Beschluss
18 L 330/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0324.18L330.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.400,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.400,- € festgesetzt. Gründe Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 1118/25 erhobenen Klage gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht legt dabei gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO den gestellten Antrag dahin aus, dass allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, angestrebt wird. Bei der Auslegung eines Antrags ist das Gericht nicht an dessen wörtliche Fassung gebunden; maßgeblich ist vielmehr das im Antrag und in dem gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes ist im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzsuchenden anzunehmen, dass er den in der jeweiligen prozessualen Situation in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen will. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 8 B 1626/10 – juris Rn. 9; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 88 Rn. 25. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass Eilrechtsschutz auch im Hinblick auf die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung begehrt wird. Zum einen nimmt die Antragsschrift ausschließlich die Fahrtenbuchauflage und die darauf gerichtete Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Blick 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt hingegen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im Bescheid und der Ablehnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung vom 31. Januar 2025. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Er war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dabei stellt er darauf ab, dass nur die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung durch die sofort geltende Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuches gewährleiste, dass etwaige, zukünftige Verstöße mit dem Kraftfahrzeug auch unmittelbar aufgeklärt werden könnten. Die sofortige Belastung, die aus dem Führen des Fahrtenbuches resultiere, stehe in einem angemessenen Verhältnis zum schutzwürdigen Aufklärungsinteresse bei Verkehrsverstößen. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners fällt zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2025 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig. Die Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Fahrzeughalter des Tatfahrzeugs. Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften lag hier darin, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am 13. Juli 2024 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 sowie § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Die Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes hat der Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. Es handelt sich bei der vorgenannten Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO auch um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21 – juris Rn. 21. Denn die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (nach Toleranzabzug) wäre nach dem ab dem 1. Mai 2014 geltenden gefährdungsorientierten Fahreignungsbewertungssystem mit der Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen, vgl. Ziffer 11.3 der Anlage zur BKatV - Bußgeldkatalog (BKat), laufende Nummer 11.3.5 der Tabelle 1 Buchstabe c) BKatV sowie Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 FeV. Zusätzlich wäre ein Bußgeld von 150 Euro verhängt worden. Der Antragsgegner ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist nicht möglich in diesem Sinne, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 – juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 – juris Rn. 3 ff. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt zumindest voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrzeugführer benennt oder – auch wenn der Fahrzeugführer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, sodass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungsbemühungen geboten wird. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers ab. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Ermittlungsbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 1. April 2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 – juris Rn. 15 f. Die Behörde muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Schickt der Fahrzeughalter den ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurück, reagiert er auf diesen nicht oder lehnt unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht pauschal jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, darf die Ermittlungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einer fehlenden Bereitschaft ausgehen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Erst wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte, muss die Behörde weiter ermitteln. Vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 11 CS 18.1373 – juris Rn. 13; VGH Kassel, Urteil vom 28. Juli 2021 – 2 A 1463/20 – juris Rn. 26. Nach diesen Maßstäben hat die Ermittlungsbehörde vorliegend alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Ein für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächliches Ermittlungsdefizit der ermittelnden Behörde ist nicht ersichtlich. Dass der Anhörungsbogen erstmals unter dem 12. August 2024 und damit nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach Begehen des Verkehrsverstoßes an den Antragsteller übermittelt wurde, ist rechtlich unerheblich. Diese Verzögerung ist für die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich gewesen. Ursache hierfür war, dass der Antragsteller an der Ermittlung nicht mitgewirkt hat. Er hat erst nach Übermittlung eines weiteren Zeugenfragebogens vom 19. September 2024 mitgeteilt, dass er von seinem Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Auch eine frühere Anhörung hätte demnach nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt, weil der Antragsteller ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Der Ermittlungsbehörde kann in diesem Rahmen auch nicht vorgeworfen werden, unzureichende Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Fahrer zu ermitteln. So schaltete die Stadt R. als Reaktion auf die unterbliebene Rücksendung des Anhörungsbogens vom 12. August 2024 den Ordnungsaußendienst der Gemeinde L. ein, um die verantwortliche Person festzustellen und sie zu dem Vorwurf anzuhören; die Ermittlungen der Gemeinde L. blieben jedoch ohne Ergebnis. Dass die Bußgeldstelle nach den durchgeführten Lichtbildabgleichen von der Täterschaft des Antragstellers nicht hinreichend überzeugt war, begegnet im Übrigen auch keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die Feststellung des Fahrers ist grundsätzlich auch dann unmöglich i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtigt ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 – juris Rn. 39 ff. m.w.N. Soweit der Antragsteller von seinem Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebrauch gemacht hat, steht dies der Anwendung des § 31a StVZO und der Annahme einer fehlenden Mitwirkung an der Fahrerermittlung nicht entgegen. Macht der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebrauch, muss er in Kauf nehmen, dass ihm unter den Voraussetzungen des § 31a StVZO ein Fahrtenbuch auferlegt wird. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis bzw. die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach Ausübung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts höhlt diese Rechte auch nicht in verfassungswidriger Weise aus. Allein durch die in erster Linie polizeilich begründete Mitwirkungspflicht, die der Gewährleistung der Freiheit und Sicherheit des Straßenverkehrs für alle zu dienen bestimmt ist, werden etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren sowie auch mögliche entsprechende Rechte in verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht berührt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 – juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 – juris Rn. 2 ff. und vom 11. August 1999 – 3 B 96.99 – juris Rn. 2 f.; OVG Münster, Beschluss vom 7. März 2023 – 8 B 157/23 – juris Rn. 8 ff.; VGH München, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 11 ZB 19.213 – juris Rn. 16. Insoweit stellt die Fahrtenbuchauflage auch keine „Bestrafung durch die Hintertür“ dar. Denn die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs stellt keine Sanktion von Verkehrsverstößen dar, sondern dient der künftigen Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr. Dadurch soll im Sinne der Verkehrssicherheit sichergestellt werden, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers bei zukünftigen Verstößen ohne weiteres möglich ist und nicht noch einmal an der mangelnden Mitwirkung des Halters scheitert. Angesichts der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers und mangels konkreter Ermittlungsansätze war es der Ermittlungsbehörde nicht zumutbar, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Verantwortlichen des Verkehrsverstoßes innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung ausfindig zu machen. Auch die weiteren in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen betreffend die Ausgestaltung der Dokumentation sowie die Pflicht, das Fahrtenbuch zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren, erweisen sich als voraussichtlich rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVZO. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Der angegriffene Bescheid verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten angeordnet worden ist. § 31a StVZO enthält keine Vorgaben für die Dauer der Fahrtenbuchauflage, sondern überlässt diese dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Verkehrsbehörde. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 15 f. Es gibt auch keinen ermessensleitenden Grundsatz, wonach die Untergrenze einer Fahrtenbuchauflage zwingend bei sechs Monaten angesetzt werden müsste. Eine solche zwingende „Einstiegsdauer“ von sechs Monaten kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Fahrtenbuchauflage mit der Begründung als verhältnismäßig angesehen hat, diese Zeitdauer liege „noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ und stelle daher keine übermäßige Belastung dar. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 15 f. Es begegnet keinen Bedenken, wenn im Rahmen einer Ermessensausübung typisierend zwischen Erst- und Wiederholungsverstößen differenziert und hierbei generell die Schwere des Verkehrsverstoßes berücksichtigt wird. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an das in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegte Punktesystem anzulehnen. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15 – juris Rn. 4 ff.; VGH München, Beschlüsse vom 12. März 2014 – 11 CS 14.176 – juris Rn. 10 und vom 15. Oktober 2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 19; VG Würzburg, Beschluss vom 18.11.2020 – W 6 S 20.1614 – juris Rn. 30. Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrsbehörde bei dem vorliegenden Verstoß typisierend eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten auferlegt. Der mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß war von einigem Gewicht, das die Dauer der verhängten Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Er wäre mit der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister und einer Geldbuße von 150 Euro zu ahnden gewesen. Das dadurch dokumentierte erhebliche Gewicht des Verkehrsverstoßes wird durch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten in verhältnismäßiger Weise abgebildet. Es war auch nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2006 – 8 B 2172/06 – juris Rn. 23 m.w.N. Die Fahrtenbuchauflage ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine Strafe darstellt, sondern der Gefahrenabwehr dient. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, sind nicht erkennbar. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr, auf die § 31a StVZO zielt, besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird. Dabei ist auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Daher ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße ebenfalls nicht ahnden zu können. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – juris Rn. 31 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 – juris Rn. 6. Dagegen bringt das Führen eines Fahrtenbuchs für den Betroffenen keine schwerwiegende Belastung mit sich und geht nicht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung hinaus. St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. März 1995 – 25 B 98/95 – juris Rn. 17. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Motorräder typischerweise in den Wintermonaten – sofern sie nicht abgemeldet sind – nur eingeschränkt oder gar nicht genutzt werden und eine Fahrtenbuchauflage für die Zeit, in der das Fahrzeug unbenutzt bleibt, den Antragsteller ohnehin nicht belastet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 13/14 –, BVerwGE 152, 180-188, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2015 – 10 S 278/15 –, juris Rn. 16f. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vortrag des Antragstellers, dass sich das Motorrad zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes außerhalb Deutschlands, nämlich in Sardinien, befinde. Zum einen kann von einem Wegfall des Vollzugsinteresses bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens nicht ausgegangen werden, da der Antragsteller selbst den Auslandsaufenthalt seines Motorrads im Rahmen seines Aussetzungsantrags als nur vorübergehend bezeichnet hat. Zum anderen belastet die Fahrtenbuchauflage den Antragsteller umso weniger, je seltener er durch Fahrten seines Kraftfahrzeugs im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lage kommt, der Pflicht zur Führung des Fahrtenbuchs genügen zu müssen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3/80 – juris Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach waren für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs) anzusetzen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2022 – 8 E 561/22 – juris Rn. 3 ff. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.