Beklagte habe in ihrer Entscheidung den Krieg in Berg-Karabach nicht berücksichtigt. Dem Kläger sei eine Rückkehr nach Armenien nicht zumutbar, da er dort zum Militär eingezogen werde und ihm dabei eine unmenschliche Behandlung drohe. General Grigoryan genieße in militärischen Kreisen noch immer hohes Ansehen, sodass er mit unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen im Militär zu rechnen habe. Schließlich verfüge seine Großmutter, die mit im gemeinsamen Haushalt lebe, über ein Abschiebungsverbot und habe einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Auch sei der nachgeborenen Schwester Flüchtlingsschutz zuerkannt, jedoch kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden. Am 16. August 2022 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 29. Mai 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die im Jahr 2017 angenommene Verfolgung durch den General Grigoryan infolge der sogenannten „Samtenen Revolution“ im Jahr 2018 nicht mehr gegeben sei. Dieser General sei im November 2020 verstorben. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass die Familie dieses Generals noch Macht oder Einfluss in Armenien ausübe. Die vom Kläger vorgetragene flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstentziehung finde nicht statt, da diesbezügliche Strafverfolgungsmaßnahmen in der Regel nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpften. Am 5. September 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die mit Schreiben vom 26. Juni 2022 gerügten Verfahrensfehler sowie die drohende unmenschliche Behandlung im Falle eines Militäreinsatzes. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16. August 2022 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2022 zu verpflichten, hinsichtlich des Klägers festzustellen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armenien vorliegen, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2022 zu verpflichten, über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armenien unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2025 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein Dokument der Hauptverwaltung für Militärermittlungen des Ermittlungskomitees der Republik Armenien vom 25.10.2024 vorgelegt, ausweislich dessen ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Vermeidung der Wehrpflicht im Wintereinberufungszyklus 2020 eingeleitet worden sei. Am 14. April 2021 sei gegen Kläger Klage erhoben worden, am gleichen Tag sei er zur Fahndung ausgeschrieben worden. Am 15. April 2021 sei mit Beschluss des Gerichts für allgemeine Zuständigkeit der Stadt Jerewan die Untersuchungshaft als Präventivmaßnahme angeordnet worden. Die öffentliche strafrechtliche Verfolgung des Klägers sei aufgrund seiner Flucht vor der Untersuchung ausgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren 25 K 5046/22.A (betreffen die Eltern und den jüngeren Bruder des Klägers) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch (mehr) auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung verweist das Gericht auf seine Ausführungen im PKH-Beschluss vom 23. Januar 2025. Diesen ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Das Gericht ergänzt, dass auch die Vorlage des Dokuments der Hauptverwaltung für Militärermittlungen des Ermittlungskomitees der Republik Armenien vom 25.10.2024 zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt. Das eingeleitete Strafverfahren führt weder zur Annahme einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG noch zu einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG noch zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ein Staat das Recht hat, eine Wehrpflicht zu normieren und den Verstoß dagegen zu pönalisieren. Vgl. VG Köln, Urteil vom 03.05.2021 – 25 K 1856/18.A – juris, Rn. 30. Eine erniedrigende Behandlung kann zwar auch in Betracht kommen, wenn dem Wehrpflichtigen (oder einem Reservisten) wegen Wehrdienstentziehung eine lebenslange Strafverfolgung droht, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck steht. Vgl. EGMR, Urteile u.a. vom 24.01.2006 – 39437/98 [Ülke/Türkei] –, abrufbar auf dem Internetportal des EGMR unter: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-72146 , Rn. 59 ff. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Das armenische Recht sieht nicht eine solche erniedrigende Behandlung vor. Das armenische Parlament beschloss am 28. Oktober 2020 zwar eine drastische Erhöhung der Haftstrafen bei Militärdienstentziehung oder Desertion im Kriegsfall. Bei Nichtbefolgung der Einberufung oder Mobilisierung in Kriegszeiten ist nun eine Haftstrafe von sechs bis zwölf Jahren möglich. Zuvor war diese Straftat mit vier bis acht Jahren Haft bewehrt. Militärdienstentziehung unter Kriegsrecht oder Nichtzahlung der Steuer während eines Krieges kann mit einer Haftstrafe von eins bis fünf Jahren verfolgt werden. Zuvor waren es bis zu vier Jahre. Desertion unter Kriegsrecht oder aus dem Kampfgebiet soll nun mit acht bis 15 Jahren Haft verfolgt werden, statt sechs bis zwölf Jahren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Armenien aus dem COI-CMS, 20.04.2023, S. 20. Wenngleich die Strafandrohung erhöht wurde, ist noch nicht von einer extrem unverhältnismäßigen, übermäßig lang andauernden Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilung auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.