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Urteil

22 K 5472/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0512.22K5472.23A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie reiste nach eigenen Angaben am 29. Juni 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. August 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte die Klägerin am 10. August 2023 an. Hierbei trug sie im Wesentlichen vor: Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie Verfolgungshandlungen seitens des türkischen Staates aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung ausgesetzt gewesen sei. Sie sei in dem Gerichtsprozess am 16. Februar 2023 freigesprochen worden, jedoch habe die Staatsanwaltschaft eine neue Untersuchung eingeleitet. Daher habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Sie habe am 1. Juni 2023 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten, in dem sie aufgefordert worden sei, innerhalb eines Monates eine Geldstrafe zu zahlen, ansonsten werde sie verhaftet. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie verhaftet zu werden, da sie die Geldstrafe nicht beglichen habe. Mit Bescheid vom 13. September 2023 (Gesch.-Z.: N01), der Klägerin am 27. September 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei nicht aktives Mitglied der Gülen-Bewegung und weise daher kein politisches Profil auf. Ferner sei sie bereits in einem gerichtlichen Verfahren freigesprochen worden, so dass eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht ersichtlich sei. Dass gegen sie ein neues Ermittlungsverfahren anhängig sei, habe sie nicht glaubhaft machen können. Die Klägerin hat am 1. Oktober 2023 Klage erhoben. Zur Begründung legt die Klägerin verschiedene Dokumente in deutscher Übersetzung vor, u.a. das Urteil des 2. Strafgerichts in Y. vom 00. Februar 2023, die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft in Y. gegen das vorgenannte Urteil, das Schreiben der Staatsanwaltschaft Y. vom 00. April 2023 an den Rektor der Universität Y. sowie das an sie gerichtete Schreiben der Staatsanwaltschaft Y. vom 00. Juni 2023. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. September 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2025 nicht erschienen ist, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG beantragt, ist die zulässige Klage begründet. In Bezug auf die zugleich beantragte Zuerkennung politischen Asyls ist die zulässige Klage unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 13. September 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außer-halb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen-de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 13. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-richtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin bei Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur sog. Gülen-Bewegung droht. Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen der Klägerin sowie den vorgelegten Dokumenten. Die Echtheit der Dokumente steht fest. Sie wurden anhand der auf den Dokumenten vorhandenen UYAP-Codes in der mündlichen Verhandlung online über das UYAP-System verifiziert. Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden und am 20. Oktober 2024 verstorbenen Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung der Gülen-Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“) Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Seite 4 (im Folgenden: Lagebericht AA 2024). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an. Eine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Regel das Zusammentreffen mehrerer Indizien voraus. Vgl. Lagebericht AA 2024, Seite 6 f. Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren – wie vorliegend aufgrund der Zurechnung zur Gülen-Bewegung – ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Lagebericht AA 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 62 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) unterlaufen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist hier festzustellen, dass der Klägerin nicht nur eine Strafverfolgung wegen angeblicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung droht, sondern dass sie einer solchen Strafverfolgung bereits ausgesetzt war und auch weiterhin ist. Zwar ist die Klägerin ausweislich der dem Gericht vorliegenden Dokumente sowohl in erster als auch in zweiter Instanz aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft hiergegen am 00. September 2023 Revision eingelegt; der Klägerin droht also weiterhin eine Verurteilung. Ferner hat die Staatsanwaltschaft im Jahr 2023 ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren hat ebenfalls die Mitgliedschaft der Klägerin in der Gülen-Bewegung zum Gegenstand, wobei ihr darüber hinaus vorgeworfen wird, dem Staat dadurch einen Schaden zugefügt zu haben, dass sie bei staatlichen Prüfungen im Herbst 2012 bzw. im Frühling 2013 mithilfe der Gülen-Bewegung betrogen habe. Die Staatsanwaltschaft in Y. betreibt die Strafverfolgung gegen die Klägerin wegen angeblicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung somit trotz der zwei Freisprüche weiter, was nur mit einem besonderen Verfolgungsinteresse des türkischen Staates zu erklären ist. Soweit die Klägerin neben ihrem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Damit greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Da der Klägerin nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu-kommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.