Beschluss
25 L 1070/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0526.25L1070.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. April 2025 gegen den Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Antragsgegners vom 8. April 2025 wiederherzustellen, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen – wie hier – die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1VwGO) beseitigt hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines anderen Beteiligten an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben hat. Diese Pflicht soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2007- 12 B 72/07 – juris, Rn. 9 ff. Das formelle Begründungserfordernis wird danach insbesondere dann verletzt, wenn die Begründung nicht auf den konkreten Fall abstellt, sondern sich in formelhaften Wendungen, wie der abstrakten Wiederholung des Textes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO oder der bloßen Wiedergabe der Ermächtigungsnorm des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes, erschöpft, sofern sich das besondere Vollzugsinteresse nicht bereits aus der einzelfallbezogenen Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes selbst ergibt. Wenn sich im Einzelfall die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts mit denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung decken, kann aber auch auf die Begründung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts Bezug genommen oder die dort bereits genannte Begründung wiederholt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2007- 12 B 72/07 – juris, Rn. 11, und vom 10. 09.2003 – 13 B 1313/03 – juris, Rn. 1. Gleichen sich bei speziellen Fallgruppen typische Interessenlagen, muss die Behörde zwar immer noch eine einzelfallbezogene Begründung liefern; sie kann jedoch dabei stärker typisierende Argumentationsmuster verwenden. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2019 – 12 B 448/19 – juris, Rn. 3 - 7. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2020 – 13 B 1282/19 – juris, Rn. 5 m.w.N. Die mit Bescheid vom 8. April 2025 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – den formellen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung des Antragsgegners erschöpft sich insbesondere nicht in der bloßen formelhaften Wiedergabe der Norm. Indem der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse des Steuerzahlers begründet hat, demgegenüber es nicht zu rechtfertigen sei, dass die öffentliche Hand auch nur übergangsweise Leistungen erbringe, auf die – nach seiner Auffassung – kein Anspruch bestehe und deren Rückzahlung nicht gesichert sei, hat er sein Bewusstsein zu erkennen gegeben, ausnahmsweise von der grundsätzlichen Regelung der aufschiebenden Wirkung abzuweichen. Auch das Interesse der Antragstellerin an der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat er im zweiten Absatz seiner Begründung hinreichend einzelfallbezogen berücksichtigt und so zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst war. Dass die Begründung in drei die Antragstellerin betreffende Bescheiden gleichlautend ist, ist ohne Belang. Denn die drei Fallgestaltungen beruhen auf demselben Sachverhalt. In materieller Hinsicht hat das erkennende Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige und originäre Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu treffen. Bei dieser gerichtlichen Ermessensentscheidung kommt vor allem den – nach dem Wesen des Eilverfahrens nur summarisch zu prüfenden – Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine maßgebliche Bedeutung zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1994 – 1 VR 10.93 – juris, Rn. 4. Dabei können wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens und seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden; solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben, OVG NRW, Beschluss vom 26.01.1999 – 3 B 2861/97 – juris, Rn. 4. Wird bei einer derartigen summarischen Prüfung der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf – hier der Widerspruch vom 22. April 2025 – voraussichtlich erfolgreich sein, so wird dem Antrag regelmäßig zu entsprechen sein. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt, BayVGH, Beschluss vom 27.02.2017 – 15 CS 16.2253 – juris, Rn. 13. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückzahlungsverpflichtung das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin, das überzahlte Tagespflegeentgelt erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zurückzahlen zu müssen. Im Rahmen der allein gebotenen summarischen Prüfung wird der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Aufforderung zur Rückzahlung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, darüber hinaus ist ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben. Der streitgegenständliche Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 8. April 2025 ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin insbesondere vor Erlass des Bescheides nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zweck der Regelung ist es sicherzustellen, dass der Beteiligte jeden für ihn günstigen Umstand gegenüber der Behörde vorbringen und sich so vor Überraschungsentscheidungen schützen kann. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2024 (II-39, 42) über die beabsichtigte Reduzierung des Tagespflegeentgelts infolge der reduzierten Betreuungszeit des Kindes O. und die daraus folgende Rückforderung in Höhe von 1.083,32 Euro informiert. Mit weiterem Schreiben vom 17. Juli 2024 hat er ebenfalls über die beabsichtigte Reduzierung des Abschlags betreffend die Sozialversicherungsbeiträge nebst Rückforderung in Höhe von 135,20 Euro informiert. Hierzu hat die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2024 Stellung genommen. Zudem hatte die Antragstellerin Gelegenheit, nach Erlass der ursprünglichen Änderungs- und Rückforderungsbescheide vom 30. August 2024 ihre Auffassung im Rahmen des Widerspruchs- und des sich anschließenden Eilverfahrens (Az. 19 L 204/25) ihre Auffassung darzulegen. Auch nach Aufhebung der ursprünglichen Änderungs- und Rückforderungsbescheide vom 30. August 2024 im Rahmen des Eilverfahrens hatte die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit, ihre Auffassung dem Antragsgegner mitzuteilen. So lud der Antragsgegner sie mit Schreiben vom 19. Februar 2025 (III-3, 4) zu einem Gespräch. Auch wenn es nicht zu einem Gespräch kam, ist dem Verwaltungsvorgang ein reger Schriftwechsel zwischen dem Antragsgegner und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu entnehmen. So legte dieser im Fax vom 28. Februar 2025 und in einer E-Mail vom 6. März 2025 seine Auffassung dar. In einer weiteren E-Mail vom 13. März 2025 kündigte er eine Rückmeldung nach Rücksprache mit der Antragstellerin an. Dass er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat – dem Verwaltungsvorgang lässt sich eine solche Rückmeldung jedenfalls nicht entnehmen -, ist unbeachtlich. Maßgeblich kommt es im Rahmen der Anhörung darauf an, die Gelegenheit zu erhalten, begünstigende Umstände vorzutragen. Diese Gelegenheit hat der Antragsgegner der Antragstellerin zweifelsfrei eingeräumt. Schließlich wäre selbst eine unterbliebene Anhörung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich. Danach ist die Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X geheilt, wenn die Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Vorliegend hatte die Antragstellerin bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, sich erneut zu der beabsichtigten Teilaufhebung und Rückforderung zu äußern. Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin mit ihrem Widerspruch erhobenen Einwände zur Kenntnis genommen, sich mit ihnen ausweislich der Antragsbegründung im hiesigen Eilverfahren auseinandergesetzt und an der Aufhebung der Erlaubnis festgehalten. Die Rückforderung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 8. April 2025 ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu viel ausgezahlten laufenden Geldleistung i. S. d. § 23 SGB VIII ist § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach sind die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die teilweise Aufhebung des bewilligten Kindertagespflegeentgelts sowie der vorläufigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 8. April 2025 ist rechtmäßig. Der Antragsgegner hat zu Recht die Bewilligung von Kindertagespflegeentgelt für die Monate April 2024, Mai 2024, Juni 2024 und Juli 2024 in Höhe von monatlich 1.245,81 Euro (Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 2023 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 29. Juni 2023 und vom 22. Januar 2025) aufgehoben, soweit dieses den Betrag von 974,98 Euro übersteigt. Gleiches gilt für die Bewilligung der vorläufigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 123,83 Euro (Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 2023 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 29. Juni 2023 und vom 22. Januar 2025), soweit diese den Betrag von 90,03 Euro übersteigt. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung ist § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Infolge der ab April 2024 nur noch im Umfang von 35 Wochenstunden geleisteten Betreuung war die Bewilligung der laufenden Geldleistung i. S. d. § 23 SGB VIII insoweit aufzuheben, als diese für mehr als 35 Wochenstunden bewilligt worden war. Zwar trifft die Antragstellerin – entgegen der Ausführungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid – keine Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Antragstellerin erhält jedoch keine Sozialleistungen. Sozialleistungen sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen, § 11 S. 1 SGB I. Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII unterfällt dabei nicht dem Sozialleistungsbegriff im Sinne des § 11 S. 1 SGB I. Bei der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII handelt es sich eine (öffentlich-rechtliche) Geldleistung an einen Privaten zur Erbringung einer (Sozial)- bzw. Jugendhilfeleistung im Außenverhältnis gegenüber einem Dritten, nämlich dem zu betreuenden Kind und seinen Eltern. Es handelt sich dabei nicht um die individuelle Begünstigung des jeweiligen Anspruchsinhabers aufgrund eines in dem Sozialgesetzbuch umschriebenen Bedarfs, sondern um die Entlohnung für erbrachte Dienste. Erbringt der Empfänger einer Geldleistung – wie hier – eine konkrete Gegenleistung und steht diese zu der Geldleistung in einem Äquivalenzverhältnis, handelt es sich nicht um einen wegen bestimmter sozialer Gesichtspunkte gewährten Vorteil, was für den Charakter als Sozialleistung maßgeblich wäre, sondern um die Vergütung für eine Dienstleistung. Die Tagespflegeperson erbringt für den im Außenverhältnis gegenüber dem förderberechtigten Kind und seinen Eltern verpflichteten Jugendhilfeträger die Jugendhilfeleistung in Form der Betreuung in Tagespflege. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 A 1146/18 – juris, Rn. 66 ff.; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2023 – 5 C 10.21 – juris, Rn. 25. Die Antragstellerin trifft jedoch eine Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 3 S. 6 SGB VIII. Danach hat die Kindertagespflegeperson den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Diese Unterrichtungspflicht erstreckt sich auch auf organisatorische Aspekte, beispielsweise die Öffnungszeiten der Pflegestelle. BeckOGK/Janda, 1.11.2023, SGB VIII § 43 Rn. 90, 91. Hierunter fällt auch eine Veränderung des Betreuungsbedarfs. Der Umfang des Betreuungsbedarfs ist für die Betreuung insofern maßgeblich, als dass er den individuellen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII widerspiegelt. Dieser wiederum bestimmt den Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 1, 2 SGB VIII gegenüber dem Träger der Jugendhilfe. Die Antragstellerin ist dieser Mitteilungspflicht zum einen nicht nachgekommen, indem sie den Antragsgegner nicht über die geänderten Betreuungszeiten des Kindes Y. – die zur Reduzierung des Kindestagespflegeentgelts führen – informiert hat. Dass sich der wöchentliche Betreuungsumfang des Kindes und damit auch der individuelle Förderbedarf ab April 2024 auf 35 Wochenstunden (von ursprünglich acht Stunden täglich auf nunmehr sieben Stunden täglich) verringert hat, ergibt sich eindeutig aus der von der Antragstellerin bei den Eltern des Kindes durchgeführten Abfrage zum Betreuungsbedarf. Darin teilen diese mit, dass sie mit der angebotenen Form der Betreuung ab 8 Uhr vor Ort in der Tagespflege einverstanden sind. Den Passus „Mit den Öffnungszeiten von 40 Stunden 7 – 15 Uhr sind wir dàccord.“ haben sie durchgestrichen (BA II, S. 30). Gegenüber dem Antragsgegner haben sie per E-Mail vom 9. Juli 2025 noch einmal bestätigt, nur noch Betreuungszeiten von 8 bis 14:50 Uhr zu nutzen. Zum anderen ist die Antragstellerin ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den Antragsgegner nicht über die modifizierten Öffnungszeiten ihrer Pflegestelle in Kenntnis gesetzt hat. In der Zeit von 7 bis 8 Uhr hat sie keine Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege (mehr) angeboten und ist insoweit auch nicht (mehr) zum Bezug eines Kindestagespflegeentgelts berechtigt. Die in der „Ergänzung zum bestehenden Vertrag vom 30.12.2022“, datiert auf den 21.12.2023, enthaltene Vereinbarung zum Betreuungsort (BA II, Bl. 29) ist nicht von der Erlaubnis zur Kindertagespflege der Antragstellerin vom 2. Februar 2022 umfasst. Darin heißt es: „Von 7.00 – 8.00 Uhr ist die Betreuung und deren Umsetzung individuell mit der zuständigen Tagespflegeperson abzustimmen. Der Betreuungsort kann in dieser Zeit variieren. (…) Vereinbarungen zum Betreuungsort werden ab dem 15.01.2023 [gemeint sein dürfte der 15.01.2024] festgehalten. Dienstag und Donnerstag wird die Übergabe am Pennymarkt in G. um 7.30 stattfinden.“ Diese Vereinbarung widerspricht der am 2. Februar 2022 erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege, da diese Erlaubnis allein die Pflege und Betreuung von Kindern in den Räumlichkeiten D.-straße in Q. erlaubt. Die Übergabe des Kindes dienstags und donnerstags auf dem Penny-Parkplatz führt zu einer Betreuung außerhalb der genannten Räumlichkeiten. Zudem beginnt die Betreuung dienstags und donnerstags offensichtlich nicht – wie es die Antragstellerin vorträgt – um 7 Uhr, sondern erst um 7:30 Uhr. Für die übrigen Wochentage ist der Betreuungsort nicht fest definiert, sondern von individuellen Absprachen abhängig. Es ist dabei ersichtlich, dass damit Orte außerhalb der Kindertagespflegestelle gemeint sind, da anderenfalls keine Absprachen nötig wären. Die von der Antragstellerin damit wohl beabsichtigte Einführung der sogenannten „R.“ war jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum 1. April bis 31. Juli 2024 nicht von der Pflegeerlaubnis umfasst. Ihrer Mitteilungspflicht ist sie jedenfalls grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit ist ausweislich der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 2. Hs. SGB X dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Hierfür genügt es nicht, dass er mit der Rechtswidrigkeit rechnen musste. Verlangt wird vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Ausmaß, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht bedacht wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dabei ist jedoch nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit insbesondere auch, ob der Betroffene auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen worden ist. VG Cottbus, Urteil vom 23.11.2021 – 8 K 1737/18 – juris, Rn. 31. Davon ausgehend liegt grobe Fahrlässigkeit im Falle der Antragstellerin vor. Der Antragstellerin war bewusst, dass sich die Pflegeerlaubnis ausschließlich auf die benannten Räume bezog und eine Betreuung außerhalb dieser Räumlichkeiten gerade nicht zulässt. Dies wird in der Erlaubnis vom 2. Februar 2022 explizit benannt, wo es heißt: „Die Pflegeerlaubnis ist nicht übertragbar und ausschließlich für den vereinbarten Ort der Betreuung gültig“. Zudem wurde sie sowohl mit Bescheid über die Bewilligung von Kindertagespflegeentgelt vom 16. Januar 2023 als auch mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2023 ausdrücklich auf ihre Pflicht hingewiesen, unter anderem Änderungen der wöchentlichen Betreuungszeit und Wechsel des Betreuungsorts unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Es lag auf der Hand, dass sie den Antragsgegner über die Änderungen des Betreuungsumfangs betreffend das Kind Y. sowie die geänderten Betreuungsmodalitäten zwischen 7 und 8 Uhr unterrichten musste. Gleichwohl hat die Antragstellerin diese Unterrichtung unterlassen. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO; die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, im Falle der Antragstellerin von der sofortigen Vollziehung der Rückzahlungsaufforderung abzusehen, sind nicht erkennbar. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass zu Unrecht empfangene Leistungen schnellstmöglich wieder zurückgezahlt werden. Im Falle der Antragstellerin kommt hinzu, dass ihr mit Bescheid über die Bewilligung von Kindertagespflegeentgelt vom 16. Januar 2023 und mit Änderungsbescheid vom 29. Juni 2023 eine rückwirkende Reduzierung des Kindertagespflegeentgelts nebst etwaiger Rückforderung im Falle einer unterlassenen Unterrichtung angekündigt wurde. Für ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse spricht auch die Regelung in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt. Zweck dieser Regelung ist es, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrecht zu erhalten und eine sinnvolle Haushaltsplanung zu gewährleisten. Zwar handelt es sich bei einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII nicht um öffentliche Abgaben und Kosten. Kommt es aber – wie hier – zu einer Rückforderung öffentlich gewährter Leistungen, lässt sich dieser Zweck übertragen. Das Interesse des Einzelnen, von einer Rückzahlung (vorläufig) verschont zu bleiben, bleibt hinter dem Interesse einer funktionsfähigen öffentlichen Verwaltung zurück. Die Antragstellerin hat keine Gründe vorgetragen, dass ihr die Rückzahlung derzeit nicht möglich wäre. Zudem steht die Rückforderung bereits seit erstmaligem Erlass eines Änderungs- und Rückforderungsbescheides am 30. August 2024 im Raum, sodass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Antragstellerin die Rückzahlung nicht würde leisten können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.