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Urteil

4 K 7459/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0508.4K7459.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit Schreiben vom 25. September 2024 wandte sich der Kläger wegen seiner möglichen Kandidatur für das Amt des Oberbürgermeisters bei der Kommunalwahl 2025 an die Beklagte. Er wies u.a. darauf hin, dass er Opfer von mehreren Straftaten sei und ihm regelmäßig Unterlagen und mobile Geräte gestohlen würden. Am 3. November 2024 erhob der Kläger eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Wahlvorstand zur Kommunalwahl, das Wahlamt sowie gegen den Ordnungsdienst der Beklagten. Darin führte er aus, er habe bereits Ende des vorigen Jahres gegenüber dem Wahlamt sowie dem Wahlvorstand der Beklagten seine Absicht, für das Oberbürgermeisteramt der Beklagten zu kandidieren, gemäß der Wahlordnung formlos angezeigt und gebeten, ihn hinsichtlich Terminen und weiterer Informationen rund um die Wahl zu informieren. Er habe zudem einen Zeitplan für den Ablauf der Wahlen, mit Termin- und Fristenbenennung, erbeten. Er habe mindestens vier Mal das Wahlamt und den Wahlvorstand der Beklagten über seine jeweiligen Kontaktmöglichkeiten und die weitere Gültigkeit der Absichtserklärung informiert. Aus der Presse habe er erfahren, dass am 30. Oktober offenbar eine Pressekonferenz der bisher feststehenden Kandidatinnen und Kandidaten stattgefunden habe. Er beantrage eine Wiederholung der Pressekonferenz mit allen tatsächlich angezeigten Kandidatinnen und Kandidaten. Er verbitte sich ausdrücklich eine weitere Diskriminierung und den weiteren Ausschluss an der Durchsetzung seiner passiven Wahlrechte. Der Kläger hat am 18. November 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es gebe mehrere rechtshängige Strafverfahren, für die ein Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht X. verantwortlich zeichne. Die Verfahren beträfen allesamt homosexuellenfeindliche Tendenzen in Form der Ausgrenzung und Stigmatisierung schwuler Männer wegen ihrer sexuellen Identität sowie wegen des Geschlechts, die einzig und allein der Herabwürdigung sowie der Vertreibung aus Köln dienten, um ihr passives Wahlrecht zu untergraben. Die Ermittlungen seien unter der Überschrift „Homohetze“ eingeleitet worden. Darüber hinaus seien bei der Bundestagswahl Endgeräte für die Zeit der Frist, in der die Vordrucke zur Anforderung der Unterstützungsunterschriften hätten heruntergeladen werden müssen, blockiert worden. Der Wahlvorstand der Beklagten habe damals schon nicht die erforderlichen Vordrucke zugesandt, ein persönliches Vorsprechen bzw. Abholen sei wegen Covid-19 und der Schließungen nicht möglich gewesen. Der Vorgang liege beim Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestags und werde vor der Neuwahl nicht mehr entschieden werden. Seit Oktober 2023 habe er das Wahlamt und den Wahlvorstand der Beklagten über seine Absicht, für das Amt des Oberbürgermeisters der Beklagten zu kandidieren, informiert. Da er fast monatlich Opfer von Raub- und Diebstahlsdelikten geworden sei, habe er immer wieder schriftlich tätig werden müssen, um seine Rufnummer und Mailadresse mitteilen zu können. Einhergehend mit den Diebstählen sei er auch Opfer von Identitätsmissbrauch und Betrug geworden, weshalb er seine Rufnummer und Mailadresse habe wechseln müssen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 habe er den Wahlvorstand und das Wahlamt der Beklagten informiert. Bisher habe er keinerlei Informationen oder Einladungen, Zeitpläne und sonstigen Informationen zugesandt bekommen. Er habe eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht und bislang keine Antwort erhalten. Der Kläger beantragt, 1. den Wahlvorstand der Stadt X., L.-straße 79, beim Personalrat der OBin, in X. bzw. das Wahlamt (wie vorstehend bezeichnet), vertreten durch die Oberbürgermeisterin I. P., dazu zu verurteilen, a) ihn und die von ihm vertretene Partei als Kandidaten/innen zu berücksichtigen und ihnen die erforderlichen Informationen, Ausschreibungen und Termine sowie den Termin- und Fristenplan zukommen zu lassen; b) den stattgefundenen Pressetermin am 31. September 2024, bei dem laut Kölner EXPRESS alle bisher feststehenden Kandidaten/innen die Gelegenheit hatten sich vorzustellen und online, wie in Print vorgestellt wurden, zu wiederholen und ihn als Oberbürgermeisterkandidat dabei nicht auszuschließen. Er ist ein voll mündiger Bürger dieser Stadt und besitzt das aktive und passive Wahlrecht; c) eine Diskriminierung und Ungleichbehandlung schwuler Männer als Kandidaten vorliegt, wodurch nicht nur ein Privatrechtliches Beschwer vorliegt, sondern nunmehr auch eine im Ehren, wie Hauptamt verbriefte Ungleichbehandlung nach den Vorschriften des AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz). Dies im Übrigen auch in Bezug auf bisherige Dienstzusammenhänge beim Unterzeichner, soweit Beschäftigte der NRW Finanzverwaltung als Straftäter/innen ermittelt werden können. Bei dem Kandidaten R. ebenso, durch Vertretende des ehemaligen Arbeitgebers, u.a. eine Frau G. (C.-straße 5-7 in X., Anschrift: C.-straße 9, unterster Briefkasten in 00000 X.). 2. a) festzustellen, dass der Wahlvorstand rechtswidrig, hilfsweise unter Verstoß von §§ 1, 2, 7, (11) und 15. § 15 auch als Grundlage für den Antrag 1b) und Ausschluss der zulässigen unterschiedlichen Behandlung nach §§ 8–10 AGG handelt; b) festzustellen, dass das Wahlamt bereits bei der letzten Bundestagswahl pflichtwidrig gehandelt hat, wie auch bei der Wahl zum Europäischen Parlament, weil offenbare Erkenntnisse zu den zu Wählenden Personen des Q. X., u.a. aus den v.b. und beim ltd. Oberstaatsanwalt rechtshängigen Strafverfahren heraus rechtswidrig tätig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig, soweit sich der Kläger im Klageantrag zu 1. gegen den „Wahlvorstand der Stadt X. beim Personalrat der OBin in X.“ wende. Der Kläger sei kein Beschäftigter der Beklagten, der durch dessen Personalvertretung vertreten werde. Zudem beziehe sich der Klagegegenstand nicht auf einen Gegenstand, der von der Personalvertretung behandelt werde. Der Antrag zu 1.a), den Kläger und die von ihm vertretene Partei als Kandidaten zur Kommunalwahl bzw. Oberbürgermeisterwahl zu berücksichtigen, sei auch im Übrigen unzulässig. Unterstützungsunterschriften zur Prüfung durch das Wahlamt oder ein formaler Wahlvorschlag des Klägers oder einer von ihm vertretenen Partei zur Kommunalwahl lägen noch nicht vor. Zudem könnten die vom Kläger eingeforderten „Informationen, Ausschreibungen und Termine sowie der Termin- und Fristenplan“ aus den im Amtsblatt zu veröffentlichenden Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz entnommen und auf den Internetseiten des Wahlamts der Beklagten eingesehen werden. Ein separater Versand dieser allgemeinen Informationen an mögliche Bewerber zu den Kommunalwahlen sei nicht vorgesehen. Der Antrag zu 1.b) sei ebenfalls unzulässig. Die Beklagte habe keinen „Pressetermin“ mit Kandidaten und Kandidatinnen zur Oberbürgermeisterwahl 2025 durchgeführt. Schon aus Gründen der Neutralität wäre eine derartige durch die Beklagte organisierte Veranstaltung nicht zulässig. Ob der Kläger bei einem durch die Presse organisierten Pressetermin ausgeschlossen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Auch der Antrag zu 1.c) sei unzulässig, hilfsweise unbegründet. Die von dem Kläger bisher vorgelegten Schriftstücke habe die Beklagte bzw. deren Wahlamt zur Kenntnis genommen. Hinweise zu einer Diskriminierung und Ungleichbehandlung aufgrund der geschlechtlichen Identität des Klägers lägen nicht vor. Der Antrag zu 2.a) sei ebenfalls unzulässig. Wahlvorstände würden für die Kommunalwahlen 2025 erst zur Wahl konstituiert. Schließlich sei auch der Antrag zu 2.b) unzulässig. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, fristgerecht gegen das Ergebnis der Bundestagswahl 2021 und der Europawahl 2024 Einspruch zu erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. I. Der Klageantrag zu 1.a), den Kläger und die von ihm vertretene Partei bei der Kommunalwahl 2025 als Kandidaten bzw. Kandidatin zu berücksichtigen, ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt jedenfalls das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder das Klageziel auf einfacherem oder schnellerem Weg ohne Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts realisiert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 –, juris, Rn. 47. So liegen die Dinge hier. Bislang hat der Kläger bei der Beklagten weder Unterstützungsunterschriften zur Prüfung durch das Wahlamt noch einen formalen Wahlvorschlag eingereicht. Der Kläger hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag einzureichen und sich als Kandidat für das Amt des Oberbürgermeisters der Beklagten aufstellen zu lassen. Sämtliche in dem Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KommunalwahlG NRW) geregelten Fristen zur Kommunalwahl am 14. September 2025 laufen noch (vgl. u.a. § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 KommunalwahlG NRW). Insbesondere können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KommunalwahlG NRW Wahlvorschläge noch bis zum neunundsechzigsten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei dem Wahlleiter eingereicht werden. Dies entspricht in Bezug auf die Kommunalwahl 2025 dem 7. Juli 2025. Der Antrag zu 1.a) ist darüber hinaus auch insoweit unzulässig, als der Kläger von der Beklagten die Übersendung der erforderlichen Informationen, Ausschreibungen und Termine sowie eines Termin- und Fristenplans begehrt. Auch insoweit fehlt dem Kläger jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn die von dem Kläger erbetenen Informationen, Ausschreibungen, Termine und Fristen zur Kommunalwahl 2025 können sowohl dem Kommunalwahlgesetz NRW und den im Amtsblatt zu veröffentlichenden Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz NRW entnommen als auch auf der Internetseite des Wahlamts der Beklagten eingesehen werden. II. Der Klageantrag zu 1.b), mit dem der Kläger die Wiederholung eines Pressetermins unter seiner Berücksichtigung als Oberbürgermeisterkandidat begehrt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass ein durch die Beklagte organisierter Pressetermin, der wiederholt werden könnte, tatsächlich stattgefunden hat. Zudem handelt es bei dem Kläger auch nicht um einen offiziell aufgestellten Kandidaten für das Amt des Oberbürgermeisters der Beklagten. III. Der Klageantrag zu 1.c) hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz findet auf das Amt des Oberbürgermeisters, das nicht durch eine Stellenausschreibung, sondern durch demokratische Wahlen der Wahlbürger besetzt wird, keine Anwendung. Die Vorschriften und Rechtsbehelfe des Kommunalwahlgesetzes NRW (vgl. insbesondere § 18 Abs. 4, § 39 KommunalwahlG NRW) gehen insoweit vor. Im Übrigen hat der Kläger noch keinen formalen Wahlvorschlag eingereicht, dessen Behandlung durch die zuständigen Wahlorgane auf eine etwaige Diskriminierung oder Ungleichbehandlung homosexueller Männer überprüft werden könnte. Zudem wäre der Kläger insoweit – wie dargelegt – auf die Rechtsbehelfe des KommunalwahlG NRW (insbesondere Anrufung des Wahlausschusses bzw. Beschwerde durch eine Vertrauensperson, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 KommunalwahlG NRW) zu verweisen. IV. Der Klageantrag zu 2.a), mit dem der Kläger die Feststellung rechtswidrigen Handelns des Wahlvorstands begehrt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Wahlvorstand wird erst zur Kommunalwahl am 14. September 2025 konstituiert, vgl. § 2 Abs. 4 KommunalwahlG, § 7 Abs. 7 Kommunalwahlordnung NRW. Im Übrigen wäre der Kläger auch insoweit auf die Rechtsbehelfe des KommunalwahlG NRW (insbesondere Einspruch gemäß § 39 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KommunalwahlG NRW) zu verweisen. V. Der Klageantrag zu 2.b), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Wahlamt bereits bei der letzten Bundestagswahl sowie der Europawahl pflichtwidrig gehandelt habe, hat ebenfalls keinen Erfolg. Für unmittelbar auf das Bundestags- bzw. Europawahlverfahren bezogene Entscheidungen und Maßnahmen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz, § 26 Abs. 2 Europawahlgesetz (EuWG)). Im Hinblick auf Bundestagswahlen sind allein die im Bundeswahlgesetz (BWahlG) und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe und das (nachgelagerte) Wahlprüfungsverfahren zulässig (vgl. § 49 BWahlG). Ebenso sind in Bezug auf Europawahlen allein die im Europawahlgesetz sowie in der Europawahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe und das (nachgelagerte) Wahlprüfungsverfahren zulässig (vgl. § 26 Abs. 1, Abs. 4 EuWG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.