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Beschluss

23 L 1145/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0515.23L1145.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3995/25.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die – vorliegend nach § 75 AsylG ausgeschlossene – aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides keine Aussicht auf Erfolg hat. Gemessen hieran überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Dabei nimmt das Gericht in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Nichtannahmebeschluss vom 23. Juli 2020 – 2 BvR 939/20 –, juris Rn. 19 ff., nicht nur eine summarische Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes vor. Der Bescheid vom 25. April 2025, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Ziffer 1 die Asylanträge gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und unter Ziffer 2 das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat sowie die Antragsteller unter Ziffer 3 zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung nach Bulgarien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat (mit Ausnahme von Syrien) angedroht hat, ist rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist – wenn wie hier eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht – der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1, Hs. 2 AsylG. Die Abschiebungsandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 35, 34 AsylG. Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Hier liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Bulgarien dem Antragsteller zu 1) am 4. August 2022 und den Antragstellern zu 2) bis 7) am 16. August 2024 subsidiären Schutz zuerkannt hat. Es ist vorliegend nicht anzunehmen, dass den Antragstellern im jetzigen Zeitpunkt der Fortfall ihres Schutzstatus droht. Dies gilt vor dem Hintergrund der von den bulgarischen Behörden an das Bundesamt erteilten Auskunft über den gewährten Schutz. Anhaltspunkte für eine Aberkennung oder Aufhebung des gewährten Schutzstatus ergeben sich daraus nicht. Zu einem anderen Ergebnis würde im Übrigen auch nicht ein eventueller Verzicht auf die Schutzgewährung führen. Nach einem freiwilligen Verzicht auf den gewährten Verfolgungsschutz wären die Antragsteller so zu behandeln, als würde dieser Schutz fortbestehen. Im Falle einer Schutzgewährung durch einen anderen Staat der Europäischen Gemeinschaften ist weiterhin § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG einschlägig. Die Regelungen der Dublin III-VO und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezwecken, eine unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden. Aus diesem Grunde ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ebenso zu behandeln ist, wie der Fortbestand des Schutzes, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 13.11 –, juris Rn. 13 zu anderweitiger Verfolgungssicherheit; zur Vorgängerregelung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 21 ZB 16.50029 –, juris Rn. 13, VG Bremen Urteil vom 7. Mai 2021 – 2 K 879/18 –, juris Rn. 27. Denn der Gesetzeszweck würde verfehlt, wenn ein Asylantragsteller es in der Hand hätte, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen kann, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern, vgl. BVerwG Urteil vom 2. Dezember 1986 – 9 C 105.85 –, juris Rn. 12. Die Antragsgegnerin durfte vorliegend die Antragsteller auf die Schutzgewährung in Bulgarien verweisen. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie) in nationales Recht um. Daher schlägt es auf die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch, wenn aus europarechtlichen Gründen das Berufen eines Mitgliedstaates auf die Schutzgewährung durch einen anderen Staat ausgeschlossen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 33 ff. und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 42. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) oder Art. 3 EMRK zu erfahren, vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 (Hamed) –, juris Rn. 34 m.w.N. Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) steht, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 81 f., und – C-297/17 u. a. (Ibrahim) –, juris Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 84 u. 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 85 u. 98. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 87 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. C-541/17 (Hamed und Omar) –, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 42 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 52 m.w.N. Ausgehend hiervon erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass der Abschiebung der Antragsteller nicht Art. 4 GRCh entgegensteht, als rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage droht arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Schutzberechtigten in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, so auch OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23 –, juris Rn. 41 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 46, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 53 ff, vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 59 ff., vom 25. Mai 2023 – 11 A 1257/22.A –, juris Rn. 76 ff., vom 3. März 2023 – 11 A 2430/21.A –, juris Rn. 67 ff. und vom 15. Februar 2022 – 11 A 1625/21.A –, juris Rn. 46 ff.; ebenso OVG Sachsen, Urteile vom 7. September 2022 – 5 A 153/17.A –, juris Rn. 42 ff., und vom 15. Juni 2020 – 5 A 382/18 –; juris Rn. 36 ff., OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. März 2020 – 7 A 10903/18 –, juris Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – A 4 S 2476/19 –, juris Rn. 16 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris Rn. 69 ff. Inwieweit eine andere Bewertung in den Fällen einer besonderen Vulnerabilität geboten ist, erfordert stets eine sorgfältige Prüfung und Beurteilung im Einzelfall. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Vulnerablen wird nach der Rechtsprechung der Kammer nicht bereits dadurch begründet, dass es sich um eine Familie mit – zum Teil – kleinen und betreuungsbedürftigen Kindern handelt. Nach den Erkenntnissen der Kammer droht den Antragstellern im Falle der Rückkehr nach Bulgarien keine Obdachlosigkeit. Für die Gefahrenprognose ist bei realitätsnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Antragsteller gemeinsam nach Bulgarien zurückkehren, weil sie dort bereits und zuvor in der Türkei als Familie gelebt haben und die Antragsteller zu 1) und zu 2) zudem im Rahmen der Dublin-Erklärung angegeben hat, dass eine Familienzusammenführung gewünscht ist, vgl. zum Maßstab der realitätsnahen Betrachtung: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 –1 C 45.18 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 56. Für die Antragsteller besteht die Möglichkeit – je nach Kapazität – übergangsweise wieder in einem der Aufnahmezentren zu wohnen, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 123. Dort finden sie eine zumutbare Schlafmöglichkeit, Essen und hinreichende Einrichtungen zur Körperpflege sowie eine grundlegende ärztliche Versorgung vor. Soweit in der Vergangenheit in den Aufnahmeeinrichtungen aufgrund der Anwesenheit von Schmugglern, Drogendealern und Sexarbeiterinnen, die während der Nachtstunden Zugang zu den Aufnahmezentren hatten, schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestanden haben und private Sicherheitskräfte keinen hinreichenden Schutz gewährleisten konnten, hat sich die Situation inzwischen verbessert. Seit dem 31. Januar 2025 obliegt die Bewachung der Aufnahmezentren der Sonderverwaltungszone dem Innerministerium. Durch diese wesentliche Änderung dürfte sich die Sicherheit der in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylsuchenden deutlich verbessert haben, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 87. Unabhängig von der Möglichkeit, bei vorhandenen Kapazitäten Aufnahme in einem der Aufnahmezentren zu finden, besteht die Möglichkeit, vorübergehend Unterkunft in einem der landesweit vorhandenen 13 „Zentren für temporäre Unterbringung“ zu erhalten. Dort erfolgt auch eine soziale Beratung und Unterstützung bei der Registrierung als Arbeitssuchender. Des Weiteren gibt es in Sofia zwei kommunale Krisenzentren für die Unterbringung von Bedürftigen in den Wintermonaten, vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 5; Datum der Veröffentlichung: 29. September 2023. S. 21 ff., 26. Vor dem Hintergrund dieser Unterstützungsmöglichkeiten sowie der geringen Zahl der subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Bulgarien aufhalten, vermag die Kammer der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur drohenden Obdachlosigkeit, vgl. Bericht Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden, vom 6. August 2023, S. 17 ff., nicht zu folgen. Sie folgt vielmehr weiterhin der Einschätzung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 3. März 2023 – 11 A 2430/21.A –, juris Rn. 72 ff., wonach weiterhin keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Vor allem können Familien spätestens nach Zuerkennung des internationalen Schutzes das Aufnahmezentrum verlassen und eine eigene Unterkunft anmieten. Hierbei helfen Nichtregierungsorganisationen. Dies wird auch durch das tatsächliche Geschehen bestätigt. Denn die Antragsteller haben nach eigenen Angaben in den Anhörungen der Antragsteller zu 1) und zu 2) beim Bundesamt vor ihrer Ausreise aus Bulgarien dort – mit Freunden – in einer eigenen Wohnung gewohnt. Das in der Vergangenheit zu verzeichnende Problem, privaten Wohnraum mangels Ausweisdokumentes nicht anmieten zu können, hat sich dahingehend gelöst, dass nunmehr Ausweisdokumente auch unter Angabe der Adresse eines Aufnahmezentrums ausgestellt werden, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 19 f. Der Annahme einer künftig drohenden Obdachlosigkeit steht insbesondere auch entgegen, dass die Antragsteller ausweislich der Angaben der Klägerin zu 1) zumindest für 10 Monate in Bulgarien gelebt haben und nicht obdachlos waren. Es besteht zudem keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es der arbeitsfähigen Antragstellerin zu 1) und ihrem Ehemann nicht möglich sein wird, in zumutbarer Zeit in Bulgarien eine Arbeitsstelle zu erhalten und damit den Lebensunterhalt für die Familie im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie oder durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 78 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 80-85 m.w.N. Für anerkannte Schutzberechtigte besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie haben ein Recht auf Berufsausbildung, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 88 f.,123. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 4,3 %, Ende Dezember 2023 lag sie bei 4,2 % und im September 2024 lag sie bei nur noch 3,6 %, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 86; statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2013 bis 2023, vom 9. September 2024, abrufbar unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professional; CEIC DATA, Bulgarien Arbeitslosenquote 12/2023, abrufbar unter: https://www.ceicdata.com/de/indicator/bulgaria/unemployment-rate. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 78 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 80-85 m.w.N. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von Nichtregierungsorganisationen, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas und der IOM Bulgaria, angeboten, vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. September 2024 – 11 A 1460/23.A –, juris Rn. 94 ff. und vom 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 92 f. m.w.N. unter Verweis auf Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, werden die Antragsteller in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und zumindest die Antragsteller zu 1) und zu 2) in der Lage sein, eine Arbeit aufzunehmen. Gleiches dürfte auch für die 16jährige Antragstellerin zu 3) gelten. Zudem kann die Antragstellerin zu 3) aufgrund ihres Alters auch in Teilen die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister übernehmen, so dass auch die Antragstellerin zu 2) in der Lage ist, einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausgehend hiervon ist davon auszugehen, dass die Familie der Antragsteller in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsteller zu 4) bis 6) im Alter 14, 12 und 10 Jahren nicht mehr der permanenten Betreuung durch ein Elternteil bedürfen. Soweit teilweise für die Frage der Sicherung des Existenzminimums auf das durchschnittliche Einkommen in Bulgarien sowie die dortigen durchschnittlichen Lebenshaltungskosten abgestellt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Dezember 2020 – 11 A 1602/17.A, juris Rn. 40 ff. sowie VG Münster, Urteil vom 29. April 2025 – 8 L 440/25.A – und VG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2024 – 15 K 5795/24.A - folgt dem die Kammer nicht. Im Rahmen der Prüfung, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass einer Familie die Sicherung ihres Lebensunterhalts im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums in Bulgarien nicht möglich sein wird, bedarf es – statt einer statistischen Betrachtung – einer Würdigung der konkreten Umstände der betroffenen Familie. Denn bei der statistischen Berechnung des Mittelwerts der Lebenshaltungskosten wurden Lebenshaltungskosten von Gering-, Mittel-, Besser- sowie Spitzenverdienern berücksichtigt. Diese umfassen demnach auch (Luxus-)Gebrauchsgüter, Dienstleistungen und Rücklagen, die es zur Sicherung der Existenz und damit zur Bewahrung vor einer Situation extremer materieller Not nicht bedarf. Dass weder das Durchschnittseinkommen noch die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Sicherung des Existenzminimums sind, wird durch die folgende Vergleichsüberlegung bestätigt: Laut den Berechnungen des statistischen Bundesamts betrugen die durchschnittlichen Konsumausgaben eines vierköpfigen Haushalts im Jahr 2022 in Deutschland 4.322 Euro; bei einem Haushalt ab fünf Personen 4.631 Euro, vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Konsumausgaben-Lebenshaltungskosten/Tabellen/liste-haushaltsgroesse.html#115412, zuletzt abgerufen am 5. Mai 2025. Nach dem AsylbLG stehen leistungsberechtigten Erwachsenen, die mit ihrem Partner in einer Wohnung/Sammelunterkunft leben (Bedarfsstufe 2), zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens Grundleistungen im Sinne des § 3 AsylbLG in Höhe von 397 Euro zu. Bei leistungsberechtigten Kindern zwischen 6 und 13 Jahren (Bedarfsstufe 5) beträgt diese Grundleistung jeweils 327 Euro und bei leistungsberechtigten Kindern bis 5 Jahre (Bedarfsstufe 6) jeweils 299 Euro, vgl. https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/LeistungenAsylbewerberleistungsgesetz/leistungssaetze-asylbewerberleistungsgesetz.html, zuletzt aufgerufen am 5. Mai 2025. Die sich daraus für eine – hier relevante – fünfköpfige Familie ergebende Grundleistung in Höhe von 1.775 Euro genügt nicht ansatzweise zur Deckung der erwähnten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines fünfköpfigen Haushalts in Deutschland in Höhe von 4.631 Euro, sodass bei Anwendung dieses Maßstabs auch für die Bundesrepublik Deutschland eine – offenkundig nicht existente – Situation extremer materieller Not anzunehmen wäre. Auch medizinische Aspekte rechtfertigen keine andere Bewertung. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Dublin-Rückkehrer wie die Antragsteller automatisch und ohne zeitliche Verzögerung Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, welche die medizinische Grundversorgung sicherstellt. Dieser Zugang ist – wie bei bulgarischen Staatsangehörigen – durch Beitragszahlungen möglich. Der Mindestbeitrag liegt für Arbeitslose bei ca. 19,13 Euro monatlich. Zudem sind gegenwärtig alle Aufnahmezentren mit Sprechzimmern ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, wenn auch deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt, vgl. aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 124. Im Übrigen ist die medizinische Notfallversorgung für alle sich in Bulgarien aufhaltenden Personen zugänglich, vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen des OVG Hamburg in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7. April 2024, S. 2. Zwar umfasst das nationale Gesundheitspaket nach den aktuellen Erkenntnissen nicht die Behandlung aller chronischen Krankheiten oder chirurgischen Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel, vgl. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Version 6; Datum der Veröffentlichung: 29. Juli 2024. S. 16, 18. Allerdings bestehen nach dem vorerwähnten Länderinformationsblatt auf eigene Kosten entsprechende Behandlungsmöglichkeiten. Demnach sind die Antragsteller gehalten, notwendige Behandlungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, – wie bulgarische Staatsbürger – auf eigene Kosten in Anspruch zu nehmen. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Auskünfte dringt der Antragsteller zu 1) nicht mit ihrem Vortrag durch, er sei trotz einer Erkrankung seines Auges (Netzhautablösung) in Bulgarien aufgrund seiner syrischen Staatsangehörigkeit nicht behandelt worden. Dass kein Ausschluss von medizinischer Versorgung besteht, entspricht auch den Erkenntnissen der Kammer aus Verfahren anderer syrischer Staatsangehöriger. Systemische Mängel folgen auch nicht aus unzureichenden Bildungsmöglichkeiten für die Kläger zu 3) bis 8). Insoweit machen die Antragsteller zu 1) und zu 2) geltend, ihre Kinder hätten in Bulgarien nicht zur Schule gehen können. Für anerkannt Schutzberechtigte ist in Bulgarien der vollständige Zugang zu kostenloser Bildung an regulären Schulen gemäß den für bulgarische Kinder geltenden Regeln und Bedingungen garantiert, vgl. hierzu auch aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 89.,123. Insofern werden die Antragsteller zu 3) bis 7) in Bulgarien auch Zugang zur einer Schulausbildung haben. Gleiche Rechte bestehen im Übrigen auch in Bezug auf berufliche Bildung. Systemische Mängel ergeben sich schließlich nicht aus den sozialen Bedingungen in Bulgarien. Ein Wahlrecht, in welchem Land ein Asylgesuch geprüft oder nach Schutzgewährung in Anspruch genommen werden soll, besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, in einem Mitgliedstaat bleiben zu dürfen, in dem die sozialen Bedingungen besser sind, als in dem Mitgliedstaat, der bereits Schutz gewährt hat. Aus diesem Grunde dringen die Antragsteller nicht mit ihrem Vortrag durch, es habe aufgrund des geringen Verdienstes keine Perspektive für sie gegeben. Anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Registrierung als Flüchtling in Bulgarien die Möglichkeit unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige beitragsunabhängige Sozialleistungen auf der Grundlage des Gesetzes für Soziale Unterstützung (GSU) zu erhalten. Diese Sozialleistungen umfassen insbesondere eine monatliche Sozialhilfe, einmalige Absicherung des Lebensunterhaltes (maximal das Fünffache des garantierten Mindesteinkommens) und Mietkostenübernahme für eine Gemeindewohnung, vgl. zum GSU: https://lex.bg/laws/ldoc/-13038592; zur Sozialhilfe allgemein (Stand 2017): Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen des OVG Niedersachsen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 18. Juli 2017, 508-516,80/49185, S. 7 und aida, Country Report: Bulgaria, update 27. März 2025, S. 124. Die Antragsteller sind in Bezug auf die von ihnen geschilderten wirtschaftlichen und sozialen Probleme gehalten, alle staatlichen Angebote notfalls unter Einholung gerichtlicher Hilfe durchzusetzen und sich an nichtstaatliche Organisationen zu wenden. Hilfs- und Unterstützungsleistungen werden von verschiedenen NGOs wie dem UNHCR, IOM, Caritas und dem bulgarischen Roten Kreuz erbracht. Umfasst sind neben Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche und der Vermittlung von Sprachkenntnissen Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfen in Notsituationen, z.B. erbracht durch das Bulgarische Rote Kreuz. Unter anderem auf der vom Bulgarian Council of Refugees und Migrants betriebenen Internetplattform, https://refugee-integration.bg/en/, zuletzt aufgerufen am 10. April 2025, werden Hilfen in Bezug auf die Erlangung von Ausweisdokumenten, Wohnungssuche, Gesundheitswesen, Ausbildung, Anstellung, Sozialhilfe, Familienzusammenführung und Staatsbürgerschaft angeboten. Aus dem Vortrag der Antragsteller wird nicht ersichtlich, dass sie sich nachhaltig um staatliche Leistungen bzw. Hilfen von Nichtregierungsorganisationen bemüht haben. Vielmehr haben die Antragsteller zu 1) und zu 2) zum Ausdruck gebracht, in Deutschland leben zu wollen. Vor diesem Hintergrund kann keine belastbare Prognoseentscheidung dahin getroffen werden, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Wie oben dargelegt besteht ein Wahlrecht, in welchem Land ein Asylgesuch – ggf. nach bereits erfolgter Schutzgewährung erneut – geprüft werden soll, nicht. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, in einem Mitgliedstaat bleiben zu dürfen, in dem die sozialen Bedingungen besser sind, als in dem Mitgliedstaat, in dem bereits Schutz gewährt wurde. Systemische Mängel ergeben sich zuletzt nicht aus dem Vortrag des Antragstellers zu 1), wonach er in Bulgarien Fingerabdrücke abgeben musste und ohne Stellen eines Asylantrages in die Türkei zurückgeführt worden wäre. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtswidrige Maßnahme, sondern um eine auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gebräuchliche erkennungsdienstliche Maßnahme. Dass ein Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel beendet werden kann, entspricht gleichfalls europäischem Recht. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung der Antragsteller zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Zunächst erwächst ein Abschiebungsverbot nicht aus der vom Antragsteller zu 1) geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung (Erkrankung eines Auges). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt dann in Betracht, wenn dem Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG. Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. In Anwendung dieses Maßstabes ist hier ein Abschiebungsverbot nicht gegeben. Dies gilt insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass der Antragsteller zu 1) keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt hat, die den qualifizierten Anforderungen des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechen. Auch stehen einer Abschiebung nicht familiäre Bindungen i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Namentlich können die Antragsteller die von ihnen gewünschte Familieneinheit unproblematisch in Bulgarien weiter leben. Die weiteren Verwandten (Geschwister der Antragsteller zu 1) und zu 2) werden nicht von § 34 AsylG erfasst, da diese nicht auf die Unterstützung/Betreuung der Antragsteller zu 1) und zu 2) angewiesen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).