Beschluss
25 L 617/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0324.25L617.25A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der am 15. März 2025 sinngemäß gestellte Antrag, die Beschlüsse vom 30. Januar 2025 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 25 L 150/25.A und vom 25. Februar 2025 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 25 L 360/25.A aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 574/25.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. Januar 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangenen Entscheidungen – hier die Beschlüsse vom 30. Januar 2025 und vom 25. Februar 2025 – formell und materiell richtig sind. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Soweit – wie hier – ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche(n) Entscheidung(en) beruhte(n), geändert haben oder in ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 S. 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Änderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 – 2 VR 1.08 – juris, Rn. 4 ff. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es liegen (überwiegend) keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO vor. Die Antragstellerin stützt ihren Antrag allein auf gesundheitliche Gründe. Ausweislich des hierzu vorgelegten Fachärztlichen Attestes von Dr. I. aus E. vom 25. Februar 2025 sind bei der Antragstellerin eine Adaptionsstörung (F43.2G) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (F33.1G) diagnostiziert. Die rezidivierende depressive Störung hat die Antragstellerin bereits in den vorherigen Eilverfahren (25 L 150/25.A und 25 L 360/25.A) erfolglos geltend gemacht. Aber auch soweit Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO vorliegen, führen sie nicht zu der begehrten Abänderung. Die nunmehr diagnostizierte Adaptionsstörung (F43.2G) vermag die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht zu rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob das Attest die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllt. Denn die genannte Erkrankung ist – eine ausreichende Diagnose unterstellt – in Armenien behandelbar. Die Adaptionsstörung (F43.2.G) unterfällt dem Kapitel V der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-Kennziffern F00 bis F99), welches mit „psychischen und Verhaltensstörungen“ überschrieben ist. https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2025/index.htm#V , zuletzt abgerufen am 24.03.2025. Psychische Erkrankungen sind im Herkunftsland der Antragstellerin, wie bereits in den Beschlüssen vom 30. Januar 2025 und vom 25. Februar 2025 ausgeführt, behandelbar. Dabei sind sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen der psychischen Störung für armenische Staatsbürger – wie die Antragstellerin – kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 05.03.2024 (Stand: Mitte Dezember 2023), S. 17. Die nunmehr verordnete Medikation mit Mirtazapin ist in Armenien verfügbar, vgl. https://www.pharm.am/attachments/article/2707/regPoMeng_up_to_31.01.25.pdf , zuletzt abgerufen am 24.03.2025. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.