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Urteil

7 K 4945/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0325.7K4945.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1954 in E./Russland geboren. Am 06.12.2003 reiste er aus Kasachstan als in den Aufnahmebescheid seiner Mutter, der am 00.00.1928 geborenen Frau K. A., einbezogene Person wie diese in die Bundesrepublik Deutschland ein. In dem zugrundeliegenden Einbeziehungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes (BVA) waren als einbezogene Personen die Abkömmlinge H. A. (heute S., geb. 00.00.1981 (7 K 4760/18), D. A., geb. 00.00.1978 (7 K 4613/18) und Q. A., geb. 00.00.2002 aufgeführt. Als Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), die gemeinsam einreisen, waren die Ehefrau des Klägers, Frau C. (O.) A., geb. 00.00.1955 und die Ehefrau von D. A., die am 00.00.1981 geborene Y. A., angegeben. Eine Bescheinigung der Stadt Köln über die Stellung als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG für den Kläger und die Tochter H. datiert vom 18.05.2004. Mit Schreiben vom 04.05.2004 an die Stadt Köln teilte der Kläger für sich und seine Tochter H. mit, dass man in Kasachstan nicht die Möglichkeit erhalten habe, einen Sprachtest abzulegen. Dies wolle man jetzt nachholen und den Satus eines Spätaussiedlers nach § 4 BVFG erhalten. Unter dem 18.06.2004 änderte die Stadt Köln den Status des Klägers in den eines Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1 BVFG. Hinsichtlich der Tochter H. verblieb es bei dem Status nach § 7 Abs. 2 BVFG, da sie nur ein Jahr in Kasachstan gearbeitet habe und es folglich an einem Rechtsschutzinteresse zu Zwecken des Fremdrentengesetzes fehle. Mit weiterem Schreiben an die Stadt Köln vom 27.01.2005 begehrte der Kläger den Rechtsstatus nach § 7 Abs. 2 BVFG (Ehefrau eines Spätaussiedlers) für seine Ehefrau O. A.. Diesen Antrag lehnte die Stadt Köln mit Bescheid vom 24.02.2005 ab. Eine Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BVFG sei seit Ende 2001 nicht mehr möglich, da die Ehefrau nach § 8 Abs. 2 BVFG, nicht aber im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Unter dem 07.08.2017 beantragte der Kläger beim BVA das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und die nachträgliche Einbeziehung seiner Ehefrau O. in einem zu erteilenden Aufnahmebescheid im Härtewege. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 25.05.2018 ab. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse, weil der Antrag der Ehefrau auf Ausstellung einer Bescheinigung nach §§ 15 Abs. 2, 7 Abs. 2 BVFG bereits durch die Stadt Köln bestandskräftig abgelehnt worden sei. Die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides an den Kläger hätte zur Folge, dass der Ehefrau eine entsprechende Bescheinigung nachträglich erteilt werden könnte. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, einen Ablehnungsbescheid vom 24.02.2005 nie erhalten zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2018 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Ungeachtet des Rechtsschutzinteresses seien Härtegründe für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, weshalb dem Kläger ein Abwarten der Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Einbeziehung der Ehefrau nicht zumutbar gewesen sein sollte. Darüber hinaus habe der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides zurückgenommen und nur noch die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides begehrt. Der Kläger hat am 09.07.2018 Klage erhoben. Er wiederholt das Widerspruchsvorbringen. Ihm sei das Recht auf Akteneinsicht vorenthalten worden, was einen Verfahrensfehler darstelle. Er habe den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nie zurückgenommen. Er verweist auf das Verfolgungsschicksal seiner Mutter und auf den ungesicherten Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau. Eine bevollmächtigte Cousine, Frau P. X., habe Antragsunterlagen nicht an das BVA weitergeleitet. Trotz Rücknahme der Vollmacht habe sich das BVA weiter an ihre Person gewandt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 25.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen und seine Ehefrau O. A., geb. 00.00.1955 in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe unter dem 28.06.2001 ausdrücklich um seine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter gebeten. Sein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG bei der Stadt Köln datiere vom 17.02.2004. Der nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe bereits das Fehlen einer besonderen Härte entgegen. Auch seien für die Ehefrau Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Einreise nicht belegt. Das vorgelegte Sprachzertifikat A 2 datiere von 2007, während die Einreise bereits 2003 erfolgt sei. Zudem sei der Kläger schon in seinem Einbeziehungsbescheid auf den Status der Ehefrau nach § 8 BVFG hingewiesen worden und gleichwohl eingereist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 25.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Härtefall-Aufnahmebescheides als Spätaussiedler und die Einbeziehung seiner Ehefrau O. in diesen Bescheid. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in den Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides, deren der Kläger für seine Person nicht bedürfte, da er bereits im Besitz einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler ist, kann grundsätzlich auch zum Zwecke der Einbeziehung eines Ehepartners oder eines Abkömmlings erfolgen. Sie setzt jedoch, da die Bezugsperson bereits eingereist ist, einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG voraus. Hiernach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des BVFG aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Einbeziehung nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die weiteren Aufnahmevoraussetzungen vorliegen. Auf derartige Härtegründe kann der Kläger jedoch nicht verweisen. Es liegt nichts dafür vor, dass der Kläger zu maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2003 aus zwingenden Gründen gehindert war, den Ausgang des Aufnahmeverfahrens im Herkunftsgebiet abzuwarten. Dies gilt umso mehr wenn er – wie vorgetragen – einen Aufnahmeantrag aus eigenem Recht gestellt und nicht zurückgenommen haben sollte. Wenn sich der Kläger gleichwohl dafür entschied, im Interesse einer schnelleren Einreise in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen zu werden und mit dem Status nach §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 2 BVFG in Deutschland zu leben, beruhte dies auf seinem Willen und nicht auf unabweisbaren Härtegründen. Diese bestanden auch nicht aufgrund des bereits seinerzeit recht hohen Alters seiner Mutter. Auch kann der Kläger nicht darauf verweisen, seine Ehefrau verfüge nach seinem Ableben über keinen gesicherten Aufenthaltstitel. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger schon im Einbeziehungsbescheid auf den Status seiner Ehefrau nach § 8 BVFG aufmerksam gemacht wurde und gleichwohl einreiste. Unbeachtlich ist auch, dass die Stadt Köln dem Kläger am 18.06.2004 eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG ausstellte und damit seinen Status als Spätaussiedler anerkannte. Denn das Aufnahmeverfahren und das seinerzeit noch auf lokaler Ebene betriebene Bescheinigungsverfahren sind gedanklich zu trennen. Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nichts dazu ausgesagt, dass die Bescheinigungsvoraussetzungen vorliegen. Dies gilt ebenso wenig wie die Erteilung eines Aufnahmebescheides die Voraussetzungen der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG vorab bestimmt. Ob die Erteilung der Bescheinigung an den Kläger durch die Stadt Köln zu recht erfolgte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann folglich dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Kläger die allgemeinen Voraussetzungen der Aufnahme im Einreisezeitpunkt erfüllte. Fehlt es damit bereits an den Voraussetzungen eines Härtefall-Aufnahmebescheides an den Kläger, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau in einen solchen Bescheid nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Da die begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheides nur der Einbeziehung der Ehefrau dienen sollte, kam eine Erhöhung des Streitwertes um den Wert der Einbeziehung nicht in Betracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.