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Beschluss

10 L 90/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0407.10L90.25.00
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Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer evtl. Neubescheidung des Antrags auf Nachteilsausgleich für das Schuljahr 2024/25, längstens dem Ende dieses Schuljahres, die mit Bescheid vom 11.09.2023 für das Schuljahr 2023/24 gewährten Arbeitszeitverlängerungen bei schriftlichen Arbeiten und schriftlichen Tests weiterhin zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer evtl. Neubescheidung des Antrags auf Nachteilsausgleich für das Schuljahr 2024/25, längstens dem Ende dieses Schuljahres, die mit Bescheid vom 11.09.2023 für das Schuljahr 2023/24 gewährten Arbeitszeitverlängerungen bei schriftlichen Arbeiten und schriftlichen Tests weiterhin zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in sämtlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen eine zusätzliche Lese- und Schreibzeit von 30% pro Leistungsüberprüfung zu gewähren, hat nur teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet, soweit er inhaltlich auf eine Wiederherstellung der im Schuljahr (SJ) 2023/24 geltenden Arbeitszeitverlängerungen von bis zu 15 Minuten bei Klassenarbeiten sowie von bis zu 10 % bei Tests gerichtet ist. Soweit mit dem Antrag eine darüberhinausgehende Arbeitszeitverlängerung bei sämtlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen begehrt wird, ist er unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß Satz 2 der Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 1. Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch dahin glaubhaft gemacht, dass ihm die im Schuljahr (SJ) 2023/24 gewährten Arbeitszeitverlängerungen von bis zu 15 Minuten bei Klassenarbeiten sowie von bis zu 10 % bei Tests vorläufig weiter gewährt werden. Grund für die vorläufige Wiederherstellung der alten Arbeitszeitverlängerungen ist der Umstand, dass sich der angefochtene Bescheid des Schulleiters vom 29.08.2024 über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für das SJ 2024/25 hinsichtlich der darin enthaltenen Reduzierung der Arbeitszeitverlängerung bei Klassenarbeiten und Wegfalls der Arbeitszeitverlängerung bei schriftlichen Tests nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellt. Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der Klasse 9 des Gymnasiums, die der Antragsteller gegenwärtig besucht, richtet sich nach § 6 Abs. 9 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO – S I). Nach dieser Vorschrift kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf eines Schülers erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Die Bestimmung ist Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Prüfling, dessen Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, sein vorhandenes schulisches Leistungsvermögen darzustellen, hat unmittelbar aufgrund dieses Gebots einen Anspruch auf Änderung der einheitlichen äußeren Prüfungsbedingungen für seinen jeweiligen Einzelfall (Nachteilsausgleich). Er kann von der Prüfungsbehörde Ausgleichsmaßnahmen verlangen, die seinen Schwierigkeiten Rechnung tragen, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass sie den Nachteil ausgleicht, aber nicht „überkompensiert“. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 16,; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. August 2023 - 19 B 539/23 -, Rn. 5, juris, vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, juris, Rn. 9, und vom 22. November 2009 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 9. Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht Überwiegendes dafür, dass der Schulleiter bei seiner Entscheidung über die dem Antragsteller im SJ 2024/25 zu gewährenden Arbeitszeitverlängerungen bei schriftlichen Arbeiten und Tests den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen er seine Ermessensentscheidung zu treffen hat, nicht zutreffend erkannt hat. Ausweislich seines Bescheides vom 29.08.2024 hat er den Nachteilsausgleich für den Antragsteller zum SJ 2024/25 u.a. auch deshalb reduziert, weil er „mit zunehmendem Fortschreiten in der Sekundarstufe I auslaufen wird“. Auch in seinem Erläuterungsschreiben vom 16.09.2024 hat er ausgeführt, die gewährten Nachteilsausgleiche liefen im Rahmen der im nächsten Schuljahr anstehenden ZP 10 zunehmend aus. Die Grundlage dafür liefere der Verordnungsgeber mit den entsprechenden Erlassen und Handreichungen. Diese Sichtweise hat der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 12.12.2024 bestätigt, wo er ausgeführt hat, trotz der anerkannten Schwerbehinderung des Antragstellers sei die Reduzierung der Arbeitszeitverlängerung in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller sich nun in der 9. Klasse befinde, an deren Ende bereits auch ein Schulabschluss vergeben werde, und in Ausblick auf die Zentralen Abschlussprüfungen in der Klasse 10 und der Vergabe von Abschlüssen am Ende der Sekundarstufe I nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung berücksichtigt nicht hinreichend, dass in Fällen, in denen - wie vorliegend - eine anhaltende besonders schwere Lese- und Rechtschreibstörung mit Krankheitswert nach ICD-10: F81.0G ärztlicherseits diagnostiziert worden ist, ein grundsätzlicher Anspruch auf Nachteilsausgleich auch zum Ende der Sekundarstufe I unverändert fortbestehen kann. So sehen etwa die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 6 APO – S I unter Nr. 6.9 ausdrücklich vor, dass Vorbereitungs- und Prüfungszeiten in zentralen Prüfungen durchaus verlängert werden dürfen, sofern diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs in der bisherigen Förderpraxis des jeweiligen Schülers entsprechend dokumentiert worden ist. Auch mit oder nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe besteht der grundsätzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich und damit auch auf Arbeitszeitverlängerung unverändert fort, sofern die zugrundeliegende Behinderung bzw. Legasthenie weiterhin besteht, vgl. § 13 Abs. 7 Sätze 1 – 3 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO GOSt). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 6 und 11 ff. Für den gezielten Abbau sämtlicher gewährter angemessener Nachteilsausgleiche zum Ende der Sekundarstufe I hin, wie dies der Schulleiter und der Antragsgegner ungeachtet des jeweiligen Einzelfalles offenbar für erforderlich halten, gibt es vor diesem Hintergrund keine rechtliche Grundlage. Der Antragsteller hat insofern auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Anordnung, mit der die im vorigen Schuljahr gewährten Arbeitszeitverlängerungen für den Antragsteller vorläufig wieder in Kraft gesetzt werden, ist zur Sicherung der Rechte des Antragstellers erforderlich. Ohne sie würden dem Antragsteller in den anstehenden Klassenarbeiten und Tests bereits früher gewährte Maßnahmen zum Nachteilsausgleich in Form von Arbeitszeitverlängerungen teilweise oder ganz vorenthalten, obwohl die der Reduzierung der Nachteilsausgleiche zugrundeliegende behördliche Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und die Reduzierung der Nachteilsausgleiche zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht trägt. 2. Einen Anordnungsanspruch, ihm über die im SJ 2023/24 gewährten Arbeitszeitverlängerungen hinaus vorläufig in sämtlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen eine Lese- und Schreibzeit von 30% pro Leistungsüberprüfung zu gewähren, hat der Antragsteller dagegen nicht glaubhaft gemacht. Eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation in Bezug auf seine Legasthenie gegenüber den Vorjahren ist nicht erkennbar, auch nicht aus dem nunmehr vorgelegten neuesten Befundbericht des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. F. vom 04.04.2025, in dem nach wie vor eine Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0G) diagnostiziert wird. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Klassenarbeiten in der 9. Jahrgangsstufe gemäß den VV Nr. 6.1.1 zu § 6 APO – S I nunmehr bis zu drei statt bis zu zwei Unterrichtsstunden dauern könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren unwidersprochen vorgetragen hat, an der vom Antragsteller besuchten Schule würden Klassenarbeiten bis zum Ende der 10. Klasse generell nicht länger als 90 Minuten dauern. Die Klassenarbeitsdauer hält sich somit weiterhin in dem nach VV Nr. 6.1.1 zu § 6 APO – S I bereits für die 8. Klasse zulässigen Zeitrahmen. Eine Schreibzeitverlängerung von 15 Minuten entspricht bei einer solchen Klassenarbeitsdauer mindestens einem Sechstel der normalen Schreibzeit, was im Wesentlichen der im 8. SJ gewährten Arbeitszeitverlängerung entspricht und nach den Gesamtumständen im 9. SJ ebenfalls nicht unangemessen wenig erscheint. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass der Schwierigkeitsgrad und die Komplexität der schriftlichen Leistungsüberprüfungen in der 9. Klasse gegenüber der 8. Klasse zugenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachteilsausgleich ausschließlich die behinderungsbedingte Benachteiligung eines Schülers – hier: der Legasthenie - ausgleichen soll. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass dem betreffenden Schüler ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber seinen Mitschülern verschafft wird. Dies wäre aber der Fall, wenn die mit dem Besuch höherer Klassen verbundenen zunehmenden inhaltlichen Anforderungen bei schriftlichen Prüfungen zu einem zusätzlichen Nachteilsausgleich führen würden, denn diese Zunahme des Schwierigkeitsgrades der Aufgaben trifft nicht behinderte Mitschüler in gleicher Weise wie Schüler mit behinderungsbedingten Einschränkungen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung mit seiner Schwester, der 2023 bei der Externenprüfung zum Zentralen Mittleren Schulabschluss eine Arbeitszeitverlängerung von 30 Minuten bei maximaler Klassenarbeitsdauer von 90 Minuten eingeräumt worden ist, besteht nicht, da in jedem Einzelfall eine individuelle Ermessensentscheidung zu treffen ist. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller nach den Angaben seiner Lehrer in der Widerspruchskonferenz vom 20.11.2024, die der Antragsteller und seine Eltern auch in ihren Eidesstattlichen Versicherungen nicht substantiiert widerlegt haben, seine Arbeitszeitverlängerung im SJ 2023/24 zumindest teilweise nicht vollständig ausgenutzt hat, gegen die vom Antragsteller gewünschte zusätzliche Arbeitszeitverlängerung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.