Urteil
8 K 1167/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0327.8K1167.23A.00
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Tenor
Die Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 13. Februar 2023 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 13. Februar 2023 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige und wurde am 00.00.2003 in L. geboren. Sie reiste im Wege des Familiennachzugs mit ihren gleichermaßen minderjährigen Geschwistern in die Bundesrepublik ein und stellte am 13. Juni 2013 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Sie gab an, ihre Mutter, Frau N. F. M., sei mit Bescheid des Bundesamts vom 1. Dezember 2010 – N01 – als Flüchtling anerkannt worden, da sie als alleinstehende Frau und Angehörige eines Minderheitenclans nach dem Tod sowohl ihres ersten als auch zweiten Ehemanns zur Zwangsarbeit habe gezwungen werden sollen. Das Bundesamt erkannte der Klägerin – und ihren Geschwistern – mit Bescheid vom 26. August 2013 – N02 – die Flüchtlingseigenschaft, abgeleitet von ihrer Mutter, zu. Eine Regelüberprüfung am 20. September 2016 ergab, dass der Schutzstatus der Klägerin nicht aufzuheben sei. Im August 2017 erhielt das Bundesamt Kenntnis davon, dass die Klägerin gemeinsam mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter von Brüssel aus am 16. Juli 2017 nach Somalia gereist und am 26. August 2017 wiedereingereist sei. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Verfahren zur Überprüfung des der Mutter der Klägerin zuerkannten Schutzstatus ein – N03 – und hörte die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 2019 zum beabsichtigten Widerruf ihres Schutzstatus sowie jenes ihrer Kinder aufgrund des sechswöchigen Aufenthalts in Somalia an. Mit Schreiben vom 23. Januar und 9. September 2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass ein kurzfristiger Aufenthalt in Somalia familiär aufgrund des schwer erkrankten Großvaters bedingt gewesen sei; angeforderte ärztliche Atteste hinsichtlich einer bereits zuvor erfolgten Beschneidung der Klägerin wurden mitübersandt. Das Bundesamt stellte die eingeleiteten Widerrufsverfahren gegenüber der Mutter und den Geschwistern der Klägerin im April 2021 ein und lud die Klägerin nach ihrer Anfrage aus Mai 2021, ob ihr Verfahren auch eingestellt werde, aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit der Klägerin zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 11. Juni 2021. In einem Vermerk vom 3. September 2021 hielt das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für den abgeleiteten Flüchtlingsschutz der Klägerin von ihrer Mutter mit Erreichen der Volljährigkeit entfallen seien und das bereits – aus anderen Gründen in Form der vorübergehenden Rückkehr ins Heimatland – eingeleitete Aufhebungsverfahren fortzusetzen sei. Ausweislich eines weiteren Vermerks des Bundesamts vom 22. Februar 2022 komme hinzu, dass der Schutzstatus der Mutter der Klägerin als Stammberechtigter aufgrund ihrer Einbürgerung vom 16. August 2021 erloschen sei. Eigene Gründe in der Person der Klägerin selbst, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, seien nach Aktenlage nicht ersichtlich, jedoch sei die Klägerin diesbezüglich anzuhören. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 12. Juli 2022 gab die Klägerin an, Somalia etwa mit acht Jahren verlassen zu haben und mit ihrer Großmutter, nachdem ihre Mutter ausgereist sei, nach Kenia gegangen zu sein. Von dort aus sei sie nach Deutschland gekommen. Wo sie in Somalia gelebt habe, wisse sie nicht; Verwandte dort habe sie nicht mehr. In Deutschland befänden sich ihre Mutter und ihr Stiefvater sowie ihre Geschwister; sie selbst habe einen Sohn im Kleinkindalter. Der Vater ihres Sohnes, selbst somalischer Staatsangehöriger aus J. bzw. L., Herr G. B., habe mit Bescheid vom 24. Januar 2017 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen. Ihr Großvater, den sie mit ihrer Familie seinerzeit in L. aufgrund schwerer Krankheit besucht habe, lebe inzwischen nach ihrer Kenntnis in Uganda. Sie, die Klägerin, habe in Deutschland einen Hauptschulabschluss gemacht und die Berufsschule für Gesundheit und Soziales besucht; sie wolle die dortige Ausbildung, die sie aufgrund ihrer Schwangerschaft habe unterbrechen müssen, fortsetzen. Sie sei in Kenia im Alter von etwa 8 bis 9 Jahren beschnitten worden. Eine weitere Beschneidung bei einer Rückkehr nach Somalia könne sie nicht ausschließen, da es sich seinerseits um einen verhältnismäßig kleinen Eingriff gehandelt habe. Zudem leide sei an Anämie, ihr Blut werde in Deutschland regelmäßig ärztlich kontrolliert. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 hörte das Bundesamt die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf des ihr zuerkannten, von ihrer Mutter abgeleiteten Flüchtlingsschutzes an, da dieser infolge der Einbürgerung ihrer Mutter erloschen sei. Eigene Gründe, die eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Somalia befürchten ließen, seien nicht erkennbar. Gleiches gelte für einen subsidiären Schutzstatus. Es gab der Klägerin Gelegenheit zu Stellungnahme binnen einen Monats. Unter dem 9. November 2022 führte die Klägerin aus, auf die Reise nach Somalia im Jahr 2017 als minderjähriges Kind keinen Einfluss gehabt zu haben und diese gegen ihren Willen unternommen habe. Im Jahr 2021 sei sie aufgrund massiver Auseinandersetzungen mit ihrer Mutter und weiteren Familie, insbesondere aufgrund ihrer Schwangerschaft und an ihre deutschen Freundinnen angepassten Sichtweisen, ausgezogen. Sie habe die Anhörung im Juli 2022 auf Deutsch durchführen wollen, dennoch sei darauf bestanden worden, dass der Dolmetscher anwesend sei. Sie habe sich nicht getraut, dessen Anwesenheit insbesondere bei den Fragen zum Thema Beschneidung zu widersprechen. Sie spreche Deutsch besser als Somali, insbesondere auf Somali schreiben habe sie nie gelernt. Sie habe auch keine Freunde oder Familie mehr in Somalia und könne als alleinstehende Frau dort nicht überleben. Alleine mit ihrem Sohn in Somalia, zudem noch obdachlos mangels Anlaufstelle, sehe sie sich der Gefahr von Vergewaltigungen und/oder Zwangsverheiratung ausgesetzt. Spätestens bei Arztbesuchen oder einer solchen Zwangsehe werde auffallen, dass sie nicht nach dem in Somalia üblichen Standard beschnitten sei, sodass sie auch eine erneute Beschneidung zu befürchten habe. Aufgrund der bei ihr diagnostizierten Anämie bestehe bspw. bei weiteren Schwangerschaften die Gefahr von Komplikationen bzw. Verbluten; bereits die Geburt ihres Sohnes in Deutschland sei mit einem Aufenthalt auf der Intensivstation verbunden gewesen. Aufgrund ihrer Sozialisierung in Deutschland könne sie nicht in ein derart frauenverachtendes Land wie Somalia zurückkehren, ohne mit erheblichen Repressionen bis hin zur Lebensgefahr zu rechnen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Februar 2023, der Klägerin zugegangen am 21. Februar 2023, widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 26. August 2013 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2), stellte jedoch fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliege (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt an, dass der zuerkannte Familienflüchtlingsschutz der Klägerin zu widerrufen gewesen sei, da die diesen Schutzstatus vermittelnde Stammberechtigte, die Mutter der Klägerin, zwischenzeitlich eingebürgert worden und der ihr zuerkannte asylrechtliche Schutz damit erloschen sei. Gemäß § 73 Abs. 2b AsylG habe dies das Erlöschen des abgeleiteten Schutzes der Klägerin zur Folge. Auch andere Gründe in der Person der Klägerin selbst führten nicht zur Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, insbesondere seien eine erneute Genitalverstümmelung sowie eine Zwangsverheiratung bei einer Rückkehr nach Somalia nicht zu befürchten. Auch Anhaltspunkte für einen Anspruch auf subsidiären Schutz bestünden nicht; es sei eine hinreichend sichere Rückkehrperspektive für L. anzunehmen. Die Klägerin hat am 6. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und legt ein weiteres gynäkologisches ärztliches Attest vom 18. März 2025 vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2023 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Bescheidaufhebung zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss vom 29. November 2024 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Die Klägerin sowie ihr Stiefvater sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die mündliche Verhandlung war nicht in Ansehung des nach ihrer Schließung übersandten Schriftsatzes vom 27. März 2025 mitsamt Anlage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederzueröffnen, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen kann sich, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 – 4 BN 9.17 –, juris, Rn. 3, und vom 29. Juni 2007 – 4 BN 22.07 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Gemessen daran bestand hier kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Aus dem nachträglich übersandten Schriftsatz ergeben sich keine für die getroffene Entscheidung erheblichen Erkenntnisse. Vielmehr ist darin zum Ausdruck kommende Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung bereits hinreichend erörtert worden, sodass dieser dem Gericht bekannt und rechtliches Gehör gewährt worden war. Auch veranlasst sein Inhalt keine weitere Sachverhaltsermittlung. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2023 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Widerruf der Anerkennung des Flüchtlingsschutzes erfolgte zu Unrecht, da die Klägerin nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG aus eigenem Recht hat. Der Widerruf der der Klägerin mit Bescheid vom 26. August 2013 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig. Er kann insbesondere nicht auf § 73a Satz 3 AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 AsylG zu widerrufen, wenn der internationale Schutz des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen internationaler Schutz zuerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist der der Mutter der Klägerin mit seinerzeitigem Bescheid vom 1. Dezember 2010 als Stammberechtigter zuerkannte Flüchtlingsschutz durch deren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG erloschen. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall jedoch deshalb keinen Widerruf des – zunächst abgeleiteten – Flüchtlingsschutzes für die Klägerin, da ihr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus eigenem Recht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG zusteht. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vor. Der Klägerin droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Form einer – erneuten – Zwangsbeschneidung. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln stellt sich die Lage in Bezug auf die Frage der Situation einer allein nach Somalia zurückkehrenden jungen Frau ohne familiäre Anbindung im Land insbesondere unter dem Gesichtspunkt drohender weiblicher Genitalverstümmelung in Somalia – mit im Einzelnen unterschiedlichen Tendenzen – wie folgt dar: Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Binnenvertriebene Frauen sind besonders anfällig für sexuelle Gewalt durch bewaffnete Männer, darunter Regierungssoldaten und Mitglieder von Milizen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Somalia ist weiterhin das Land mit der weltweit höchsten Rate an weiblicher Genitalverstümmelung (female genital mutilation – FGM). Die Vereinten Nationen beziffern den Anteil der betroffenen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren auf 99 %. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von 10-13 Jahren FGM in ihrer weitreichendsten Form (Typ III der WHO-Klassifizierung). Somalias vorläufige Verfassung verbietet FGM. Bemühungen der Zentralregierung zur Verabschiedung eines umfassenden einschlägigen Gesetzes scheitern aber bislang an der fehlenden Zustimmung des Parlamentes. Entsprechende Vorschriften in Puntland und Somaliland haben nicht zu messbaren Änderungen der Praxis geführt. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, Stand: Juli 2024, Seite 16 f. Die Verbreitung von FGM variiert nur wenig nach geographischen oder sozio-ökonomischen Gesichtspunkten. FGM ist tief verwurzelt in der somalischen Kultur und verbunden mit religiös-moralischen sowie schönheits- und gesundheitsbezogenen Vorstellungen. FGM wird verstanden als Schritt auf dem Weg der Vorbereitung eines Mädchens für ein Leben als Erwachsene und für die Hochzeit. Die Beschneidung erfolgt in der Regel zwischen 10 und 14 Jahren, kommt aber auch bei älteren Personen vor, insbesondere in der somalischen Diaspora. Insgesamt hat sich das Alter der Beschnittenen zuletzt erhöht, ebenso der Anteil der durch Angehörige des medizinischen Sektors Beschnittenen. Nicht beschnitten zu sein ist schambehaftet und stigmatisierend und schränkt die Heiratsmöglichkeiten ein. Diese Umstände berühren auch Belange des gesamten Familienverbandes. Sich bzw. die Tochter der Beschneidung zu entziehen setzt in der Regel einen bezogen auf diese Thematik geschlossenen und einfallsreichen Familienverband voraus, der auch über erforderliche Mittel verfügt. Denn der Druck in Richtung auf die Vornahme der Beschneidung wird sehr ausgeprägt sein, zumal in der Regel allgemein bekannt ist, wer sich der Beschneidung entzogen hat. Somalis erwarten bei weiblichen Rückkehrern aus dem Westen in Kenntnis der Illegalität des Eingriffs in westlichen Ländern regelmäßig keine Beschneidung. Daraus folgt, dass bei Rückkehrern eine besondere Aufmerksamkeit gegeben ist, was es besonders herausfordernd gestaltet, eine Beschneidung zu vermeiden, zumal die Ansicht verbreitet ist, dass sich Rückkehrer aus dem Westen einer „kulturellen Rehabilitation“ zu unterziehen haben, was auch die Vornahme einer FGM einschließen kann. De- und Reinfibulation sind verbreitet. Reinfibulation wird insbesondere nach Geburt eines Kindes aber auch zur „Wiedererlangung eines jungfräulichen Status‘“ praktiziert. Verlässliche Zahlen insoweit existieren nicht. Vgl. Danish Immigration Service – COI, Somalia, Female Genital Mutilation, February 2021, S. 1, 6 ff. und EUAA, COI Query, Somalia, Forms and prevalence of repeated FGM/C, 21. April 2023. Vgl. auch Landinfo, Somalia, Female Genital Mutilation, 14. September 2022, S. 1 ff., abrufbar unter: https://landinfo.no/wp-content/uploads/2022/12/Report-Somalia-Female-Genital-Mutilation-14092022-1.pdf (zuletzt abgerufen am 27. März 2025). Der Hauptantrieb für die Vornahme einer Beschneidung ist der soziale Druck. So gibt es Berichte über erwachsene Frauen, die sich deswegen einer Infibulation unterzogen haben. Zu systematischen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer Beschneidung festzustellen, kommt es, auch bei Rückkehrern aus dem Westen, nicht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia (Version 7), vom 16. Januar 2025, S. 216 ff. EUAA sieht in Fällen alleinstehender Frauen bzw. Frauen als alleinigem Haushaltsvorstand ohne Unterstützung vor Ort bzw. Clannetzwerke grundsätzlich eine begründete Verfolgungsgefahr als gegeben an. Vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023, S. 133. Ausgehend hiervon droht im Fall der Klägerin aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erneuten (Zwangs-)Beschneidung. Wenngleich eine solche Praxis nach den Erkenntnismitteln nicht die Regel ist, kommen im Fall der Klägerin mehrere Besonderheiten zusammen, die ein solches Szenario vorliegend hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, als alleinstehende, alleinerziehende Frau gemeinsam mit ihrem Sohn in einer hypothetischen Rückkehrsituation betrachtet werden zu müssen, da sie vom Kindesvater nunmehr getrennt lebt und die zwischenzeitliche religiöse Ehe mit diesem geschieden ist. Das Gericht hat nach ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, eine Rückkehrprognose auf dieser Grundlage anzunehmen, welche zu einer anderen Bewertung der der Klägerin drohenden Gefahren in Somalia führt, als dies noch nach Aktenlage der Fall war. Ohne schutzbereite – aufgrund der kulturellen Begebenheiten in Somalia nach der oben dargestellten Erkenntnislage männliche – Begleitung sowie ohne familiäres Netz vor Ort wird sich die Klägerin als alleinstehende Frau mit Kleinkind einer erneuten Heirat in Somalia dauerhaft nicht entziehen können. Die lediglich entfernten Verwandten und Bekannten der Klägerin können nach ihren überzeugenden Darstellungen und denen ihres Stiefvaters in der mündlichen Verhandlung eine dauerhafte Aufnahme und Versorgung der Klägerin und ihres Sohnes nicht gewährleisten. Sie könnte jedenfalls auf keine geschlossene, stabile soziale Umgebung oder verlässliche Unterstützung durch Dritte zurückgreifen, die sie im Sinne der oben dargestellten gesteigerten Voraussetzungen ggf. schützen könnte. Vielmehr wird sie angesichts der zu erwartenden Verhältnisse (einschließlich jedenfalls nach anfänglicher Aufnahme ggf. durch entfernte eigene Verwandte oder solche in ihrer Stieffamilie sodann eintretender Obdachsuche sowie einer für sie als alleinstehende Frau mit Kleinkind konkret äußerst schwierigen Lage am Arbeitsmarkt) darauf angewiesen sein, durch Eheschließung wenigstens eine gewisse soziale Absicherung zu erreichen, soweit sie nicht zuvor Opfer gewaltsamer Übergriffe geworden sein sollte. Auch im Falle eines selbst gewählten Ehemanns wäre sie sodann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Risiko einer erneuten Beschneidung ausgesetzt. Denn ausweislich der seitens der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste vom 2. September 2019 und 18. März 2025 und ihren eigenen Angaben zu den Umständen ihrer ersten, in Kenia durchgeführten Genitalverstümmelung wurde bei ihr eine von den in Somalia vorherrschenden Riten abweichende Praktik verhältnismäßig geringen Umfangs vorgenommen. Hinzu kommt die Geburt ihres Sohnes außerhalb Somalias, bei welcher eine in Somalia bisweilen typische Erneuerung der Genitalverstümmelung, vgl. Danish Immigration Service – COI, Somalia, Female Genital Mutilation, February 2021, S. 11, nicht vorgenommen wurde und zu weiteren Abweichungen von den in Somalia an sie gestellten Erwartungen führt. In Zusammenschau dieser Umstände, welche neben einen langen Aufenthalt außerhalb Somalias und der dadurch bedingten Skepsis hinsichtlich einer traditionellen FGM durch eine etwaige anzuheiratende somalische Familie treten, hat die Klägerin einen erneuten Eingriff gegen ihren Willen zu befürchten, um den gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen und Schutz durch einen Ehemann zu erlangen. Den oben dargestellten, in diesem Zusammenhang auf sie treffenden Erwartungshaltungen im Umfeld der FGM, wird sie sich vor diesem Hintergrund kaum entziehen können. Ähnlich auch VG Gera, Urteil vom 16. Januar 2018 – 4 K 20704/17 –, juris, Rn. 23 (Fall einer 42-jährigen Frau). Ein derartiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin allein aufgrund ihres Geschlechts stellt dabei auch zweifellos eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 6 AsylG dar. Die in Somalia durchgeführten weiblichen Genitalverstümmelungen gehen auch von einem nicht-staatlichen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG aus. Denn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sind nicht in der Lage oder nicht willens, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (§ 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). Dies ergibt sich sowohl aus der defizitären Gesetzeslage als auch offensichtlich aus der Verbreitung der FGM im Land. Der Klägerin steht nicht die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Teil von Somalia offen. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen liegen nach dem oben Ausgeführten für die Klägerin in ganz Somalia nicht vor. Der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes steht auch nicht etwa ein aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 5 AsylG folgender Gesichtspunkt entgegen, da die im Jahr 2017 erfolgte kurzzeitige Wiedereinreise nach Somalia zum einen seinerzeit schon nicht in der Entscheidungshoheit der damals minderjährigen und von ihrer erziehungsberechtigten Mutter abhängigen Klägerin stand und zum anderen die seinerzeitige Situation eines einer sittlichen Pflicht entsprechenden Familienbesuchs nicht auch nur im Ansatz mit der vorliegend anzustellenden dauerhaften Rückkehrprognose vergleichbar ist. Aufgrund dessen kommen auch andere Rechtsgrundlagen für die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1 nicht in Betracht. Vgl. zu den Voraussetzungen der Freiwilligkeit und subjektiven Absicht dauerhafter Unterschutzstellung unter den Heimatstaat BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126.90 –, juris, Rn. 10. Da Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig ist und die im Bescheid vom 26. August 2013 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft bestehen bleibt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Entscheidung. Diese ist verfrüht ergangen. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.