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Beschluss

27 K 7045/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0523.27K7045.24A.00
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Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden.

Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden. Gründe Der Verweisungsbeschluss beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO, § 83 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 7 Nr. 22 der Verordnung über die verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten für Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylZustVO) in der hier anzuwendenden Fassung vom 1.7.2024 (GV. NRW. S. 439). Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Abs. 3 AsylG Gebrauch gemacht hat, ist nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Gem. § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Von dieser Möglichkeit hat der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber Gebrauch gemacht und in § 7 Nr. 22 AsylZustVO bestimmt, dass das Verwaltungsgericht Minden für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaates Irak (dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt) bis zum Ablauf des 31.1.2025 zuständig ist. Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 83 Abs. 3 AsylG mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Durch die Vorschrift werden keine verfassungsrechtlich unzulässigen Ausnahmegerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG geschaffen. Vgl. VG Trier, Urteil vom 30.10.2018 – 1 K 12671/17.TR –, Rn. 27, juris. Auch wird durch die Verordnungsermächtigung dem Verordnungsgeber kein mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbarer Einfluss auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters zugeschrieben. Eine auf § 83 Abs. 3 AsylG beruhende Verordnung ermöglicht lediglich die abstrakt-generelle Festlegung, welches Verwaltungsgericht für die Verfahren von Asylsuchenden aus einem Herkunftsstaat zuständig ist. Die Bestimmung der innerhalb des Gerichts zuständigen Kammer, deren Besetzung und die Bestimmung der zuständigen Berichterstatterin bzw. des zuständigen Berichterstatters beruhen allein auf dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bzw. der jeweiligen Kammer, unterliegen also nicht dem Einfluss des Verordnungsgebers. Vgl. in diesem Sinne auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2024 – A 1 K 7463/24 –, Rn. 19, juris. Ohne Erfolg rügt die Prozessbevollmächtigte insofern auch, dass nach dem Konzept zur Beschleunigung asylgerichtlicher Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen, auf dem die Verordnung beruht, der Verordnungsgeber die Zuständigkeitsregelungen „im Gespräch mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entwickelt habe und weiter entwickeln wolle“. Das Konzept beschreibt zwar Gespräche der Landesregierung mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Eine mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare Einflussnahme des Verordnungsgebers auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters lässt sich daraus im Hinblick auf die unverändert weiter notwendigen Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte dennoch nicht ableiten. Auch der Verordnungsgeber wollte die Entscheidungsfreiheit der Präsidien – die durch § 83 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der gerichtsinternen Geschäftsverteilung begrenzt wird, worauf es hier aber nicht ankommt – in dem genannten Konzept ausdrücklich nicht antasten (vgl. S. 22-24). § 7 Nr. 22 AsylZustVO ist auch von der Verordnungsermächtigung des § 83 Abs. 3 AsylG gedeckt. Die Verordnungsermächtigung, einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, umfasst den vom Land Nordrhein-Westfalen gewählten Weg, einem Verwaltungsgericht alle Streitigkeiten eines Herkunftslandes zuzuweisen. Die gegenteilige Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird von ihr nicht nachvollziehbar begründet. Die Bestimmung der Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts für alle Verfahren eines Herkunftsstaates (also nicht nur für Verfahren, für die mehrere, aber nicht alle Verwaltungsgerichte zuständig wären) ist vom Wortlaut des § 83 Abs. 3 AsylG „Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte“ gedeckt. Die Konzentration aller Verfahren eines Herkunftsstaates auf (nur) ein Gericht dient dem von § 83 Abs. 3 AsylG verfolgten Ziel, eine Spezialisierung nach Herkunftsstaaten zu fördern, in ganz besonderer Weise. Vgl. zur gesetzgeberischen Motivation BT-Drs. 18/6185, S. 36. Die in § 7 Nr. 22 AsylZustVO vorgenommene Zuweisung durfte der Verordnungsgeber für die Verfahrensförderung als sachdienlich i. S. des § 83 Abs. 3 AsylG erachten. Die Konzentration von Verfahren dürfte wegen der damit verbundenen Spezialisierung grundsätzlich immer zur Förderung von Verfahren beitragen. Ein Grund, warum dies hier ausnahmsweise anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die vorgenommene zeitliche Befristung rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Verordnungsgeber hat diese dadurch begründet, dass sie in Ansehung vorübergehender beim Verwaltungsgericht Minden vorhandener Kapazitäten aufgrund des Ruhens einer Vielzahl dort anhängiger Verfahren mit Blick auf eine höchstrichterliche Klärung von Rechtsfragen zunächst für ein halbes Jahr erfolgt sei. Damit hat der Verordnungsgeber zulässig den neben der Spezialisierung von § 83 Abs. 3 AsylG ebenfalls verfolgten Zweck, andere Verwaltungsgerichte zu entlasten (vgl. erneut BT-Drs. 18/6185, S. 36), in den Blick genommen und ihn in einen Ausgleich mit der prognostizierten Geschäftsbelastung des Verwaltungsgerichts Minden gebracht. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).