Urteil
22 K 2883/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0520.22K2883.20A.00
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1990 geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Herkunftsland am 30. Juli 2018 legal mit einem Visum für Italien und reiste schließlich am 1. August 2018 per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. August 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 20. August 2018 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei im Jahr 2012 in die aserbaidschanische Oppositionspartei „ADP“ eingetreten. Ursächlich für sein politisches Engagement sei seine Unzufriedenheit damit gewesen, dass er nach seiner Ausbildung nicht seinem Beruf als Hotelmanager habe nachgehen dürfen. Speziell in die ADP sei er eingetreten, weil es sich bei dieser Partei um eine Oppositionspartei handele und Freunde von ihm dort bereits engagiert gewesen seien. Seit 2013 habe er vermehrt an politischen Demonstrationen, die sämtlich gegen die in Aserbaidschan existierenden Ungerechtigkeiten gerichtet gewesen seien, teilgenommen. Im Anschluss an eine unangemeldete und nicht erlaubte Demonstration im März 2013 sei er von der Polizei festgenommen und auf dem Weg zur Polizeiwache geschlagen und beschimpft worden. Auf der Polizeiwache habe man ihn dann zwei bis drei Tage festgehalten. Trotz Abraten seiner Familie habe er sich auch nach dieser Festnahme weiter politisch engagiert und sei bei den Präsidentschaftswahlen am 9. Oktober 2013 als Wahlbeobachter tätig gewesen. In diesem Rahmen habe er Unregelmäßigkeiten, die auf Wahlbetrug hingedeutet hätten, beobachtet und dagegen protestiert. Daraufhin sei die Polizei gerufen worden, die ihn sodann mitgenommen habe. Mit Blick auf diese Ereignisse sei er am 20. Oktober 2013 schließlich wegen angeblicher Widerstandsleistung gegen die Polizisten, die ihn verhaftet hätten, und Störungen der Wahl zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Grundlage dieses Urteils seien Falschaussagen zweier vermeintlicher Augenzeugen gewesen. Er sei selbst sei während des Strafverfahrens nicht rechtsanwaltlich vertreten gewesen. 2014 sei er aus der Haft entlassen worden. Nachdem er 2015 bei einem Referendum wieder als Wahlbeobachter tätig gewesen sei und erneut Unregelmäßigkeiten beobachtet habe, sei er auf dem Rückweg von zwei bis drei Personen in Zivil bewusstlos geschlagen worden. Ende 2016 und im Laufe des Jahres 2017 sei er dann wegen Teilnahmen an Demonstrationen erneut zu Haftstrafen verurteilt worden. Das Strafmaß habe in dem einen Fall 25 Tage und in dem anderen Fall 15 Tage betragen. Seit 2015 sei er außerdem häufiger grundlos von der Polizei abgeholt und teilweise bis zu zwei Tage festgehalten worden. Sein Vater habe für seine Freilassungen häufig Geld bezahlen müssen. Zur Ausreise aus Aserbaidschan hätte ihn schließlich bewegt, dass es ihm 2018 verboten worden sei, bei Wahlen erneut als Wahlbeobachter teilzunehmen, und ihm Anschluss mehrere polizeiliche Vorladungen geschickt worden seien. Er fürchte, bei Rückkehr nach Aserbaidschan erneut Opfer polizeilicher Willkür zu werden. Insbesondere habe er Sorge vor weiteren Inhaftierungen wegen falscher Vorwürfe und davor, infolge der ihm drohenden Haft zu sterben. Inzwischen liege auch ein vom 14. August 2018 datierender Suchbefehl der aserbaidschanischen Polizei gegen ihn vor. Der Suchbefehl sei zu Hause in Aserbaidschan per Brief am 16. August 2018 eingegangen. Seinen Eltern hätten den Suchbefehl dann über einen Mittelsmann nach Deutschland gesendet. Mit Bescheid vom 18. Mai 2020 (Gz. N01), dem Kläger spätestens am 9. Juni 2020 zugestellt, lehnte das Bundesamt seinen Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1. und 3.) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4.) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5.). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Vortrag des Klägers aus der Anhörung zu seinem politischen Engagement in Aserbaidschan und der hiermit im Zusammenhang stehenden vorgebrachten Verfolgung sei insgesamt unglaubhaft. Es sei insbesondere auffällig, dass der Kläger sich zu den Themen der Demonstrationen, an denen er laut eigener Aussage regelmäßig teilgenommen hätte, nicht detailliert habe äußern können. Ferner habe er auch nur sehr oberflächlich auf die Frage nach den politischen Zielen der ADP antworten können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger einerseits 2013 Wahlmanipulationen aufgedeckt habe und in der Folge zur einer einjährigen Haftstrafe verurteilt sei, man ihn andererseits 2018 aber erneut als Wahlbeobachter einsetzen wollte. Gänzlich unglaubhaft sei der Vortrag des Klägers zu der Frage, wie er am 20. August 2018, dem Tag seiner Anhörung beim Bundesamt, einen Suchbefehl vom 14. August 2018, der seinen Eltern in Aserbaidschan erst am 16. August 2018 zugegangen sei, vorlegen könne. Der Kläger hat am 10. Juni 2020 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt er vor: Der bewaffnete innerstaatliche Konflikt um die Region Bergkarabach führe nicht nur aufgrund der Kampfhandlungen zu zahlreichen Opfern und materiellen Schäden, sondern habe auch erhebliche Auswirkungen auf die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage in Aserbaidschan. Dies sei in rechtlicher Hinsicht insbesondere mit Blick auf einen potentiellen subsidiären Schutzstatus oder das Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf seine Person von Relevanz. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legt der Kläger die nachfolgenden Unterlagen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, samt Übersetzungen vor: - ADP-Mitgliedsausweis vom 12. April 2012, - Wahlbeobachterausweis in Bezug auf die Wahl zur Nationalversammlung aus dem Jahr 2015, - Wahlbeobachterausweis in Bezug auf ein Referendum aus dem Jahr 2016, - Ladung der Hauptpolizeibehörde der Stadt Baku vom 13. April 2018, - Ladung der Hauptpolizeibehörde der Stadt Baku vom 7. Mai 2018, - Ladung der Hauptpolizeibehörde der Stadt Baku vom 18. Juni 2018, - Ladung der Hauptpolizeibehörde der Stadt Baku vom 2. Juli 2018 sowie - Fahndungsbeschluss/Suchbefehl der Hauptpolizeibehörde der Stadt Baku vom 14. August 2018. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2023 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Februar 2023 verwiesen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 hat das Gericht durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes darüber Beweis erhoben, ob es in Aserbaidschan Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Ermittlungs- oder Fahndungsverfahren in Bezug auf den Kläger gegeben hat oder gibt, und wie ggf. der Stand der jeweiligen Verfahren ist, sowie ob der vorgelegte Suchbefehl vom 14. August 2018, die polizeilichen Ladungen vom 13. April 2018, 7. Mai 2018, 18. Juni 2018 und 2. Juli 2018, der Mitgliedsausweis vom 12. April 2012 und die Wahlbeobachterausweise aus den Jahren 2015 und 2016 als echt zu bewerten sind. Wegen des Auskunftsersuchens im Einzelnen wird auf den Beweisbeschluss vom 13. Februar 2025, wegen des Ergebnisses auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. März 2025 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG liegen nicht vor (dazu III.). Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.). I. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Die Schilderungen des Klägers zu der behaupteten Verfolgung durch aserbaidschanische Sicherheitskräfte aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und seiner Tätigkeit als Wahlbeobachter sind nicht glaubhaft. Der Kläger stützt seine Aussagen maßgeblich auf die von ihm vorgelegten Dokumente, insbesondere die Vorladungen durch die Polizei sowie den Fahndungsbeschluss/Suchbefehl, ausweislich dessen gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufen soll. Nach der nachvollziehbaren Begründung des Auswärtigen Amts in der aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13. Februar 2023 eingeholten Auskunft vom 5. März 2025 sind in den Registern keine Fahndungsersuchen des Staatssicherheitsdienstes oder anderer Strafverfolgungsbehörden erfasst, sie sich lediglich auf Ermittlungsverfahren beziehen. Ebenso sind in den Registern keine Verurteilungen erfasst, die vor 2018 liegen. Dies widerspricht dem Vortrag des Klägers, er sei 2013 zu einem Jahr Haft verurteilt worden. Ferner handelt es sich laut Auskunft des Auswärtigen Amtes bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen. Im Hinblick auf den Fahndungsbeschluss/Suchbefehl der Hauptpolizeibehörde der Stadt Baku vom 14. August 2018 stellt das Auswärtige Amt fest, dass Strafverfolgungsfälle mit 9-stelligen Fallziffern registriert werden und mit den letzten beiden Ziffern des laufenden Jahres beginnen. In der vorgetragenen Strafsache, die angeblich im Jahr 2013 eröffnet wurde, hätte die Fallziffer dementsprechend mit ‚13‘ beginnen müssen, nicht mit 33. Auch wurde entgegen den geltenden prozessualen Vorgaben eine 7-stellige Fallziffer vergeben. Zudem ist der Fahndungsbeschluss in einer auffällig kurzen und unprofessionellen Weise verfasst, was uncharakteristisch für derartige polizeiliche Schreiben ist. Bei den in dem Suchbefehl enthaltenen Angaben zu früheren Verurteilungen des Gesuchten und Angaben zu seinem politischen Profil und politischen Aktivitäten handelt es sich ferner um Informationen, die normalerweise nicht in Suchbefehlen enthalten sind. Auch listet der Suchbefehl sowohl Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch als auch aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten auf, die dem Gesuchten vorgeworfen werden. Eine Vermischung von Tat- und Handlungsvorwürfen nach dem Strafgesetz und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist jedoch nicht zulässig. Hinsichtlich der vorgelegten polizeilichen Ladungen stellt das Auswärtige Amt fest, dass offizielle polizeiliche Schriftstücke, die auf einem Vordruck mit offiziellem Kopfbogen der erlassenden Stelle erstellt sind, grundsätzlich weder mit einem Siegel oder offiziellen Stempel versehen sind, noch wird eine ausführliche und vollständige Funktions- und Positionsbezeichnung des Unterzeichners angegeben. In der Regel erfolgt nur eine Namensangabe des Unterzeichners, im Ausnahmefall mit einer Kurzangabe der Funktion, wenn es sich um einen leitenden Polizeibeamten handelt. Dies ist nach den geltenden organisatorischen Vorschriften zur Erstellung öffentlicher Schreiben auch nicht vorgesehen. Auffällig ist hier, dass die Ladungen sowohl ein Siegel bzw. Rundstempel als auch eine vollumfängliche Funktionsbezeichnung des Unterzeichners tragen, obwohl vorgeblich ein polizeilicher Vordruck mit Kopfbogen benutzt wird. Schließlich konnte auch eine Parteimitgliedschaft des Klägers in der ADR nicht abschließend bestätigt werden. Das Gericht macht sich die oben genannten Bewertungen des Auswärtigen Amtes zu Eigen. Insgesamt tragen die unglaubhaften Angaben des Klägers daher weder die Feststellung einer etwaigen Vorverfolgung, noch begründen sie eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan. II. Zudem ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet in der Region Bergkarabach in Aserbaidschan entgegen den Ausführungen des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. März 2022, Stand: Stand: Juni 2021, Seite 16, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung vom 27. Mai 2022, Seite 11 f. III. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides. IV. Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. V. Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.