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Beschluss

1 L 481/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0520.1L481.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Februar 2025 (Az. 1 K 1608/25) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. I.Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2025 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der wörtliche Antrag des Antragstellers war gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO entsprechend auszulegen. II.Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2025 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig istoder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegende Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist. 1.In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6. Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu hat sie auf das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit verwiesen, aufgrund dessen bei einem Weiterbetrieb der Gaststätte mit erneuten Rechtsverstößen und andauernden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu rechnen sei. 2.Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung erweist sich der Widerruf der Gaststättenerlaubnis unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2025 als rechtmäßig. a)Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. b)Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen nicht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ordnungsverfügung sei (auch) auf Umstände gestützt worden, zu denen er im Schreiben vom 23. Oktober 2024 nicht angehört worden sei, ist der darin liegende Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz heilbar, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW. Im Übrigen ist der Anhörungsfehler aller Voraussicht nach gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Der Fehler ist nicht so schwerwiegend, dass er die Nichtigkeit der Ordnungsverfügung zur Folge hätte. Zudem ist es voraussichtlich offensichtlich, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. § 15 Abs. 2 GastG eröffnet der Antragsgegnerin keinen Entscheidungsspielraum. Liegen die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vor – was hier bei summarischer Prüfung der Fall ist (s.u.) –, ist die Entscheidung auf der Rechtsfolgenseite gebunden. Auch bei einer ordnungsgemäßen Anhörung hätte dem Antragsteller die Gaststättenerlaubnis voraussichtlich widerrufen werden müssen. c)Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist bei summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG liegen vor. Für den unbestimmten Rechtsbegriff der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit gelten dieselben Maßstäbe wie im allgemeinen Gewerberecht. Vgl. Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 11. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäftes zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 4 B 299/24 –, juris Rn. 5. Ein Gastwirt ist u.a. dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebs selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Das Ergreifen solcher Maßnahmen – z.B. Verhängung von Lokalverboten, intensive Zusammenarbeit mit der Polizei, erhebliche Umgestaltung der Betriebsräume, notfalls Schließung des Lokals – setzt voraus, dass der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 – 1 C 44.86 –, juris Rn. 26. Auch unterhalb der Schwelle strafbarer Handlungen muss ein Gastwirt zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten. Um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen, muss der Gastwirt zwar nicht persönlich vor Ort sein. Er muss aber geeignete organisatorische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Gäste in seiner Abwesenheit nicht gefährdet werden und die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2021 – 4 B 679/20 –, juris Rn. 8 und 12, und vom 15. November 2019 – 4 B 1105/19 ‑, juris Rn. 10 und 13. Eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung ebenfalls erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 4 ff. Dies zugrunde gelegt ging die Antragsgegnerin in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 1 B 144.87 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 11, zu Recht davon aus, dass der Antragsteller unzuverlässig ist. Die Prognose, er werde die Gaststätte künftig nicht ordnungsgemäß betreiben, ergibt sich aus den wiederholten glückspielrechtlichen Verstößen in der Gaststätte „L. F.“, die von ihm selber begangen oder entgegen seiner Aufsichtspflicht zugelassen wurden. In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin finden sich wiederholt Feststellungen zu glückspielrechtlichen Verstößen in der Gaststätte „L. F.“. Bei einer Kontrolle am 17. März 2022 wurde bei einem der zwei erlaubt aufgestellten Geldspielgeräte eine fehlende Wartung festgestellt. Bei der Nachkontrolle am 24. August 2022 war das Gerät durch ein neues, beanstandungsfreies Spielgerät austauscht. Hinsichtlich des zweiten Geräts wurde sodann bei der Gaststättenüberprüfung am 19. September 2023 eine fehlende Wartung festgestellt. Unter dem 2. Oktober 2023 meldete der seinerzeitige Aufsteller B.-G. N. beide Spielgeräte wegen Gewerbeaufgabe ab. Bereits am 30. Oktober 2023 waren zwei neue Geldspielgeräte in der Gaststätte aufgestellt. Diese wurden von der Antragsgegnerin aufgrund einer Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2024 versiegelt, ausgeschaltet und umgedreht. Hintergrund war, dass der Aufsteller W. U. weder über eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO noch über eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO verfügte. Bei einer Kontrolle am 30. Januar 2024 fanden die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin die Geräte entsiegelt und in Betrieb vor. Der Antragsteller erklärte, er habe die Siegel entfernt und die Geräte in Betrieb genommen, weil ihm einer seiner Mitarbeiter gesagt habe, dass sie bei der letzten Kontrolle freigegeben worden seien. Die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin versiegelten die Geräte erneut. Am 7. Februar 2024 stellte die Antragsgegnerin die Geräte sicher und entfernte diese aus der Gaststätte. Gegen den Antragsteller wurde Strafantrag wegen Siegelbruchs nach § 136 Abs. 2 StGB gestellt. Wie aus dem Parallelverfahren 1 L 479/25 bekannt ist, wurde kurz darauf, am 13. Mai 2024, Frau A. V. eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO für die Gaststätte „L. F.“ erteilt. Bei einer Kontrolle am 13. August 2024 wurde festgestellt, dass an den von ihr aufgestellten Geldspielgeräten Vorrichtungen für die Alterskontrolle der Spieler fehlten. Die Antragsgegnerin forderte sie mit E-Mail vom 14. August 2024 auf, die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen umgehend einzurichten. Am 25. September 2024 führte die Antragsgegnerin in mehreren Gaststätten in ihrem Stadtgebiet glückspielrechtliche Kontrollen durch. Anlass war ein anonymer Anruf, wonach außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Ordnungsbehörde illegales Glücksspiel stattfinde. Die Kontrolle der Gaststätte „L. F.“ fand um ca. 19:00 Uhr statt. In einem Nebenraum bei den Toiletten wurden zwei betriebsbereite Geräte vorgefunden, zum einen das Spielgerät „Crown“ und zum anderen das Wettterminal „tipster“. Der Antragsteller äußerte gegenüber den Außendienstmitarbeitern der Antragsgegnerin, dass er die Geräte an diesem Tag im Internet erworben habe. Er habe sie nur zum Testen aufgestellt. Er wolle die Geräte wieder zurückgeben. Kunden hätten nicht an den Geräten gespielt. Die Antragsgegnerin erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glückspiel nach § 284 StGB. Im Rahmen der Anhörung äußerte der Antragsteller am 28. Oktober 2024, er habe die Geräte für einen Kollegen bestellt. Er habe sie eine Stunde vor der Kontrolle zum Testen aufgestellt und dann vergessen, sie wieder auszumachen. Die Geräte seien noch am gleichen Tag von dem Kollegen abgeholt worden, der sie in seiner Gaststätte in P. aufstellen wolle. Er schwöre, dass er nichts Illegales mehr machen werde. Im gerichtlichen Verfahren versicherte der Antragsteller an Eides statt, dass der Abstellraum nicht allgemein für Gäste zugänglich gewesen sei. Er habe die Geräte dort für sich privat aufgestellt und zum Testen eingeschaltet. Ausgehend von dieser Erkenntnislage wurde in der Gaststätte „L. F.“ wiederholt gegen glückspielrechtliche Vorschriften verstoßen. Die am 17. März 2022 und 19. September 2023 festgestellten Fristüberschreitungen bei den Wartungen der Geldspielgeräte verstoßen gegen § 7 Abs. 1 SpielV. Danach hat der Aufsteller ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart überprüfen zu lassen. Für das Gerät Nr. 405602175 begann diese Frist ausweislich des Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 17. März 2022 am 1. April 2018, sodass die Überprüfung bis zum 31. März 2020 hätte erfolgen müssen. Für das Gerät Nr. 424443429 begann die Frist ausweislich des Aktenvermerks vom 19. September 2023 am 1. Juni 2021, sodass die Überprüfung bis zum 31. Mai 2023 hätte erfolgen müssen. Dass der Antragsteller im Herbst 2023 die Aufstellung von Spielgeräten durch Herrn W. U. zugelassen hat, stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 SpielV da. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig in Ausübung eines stehenden Gewerbes entgegen § 3a SpielV die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zulässt. Nach § 3a SpielV darf der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO und des § 3 SpielV im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind. Das war hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin war Herrn W. U. keine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO erteilt worden. Hierüber hätte sich der Antragsteller im Rahmen seiner Betriebspflichten vor Aufstellung der Geräte informieren müssen. Dass der Antragsteller im Januar 2024 die zuvor von der Antragsgegnerin angebrachten Siegel an den Spielgeräten entfernt hat, ist gemäß § 136 Abs. 2 StGB strafbar. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht. Dieser Tatbestand ist auf Grundlage der Feststellungen der Antragsgegnerin im Aktenvermerk vom 30. Januar 2024 erfüllt. Der Antragsteller hat den Sachverhalt auch eingeräumt. Im Rahmen der Anhörung zum streitgegenständlichen Widerruf hat er am 28. Oktober 2024 gegenüber der Antragsgegnerin ausgeführt, dass es sich bei dem Siegelbruch um ein Missverständnis mit einem Mitarbeiter gehandelt habe. Die Strafe habe er beglichen. Unabhängig von dem geltend gemachten Missverständnis, hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass nach wie vor keine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO vorliegt. Jedenfalls hätte er sich im Rahmen seiner Betriebspflichten und insbesondere angesichts der Vorgeschichte vergewissern müssen, dass eine solche Bestätigung nunmehr erteilt wurde. Dies wäre z.B. durch eine telefonische Nachfrage bei der Antragstellerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Dass bei den von Frau A. V. aufgestellten Geldspielgeräten Vorrichtungen zur Alterskontrolle der Spieler fehlten, verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV. Danach hat der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Dass bei der Kontrolle am 25. September 2024 vorgefundene Spielgerät „Crown“ verstößt gegen § 6a SpielV. Nach § 6a Satz 1 SpielV ist die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, verboten, (a.) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder (b.) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden. Nach Satz 2 ist die Rückgewähr getätigter Einsätze unzulässig. Nach Satz 3 ist die Gewährung von Freispielen nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können. Wird entgegen § 6a Satz 2 bzw. Satz 3 SpielV ein Einsatz zurückgewährt bzw. ein Freispiel gewährt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 19 Abs. 1 Nr. 5e bzw. 5f SpielV). Nach den in den Akten befindlichen Fotos handelt es sich bei dem Gerät „Crown“ an sich um ein Geldspielgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 SpielV. In einem auf dem Gerät angebrachten Erläuterungstext heißt es, dass der Geldspeicher links unten im unteren Bildschirm angezeigt werde. Eingeworfenes Geld und erzielte Gewinne würden dort gespeichert. Durch Betätigung der Auszahlung-Taste werde der im Geldspeicher angezeigte Geldbetrag ausgezahlt. Im eingeschalteten Bildschirm ist links unten das Feld „Credit“ zu sehen. Im Hauptmenü erscheint der rot umrahmte Hinweis: „Keine Auszahlung! Dieses Gerät dient der Unterhaltung, wobei Erfolgspunkte zum Weiterspielen erzielt werden können ( kein Geldgewinn )!“ Auf dem Gerät sind u.a. die Spiele „Lord of the Ocean“ und „Book of Ra“ installiert. Davon ausgehend verstößt das Gerät gegen § 6a SpielV. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin verfügt es nicht über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Zudem war die auf dem Gerät befindliche Zulassungsnummer abgelaufen. Eine Erlaubnis nach § 4 oder § 5 SpielV liegt nach Aktenlage nicht vor. Ebenso wenig ist das Gerät nach § 5a SpielV erlaubnisfrei. Das Anbieten von Berechtigungen zum Weiterspielen gilt nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV als Gewinn und ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen wäre nur unter den Voraussetzungen des § 6a Satz 3 SpielV zulässig. Dem Gericht ist allerdings aus einem anderen Verfahren (Az. 1 L 465/25) bekannt, dass bei den Spielen „Lord of the Ocean“ und „Book of Ra“ zehn Freispiele angeboten werden. Davon unabhängig findet technisch nach wie vor eine Aufbuchung der Gewinne statt. Eine solche Aufbuchung auf einem – wie hier – zur Geldauszahlung benutzbaren Speichermedium ist gemäß § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV unzulässig. Dass bei der Kontrolle am 25. September 2024 vorgefundene Wettterminal „tipster“ verstößt gegen § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AG GlüStV NRW. Nach dieser Vorschrift ist der Betrieb von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten unzulässig. Nach § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 ist der Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten. Als eine solche verbotene Vermittlungstätigkeit gilt dabei gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW auch das Aufstellen von Wettterminals und jede Form des Duldens von Wettterminals. Der Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen stellt zudem gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 14 AG GlüStV NRW eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach den in den Akten befindlichen Fotos handelt es sich bei dem Gerät um ein Wettterminal der Marke „tipster“. Auf dem eingeschalteten Bildschirm können u.a. Livewetten für verschiedene Sportarten ausgewählt werden. Rechts unten befindet sich eine Übersicht zu den ausgewählten Tipps und Wetten, Felder zur Bestimmung der Einsatzhöhe sowie das Feld „Setzen“. Davon ausgehend handelt es sich um eine verbotene, bußgeldbewehrte Vermittlung von Sportwetten. Dass die zwei Geräte „Crown“ und „tipster“ bei der Kontrolle am 25. September 2024 in einem Nebenraum gefunden wurden, lässt die Verstößen nicht entfallen. Nach den in den Akten befindlichen Fotos waren beide Geräte angeschaltet und betriebsbereit. Der Nebenraum war für die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin frei zugänglich. Dass nach Aussage des Antragstellers keine Kunden an den Geräten gespielt hätten, ist unbeachtlich. Sowohl § 6a SpielV als auch § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AG GlüStV NRW knüpfen an die Eröffnung einer Möglichkeit zum Spielen bzw. Wetten an. So verbietet § 6a SpielV bereits das „Aufstellen“ des Geräts. Dieser Begriff umfasst das rein körperliche Hinstellen des Geräts. Nicht tatbestandsmäßig ist daher allenfalls ein Gerät, das in keinster Weise geeignet ist, zusätzliche Spielmöglichkeiten zu schaffen, etwa weil es – was hier nicht der Fall ist – völlig funktionsunfähig ist. Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 81 Ss-OWi 94/08 –, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschlüsse vom 2. Januar 2008 – 3 Ss OWi 872/07 –, juris Rn. 4 f., und vom 2. August 1990 – 2 Ss OWi 457/90 –, juris Rn. 31 f. Für den in § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AG GlüStV NRW untersagten „Betrieb“ von Wettvermittlungsstellen gilt nichts Anderes. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand des Antragstellers, er habe die Geräte nur zum Testen aufgestellt, rechtlich unbeachtlich. Ungeachtet dessen ist sein Vorbringen bei summarischer Prüfung wenig glaubhaft. Insbesondere sind seine diesbezüglichen Aussagen vor Ort, im Rahmen der Anhörung und im gerichtlichen Verfahren inkonsistent und widersprüchlich. Laut Aktenvermerk vom 26. September 2024 äußerte der Antragsteller gegenüber den Außendienstmitarbeitern der Antragsgegnerin, dass er die Geräte am Tag der Kontrolle im Internet erworben und zum Testen aufgestellt habe. Demgegenüber äußerte er laut Verhandlungsniederschrift vom 28. Oktober 2024 im Rahmen der Anhörung, dass er die Geräte für einen Kollegen in P. bestellt habe. In der eidesstattlichen Versicherung vom 27. Februar 2024 gab er wieder an, die Geräte für sich privat zum Testen eingeschaltet zu haben. In der Antragsbegründung vom 28. März 2025 heißt es hingegen, der Antragsteller habe die Geräte erworben, um sie nach dem Testen an einen Bekannten weiterzugeben. Ein in sich stimmiges, überzeugendes Vorbringen ergibt sich aus alledem nicht. Der Antragsteller hat die festgestellten glückspielrechtlichen Verstöße entweder selber begangen oder sie entgegen seiner Aufsichtspflicht in seinem Betrieb zugelassen. Der Antragsteller hat die Verstöße gegen § 3a SpielV (Zulassen der Aufstellung von Spielgeräten ohne Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO), § 6a SpielV („Crown“) und § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AG GlüStV NRW („tipster“) selbst begangen. Es handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen glückspielrechtliche Vorgaben, die jeweils bußgeldbewehrt sind. Die Verstöße gegen die SpielV können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- € geahndet werden (§ 19 Abs. 1 Buchst. Nr. 2, 5e und 5f SpielV i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 4 GewO), der Verstoß gegen das Wettvermittlungsverbot mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- € (§ 23 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 AG GlüStV NRW). Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Siegelbruch nach § 136 Abs. 2 StGB eine Straftat begangen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist. Soweit die glückspielrechtlichen Verstöße von anderen Personen begangen worden sind, namentlich den Geräteaufstellern, ist der Antragsteller seiner Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die Aufsichtspflicht des Antragstellers ist nicht auf § 3a SpielV beschränkt. Als Betreiber einer Gaststätte hat er insgesamt dafür zu sorgen, dass alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Hierzu zählen auch die Vorschriften der § 7 Abs. 1 SpielV (rechtzeitige Wartung) und § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV (Alterskontrolle der Spieler). Verstöße gegen diese Vorschriften stellen ebenfalls bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a und 6 SpielV). Die Verstöße waren dem Antragsteller auch bekannt oder hätten ihm jedenfalls bekannt sein müssen. Zum Teil war er bei den Kontrollen der Antragsgegnerin selbst anwesend (so am 19. September 2023). Soweit er nicht vor Ort war (etwa am 17. März 2022) ist davon auszugehen, dass ihm seine Mitarbeiter bzw. Vertreter von den Kontrollen berichtet haben. Jedenfalls hätte der Antragsteller die ihn in der Gaststätte vertretenen Personen anweisen müssen, ihn über solche relevanten Vorfälle zu unterrichten, um eventuell erforderliche Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Dieser Aufsichtspflicht ist der Antragsteller nicht ausreichend nachgekommen. Wie die wiederholten glückspielrechtlichen Verstöße belegen, hat er keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass in seinem Betrieb nur solche Geldspieleräte aufgestellt und betrieben werden, die mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang stehen. Zu solchen Maßnahmen hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen. Soweit er der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung versichert hat, in Zukunft nichts Illegales mehr machen zu wollen, lässt sich nicht ansatzweise erkennen, ob und welche konkreten Maßnahmen der Antragsteller hierfür in Betracht zieht. Unter diesen Umständen ist – wie von der Antragsgegnerin zu Recht angenommen – nicht zu erwarten, dass der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Vielzahl der seit 2022 festgestellten glückspielrechtlichen Verstöße rechtfertigt die Annahme, dass er selbst auch in Zukunft einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschrift zeigen sowie gegenüber anderen Personen weder willens noch in der Lage sein wird, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Prognose greifen nicht durch. Die festgestellten Verstöße sind nicht als geringfügig zu bewerten. Bei der Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht handelt es sich um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen selbst, für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 28 m.w.N. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kontrolle am 25. September 2024 ausländerfeindliche Motive zugrunde lagen. Die in der Gaststätte des Antragstellers befindlichen Geldspielgeräte wurden bereits seit 2019 regelmäßig kontrolliert. Anlass waren z.B. Änderungsmitteilungen der Spielgeräteaufsteller oder die Reduzierung der zulässigen Höchstzahl von drei auf zwei Geldspielgeräte in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV zum 10. November 2019. Davon unabhängig ist es zur effektiven Bekämpfung glücksspielrechtlicher Verstöße sachgerecht, anlasslose Kontrollen durchzuführen. Da in der Gaststätte tatsächlich wiederholt Verstöße festgestellt wurden, ist die enge Kontrolldichte durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Auch die Kontrolle am 25. September 2024 war sachlich begründet. In den Akten ist nachvollziehbar dokumentiert, dass dem Einsatz ein anonymer Hinweis zugrunde lag, wonach außerhalb der ordnungsbehördlichen Dienstzeiten illegales Glücksspiel stattfinden solle. Da die vorangegangenen Kontrollen während der Dienstzeiten stattfanden – die späteste fand am 17. März 2022 um 17:15 Uhr statt, die letzte Kontrolle am 13. August 2024 um 14:50 Uhr – durfte die Antragsgegnerin den Hinweis zum Anlass für eine Kontrolle außerhalb der üblichen Dienstzeit – hier um ca. 19:00 Uhr – nehmen. Auf die daneben festgestellten Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften kommt es nicht an. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass jedenfalls die wiederholt festgestellten Verstöße gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 7 NiSchG NRW normierte Rauchverbot in Schankwirtschaften den Hang des Antragstellers zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften bestätigen. Trotz Bußgeldbescheids vom 25. April 2023 war der Antragsteller nicht willens oder in der Lage, die Einhaltung des Rauchverbots sicherzustellen. Bereits bei der Kontrolle am 19. September 2023 wurde erneut eine rauchende Person angetroffen. Der Antragsteller verstößt damit gegen seine Betreiberpflicht aus § 4 Abs. 2 NiSchG NRW. Danach sind u.a. die Betreiber der Gaststätte für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich und haben bei Bekanntwerden eines Verstoßes die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern. Bei einem Verstoß droht eine Geldbuße von bis zu 2.500,- € (§ 5 Abs. 2 und 3 NiSchG NRW). Eine Verhaltensänderung, aufgrund derer in Zukunft mit einer Einhaltung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes zu rechnen wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ist nach alledem mit der Unzuverlässigkeit des Antragstellers nachträglich ein Erlaubnisversagungsgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG eingetreten, war die Antragsgegnerin auf Rechtsfolgenseite zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis verpflichtet. Gemäß § 15 Abs. 2 GastG „ist“ die Erlaubnis „zu widerrufen“, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen zusteht. Der Antragsteller kann dem nicht entgegenhalten, dass ihm infolge des Widerrufs seine Haupteinnahmequelle verloren gehe. Dass ein nach § 15 Abs. 2 GastG zwingend gebotener Widerruf der Erlaubnis nicht deswegen unterbleiben darf, weil er dem Erlaubnisinhaber die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz nimmt, ist nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht zweifelhaft, so schon BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 1 B 144.87 –, juris Rn. 5. 3.Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis besteht. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 –, juris Rn. 16 m.w.N. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Die Begründetheit dieser Besorgnis ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 15. Vorliegend besteht die Besorgnis, dass es während des Klageverfahrens erneut zu glückspielrechtlichen Verstößen kommt und dadurch die öffentlichen Belange des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht gefährdet werden. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller nach dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung Maßnahmen ergriffen hätte, die nunmehr einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb erwarten ließen. Der Einwand des Antragstellers, der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei mit Blick auf den damit verbundenen Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage (und zugleich der der Spielgeräteaufstellerin) unverhältnismäßig, lässt das öffentliche Interesse an der Vollziehung nicht entfallen. Ist – wie hier – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 4 B 299/24 –, juris Rn. 15. III.Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2025 ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten des Antragstellers. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller anknüpfend an den Widerruf der Gaststättenerlaubnis lediglich den Alkoholausschank untersagt und keine Schließungsanordnung erlassen hat. Zwar handelt es sich bei dem Betrieb einer aufgrund Alkoholausschanks erlaubnispflichtigen Gaststätte um ein einheitliches Gaststättengewerbe, das nicht in einen erlaubnispflichtigen und einen erlaubnisfreien Teil aufgespalten werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 45 f. Allerdings stellt § 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 31 GastG die Schließungsanordnung in das Ermessen der Behörde. Im Zusammenhang mit einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers ist dabei zwar grundsätzlich die Schließung des gesamten Gaststättenbetriebs die vom Gesetz intendierte Rechtsfolge. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, juris Rn. 15; VG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 1 L 2468/19 –, n.v.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 – 19 L 2887/17 –, juris Rn. 15. Es bestehen aber keine durchgreifenden Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin vorliegend aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. S. 6 der Ordnungsverfügung) darauf beschränkt hat, lediglich den Alkoholausschank zu untersagen. Eine solche Teiluntersagung ist im Rahmen des nach § 15 Abs. 2 GewO bestehenden Auswahlermessens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit möglich. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 1 L 2468/19 –, n.v.; Heß , in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 93. EL März 2024, § 15 Rn. 39; Leisner , in: Pielow, BeckOK GewO, 64. Ed. (Stand: 1. Dezember 2024), § 15 Rn. 43. Die Zwangsgeldandrohung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Sie beruht auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW und begegnet im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die Frist zur Einstellung des Alkoholausschanks und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Der für das Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Ziffer 54.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzende Betrag in Höhe von 15.000,- € ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.