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Urteil

19 K 4539/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0410.19K4539.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 00.00.1944 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und als solcher mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 07.11.2022 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe unter anderem zu den ihm durch Rechnung des Optikerbetriebs Y. & Q. aus G. vom 18.10.2022 (Rechnungsnr. N01) entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.007,00 Euro für eine als „Bildschirmarbeitsplatzbrille“ bezeichnete Mehrstärkenbrille (Fassung 499,00 Euro, Gläser „Y. Z. OFFICE – Glas rechts Sph: + 1.25 Add:2.50; Glas links Sph: + 1.50 Add: 2.50“ – jeweils 249,00 Euro, Schutzbrief 10,00 Euro). Mit Bescheid vom 24.11.2022 lehnte das beklagte Land die Gewährung einer Beihilfe für die oben angeführten Aufwendungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Bildschirmbrille sei eine Sehhilfe, die ausschließlich auf die spezielle Distanz am Bildschirm abgestimmt sein müsse und daher allein für die Tätigkeit am Bildschirm eingesetzt werden könne. Diese Aufwendungen seien nicht beihilfefähig (Rechtsgrundlage: Anlage 3 zur BVO NRW). Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2022, beim beklagten Land eingegangen am 09.12.2022. Zur Begründung legte der Kläger die mit Beihilfeantrag vom 07.11.2022 eingereichte Rechnung des Optikerbetriebs vom 18.10.2022 über die Brille zum Preis von insgesamt 1.007,00 Euro (Rechnungsnr. N01) mit wie folgt geändertem Text vor: „Rechnung (Kopie) für ein/e Nahbrille mit erweitertem Nahbereich“. Glas rechts/links ... „Y. Z.“ sowie eine zugehörige Auftragsbestätigung des Optikerbetriebs vom 11.10.2022 über eine „Bildschirmarbeitsplatzbrille“. Daneben legte der Kläger vor eine Rechnung desselben Optikerbetriebs ebenfalls vom 18.10.2022 über eine „Fernbrille“ zum Gesamtpreis von 628,00 Euro, die nicht Gegenstand des Beihilfeantrags war. Das beklagte Land wertete dieses Schreiben als Widerspruch und führte dazu unter dem 18.01.2023 aus: Bildschirm- oder Bildschirmarbeitsplatzbrillen seien nicht beihilfefähig. Hierzu gebe es keine Ausnahmen. Das gelte immer dann, wenn auf der Rechnung eine Bildschirm- bzw. Arbeitsplatzbrille vermerkt sei. Diese Brillen seien auch dann nicht als Gleitsicht-, Nah-, oder Fernbrillen abzurechnen, wenn eine entsprechende Erklärung vorliege. Auch nach erneuter Überprüfung der eingereichten Unterlagen ergebe sich keine Beihilfezahlung. Der Kläger legte dazu ein Schreiben seines Optikerbetriebs (ohne Datum) vor, in dem ausgeführt wurde, eine Bildschirmbrille sei nach den Ausführungen des beklagten Landes eine Brille, die ausschließlich in der festgelegten Bildschirmdistanz benutzt werden könne, weswegen sie auch nur eine einzelne, feste Stärke beinhalte. Die gelieferte Bildschirmarbeitsplatzbrille (Rechnungsnr. N01) sei aber gemäß Definition eine Mehrstärkenbrille, die gleitend den Bereich des PCs und auch den Nah-/Lesebereich abdecke, weswegen auf der Rechnung auch Mehrstärken (s. Addition) aufgeführt seien. Dazu ließ der Kläger durch seinen damaligen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 23.03.2023 gleichlautend vortragen: Eine Bildschirmbrille sei eine speziell angepasste Sehhilfe, um die Augen bei der Arbeit am Computer zu entlasten. Sie könne ausschließlich in der festgelegten Bildschirmdistanz benutzt werden. Andere Sehhilfen wie Nahbrillen mit unterschiedlicher Stärke seien nicht für die Arbeit am PC ausgelegt. Mit Schreiben vom 04.04.2023 bat das beklagte Land zu der korrigierten Optikerrechnung eine Begründung vorzulegen, wozu der erweiterte Nahbereich gedacht sei und wieso auf den hier vorher eingereichten Belegen eine Bildschirmarbeitsplatzbrille ausgewiesen worden sei, wenn dies nicht zutreffe. Darüber hinaus wurde eine Optikeraufschlüsselung bezüglich der Kosten für die Gläser erbeten. Der Kläger legte dazu das von seinem Optikerbetrieb ausgefüllte Formblatt vor, indem die Brille als „Multifokal (Nahbrille mit erweitertem Nahbereich)“ bezeichnet wurde und eine entsprechend geänderte Erklärung des Optikerbetriebs, in der weiter ausgeführt wurde, da der Kunde seit Jahrzehnten Rentner sei und bis auf wenige Minuten im Monat nicht am PC sitze, brauche er selbstverständlich keine Bildschirmbrille, wohl aber eine Lesebrille mit erweitertem Nahbereich, damit er auch bei größeren Schriftstücken die oberen Zeilen lesen könne. Die gelieferte Brille entspreche den vom Kunden gestellten Ansprüchen und decke den erweiterten Nahbereich ab. Mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.06.2023 trug der Kläger nochmals entsprechend vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2023 wies das beklagte Land den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel sei in § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW und der Anlage 3 zu dieser Verordnung geregelt. Danach seien die angemessenen Aufwendungen von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Geräten und Körperersatzstücken, soweit diese in der Anlage 3 zur BVO NRW oder im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung mit einer Hilfsmittelnummer verzeichnet seien, grundsätzlich beihilfefähig. In Abschnitt II der Anlage 3 BVO NRW seien die Hilfsmittel aufgeführt, für die zusätzliche Regelung gelten. Unter der Nr. 13 Buchst. j) sei angegeben, dass Aufwendungen für eine Bildschirmbrille nicht beihilfefähig seien. Aus der Optikerrechnung gehe eindeutig hervor, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille beschafft worden sei, ein weiterer Hinweis sei die Glasbezeichnung „Y. Z. OFFICE“. Die geänderte Rechnung, in der der Begriff „Bildschirmarbeitsplatzbrille“ durch „Nahbrille mit erweitertem Nahbereich“ ersetzt und bei der Glasbezeichnung der Zusatz „OFFiCE“ entfernt worden sei, lasse keine andere Beurteilung zu. Der Optikerbetrieb selbst habe die Brille als Bildschirmarbeitsplatzbrille bezeichnet, die gleitend den Bereich des PC und auch den Nah-/Lebensbereich abdecke. Der Kläger hat am 16.08.2023 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen wiederholend ausgeführt: Das beklagte Land gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Brille um eine PC-Brille handele. Die Brille sei eine Mehrstärkenbrille und damit eine Lesebrille mit erweitertem Lesebereich. Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille habe nur eine Brillenstärke, da sie auf die Distanz zum Bildschirm abgestimmt sein müsse. Um eine solche Brille handele es sich hier nicht. Die versehentlich ausgeführte Falschbezeichnung sei im Widerspruchsverfahren unberücksichtigt geblieben. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2023 zu verpflichten, ihm auf die mit der Rechnung des Optikerbetriebs Y. & Q. vom 18.10.2022 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.007,00 Euro eine weitere Beihilfe in Höhe von 704,90 Euro zu gewähren. 2. die Zuziehung des Bevollmächtigten im vorliegenden Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Gewöhnliche Gleitsichtbrillen für den Alltag verfügten über eine variable Stärke (Bifokalbrillen über zwei definierte Stärken), damit der Anwender auch bei Alterssichtigkeit sowohl in der Nähe als auch in der Distanz scharf sehen kann. Vor dem Monitor seien Bifokal- und normale Gleitsichtbrillen zumeist jedoch nicht geeignet, da für die Arbeit vor dem Monitor die Sichtbereiche eines Gleitsichtglases anders definiert werden müssen. Hier setze die Bildschirmbrille an. Bildschirmbrillen seien Brillen mit Gläsern für den erweiterten Nahbereich, die speziell auf die Bildschirmarbeit abgestimmt seien. Diese speziell ausgelegten Gleitsichtgläser seien auch als Nahkonfortgläser bekannt. Als Nahkonfortgläser deckten Gleitsichtgläser einen erweiterten Nahbereich (ohne Fernbereich) zwischen etwa 40 und 100 cm ab und seien als solche, auch wegen der an diese Distanz angepassten Progressionszonen für Bildschirmtätigkeiten o. ä. Einsatzbereiche besonders geeignet. Bei der hier streitgegenständlichen Brille des Klägers handele es sich folglich, wie auch vom Optiker bestätigt, um eine Bildschirmbrille. Eine Zuziehung eines Bevollmächtigten sei im Vorverfahren nicht notwendig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtlage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der mit Beihilfeantrag vom 09.11.2022 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.007 Euro für eine Brille gemäß Rechnung vom 18.10.2022 (Rechnungsnr. N01) keine weitere Beihilfe zu. Der angefochtene Beihilfebescheid vom 24.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 75 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) in der Fassung vom 14.06.2016 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheit-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung NRW – BVO NRW) vom 05.11.2009, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 01.12.2021, sind beihilfefähig, Aufwendungen, die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit entstehen, wenn sie notwendig und angemessen sind. Leistungen sind demnach beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs liegen nicht vor. Denn die Aufwendungen des Klägers für seine Mehrstärkenbrille sind keine notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1der BVO NRW. Ob Aufwendungen notwendig sind, richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Der Dienstherr ist nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Kosten für lediglich nützliche, aber medizinisch nicht gebotene Maßnahmen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme ist nicht schon dann gegeben, wenn sie einen qualifizierten Behandlungserfolg zu erzielen geeignet ist. Vielmehr muss die Behandlungsmaßnahme aus medizinischen Gründen unerlässlich, d. h. indiziert sein. Vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 06.01.2015 – 5 K 1816/14 –, juris, Rn. 17 f. m.w.N. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW i.V.m. Anlage 3 zu dieser Verordnung vom 05.11.2009 in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.12.2021. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW sind beihilfefähig die von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Beihilfefähig sind insbesondere die angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung. Weiteres regelt danach die Anlage 3 zu dieser Verordnung. Gemäß Abschnitt II der Anlage 3 der BVO NRW gelten für die dort genannten Hilfsmittel zusätzliche Regelungen. Für Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen) ist unter der Nr. 13 Buchst. j) bestimmt, dass Aufwendungen für eine Bildschirmbrille, ein Brillenetui sowie eine Brillenversicherung nicht beihilfefähig sind. Bei Brille des Klägers handelt es sich nach ihrer Funktion um eine Bildschirmbrille im Sinne der Nr. 13 Buchst. j) Abschnitt II der Anlage 3 zur BVO NRW. Beihilfefähig sind – bei der Erstbeschaffung nach vorheriger ärztlicher Verordnung – Aufwendungen für eine Brille (Gläser und Gestell) gemäß Nr. 13 Buchst. a, e, f, g Abschnitt II der Anl. 3 BVO NRW. Dabei besteht die Möglichkeit bei sogenannter Alterssichtigkeit – also bei fehlender Akkomodationsfähigkeit der Augenlinse, d.h. bei fehlender Fähigkeit des Auges, die Brechkraft der Linse zu verändern, um in unterschiedlicher Entfernung scharf zu sehen – eine Mehrstärkenbrille in Gestalt einer Gleitsichtbrille (die den Nah- Mittel- und Fernbereich abdeckt) bzw. eine Fern- und Nahbrille (gemeint ist eine Bifokalbrille) zu wählen und (nur) alternativ eine Nah- und/oder Fernbrille. Andernfalls bestünde eine Doppelversorgung. Vgl. dazu auch das Merkblatt des LBV zu Sehhilfen“ Stand 04/2023, https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/merkblatt_sehhilfen.pdf Nicht erfasst ist davon eine Nahbrille mit erweitertem Nahbereich, denn dabei handelt es sich um eine Variante der nach Nr. 13 Buchst. j), Abschnitt II der Anlage 3 zur BVO NRW ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommene Bildschirmbrille. Die Bildschirmbrille in diesem Sinne, auch Bildschirmarbeitsplatzbrille bzw. PC-Brille genannt, ist eine Sehhilfe, die speziell für die Arbeit am Bildschirm konzipiert und geeignet ist, daher auch der Name Bildschirmbrille. Sie ist als Arbeitshilfsmittel konzipiert worden. Es handelt sich um eine Brille mit einem großen Sehbereich für die mittlere Distanz (von ca. 30/40 cm bis ca. 100 cm) und häufig zugleich auch einem Sehbereich für die kurze Distanz (bis zu ca. 30/40 cm, entsprechend dem der klassischen Lesebrille), d. h. um eine Brille für den Mittel- und Nahsichtbereich, um neben dem Bildschirm auch Schreibunterlagen deutlich erkennen zu können. Dabei ist der Übergang zwischen den Sehbereichen – ebenso wie bei einer Standardgleitsichtbrille – fließend. Die Bildschirmbrille kann aber auch eine Einstärkenbrille nur mit dem Mittelbereich für den Bildschirmabstand sein. In jedem Fall aber deckt die Bildschirmbrille, anders als die Standardmehrstärkenbrille, nicht den Fernbereich mit ab. Dass diese für die Bildschirmarbeit konzipierte Brille gerade als Mehrstärkenbrille auch für andere Bereiche im Alltag nützlich und hilfreich sein kann, ist nachvollziehbar, denn bei der Gleitsichtbrille für den Nah- und Fernbereich ist der Fernbereich besonders groß, während der Nah- und Mittelbereich (oder auch erweiterte Nahbereich) eher klein ausfallen. Diese Nützlichkeit begründet aber in Ansehung der Gesetzeslage keinen Beihilfeanspruch. Die Aufwendungen für die Bildschirmbrille werden nur vom Arbeitgeber getragen bzw. bezuschusst. Die hier streitgegenständliche Brille des Klägers ist unstreitig eine Mehrstärkenbrille, denn es handelt sich nach Angaben des Optikerbetriebs um eine Brille mit multifokalen Gläsern. Multifokal bedeutet, dass es auf einem Glas mehrere Sehstärken/Brennweiten gibt. Bei der Brille des Klägers handelt es sich weder um eine Standartmehrstärkenbrille, die – wie dargelegt – zugleich den Nah- Mittel und insbesondere den Fernbereich abdeckt, noch um eine reine Nahbrille. Die Brille des Klägers deckt mit ihren zwei Stärken den Nahbereich und einen weiteren, über den Nahbereich hinausgehenden Bereich, d.h. eine weitere Distanz in Gestalt des mittleren Sehbereichs von mehr als ca. 30/ 40 cm bis zu 100 cm ab. Damit umfasst die Brille des Klägers auch die Bildschirmdistanz. Von ihrer Zweckrichtung ist sie daher eine Bildschirmbrille. Sie fällt folglich unter den Begriff der Bildschirmbrille im Sinne von Nr. 13 Buchst. j), Abschnitt II der Anlage 3 zur BVO NRW, für die die Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausdrücklich ausgenommen sind. Vor diesem Hintergrund sind die Bezeichnungen des Optikerbetriebs letztlich nicht streitentscheidend, in der Sache aber auch in der ursprünglichen Form zutreffend. Da eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Gläser der Brille des Klägers danach nicht in Betracht kommt, ist auch die Brillenfassung nicht beihilfefähig. Ausgenommen von der Beihilfefähigkeit ist nach Nr. 13 Buchst. j) Abschnitt II der Anlage 3 BVO NRW ausdrücklich auch in jedem Fall der Betrag für eine Brillenversicherung. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Brillen durch die Nr. 13 Buchst. j) der Anlage 3 zur BVO NRW ist rechtmäßig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Denn bei der Regelung der Beihilfe - einer auf Grund der Fürsorgepflicht nur ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn - kommt dem Normgeber wie auch sonst bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse von Beamten ein weites Ermessen zu. Der Normgeber muss mithin nicht jeden Unterschied zum Ansatzpunkt für eine Differenzierung nehmen. Andererseits muss der Beamte wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten - pauschalisierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbaren Belastungen bedeuten. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 – juris; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 – 2 C 36/02 – juris. Gemessen daran hält sich die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Brillen durch die Anlage 3 zur BVO NRW im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) abgeleiteten Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens, ohne die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern zu verletzen. Denn die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht, zu jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit oder Behinderung entstehen, Beihilfen zu leisten. Nach dem Zweck der Beihilfe als ergänzende Hilfeleistung gewährt der Dienstherr keinen lückenlosen Schutz vor Aufwendungen im Krankheitsfall. vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29/98 –, juris, Rn. 22 und Urteil vom 31.01.2002 – 2 C 1/01 –, juris, Rn. 17. § 75 Abs. 10 Nr. 2 d) LBG NRW erlaubt es daher zu Recht ausdrücklich, durch Rechtsverordnung und zwar (sogar) unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfeleistungen durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen unter anderem „für Hilfsmittel" zu treffen. Vgl. dazu ausführlich VG Münster, Urteil vom 05.04.2022 – 5 K 1761/19 –, juris, Rn. 23 ff. m.w.N. Das beklagte Land hat mit der Anlage 3 zur BVO NRW die ihm obliegende Fürsorgepflicht durch ein Gesetz im materiellen Sinne in nicht zu beanstandender Weise konkretisiert. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die verfassungsrechtlich verbürgte Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt und sie daher ausnahmsweise unmittelbar Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein könnte, sind angesichts des hier streitgegenständlichen beihilfefähigen Anteils nicht ersichtlich. Es liegt keine finanzielle Mehrbelastung vor, die einen Härtefall begründen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Klägers gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg. Es liegt keine Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers vor, die im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Sinne des § 162 VwGO denknotwendige Voraussetzung ist. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 704,90 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.