Beschluss
21 M 61/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0425.21M61.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe Der Vollstreckungsantrag hat keinen Erfolg. Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen eine Behörde, die einer nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, durch Beschluss ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro androhen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Mit dem Urteil der Kammer vom 14. Juni 2023 ist die Antragsgegnerin rechtskräftig gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 verpflichtet worden über den Antrag der Antragstellerin vom 10. April 2019 bezüglich der Ziffern 2, 3, 5, 7, 9 bis 13, 15 und 18 bis 20 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 2. Januar 2024 ist die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nachgekommen. Zur Erfüllung einer Neubescheidungsverpflichtung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO reicht es nicht aus, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt eine Entscheidung getroffen hat. Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung zur Neubescheidung nur unzureichend, unvollständig oder sonstwie fehlerhaft nach, steht dies einer Nichterfüllung im Sinne des § 172 VwGO gleich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 E 555/10 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Zur Bestimmung des sachlichen Umfangs der Bindungswirkung ist von der Urteilsformel auszugehen. Wenn diese hierzu nicht ausreicht, sind zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Tragweite die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Bei Bescheidungsurteilen ist es die Regel, dass Teile der Entscheidungsgründe rechtskraftfähig im vorgenannten Sinne sind. Die Rechtsauffassung, zu deren Beachtung das Gericht die Behörde verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), lässt sich regelmäßig nicht schon in der Urteilsformel darstellen. In diesen Fällen bestimmt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung des Urteils nach denjenigen Entscheidungsgründen, welche die für die Neubescheidung maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts wiedergeben. Ein einem Bescheidungsantrag stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert daher den Kläger, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei der anstehenden Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2023 – 1 A 469/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Diese in dem Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung bestimmt die Rechtskraftwirkung (nur) insoweit, als sie die Gründe betrifft, aus denen das Gericht die Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids ausgesprochen und die Verpflichtung zur neuen Verbescheidung hergeleitet hat. Die Rechtskraftwirkung ist deshalb nach den Urteilsgründen abzugrenzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1968 – V C 85.67 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2023 – 1 A 469/20 –, juris, Rn. 4. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Rechtskraft von Verpflichtungsurteilen entfällt die Bindung an die einem Bescheidungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung nur dann, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 E 555/10 –, juris, Rn. 13, m. w. N. Ein unzureichendes, unvollständiges oder sonst fehlerhaftes Umsetzen eines Verpflichtungsurteils ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die das Urteil umsetzende behördliche Maßnahme zumindest auch selbständig tragend auf eine (Alternativ-)Begründung gestützt ist, über die eine entgegenstehende rechtskräftige Rechtsauffassung noch nicht besteht. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 E 555/10 –, juris, Rn. 35. Nach diesen Maßstäben ist die Antragsgegnerin der ihr auferlegten Verpflichtung nachgekommen. Der den Antrag der Antragstellerin vom 10. April 2019 erneut ablehnende Bescheid vom 2. Januar 2024 führt jedenfalls auch einen selbständig tragenden Ablehnungsgrund an, über den eine entgegenstehende rechtskräftige Rechtsauffassung des Gerichts noch nicht besteht. Denn die Antragsgegnerin stützt die ablehnende Entscheidung unter anderem auch selbständig tragend auf einen fehlenden Nachweis der Zertifizierung der Container. Dieser Ablehnungsgrund enthält über die bereits rechtskräftig entschiedene Frage der Bescheidungsfähigkeit hinaus jedenfalls auch eine materiell-straßenrechtliche Dimension, zu der sich das Verpflichtungsurteil nicht verhält: Nämlich, dass straßenrechtliche Gründe in Gestalt des Schutzes des Straßenraums vor Sachbeschädigungen und Personenschäden für eine Forderung des Zertifizierungsnachweises sprechen. Für eine auch materielle Stoßrichtung der Argumentation spricht einerseits die Formulierung auf Seite 3 des Bescheids: „[…] Die Zertifizierung ist straßenrechtlich erforderlich, um sicherzustellen, dass Container, die im öffentlichen Straßenraum aufgestellt oder von diesem aus bedient werden, technisch sicher sind und weder zur Verletzungen von Personen noch zu Sachbeschädigungen führen können. […]“ Weiter deuten auch die vertiefenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2024 dahin, dass sie der Forderung nach einer Zertifizierung der Container auch eine über die Frage der bloßen Bescheidungsfähigkeit hinausgehende materiell-straßenrechtliche Bedeutung beimisst. Ob diese Argumentation auch in der Sache trägt, bedarf im Vollstreckungsverfahren keiner Klärung und bleibt dem Verfahren 21 K 576/24 vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.