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Urteil

22 K 6244/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0402.22K6244.22A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2022 (Gz. N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2022 (Gz. N01) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.2002 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Am 3. September 2022 verließ er die Türkei und reiste am 10. September 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 26. September 2022 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Am 10. Oktober 2022 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe das Abitur mit dem Schwerpunkt Tourismus abgeschlossen und sei zudem gelernter Koch. Er habe etwa zwei Jahre und bis kurz vor der Ausreise gearbeitet. Je nach Saison sei er in Z. oder D. tätig gewesen. Er habe bei seinen Eltern in deren Eigentumshaus mit ihnen und drei Geschwistern sowie zwei Mietern gewohnt. Die finanzielle Situation sei gut gewesen. Gesundheitliche Probleme habe er nicht. Seine Eltern seien um die Zeit seiner Geburt herum von C. nach D. umgezogen. In D. habe es ein Jugendzentrum der HDP gegeben, in dem kurdische Studierende Schülern wie ihm Nachhilfe gegeben hätten. Er habe ihnen zudem dabei geholfen, Broschüren zu verteilen. Wenn sie dabei von der Polizei gesehen worden seien, seien sie festgenommen worden. Man habe sie dann an einen Ort gebracht, der mit Sicherheit keine Polizeistation gewesen sei, und sie seien dort geschlagen worden. Man habe sie gefragt, was sie gemacht hätten, und ihnen gesagt, dass sie dies nicht nochmal tun sollten. Sie seien anschließend freigelassen worden, ohne ein Protokoll über den Vorfall zu bekommen. Dies sei ihm zwischen 2018 und 2020 dreimal passiert. Danach habe er aufgehört, Broschüren zu verteilen, da er nicht geschlagen habe werden wollen und es seine Schule beeinflusst habe. In das Jugendzentrum seien auch kurdische Guerilla-Kämpfer gekommen. 2022 seien zwei kurdische Kämpferinnen dorthin gekommen und er habe diese mit zu sich nach Hause genommen, damit sie dort hätten übernachten können. Insgesamt hätten die beiden Frauen zwei bis dreimal bei ihm übernachtet. Er habe mittlerweile erfahren, dass sie im August getötet worden seien. Daher habe er nun Angst, dass man die Verbindung von den Kämpferinnen zu ihm ziehen könnte, weil man seine Telefonnummer bei ihnen im Handy finden könnte. Er habe Angst, von der Regierung verhaftet und gefoltert zu werden. Auch sein Vater habe diese Angst um ihn gehabt und daher seine Ausreise organisiert. Als er bereits in Deutschland gewesen sei, seien einmal Soldaten bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Er selbst sei kein Mitglied der HDP. Sein Vater sei jedoch Mitglied der BDP, also der heutigen HDP. Ein Haftbefehl liege nicht gegen ihn vor. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 15. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf seinen Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, fluchtauslösend seien die Umstände um die Aufnahme der beiden Guerilla-Kämpferinnen gewesen. Da er mit den beiden die Handy-Nummern getauscht habe, sei er gefährdet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2022 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (dazu I.). Aufgrund der Schutzzuerkennung sind die Ziffern 3 bis 6 des Bescheides aufzuheben (dazu II.) I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles steht zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des Vorwurfs, die PKK zu unterstützen, politische Verfolgung droht, da er als Unterstützer zweier gesuchter PKK-Guerilla-Kämpferinnen als Individuum in das Visier der türkischen Behörden/Polizei geraten ist. Die Überzeugung beruht auf den Angaben des Klägers im Rahmen der Befragung beim Bundesamt, dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren und insbesondere auch der umfassenden informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Zwar ist gegen den Kläger nach seinem Kenntnisstand bislang kein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist nach Überzeugung des Gerichts dennoch von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Zunächst hält das Gericht den Vortrag des Klägers insgesamt für glaubhaft. Zwar hat der Kläger – wie auch bereits in der Anhörung beim Bundesamt – stets nur kurz und nicht sehr detailreich auf die Fragen der Einzelrichterin geantwortet. Nach dem persönlichen Eindruck der Einzelrichterin ist dies jedoch seiner Persönlichkeitsstruktur geschuldet, da er auf alle Fragen, unabhängig davon, ob es sich um Rand- oder Kerngeschehen gehandelt hat, stets nur mit wenigen Worten antwortete. So waren selbst seine Ausführungen zu seiner Ausreise, die er zwingend persönlich miterlebt hat, kurz und schlicht gehalten. Trotz dessen konnte der Kläger insgesamt nachvollziehbar erklären, wie er die beiden Guerilla-Kämpferinnen kennengelernt hat, wie es zu der Übernachtung bei ihm zu Hause kam und wie er sich zunächst nichts dabei gedacht habe, bis er von dem Tod der beiden am 16. August 2022 in den Nachrichten erfahren habe. Er habe zunächst nur die richtigen Namen der beiden Guerilla-Kämpferinnen gekannt (U. N. und T. R.), und von den Decknamen erst in den Nachrichten erfahren. Auch dass die Polizei erst Anfang September, kurze Zeit nach dem Tod der Guerilla-Kämpferinnen, bei seinen Eltern nach ihm gefragt hat, und zuvor in der Zeit zwischen den Übernachtungen im Januar/Februar 2022 bis zu der Ausreise Anfang September nichts weiter geschehen ist, hat der Kläger nachvollziehbar dargestellt. So habe er mit den beiden die Handy-Nummern ausgetauscht und befürchte nun, nach dem Tod der beiden sei seine Telefonnummer in deren Handys gefunden und eine Verbindung zu ihm hergestellt worden. Die Befürchtung habe sich auch realisiert, da die Polizei am Tag seiner Ausreise (3.September 2022) seinen Vater befragt und für zwei Tage in Gewahrsam behalten habe. Ein paar Tage später sowie zuletzt am 14. Oktober 2024 sei die Polizei wieder zu seinen Eltern gekommen, die noch im selben Eigentumshaus lebten wie bei seiner Ausreise, und habe nach ihm gefragt. Der Vortrag des Klägers stimmt auch mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen überein. Die beiden Guerilla-Kämpferinnen U. N. (Codename „P.“) und T. R. (Codename „J.“) sind am 16. August 2022 am Tendürek Berg im Rahmen der Operation Eren Abluka-32 in Van im Zuge eines bewaffneten Konflikts „neutralisiert“ worden. U. N. stand den Nachrichten zufolge auf der Liste der gesuchten Terroristen in der Kategorie „Orange“ und T. R. in der Liste der Kategorie „Grau“. vgl. https://www.aa.com.tr/tr/gundem/vanda-turuncu-ve-gri-kategoride-2-terorist-etkisiz-hale-getirildi/2662114; https://x.com/SariKardes/status/1571812807145930752; https://www.hurriyet.com.tr/gundem/icisleri-bakani-suleyman-soylu-duyurdu-2-terorist-etkisiz-42119722, jeweils zuletzt abgerufen am 4. April 2025. Nach der Übersicht der geführten Terrorlisten, abrufbar unter https://www.terorarananlar.pol.tr/, zuletzt abgerufen am 4. April 2025, handelt es sich bei der Orangen Liste um die mit dem zweithöchsten Rang, bei der Grauen Liste um die mit dem niedrigsten Rang. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse an der Ermittlung möglicher Kontakte/Unterstützer dieser beiden Guerilla-Kämpferinnen haben. Ferner ergibt sich aus den Erkenntnissen, dass die PKK sowohl Männer als auch Frauen für alle ihre Aktivitäten rekrutiert, wobei sich die jüngsten Rekrutierungsstrategien auf die Jugend konzentrieren. Ein Großteil der Rekrutierten stammt aus der kurdischen Bevölkerung im Südosten der Türkei, jedoch werden auch Personen aus Städten im Westen der Türkei, sowie Irak, Syrien, Iran und europäischen Ländern rekrutiert. Die Rekrutierung erfolgt häufig über persönliche Bekanntschaften. Anwerbung, Finanzierung und Propaganda-Aktivitäten werden Berichten zufolge durch ein Netzwerk von Sympathisanten und Mitgliedern der PKK in gesellschaftlichen Vereinigungen und politischen Parteien organisiert. UK Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Kurdistan Workers’ Party (PKK), Version 5.0,October 2023, Seite 14, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/publications/turkey-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-kurdistan-workers-party-pkk-turkey-october-2023-accessible, zuletzt abgerufen am 4. April 2025 und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 47:Türkei, Die Entwicklung des Kurdenkonflikts, der PKK und der HDP, Stand: 12/2021, Seite 8, abrufbar unter:https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-47-Tuerkei.pdf?__blob=publicationFile&v=5, zuletzt abgerufen am 4. April 2025. Ist also davon auszugehen, dass der Kläger die beiden gesuchten Guerilla-Kämpferinnen bei sich hat übernachten lassen und nach deren Tod seine Handy-Nummer in deren Telefonen gefunden wurde und aufgrund dessen die Polizei bereits mehrfach bei seinen Eltern in der Türkei nach ihm gefragt hat, besteht eine hinreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der Kläger tatsächlich als Unterstützer der PKK in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist. Es gibt zahlreiche Berichte von Personen, die ebenfalls niederschwellige Unterstützungsleistungen wie z.B. die Gewährung von Unterschlupf und Verpflegung für PKK-Mitglieder geleistet haben, und bereits aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt worden sind. UK Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Kurdistan Workers’ Party (PKK), Version 5.0,October 2023, Seite 35 f. , abrufbar unter https://www.gov.uk/government/publications/turkey-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-kurdistan-workers-party-pkk-turkey-october-2023-accessible, zuletzt abgerufen am 4. April 2025. Auch nach den jüngeren Auskünften kann dabei nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei gegenwärtig mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen solche (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer der PKK vorgeht. Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 62 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) unterlaufen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Hiervon ausgehend beinhaltet die Rückkehr des Klägers ein unkalkulierbares Risiko, von den Sicherheitsbehörden verhaftet und wegen der Unterstützung zweier gesuchter PKK-Kämpferinnen einem unfairen Strafverfahren ausgesetzt zu sein. II. Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.