Beschluss
23 L 885/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0411.23L885.25A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da zum einen dem Antrag die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller sowie die entsprechenden Belege nicht beigefügt worden sind und zum anderen die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3146/25.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die – vorliegend nach § 75 AsylG ausgeschlossene – aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides keine Aussicht auf Erfolg hat. Gemessen hieran überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Dabei nimmt das Gericht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2020 – 2 BvR 939/20 –, juris Rn. 19 ff., nicht nur eine summarische Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes vor. Der Bescheid vom 31. März 2025, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Ziffer 1 die Asylanträge gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und unter Ziffer 2 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat sowie die Antragsteller unter Ziffer 3 zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung nach Bulgarien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat (mit Ausnahme von Syrien) angedroht hat, ist rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – wenn wie hier eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht – der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1, Hs. 2 AsylG. Die Abschiebungsandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Hier liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Bulgarien dem Antragsteller zu 1) am 25. Mai 2022 und den Antragstellern zu 2) bis 6) am 13. September 2023 subsidiären Schutz zuerkannt hat. Dieser Schutzstatus besteht auch fort. Es ist vorliegend nicht anzunehmen, dass den Antragstellern im jetzigen Zeitpunkt der Fortfall ihres Schutzstatus droht. Dies gilt vor dem Hintergrund der von den bulgarischen Behörden an das Bundesamt erteilten Auskunft über den gewährten Schutz. Anhaltspunkte für eine Aberkennung oder Aufhebung des gewährten Schutzstatus ergeben sich daraus nicht. Zu einem anderen Ergebnis würde im Übrigen auch nicht ein eventueller Verzicht auf die Schutzgewährung führen. Nach einem freiwilligen Verzicht auf den gewährten Verfolgungsschutz wären die Antragsteller so zu behandeln, als würde dieser Schutz fortbestehen. Im Falle einer Schutzgewährung durch einen anderen Staat der Europäischen Gemeinschaften ist weiterhin § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einschlägig. Die Regelungen der Dublin III-VO und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezwecken, eine unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden. Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz, ebenso zu behandeln ist, wie der Fortbestand des Schutzes, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13.11 –, juris Rn. 13; zur Vorgängerregelung, Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 21 ZB 16.50029 –, juris Rn. 13; VG Bremen Urteil vom 7. Mai 2021 – 2 K 879/18 –, juris Rn. 27. Denn der Gesetzeszweck würde verfehlt, wenn ein Asylantragsteller es in der Hand hätte, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen kann, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern, vgl. BVerwG Urteil vom 2. Dezember 1986 – 9 C 105.85 –, juris Rn. 12. Die Antragsgegnerin durfte vorliegend die Antragsteller auf die Schutzgewährung in Bulgarien verweisen. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie) in nationales Recht um. Daher schlägt es auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch, wenn aus europarechtlichen Gründen das Berufen eines Mitgliedstaates auf die Schutzgewährung durch einen anderen Staat ausgeschlossen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 33 ff. und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 42. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) oder Art. 3 EMRK zu erfahren, vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 (Hamed) –, juris Rn. 34 m.w.N. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) steht, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 81 f., und – C-297/17 u. a. (Ibrahim) –, juris Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 84 u. 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 85 u. 98. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 87 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. C-541/17 (Hamed und Omar) –, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 42 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 52 m.w.N. Ausgehend hiervon erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass der Abschiebung der Antragsteller nicht Art. 4 GRCh entgegensteht, als rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage droht arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Schutzberechtigten in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, so auch OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23 –, juris Rn. 41 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 46, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 53 ff, vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 59 ff., vom 25. Mai 2023 – 11 A 1257/22.A –, juris Rn. 76 ff., vom 3. März 2023 – 11 A 2430/21.A –, juris Rn. 67 ff. und vom 15. Februar 2022 – 11 A 1625/21.A –, juris Rn. 46 ff.; ebenso OVG Sachsen, Urteile vom 7. September 2022 – 5 A 153/17.A –, juris Rn. 42 ff., und vom 15. Juni 2020 – 5 A 382/18 –, juris Rn. 36 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. März 2020 – 7 A 10903/18 –, juris Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 –, juris Rn. 16 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris Rn. 69 ff. Inwieweit eine andere Bewertung in den Fällen einer besonderen Vulnerabilität geboten ist, erfordert stets eine sorgfältige Prüfung und Beurteilung im Einzelfall. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Vulnerablen wird nach der Rechtsprechung der Kammer nicht bereits dadurch begründet, dass es sich um eine Familie mit kleinen und betreuungsbedürftigen Kindern handelt. Dass die Antragsteller als sechsköpfige Familie mit einem sechsjährigen, zehnjährigen, fünfzehnjährigen und sechszehnjährigen Kind als besonders vulnerabel eingestuft werden müssten, ergibt sich aus den von den Antragstellern in ihrer Antragsbegründung zitierten Entscheidungen des OVG NRW, OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris und Beschluss vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris, nicht. So betrifft das erstgenannte Urteil schon keine Familie, sondern nur eine Einzelperson. Der letztgenannte Beschluss bezieht sich dagegen zwar auf eine Familie, jedoch stellt das OVG NRW dort klar, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht bei einer Familie mit Kindern, die nicht mehr die besondere Vulnerabilität von Kleinstkindern aufweisen, anzunehmen sei, vgl. den Fall einer Familie mit zehnjährigem und dreizehnjährigem Kind, OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 77. Nach den Erkenntnissen der Kammer droht den Antragstellern im Falle der Rückkehr nach Bulgarien keine Obdachlosigkeit. Zunächst besteht die Möglichkeit – je nach Kapazität – übergangsweise wieder in einem der Aufnahmezentren zu wohnen, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 123. Dort finden sie eine zumutbare Schlafmöglichkeit, Essen und hinreichende Einrichtungen zur Körperpflege sowie eine grundlegende ärztliche Versorgung vor. Soweit in der Vergangenheit in den Aufnahmeeinrichtungen aufgrund der Anwesenheit von Schmugglern, Drogendealern und Sexarbeiterinnen, die während der Nachtstunden Zugang zu den Aufnahmezentren hatten, schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestanden haben und private Sicherheitskräfte keinen hinreichenden Schutz gewährleisten konnten, hat sich die Situation inzwischen verbessert. Seit dem 31. Januar 2025 obliegt die Bewachung der Aufnahmezentren der Sonderverwaltungszone dem Innerministerium. Durch diese wesentliche Änderung dürfte sich die Sicherheit der in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylsuchenden deutlich verbessert haben, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 87. Unabhängig von der Möglichkeit, bei vorhandenen Kapazitäten Aufnahme in einem der Aufnahmezentren zu finden, besteht die Möglichkeit, vorübergehend Unterkunft in einem der landesweit vorhandenen 13 „Zentren für temporäre Unterbringung“ zu erhalten. Dort erfolgt auch eine soziale Beratung und Unterstützung bei der Registrierung als Arbeitssuchender. Des Weiteren gibt es in Sofia zwei kommunale Krisenzentren für die Unterbringung von Bedürftigen in den Wintermonaten, vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 5; Datum der Veröffentlichung: 29. September 2023. S. 21 ff., 26. Vor dem Hintergrund dieser Unterstützungsmöglichkeiten sowie der geringen Zahl der subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Bulgarien aufhalten, vermag die Kammer der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur drohenden Obdachlosigkeit, vgl. Bericht Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden, vom 6. August 2023, S. 17 ff., nicht zu folgen. Sie folgt vielmehr weiterhin der Einschätzung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 3. März 2023 – 11 A 2430/21.A –, juris Rn. 72 ff., wonach weiterhin keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Vor allem können Familien spätestens nach Zuerkennung des internationalen Schutzes das Aufnahmezentrum verlassen und eine eigene Unterkunft anmieten. Hierbei helfen Nichtregierungsorganisationen. Das in der Vergangenheit zu verzeichnende Problem, privaten Wohnraum mangels Ausweisdokuments nicht anmieten zu können, hat sich dahingehend gelöst, dass nunmehr Ausweisdokumente auch unter Angabe der Adresse eines Aufnahmezentrums ausgestellt werden, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 19 f. Der Annahme einer künftig drohenden Obdachlosigkeit steht insbesondere auch entgegen, dass es den Antragstellern nach ihren übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Anhörung bereits während ihres gemeinsamen Aufenthalts in Bulgarien möglich war, eine Wohnung anzumieten. Es besteht zudem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es den arbeitsfähigen Antragstellern zu 1) und 2) nicht möglich sein wird, in zumutbarer Zeit in Bulgarien eine Arbeitsstelle zu erhalten und damit den Lebensunterhalt für die Familie im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil die Kinder betreut und der andere Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie oder durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 78 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 80-85 m.w.N. Für anerkannte Schutzberechtigte besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben ein Recht auf Berufsausbildung, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 88 f.,123. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 4,3 %, Ende Dezember 2023 lag sie bei 4,2 % und im September 2024 lag sie bei nur noch 3,6 %, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 86; statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2013 bis 2023, vom 9. September 2024, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professional; CEIC DATA, Bulgarien Arbeitslosenquote 12/2023, abrufbar unter: https://www.ceicdata.com/de/indicator/bulgaria/unemployment-rate. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) – 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 78 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 80-85 m.w.N. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von Nichtregierungsorganisationen, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas und der IOM Bulgaria, angeboten, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 94 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 92 f. m.w.N. unter Verweis auf Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, werden die Antragsteller in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, jeweils eine Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie aufzunehmen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 1) in Bulgarien bereits als Schneider gearbeitet hat. Selbst wenn ihm diese Arbeit aufgrund der behaupteten Verletzungen an der Hand nicht oder nur eingeschränkt möglich sein sollte, kann ihm zugemutet werden, dort zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner Familie eine Tätigkeit aufzunehmen, für die es keiner vorherigen Ausbildung bedarf. Der bulgarische Arbeitsmarkt bietet gerade auch für ungelernte Kräfte Möglichkeiten. Soweit die Antragsteller zu 1) und 2) während der Anhörung übereinstimmend erklärt haben, dass der Lohn des Antragstellers zu 1) nicht ausgereicht habe, führt dies mangels konkreter Bezifferung des Arbeitslohnes und der Lebenshaltungskosten der Familie zu keiner anderen Bewertung. Im Übrigen ist es auch der Antragstellerin zu 2) zuzumuten, durch die Aufnahme einer Arbeit einen Teil zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Familie beizutragen, wobei zur Gewährleistung einer Betreuung für den zehnjährigen Antragsteller zu 5) und sechsjährigen Antragsteller zu 6) etwa eine Teilzeitbeschäftigung für einen Elternteil in Betracht gezogen werden könnte. Dass die Antragstellerin zu 2) ungelernt ist und bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, rechtfertigt wegen der erwähnten Möglichkeiten für ungelernte Kräfte keine andere Bewertung. Im Übrigen ist es auch dem sechzehnjährigen Antragsteller zu 3) möglich und zumutbar, (notfalls) einen Teil zur Sicherung des Lebensunterhalts der sechsköpfigen Familie durch eine Tätigkeit, für die es keiner vorherigen Ausbildung bedarf, beizutragen. Die vorstehenden Erwägungen zugrunde gelegt, greift auch der Einwand der Antragsteller, ihnen stünde in Bulgarien zur Versorgung der sechsköpfigen Familie nur ein Vollzeitgehalt oder zwei Teilzeitgehälter zur Verfügung, nicht durch. Auch medizinische Aspekte rechtfertigen keine andere Bewertung. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Dublin-Rückkehrer wie die Antragsteller automatisch und ohne zeitliche Verzögerung Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, welche die medizinische Grundversorgung sicherstellt. Dieser Zugang ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – durch Beitragszahlungen möglich. Der Mindestbeitrag liegt für Arbeitslose bei ca. 19,13 Euro monatlich. Zudem sind gegenwärtig alle Aufnahmezentren mit Sprechzimmern ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, wenn auch deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 124. Im Übrigen ist die medizinische Notfallversorgung für alle sich in Bulgarien aufhaltenden Personen zugänglich, vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen des OVG Hamburg in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7. April 2024, S. 2. Zwar umfasst das nationale Gesundheitspaket nach den aktuellen Erkenntnissen nicht die Behandlung aller chronischen Krankheiten oder chirurgischen Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel, vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 6; Datum der Veröffentlichung: 29. Juli 2024. S. 16, 18. Allerdings bestehen nach dem vorerwähnten Länderinformationsblatt auf eigene Kosten entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Demnach sind die Antragsteller gehalten, notwendige Behandlungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, – wie bulgarische Staatsbürger – auf eigene Kosten in Anspruch zu nehmen. Systemische Mängel folgen auch nicht aus unzureichenden Bildungsmöglichkeiten für die Kinder. Insoweit machen die Antragsteller zu 1) und 2) geltend, ihre Kinder könnten in Bulgarien nicht die Schule besuchen und hätten dort keine Zukunft. Für anerkannt Schutzberechtigte ist in Bulgarien der vollständige Zugang zu kostenloser Bildung an regulären Schulen gemäß den für bulgarische Kinder geltenden Regeln und Bedingungen garantiert, vgl. hierzu auch aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 89,123. Dem Schulbesuch voran geht für 5-6-jährige Kinder der Besuch der Vorschule, der kostenfrei ist. Lediglich für den Besuch eines Kindergartens werden Gebühren erhoben. Insofern werden die Antragsteller zu 3) bis 6) in Bulgarien auch Zugang zur Schulausbildung haben. Gleiche Rechte bestehen im Übrigen auch in Bezug auf berufliche Bildung. Systemische Mängel ergeben sich schließlich nicht aus den sozialen Bedingungen in Bulgarien. Ein Wahlrecht, in welchem Land ein Asylgesuch geprüft oder nach Schutzgewährung in Anspruch genommen werden soll, besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, in einem Mitgliedstaat bleiben zu dürfen, in dem die sozialen Bedingungen besser sind, als in dem Mitgliedstaat, der bereits Schutz gewährt hat. Im Übrigen haben anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Registrierung als Flüchtling in Bulgarien die Möglichkeit unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige beitragsunabhängige Sozialleistungen auf der Grundlage des Gesetzes für Soziale Unterstützung (GSU) zu erhalten. Diese Sozialleistungen umfassen insbesondere eine monatliche Sozialhilfe, einmalige Absicherung des Lebensunterhaltes (maximal das Fünffache des garantierten Mindesteinkommens) und Mietkostenübernahme für eine Gemeindewohnung, vgl. zum GSU: https://lex.bg/laws/ldoc/-13038592; zur Sozialhilfe allgemein (Stand 2017): Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen des OVG Niedersachsen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 18. Juli 2017, 508-516,80/49185, S. 7 und aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 124. Die Antragsteller sind in Bezug auf die von ihnen geschilderten wirtschaftlichen und sozialen Probleme gehalten, alle staatlichen Angebote notfalls unter Einholung gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und sich an nichtstaatliche Organisationen zu wenden. Hilfs- und Unterstützungsleistungen werden von verschiedenen NGOs wie dem UNHCR, IOM, Caritas und dem bulgarischen Roten Kreuz erbracht. Umfasst sind neben Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und der Vermittlung von Sprachkenntnissen Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfen in Notsituationen, z.B. erbracht durch das Bulgarische Rote Kreuz. Unter anderem auf der vom Bulgarian Council of Refugees und Migrants betriebenen Internetplattform, https://refugee-integration.bg/en/, zuletzt aufgerufen am 10. April 2025, werden Hilfen in Bezug auf die Erlangung von Ausweisdokumenten, Wohnungssuche, Gesundheitswesen, Ausbildung, Anstellung, Sozialhilfe, Familienzusammenführung und Staatsbürgerschaft angeboten. Systemische Mängel ergeben sich zuletzt nicht aus dem Vortrag des Antragstellers zu 1), wonach er in Bulgarien gezwungen worden sei, einen Asylantrag zu stellen, er dort für 25 Tage in Haft gewesen sei, er rassistisch behandelt worden sei, auf ihn bei der Wohnungssuche von unbekannten Männern eine Waffe gerichtet worden und er beklaut worden sei. Soweit der Antragsteller zu 1) durch einzelne Personen rechtswidrig behandelt worden sein sollte, erwächst hieraus kein systemischer Mangel des bulgarischen Asylsystems im Ganzen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 1) nach seiner Einreise Fingerabdrücke abgeben musste, begründet keinen Verfahrensmangel. Hierbei handelt es sich um eine auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gebräuchliche erkennungsdienstliche Maßnahme. Aus dem gesamten Vorbringen der Antragsteller zu 1) und 2) im Verwaltungsverfahren wird deutlich, dass sie sich in Bulgarien nicht ernsthaft um Arbeit, Schulanmeldungen, Sprachkurse oder soziale Unterstützung bemüht haben, da sie in Deutschland leben möchten und dies auch von Beginn ihr beabsichtigtes Zielland war. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Antragsteller zu 1) erklärt hat, es sei ihm lieber nach Syrien zurückzukehren, als in Bulgarien zu leben. Insoweit müssen sich die Antragsteller entgegenhalten lassen, dass ein Wahlrecht in Bezug auf den aufnehmenden Mitgliedstaat nicht besteht. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung der Antragsteller zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Zunächst erwächst ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht aus von den von der Antragstellerin zu 2) geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von Asthma und Allergie. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgetragenen Beeinträchtigungen als lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG einzustufen sind, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Des Weiteren folgt ein Abschiebungsverbot nicht daraus, dass ein Bruder, ein Cousin und zwei Neffen des Antragstellers zu 1) sowie ein volljähriger Sohn der Antragsteller zu 1) und 2) in Deutschland leben; ein besonderes Hilfe- und Abhängigkeitsverhältnis besteht insoweit jeweils nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).