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Urteil

2 K 5601/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0520.2K5601.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung der Beklagten i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung der Beklagten i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Q.-straße 00, 00000 I. (Gemarkung I., Flur 00, Flurstücke 000, 000). Das Grundstück hat eine Grundfläche von 1.084 m 2 und war im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 „I.-Ortskern“, 8. Vereinfachte Änderung (B-Plan) gelegen. Der B-Plan war in seiner Erstfassung im Jahre 1989 und die 8. Änderung im Jahre 2015 in Kraft getreten. Inhalt der 8. Änderung im Jahre 2015 war die Anhebung der im B-Plan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 auf 0,6. Nach der Begründung der Planänderung sollten die Vorschriften der BauNVO 1977 weiterhin Bestandteil des im Jahre 1989 erstmals in Kraft getretenen B-Planes bleiben. Der B-Plan setzt für das Vorhabengrundstück der Klägerin als zulässige Nutzungsart Kerngebiet fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzte er als zulässige Anzahl der Vollgeschosse 3 Vollgeschosse und eine Geschossflächenzahl von 1,5 fest sowie hinsichtlich der Dachform Flachdach/Satteldach. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 29.01.2021, eingegangen bei der Beklagten am 01.02.2021, die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Wohnprojektes mit Geschäftsräumen im Erdgeschoss und Wohnräumen in den oberen Geschossen sowie einer Tiefgarage mit ca. 38 Stellplätzen. Das Gebäude soll mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss errichtet werden. Fragestellung war der Voranfrage war die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter Einbeziehung der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme. Die Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 09.03.2021, der Klägerin zugestellt am 13.03.2021, mit der Begründung ab, dass das Vorhaben gegen die Festsetzungen des B-Planes hinsichtlich der zulässigen 3 Vollgeschosse und der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 verstoße. Das geplante Gebäude weise vier Vollgeschosse auf, weil auch das Staffelgeschoss als Vollgeschoss anzusehen sei. Maßgeblich für die Einordnung des obersten Geschosses als Vollgeschoss sei § 2 der im Zeitpunkt der Aufstellung des B-Planes und der zum Zeitpunkt seiner 8. Änderung geltenden BauO NRW 2000. Danach sei ein Staffelgeschoss ein Vollgeschoss, wenn es die Höhe von mehr als 1,60 m über mehr als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses habe. Die Grundfläche des Staffelgeschosses von 388 m 2 überschreite 2/3 der Grundfläche des 2. OG (2/3 von 519,85 m 2 = 346,50 m 2 ). Im Übrigen widerspreche die GFZ des Vorhabens den Festsetzungen des B-Plans. Bei einer Geschossfläche von 2.013,63 m 2 ergebe sich eine GFZ von 1,86, die die zulässige GFZ von 1,5 überschreite. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten unter dem 15.03.2021 die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Wohnprojektes mit Geschäftsräumen im Erdgeschoss und Wohnräumen in den oberen Geschossen sowie einer Tiefgarage mit ca. 38 Stellplätzen. Sie änderte das geplante Vorhaben dahingehend, dass das Staffelgeschoss nunmehr nur mit einer Grundfläche von 346,00 m 2 errichtet werden soll. Fragestellung der Voranfrage war die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens unter Einbeziehung der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme. Die Beklagte stellte die Entscheidung über die Voranfrage gem. § 15 BauGB mit Bescheid vom 09.06.2021 für die Zeit bis zum 15.06.2022 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Rat der Beklagten für das Vorhabengrundstück und den angrenzenden Bereich am 20.04.2021 die Aufstellung des B-Planes Nr. 000 „I. – U.-straße“ beschlossen habe. Am 08.06.2022 trat für das Vorhabengrundstück die vom Rat der Beklagten beschlossene Veränderungssperre in Kraft. Die Beklagte lehnte daraufhin die Bauvoranfrage der Klägerin vom 15.03.2021 mit Bescheid vom 13.06.2022 mit der Begründung ab, dass die Veränderungssperre dem Vorhaben gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehe. Der Bescheid vom 13.06.2022 wurde dem Mitglied der Klägerin X. am 14.06.2022 persönlich übergeben. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten sodann unter dem 04.08.2022 die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB für die Vorhaben, die Gegenstand ihrer Voranfragen vom 29.01.2021 und 15.03.2021 waren. Die Klägerin fügte ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre ihre Bauvoranfragen vom 29.01.2021 und 15.03.2021 nebst Bauvorlagen bei. Zur Begründung ihres Antrages nach § 14 Abs. 2 BauGB führte sie aus, dass eine Ausnahme erteilt werden müsse, weil ihre Bauvoranfragen rechtswidrig abgelehnt worden seien. Die Ablehnung der Anfrage vom 29.01.2021 sei rechtswidrig. Die Beklagte habe bei der Einordnung des Staffelgeschosses mit einer Grundfläche von 388 m 2 als Vollgeschoss zu Unrecht die Vorgaben der BauO NRW 2000 zugrundegelegt. Bei der Verweisung in § 20 BauNVO bezüglich der Vollgeschosse auf die Definition des Landesrechts handele es sich um eine dynamische Verweisung auf die Fassung der Landesbauordnung, die im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde gelte. Die Beklagte lehnte die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB mit Bescheid vom 06.09.2022, zugestellt am 07.09.2022, ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht gegeben seien. Die Bauvoranfragen der Klägerin seien nicht rechtswidrig abgelehnt worden. Die Ablehnung der Voranfrage vom 29.01.2021 sei rechtmäßig. Die Einordnung des Staffelgeschosses als Vollgeschoss nach Maßgabe der zur Zeit des Inkrafttretens des B-Planes geltenden Fassung der BauO NRW 2000 sei nicht zu beanstanden. Bei der planungsrechtlichen Verweisung bezüglich des Vollgeschossbegriffs in der BauNVO handele es sich um eine statische Verweisung. Für eine Ausnahme sei auch deshalb kein Raum, weil gegen die die Voranfragen ablehnenden Bescheide keine Klage erhoben worden sei. Im Übrigen stehe die Planungskonzeption des beabsichtigten B-Planes Nr. 000 „I. – U.-straße“ den Vorhaben der Klägerin entgegen. Die Beklagte habe eine städtebauliche Studie in Auftrag gegeben, die Rahmenvorgaben für zukünftige Bauvorhaben erarbeiten solle, damit gewährleistet sei, dass sich Neu- und Umbauten harmonisch in die vorhandene Baustruktur einfügten. Die Klägerin hat am 07.10.2022 Klage erhoben mit folgenden dem Wortlaut nach angekündigten Anträgen: Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheids vom 06.09.2022 der Klägerin den Vorbescheid gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Antrag, hilfsweise gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Antrag,für die Errichtung eines Wohnhauses mit Geschäftsräumen und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Q.-straße 00, 00000 I. zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheids vom 06.09.2022 über die von der Klägerin mit Schreiben der Kanzlei O. Rechtsanwälte vom 04.08.2022 gestellten Anträge auf Erteilung von Vorbescheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung der ursprünglich gestellten Anträge hat die Klägerin vorgetragen, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre habe. Die Beklagte habe ihre Voranfragen, jedenfalls die unter dem 29.01.2021 gestellte Voranfrage rechtswidrig abgelehnt. Die Beklagte habe bei der Einordnung des Staffelgeschosses als Vollgeschoss fehlerhaft die Definition der BauO NRW 2000 zugrundegelegt. Bei der planungsrechtlichen Verweisung in der BauNVO bezüglich der Vollgeschosse auf die Definition des Landesrechts handele es sich um eine dynamische Verweisung auf die Fassung der Landesbauordnung, die im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde gelte. Der Ablehnungsbescheid vom 09.03.2021 sei auch in formeller Hinsicht zu beanstanden, weil er ohne vorherige Anhörung ergangen sei. Die Beklagte hätte der Voranfrage vom 15.03.2021 vor dem Beschluss vom 20.04.2021 für die Aufstellung des B-Planes Nr. 000 stattgeben müssen. Sie habe die Bescheidung nur verzögert, um ihr Bauvorhaben zu verhindern. Dass die die Voranfragen ablehnenden Bescheide bestandskräftig geworden seien, könne ihr nicht entgegengehalten werden. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahme sei, dass die Ablehnung vom 09.03.2021 rechtswidrig sei. Eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.06.2022 hätte keine Erfolgsaussichten gehabt, weil das Gericht die Veränderungssperre als Faktum hätte zugrundelegen müssen, solange sie nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens aufgehoben worden wäre. Während des vorliegenden Klageverfahrens ist der B-Plan der Beklagten Nr. 000 „I. – U.-straße“ ist am 20.01.2024 in Kraft getreten. Der jetzt geltende B-Plan Nr. 000 setzt das Vorhabengrundstück als urbanes Gebiet fest. Für dessen westlichen Teil setzt er eine höchst zulässige Anzahl von 2 Vollgeschossen und für den östlichen Teil des Grundstücks als zulässige Dachform Satteldach („SD 38-48°“) fest. Im Übrigen setzt er eine vom Vorhaben der Klägerin nicht eingehaltene Baugrenze fest. Die Klägerin hat ihre Klage nach Außerkrafttreten der Veränderungssperre in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Sie trägt vor, dass sich die ursprünglich erhobene Klage durch das Außerkrafttreten der Veränderungssperre erledigt habe. Bis zum Außerkrafttreten der Veränderungssperre sei die ursprünglich erhobene Klage zulässig und begründet gewesen. Sie beabsichtige, gegenüber der Beklagten wegen der rechtswidrigen Ablehnung der Vorbescheide Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Außerkrafttreten der Veränderungssperre am 20.01.2024 verpflichtet war, ihr einen Vorbescheid gemäß dem bisherigen Klageantrag Ziff. I als Anlage 1 beigefügten Antrag, hilfsweise gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Antrag, unter Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass es für die Fortsetzungsfeststellungsklage an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage sei der angeblich entstandene Schaden dem Grunde und der Höhe nach zu beziffern. Daran fehle es hier. Im Übrigen sei die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt der Erledigung unbegründet gewesen. Für die mit der Klage begehrte positive Bescheidung der mit der Klageschrift beigefügten Voranfragen fehle es an ordnungsgemäß bei der Behörde gestellten Bauvoranfragen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2022 sei allein eine Ausnahme i.S.v. § 14 Abs. 2 BauGB abgelehnt worden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 14 Abs. 2 BauGB habe nicht bestanden. Das Ermessen dieser Vorschrift könne sich zwar regelmäßig zu einem Erteilungsanspruch verdichten, jedoch nur, wenn eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid zu Unrecht versagt worden sei und wenn überwiegende öffentliche Belange der Bebauung nicht entgegenstünden. Dies gelte auch in dem von der Klägerin angeführten Fall, dass vor Inkrafttreten der Veränderungssperre eine Baugenehmigung rechtswidrig abgelehnt worden sei. Maßstab für das Entgegenstehen öffentlicher Belange sei der Sicherungszweck der Veränderungssperre. Sei ein Vorhaben bereits nach § 33 BauGB zulässig, stünden ihm öffentliche Belange nicht entgegen. Ob der Zulassung einer Ausnahme überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, sei dabei aufgrund einer Interessenabwägung der öffentlichen und privaten Belange festzustellen. Sei zu befürchten, dass durch die Zulassung die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, sei die Ausnahme zu verweigern. Berühre ein Vorhaben die Planungsabsichten der Gemeinde, so fehle es am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Zulassung einer Ausnahme. Wie im Ablehnungsbescheid unter Bezugnahme auf den Sicherungszweck des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 000 ausgeführt, hätten dem beantragten Bauvorhaben jedoch die Planungsabsichten des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 000 entgegen gestanden. Ob die Bauvoranfragen der Klägerin rechtswidrig abgelehnt worden seien, sei unerheblich, weil die ablehnenden Bescheide bestandskräftig geworden seien. Sie seien im Übrigen auch zu Recht ergangen. Der Ablehnungsbescheid vom 09.03.2021 gehe zu Recht von einem Widerspruch gegen die im B-Plan Nr. 00 festgesetzte zulässige Anzahl von 3 Vollgeschossen aus. Bei der Einordnung eines Staffelgeschosses als Vollgeschoss komme es auf die Fassung der Landesbauordnung bei Inkrafttreten des B-Plans an. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar statthaft. Die analoge Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine Verpflichtungsklage setzt voraus, dass sich das mit der Verpflichtungsklage verfolgte Begehren erledigt hat. In diesem Fall stellt das Gericht fest, ob der das Verpflichtungsbegehren ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig war und dem Kläger im Zeitpunkt kurz vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses der begehrte Anspruch zustand. Das mit einer Verpflichtungsklage erstrebte Begehren erledigt sich, wenn es für den Kläger objektiv sinnlos und mit keinem Nutzen mehr für ihn verbunden ist. Ein Verpflichtungsbegehren erledigt sich auch mit einer Rechtsänderung, die den geltend gemachten Anspruch ausschließt. Ist eine Klage auf die Erteilung eines Bauvorbescheides oder einer Baugenehmigung gerichtet, ist dies dann der Fall, wenn ein Bebauungsplan in Kraft tritt, mit dessen Festsetzungen das streitige Vorhaben nicht vereinbar ist, vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 113 Rn. 99, 113. OVG NRW, Urteil vom 05.06.2000 – 10 A 969/96 -, juris Rn. 59. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat sich das ursprünglich von der Klägerin verfolgte Verpflichtungsbegehren erledigt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 14 Abs. 2 BauGB ist für die Klägerin nunmehr sinnlos geworden. Die Veränderungssperre, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden sollte, ist mit Inkrafttreten des neuen B-Plans Nr. 000 „I. – U.-straße“ am 20.01.2024 gem. § 17 Abs. 5 BauGB gleichzeitig außer Kraft getreten. Soweit die Klage auf positive Bescheidung der Bauvoranfragen vom 29.01.2021 und 15.03.2021 gerichtet war, haben sich diese Begehren durch das Inkrafttreten des B-Plans Nr.000 ebenfalls erledigt, weil die streitgegenständlichen Vorhaben der Klägerin mit den Festsetzungen des B-Plans Nr. 000 „I. – U.-straße“ nicht vereinbar sind. Es kann dahinstehen, ob die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage auch im Übrigen zulässig ist. Insoweit bestehen Bedenken, ob die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse bereits deshalb besitzt, weil sie angekündigt hat, Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen zu wollen. Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses begründet zwar das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Es reicht allerdings nicht aus, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nur anzukündigen. Vielmehr muss der Kläger hinreichend konkrete Angaben zum behaupteten Schaden und zu dessen Höhe machen. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat bislang nur pauschal einen Schaden von 8 Mio € benannt, ohne zu erläutern, wie sich die Schadenssumme zusammensetzt. Das Bestehen eines Feststellungsinteresses ist auch deshalb zweifelhaft, weil die von der Klägerin angekündigte Amtshaftungsklage offensichtlich aussichtslos sein dürfte. Eine Schadensersatzklage ist entsprechend § 839 Abs. 3 BGB von vornherein aussichtslos, wenn es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 113 Rn. 133. Dies ist hier aller Voraussicht der Fall. Die Klägerin hat es schuldhaft unterlassen, Klage gegen die ablehnenden Bescheide vom 09.03.2021 und 15.06.2022 sowie den Zurückstellungsbescheid vom 09.06.2021 zu erheben und so den von ihr lediglich pauschal behaupteten Schaden abzuwenden. Ob die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses unzulässig ist, kann aber letztlich offen bleiben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedenfalls unbegründet. Die Beklagte war im Zeitpunkt unmittelbar vor Außerkrafttreten der Veränderungssperre am 20.01.2024 nicht verpflichtet, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre und einen Vorbescheid für ihre Vorhaben zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre waren nicht gegeben. Eine Ausnahme von einer Veränderungssperre kann nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB nur zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Maßstab für das Entgegenstehen öffentlicher Belange ist der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre. Ist ein Vorhaben bereits nach § 33 BauGB zulässig, so stehen ihm öffentliche Belange nicht entgegen. Dies setzt allerdings das Erreichen der „Planreife“ der beabsichtigten Planung voraus. Ist eine solche Planreife noch nicht eingetreten, ist das Nichtentgegenstehen überwiegender öffentlicher Belange auf Grund einer Interessenabwägung der öffentlichen und privaten Belange festzustellen. Voraussetzung für die Beurteilung des Entgegenstehens öffentlicher Belange ist allerdings, dass die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht mehr völlig offen sind. Ist zu befürchten, dass durch die Zulassung die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, ist die Ausnahme zu verweigern. Stehen öffentliche Belange nicht entgegen, so kann eine Ausnahme zugelassen werden. Das nach Abs. 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumte Ermessen ist dann auf Null reduziert, wenn die Baugenehmigungsbehörde vor Inkrafttreten der Veränderungssperre die Baugenehmigung rechtswidrig versagt hat, vgl. Mitschang, in: B/K/L, BauGB 15. Aufl. 2022, Rn 18 f.; BVerwG, Beschluss vom 14.05.1968 - IV C 56.65 -, NJW 1968, 2350. Nach Maßgabe dieser Grundsätze standen den Vorhaben der Klägerin überwiegende planerische Ziele der Beklagten entgegen, die die Beklagte mit der Aufstellung des B-Plans Nr. 000 „I. – U.-straße“ verfolgte. Mit dem B-Plan sollen die mit der Neugestaltung des Stadteingangs West und den Neugestaltungen von J.-straße und Q.-straße eingetretenen qualitativen Aufwertungen für den künftigen Planbereich fortgeschrieben werden. Der B-Plan Nr. 000 soll die Vorgaben der von der Beklagten beauftragten städtebaulichen Studie des Büros W. in verbindliches Planungsrecht umsetzen. Neben Festsetzungen zur Höhe und zur überbaubaren Fläche der Grundstücke sowie zur GRZ und GFZ soll die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung geändert werden. Das Ziel der Planung, die gewünschte städtebauliche Struktur zu entwickeln, stellt einen öffentlichen Belang dar. Die Zulassung der Vorhaben der Klägerin hätte dem Ziel der Planung zuwidergelaufen. Die Vorhaben übersteigen bzw. schöpfen das bislang nach dem alten B-Plan Nr. 00 „I.-Ortskern“ zulässige Maß der Bebauung hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse und der GFZ aus. Das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche sollten mit der Neuplanung reduziert werden. Der neue B-Plan Nr. 000 setzt für den westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks eine höchst zulässige Anzahl von 2 Vollgeschossen und für den östlichen Teil des Grundstücks als zulässige Dachform Satteldach („SD 38-48°“) fest. Zum Zwecke der Reduzierung der überbaren Grundstückfläche setzt er darüber hinaus er eine von den Vorhaben der Klägerin nicht eingehaltene Baugrenze fest. Lagen somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vor, war die Beklagte nicht verpflichtet, im Ermessenswege eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen. Selbst wenn überwiegende öffentliche Belange einer Ausnahmegenehmigung nicht entgegengestanden hätten, hätte sich das der Beklagten nach § 14 Abs. 2 BauGB eingeräumte Ermessen nicht auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung reduziert. Der vor Inkrafttreten der Veränderungssperre ergangene ablehnende Bescheid vom 09.03.2021 ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat bei der Einordnung des Staffelgeschosses als Vollgeschoss zu Recht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans Nr. 00 geltende BauO NRW 2000 abgestellt. Bei der planungsrechtlichen Verweisung in der BauNVO bezüglich der Vollgeschosse auf die Definition des Landesrechts handelt es sich um eine statische Verweisung auf die Fassung der Landesbauordnung, die im Zeitpunkt des Erlasses des B-Plans galt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2018 – 10 A 2937/15, juris Rn. 25. Hatte die Klägerin somit bis zum 20.01.2024 keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre, bestand bis zum 20.01.2024 auch kein Anspruch auf Erteilung positiver Vorbescheide. Selbst wenn in dem am 04.08.2022 gestellten Antrag auf Erlass einer Ausnahmegenehmigung gleichzeitig ein wirksamer Antrag auf Erteilung positiver Bauvorbescheide erblickt werden könnte, stand der Erteilung der begehrten Bauvorbescheide bis zum 20.01.2024 die Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre – etwa dass sie zur Sicherung der Planung nicht erforderlich war - sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ungeachtet des Entgegenstehens der Veränderungssperre fehlt es auch an formell ordnungsmäßen bescheidungsfähigen Bescheidungsanträgen für die Bauvoranfragen. Die Bauvoranfragen vom 29.01.2021 und 15.03.2021 und deren Bauvorlagen sind nicht mehr bescheidungsfähig, weil über sie bereits bestandskräftig entschieden wurde. Nach Angaben der Klägerin sind die mit der Klageschrift und dem Antrag vom 04.08.2022 vorgelegten Anfragen und Bauvorlagen identisch mit den Bauvoranfragen vom 29.01.2021 und 15.03.2021, die die Beklagte mit Bescheiden vom 09.03.2021 und 13.06.2022 bestandskräftig abgelehnt hat. Sie wären nur bescheidungsfähig, wenn die Beklagte – etwa wegen einer zugunsten der Klägerin erfolgten Änderung der Sach- oder Rechtslage – zur Aufhebung der bestandskräftigen Ablehnungsbescheide verpflichtet wäre. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Klägerin ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beklagte zu einer Aufhebung der ablehnenden Bescheide wegen einer veränderten Sach- oder Rechtslage zugunsten der Klägerin verpflichtet wäre, wären die Bauvoranfragen vom 29.01.2021 und 15.03.2021 nicht bescheidungsfähig. Nach §§ 77 Abs. 1, 70 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 16 BauprüfVO NRW sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Die von der Klägerin mit ihren Voranfragen zur Entscheidung gestellte Fragestellung war die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit einer Tiefgarage mit 38 Stellplätzen unter Einbeziehung des Gebots der Rücksichtnahme. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Geschäftsräume im Erdgeschoss hätte die Betriebsbeschreibung gem. § 5 BauPrüfVO NRW beigefügt werden müssen. Für die Beurteilung der Vereinbarkeit der von der Tiefgarage ausgehenden Lärmemissionen mit dem Gebot der Rücksichtnahme war die Vorlage einer prognostischen schalltechnischen Berechnung der durch die Tiefgarage verursachten Geräuschimmissionen erforderlich gewesen. Diese Unterlagen hat die Klägerin mit ihren Voranfragen vom 29.01.2021 und 15.03.2021 nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22.01.2019, wonach in Klageverfahren betreffend die Baugenehmigung eines Mehrfamilienhauses je Wohneinheit 10.000,00 € zu bemessen ist und dieser Wert mit 50 bis 100 v.H. für Vorbescheide anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.