Urteil
25 K 6453/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0509.25K6453.24A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Tatbestand Die am 00.00.1979 in Y./Russische Föderation geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige und armenischer Volks- und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste sie am 21. März 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. April 2024 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. August 2024 gab die Klägerseite im Wesentlichen an, dass sie Armenien am 9. oder 10. März 2024 verlassen habe. Sie sei von Jerewan über Warschau nach Brüssel geflogen und von dort mit dem Auto nach Deutschland gefahren. Sie sei zur Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen, da ihr Mann seit 9 Jahren in Deutschland lebe. Er habe keinen Aufenthaltstitel und dürfe daher nicht nach Armenien reisen. Sie wolle mit ihrem Mann zusammenleben. Außerdem habe sie gesundheitliche Probleme, sie habe eine Hautkrankheit, die nicht lebensgefährlich sei. In Armenien sei sie nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden, nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit staatlichen Behörden oder nichtstaatlichen Dritten gehabt. Mit Bescheid vom 19. September 2024, der Klägerin persönlich übergeben am 2. Oktober 2024, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt die Klägerin zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr die Abschiebung nach Armenien an. Überdies befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 7. Oktober 2024 hat die Klägerseite Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die vorgebrachten Gründe im Rahmen der Anhörung. Die Klägerin hat ursprünglich schriftsätzlich unter anderem beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2024 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen. Nach Rücknahme dieser Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2025 beantragt die Klägerin nunmehr noch festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt, äußerst vorsorglich die Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Bescheides im Hinblick auf den Familienverbund. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AsylG noch auf die Aufhebung der Ziffern 5 und 6 im streitgegenständlichen Bescheid. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zugunsten der Klägerseite bestehen nicht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Klägerin hat insbesondere für die vorgetragene Hauterkrankung keinerlei Nachweise erbracht. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Insbesondere führt die Tatsache, dass der Ehemann in Deutschland lebt, nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach Art. 6 Abs. 1 GG können schutzwürdige Belange einer Beendigung des Aufenthalts dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Er knüpft dabei nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG gebieten es aber regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn ein solches Zusammenleben auch im Heimatland des Ausländers oder eines Familienangehörigen zumutbar möglich ist. Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt dabei maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder Familienangehörigen im Bundesgebiet ab. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2018 – 13 ME 473/18 – juris, Rn. 5 f. m.w.N. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann zusammen und damit in schützenswerter familiärer Lebensgemeinschaft. Unter Berücksichtigung des Aufenthaltsstatus des Ehemanns der Klägerin ist es ihnen im vorliegenden Einzelfall jedoch zuzumuten, das Bundesgebiet zu verlassen und die eheliche Lebensgemeinschaft in Armenien zu führen. Denn der Ehemann der Klägerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über kein Bleiberecht in Deutschland, der Antrag nach § 104c AufenthG – dessen Stellung lediglich behauptet, nicht näher nachgewiesen ist – ist noch nicht beschieden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihnen das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft in Armenien nicht möglich wäre. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Attest des Ehemanns der Klägerin vorlegt, vermag dies nichts an der Entscheidung zu ändern. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die darin attestierte Erkrankung in Gestalt eines schwergradigen Asthmas bronchiale im Falle einer Abschiebung zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde, wie es der ausstellende Arzt behauptet. Das ärztliche Attest lässt jegliche Begründung hierzu vermissen und berücksichtigt insbesondere nicht, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 05.03.2024 (Stand: Mitte Dezember 2023), S. 16. Darüber hinaus ist es Sache des Ehemanns der Klägerin, sich aufgrund seiner Erkrankung um ein entsprechendes Bleiberecht in Deutschland zu bemühen, das dann gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Abschiebungsandrohung der Klägerin haben kann. Im Hinblick auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verweist das Gericht auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, die Beklagte hat insbesondere den Aufenthalt ihres Ehemanns in Deutschland in ihre Entscheidung mit einbezogen. Weitere Umstände, die zu Gunsten der Klägerin zu einer Verkürzung hätten führen können, hat sie nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.