OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 1063/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0604.13L1063.25.00
14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin vertreibt Produkte, die unter anderem bei Kakao- und Teezeremonien Anwendung finden. In ihrem Sortiment befinden sich auch die Produkte „Blauer Lotus“ und „Amanita Muscaria - Fliegenpilz aus den wild wachsenden Wäldern Litauens“. Am 9. Juli 2024 wurde durch die Antragsgegnerin eine amtliche Planprobe des Produkts „Blauer Lotus“, am 7. August 2024 eine amtliche Verdachtsprobe des Produkts „Amanita Muscaria“ entnommen. Am 8. Januar 2025 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu auf, beide Produkte zurückzurufen und sie aus dem Onlineshop zu entfernen. Es handele sich um unzulässig vertriebene Lebensmittel. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin daraufhin am 15. Januar 2025 mit, es handele sich bei dem Produkt „Blauer Lotus“ nicht um ein neuartiges Lebensmittel. Die Blüten dieser Pflanze würden seit einigen tausend Jahren in Form von Tee konsumiert. Das Produkt könne auch zu Räucherzwecken Verwendung finden. Das Produkt „Amanita Muscaria“ sei generell kein Lebensmittel. Es handele sich um Räucherwerk. Als solches sei es auch im Onlineshop der Antragstellerin gelistet. Ein entsprechender Hinweis könne auch auf der Produktverpackung ergänzt werden. Am 24. Januar 2025 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass nunmehr ein solcher Hinweis angebracht worden sei. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 räumte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer Untersagungsverfügung ein, da eine Rücknahme beider Produkte nicht erfolgt sei. Mit Bescheid ihrer Oberbürgermeisterin vom 26. März 2025, zugestellt am 28. März 2025, untersagte die Antragsgegnerin das Inverkehrbringen der Produkte „Blauer Lotus“ und „Amanita Muscaria“, solange keine Zulassung als neuartiges Lebensmittel für diese Produkte erfolgt sei (Ziff. 1). Sie forderte die Antragstellerin auf, eine sofortige Rücknahme beider Produkte zu veranlassen und Nachweise hierzu zu übersenden (Ziff. 2). Darüber hinaus forderte sie zur Entfernung dieser Produkte aus dem Onlineshop auf (Ziff. 3). Sie ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen an (Ziff. 4) und drohte Zwangsgelder in Höhe von 3.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 sowie in Höhe von 1.000,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2 und Ziff. 3 der Ordnungsverfügung an. Diese Entscheidungen begründete sie im Kern damit, dass die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Zulassungen für die Produkte, die neuartige Lebensmittel darstellten, nicht vorlägen. § 39 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 2017/625 sehe für diesen Fall ordnungsrechtliche Maßnahmen vor. Lebensmittel, die aus Pflanzen bestünden oder daraus erzeugt würden, unterfielen gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 2015/2283 der Verordnung über neuartige Lebensmittel. Sie seien in der Europäischen Union erst nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung verkehrsfähig oder geeignet dazu, als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat Verwendung zu finden. Eine längerfristige Praxis des Gebrauchs des blauen Lotus als Lebensmittel innerhalb der Europäischen Union sei nicht belegt. Gleiches gelte für das Fliegenpilzpulver „Amanita Muscaria“. Die Kennzeichnungselemente seiner Verpackung erweckten den Eindruck, es handele sich um ein Lebensmittel. Der Verkauf beider Produkte sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Mildere Maßnahmen seien nicht erkennbar. Das Interesse der Antragstellerin müsse hinter dem Allgemeininteresse an der Lebensmittelsicherheit zurückstehen. Auch die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sei angemessen. Am 28. März 2025 hat die Antragstellerin Klage (13 K 3733/25) erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend geltend, die Produkte unterfielen nicht dem Anwendungsbereich der VO (EU) 2015/2283 und böten auch sonst keine Anknüpfungstatsachen für lebensmittelrechtliche Reglementierung. Die Antragstellerin habe zwischenzeitlich ihren Onlineshop dahingehend überarbeitet, dass missverständliche Hinweise auf lebensmittelrechtlich relevante Zubereitungsarten entfallen seien. Hinsichtlich des Fliegenpilzpulvers sei hinreichend und für jedermann ersichtlich gemacht, dass es sich nicht um ein Lebensmittel handle. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass seine Verpackung weiterhin die Elemente Zutatenverzeichnis und Mindesthaltbarkeitsdatum aufweise. Blüten des blauen Lotus seien in verschiedenen Onlineshops erhältlich und würden dort auch zur Zubereitung von Tees und Aufgüssen angeboten. Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfe ein Lebensmittel nur dann vom Markt genommen werden, wenn nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Blaue Lotus gesundheitsfördernde Eigenschaften aufweise. Ein Verkaufsverbot sei unverhältnismäßig. Die Begriffe „Tee“ und „Aufguss“ seien aus dem Onlineshop entfernt worden. Es fänden sich im Übrigen keine Hinweise, die zur oralen Aufnahme des blauen Lotus anregten. Diese Anpassung der Produktseite führe dazu, dass die Antragsgegnerin sich auf die Anwendung des Lebensmittelrechts nicht mehr berufen könne. Beide Produkte würden nunmehr ausschließlich als Räucherwerk vertrieben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei pauschal und formelhaft erfolgt. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 13 K 3733/25 gegen Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 26. März 2025 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 5 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründet worden. Das von der Antragstellerin vertriebene Fliegenpilzpulver sei ein Lebensmittel i.S.d. Art. 2 der VO (EU) 178/2002. Das Produkt habe sich durch die Umgestaltung des Onlineshops der Antragstellerin nicht verändert. Etwaige Kunden würden ihr Konsumverhalten durch die Änderung der Verpackung oder Produktbeschreibung nicht ändern. In den Social-Media-Kanälen der Antragstellerin erfolge Werbung ohne Hinweis auf eine Verwendung als Räucherwerk. Einer Kundin sei ausdrücklich „microdosing“ empfohlen worden. Es handele sich um ein Lebensmittel, da nicht eindeutig erkennbar und zweifelsfrei feststehe, dass der Stoff nicht (mehr) zum menschlichen Verzehr bestimmt sei. Ein Produkt mit Fliegenpilzkapseln habe die Antragstellerin bereits aus dem Verkehr genommen. Auch der „Blaue Lotus“ sei als neuartiges Lebensmittel nicht zugelassen; es obliege der Antragstellerin, Nachweise für eine Verwendung als Lebensmittel zu erbringen. Die erfolgten Verweise auf Onlineshops erlaubten nicht den Rückschluss auf eine Verbreitung in der Zeit vor dem 15. Mai 1997. Eine Gesundheitsgefahr in Bezug auf dieses Produkt sei in der Ordnungsverfügung nicht angenommen worden. Die getroffenen Anordnungen seien verhältnismäßig, insbesondere stellten Kennzeichnungskorrekturen keine gleich effektiven Mittel der Gefahrenabwehr dar. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit seine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO anordnen. Das Gericht hat insoweit abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Ergibt die rechtliche Würdigung im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein erforderlichen summarischen Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung muss diese dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechen; zudem bedarf es für den Sofortvollzug eines öffentlichen Interesses oder überwiegenden Interesses eines Beteiligten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Nach summarischer Prüfung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände erweist sich die angegriffene Untersagungsverfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 26. März 2025 als voraussichtlich rechtmäßig. Auch im Übrigen ist ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die auf den konkreten Einzelfall der Antragstellerin bezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den sich daraus ergebenden Anforderungen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der anordnenden Behörde den Ausnahmefall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Augen führen (Warnfunktion) und dem Betroffenen eine Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten ermöglichen (Individualisierungsfunktion). Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen bzw. „richtig“ sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. August 2018 ‑ 8 B 548/18 ‑, juris Rn. 3 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 84. Anders, die Schlüssigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO fordernd: OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2021 ‑ 9 B 1000/21 ‑, juris Rn. 20. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der angegriffene Bescheid vom 26. März 2025 enthält auf Seite 6 eine auf den Einzelfall bezogene Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung, die das überwiegende Verbraucherschutzinteresse an der Wahrung des lebensmittelrechtlichen Zulassungsverfahrens dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin überordnet. Diese Begründung erfolgt weder pauschal noch erschöpft sie sich in einer Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere wird konkret auf die von der Antragstellerin in Verkehr gebrachten Erzeugnisse abgestellt. Die Regelung in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids ist voraussichtlich zunächst rechtmäßig, soweit sie das Produkt „Blauer Lotus“ betrifft. Rechtsgrundlage für das Verbot des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Lebensmittelzutat ist Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl EU L 95/1, Verordnung über amtliche Kontrollen). Wenn ein Verstoß festgestellt wird, trifft die zuständige Behörde nach Absatz 1 dieser Vorschrift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigt die Behörde die Art. des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften. Zu den möglichen Maßnahmen gehört nach Art. 138 Abs. 2 lit. d) VO (EU) 2017/625 das Verbot des Inverkehrbringens von Waren. Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – M 26a S 21.4118 –, juris Rn. 36. Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes Verordnungsrecht hat Art. 138 VO (EU) Nr. 2017/625 in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht. Insoweit wird § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) als Ermächtigungsgrundlage des nationalen Rechts im Wege des Anwendungsvorrangs verdrängt. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehende Verfügung auch auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gestützt hat, ist rechtlich gleichwohl unschädlich, denn das Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage ist hier zulässig. Wegen der identischen Zielrichtung und strukturellen Vergleichbarkeit der Regelungen sowie des Gleichlaufs von Befugnisrahmen und Rechtsfolgen lässt der Austausch von § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB gegen Art. 138 Abs. 1 und 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 den Regelungsgehalt (Tenor) der Grundverfügung unberührt (vgl. auch § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –). Es sind zur Begründung auch keine wesentlich anderen oder zusätzliche Erwägungen erforderlich. VG Würzburg, Beschluss vom 10. März 2021 – W 8 S 21.258 –, juris Rn. 32. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Form des angebotenen Produkts „Blauer Lotus“ verstößt voraussichtlich gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel (ABl. EU L 327/1, Novel-Food-VO). Danach dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in dieser Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Eine Zulassung für dem Produkt der Antragstellerin entsprechende, aus blauem Lotus gewonnene Produkte wurde unstreitig nicht erteilt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt ihr Produkt „Blauer Lotus“ ein Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 i.V.m. Art. 2 VO (EU) Nr. 178/2002 dar. Danach sind Lebensmittel alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dies ist hier der Fall. Wie die Antragstellerin einräumt, werden entsprechende Produkte durch verschiedene Anbieter zum Verzehr etwa in Form von Tee verbreitet. Es ist daher nach vernünftigem Ermessen jedenfalls objektiv erwartbar, dass auch das Produkt der Antragstellerin in entsprechender Form verzehrt werden wird. Dagegen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Antragstellerin es in ihrem Onlineshop lediglich unter der Kategorie „Räucherwerk“ vertreibt. Auch die Verpackungsgestaltung, die etwa den Verpackungen des von der Antragstellerin vertriebenen Kakaos weitgehend entspricht, ist geeignet, das Produkt in Verbraucherperspektive als Lebensmittel erscheinen zu lassen. Die Anordnung bezieht sich auf ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Definition des Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG, L 31/1, Lebensmittel-Basis-VO). Auf diese nimmt Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 zur Begriffsbestimmung in Art. 2 und 3 Bezug. Der Umstand allein, dass Zutaten, aus denen ein Lebensmittel besteht, in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet worden sein mögen, reicht hierbei nicht dafür aus, das Lebensmittel nicht als neuartiges Lebensmittel im Sinne der VO (EU) 2015/2283 anzusehen, da nicht ausgeschlossen ist, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann. VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – M 26a S 21.4118 –, juris Rn. 38 ff. unter Hinweis auf Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 15. Januar 2009 – C-383/07 –, juris Rn. 27. Auch kommt es nicht darauf an, ob ein nennenswerter Verzehr der Pflanze oder von Produkten, die die Pflanze enthalten, erfolgt ist. VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – M 26a S 21.4118 –, juris Rn. 38 ff. unter Hinweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 27/14 –, juris Rn. 26. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 2015/2283 sind „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der in i) bis x) genannten Kategorien fallen. Kat. iv) bezeichnet Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen. Ob hiernach ein Lebensmittel neuartig im Sinne des europäischen Lebensmittelrechts ist, muss anhand aller Merkmale des Lebensmittels und seines Herstellungsvorgangs beurteilt werden. Diese Umstände müssen das Lebensmittel oder die Zutat selbst, auf das oder die sich die Prüfung erstreckt, betreffen und nicht ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel oder eine ähnliche oder vergleichbare Zutat. Denn auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nicht ausschließen, dass auch gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde. Die Frage, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in der Europäischen Union bisher nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, ist anhand der Verhältnisse am bzw. vor dem 15. Mai 1997 zu beantworten. Dabei ist eine Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 7. Juni 2023 – 9 S 412/23 –, juris Rn. 24. Das antragsgegenständliche Lebensmittel wurde nach der allein im Rahmen dieses Verfahrens möglichen summarischen Prüfung vor dem maßgeblichen Stichtag des 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet. Für eine solche Verwendungsgeschichte sind aus dem Vorbringen der insoweit darlegungsbelasteten Antragstellerin und auch unabhängig davon keine Anhaltspunkte ersichtlich. Entsprechende Nachweise hat die Antragstellerin trotz Aufforderung der Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung entsprechend § 24 VwVfG NRW selbst weitere Sachaufklärung zu betreiben, um die Novel-Food-Eigenschaft des antragsgegenständlichen Produkts „Blauer Lotus“ weitergehend zu untersuchen. Denn nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der VO (EU) 2015/2283 liefern die Lebensmittelunternehmer dem Mitgliedsstaat die erforderlichen Informationen, damit er feststellen kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder nicht. Insoweit folgt eine materielle Beweislast der Lebensmittelunternehmer aus dem Unionsrecht, das ihnen die Verantwortung für die Sicherheit der von ihnen eingeführten, erzeugten, verarbeiteten, hergestellten oder vertriebenen Lebensmittel zuweist. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Mai 2009 – 9 B 09.199 –, juris Rn. 19. Die Antragstellerin ist insoweit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat zwar darauf verwiesen, dass vergleichbare Produkte des blauen Lotus gegenwärtig in Onlineshops ihrer Mitbewerber vertrieben werden und dass entsprechende Teezubereitungen bereits seit mehreren tausend Jahren, insbesondere im alten Ägypten, genutzt wurden. Ein hinreichender Gebrauch im Sinne einer Verwendungsgeschichte auf dem Gebiet der Europäischen Union vor dem maßgeblichen Stichtag ergibt sich daraus indes nicht. Die hier erfolgte Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „Blauer Lotus“ gehört hiernach zu den gem. Art. 138 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2017/625 vorgesehenen Maßnahmen. Die Anordnung ist erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass der von der Antragstellerin begangene Verstoß gegen das Lebensmittelrecht beendet wird. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht erkennbar. Die Maßnahme ist auch in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin und in Ansehung möglicher Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung war insoweit auch im öffentlichen Interesse geboten. Im Verbraucherschutzinteresse war nicht zuzulassen, dass das Produkt „Blauer Lotus“ weiterhin in Verkehr gebracht wird. Die die Antragstellerin treffenden Nachteile sind geringer zu gewichten als das gewichtige Allgemeininteresse des Gesundheitsschutzes. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung des Inverkehrbringens streitet hier insbesondere Erwägungsgrund 20 der VO (EU) Nr. 2015/2283 , der vorsieht, dass das Vorsorgeprinzip (auch) angewandt werden kann, falls die Sicherheit eines neuartigen Lebensmittels nicht bewertet werden kann. Denn gerade auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel sind gesundheitsrelevante Folgen nicht auszuschließen, soweit auch gering erscheinende Produktabweichungen schädliche Konsequenzen zeitigen können. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 27. Juli 2018 – W 8 S 18.904 –, juris Rn. 53. Danach ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht von Bedeutung, ob von ihrem Produkt eine konkrete Gesundheitsgefahr tatsächlich ausgeht. Das Verbot des Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 dient gerade der Gewährleistung des Umstands, dass kein neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, das nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersucht worden ist (sog. Verbotsprinzip). VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 3 L 230/19 –, juris Rn. 31. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist die Anordnung in Ziff. 1 der Untersagungsverfügung vom 26. März 2025 voraussichtlich auch rechtmäßig, soweit sie das weitere Inverkehrbringen des Produkts „Amanita Muscaria“ untersagt. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nach summarischer Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt auch das Produkt „Amanita Muscaria“ ein Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 i.V.m. Art. 2 VO (EU) Nr. 178/2002 dar. Die Anwendbarkeit des europäischen Lebensmittelrechts ist insoweit insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei Fliegenpilzpulver um ein Betäubungsmittel handelte. Denn für heimische Pflanzen, deren psychotrope Wirksamkeit kaum vorhersehbar ist, hat sich ein nennenswerter Markt dahingehend nicht ausgebildet. Exner, in: Bohnen/Schmidt, Beck’scher Online-Kommentar Betäubungsmittelgesetz (Stand: 15.03.2025), § 1 BtMG Rn. 6. Der Begriff des Lebensmittels ist dem Schutzzweck der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 entsprechend weit auszulegen. Erfasst werden alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, verzehrt zu werden, auch wenn daneben noch ein anderer Verwendungszweck möglich ist. Ein generell zum Verzehr bestimmter Stoff hört erst dann auf, Lebensmittel zu sein, wenn ein anderer Verwendungszweck eindeutig feststeht und erkennbar ist. Eine bloß abweichende Bezeichnung genügt dafür nicht. Die primär subjektive Zweckbestimmung durch den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer wird durch die nach objektiver Auffassung zu bestimmende Frage, ob die Aufnahme des betroffenen Stoffes vernünftigerweise erwartet werden kann, korrigiert. An die Erkennbarkeit einer Zweckänderung sind strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. März 2021 – W 8 S 21.258 –, juris Rn. 36. Entsprechend dieser unionsrechtlichen Definition des Lebensmittels ist davon auszugehen, dass das antragsgegenständliche Produkt „Amanita Muscaria“ nach vernünftigem Ermessen erwartungsgemäß von Menschen aufgenommen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich bei „Amanita Muscaria“ um ein Lebensmittel handelt, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn bei der Untersagung des Inverkehrbringens eines Lebensmittels handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der während seiner gesamten Wirkungsdauer rechtmäßig sein muss, weshalb sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Ermangelung abweichender spezieller Regelungen des Lebensmittelrechts nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestimmt. In diesem Zeitpunkt ist nach summarischer Prüfung weiterhin von einer entsprechenden Verwendungsbestimmung des Produkts als Lebensmittel auszugehen. Zwar hat die Antragstellerin ausgeführt, sie habe die Verpackung des Produkts als Reaktion auf die Ordnungsverfügung umgestaltet, sodass etwa lebensmittelspezifische Bestandteile wie das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Zutatenliste entfallen seien. Es werde gegenwärtig ausschließlich als Räucherware beworben. Insoweit handelt es sich nach summarischer Prüfung indes um Schutzbehauptungen der Antragstellerin. Das Produkt wird unter Vornahme von wenigen Änderungen bei Produktgestaltung und –platzierung unverändert weiter unter Umständen vertrieben, die in Verbraucherperspektive eine Verwendbarkeit als Lebensmittel offenbaren. Der auf der Verpackung nunmehr platzierte Hinweis, dass Produkt sei für den menschlichen Verzehr nicht vorgesehen, ist nicht geeignet, die objektive Lebensmitteleigenschaft desselben aufzuheben. Die Verwendungseigenschaft kann zwar nicht, wie die Antragsgegnerin meint, an einem in sozialen Medien abgesetzten Post der Antragstellerin, demzufolge ein „microdosing“ im Sinne der Aufnahme geringer Mengen von Fliegenpilz durch Menschen in Betracht komme, festgemacht werden. Dieser Post stammt einerseits vom 10. September 2024 und wurde damit zu einem Zeitpunkt abgesetzt, in dem die Verpackungs- und Platzierungsänderung hinsichtlich des Produkts noch nicht avisiert war. Zudem hat die Antragstellerin den entsprechenden Post zwischenzeitlich gelöscht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat er hinsichtlich der Verwendungsbestimmung des Produkts damit keine Aussagekraft. Eine entsprechende Verwendungsbestimmung ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gestaltung des Onlineshops der Antragstellerin sowie der aktuellen Produktgestaltung. Auf der Website der Antragstellerin wird in der Produktbeschreibung ausgeführt, „die toxische Wirkungsweise des Fliegenpilzes“ werde „oftmals überschätzt“. „Einige Menschen“ nutzten „ihn sogar als Speisepilz“. Im Anschluss findet sich die folgende Maßgabe: „Im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs raten wir jedoch ausdrücklich von einem oralen Konsum des Fliegenpilzes ab. Wir bieten ihn stattdessen ausschließlich als Räucherwerk an, um seine feinstoffliche Art. zu erleben, ohne dabei in einen Rauschzustand zu verfallen.“ „Internetadresse wurde entfernt“ , zuletzt abgerufen am 4. Juni 2025. Nach summarischer Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts tragen diese Formulierungen der Antragstellerin nach verständiger Auslegung eine Verwendungsbestimmung des Produks „Amanita Muscaria“ als Lebensmittel. Der Verzehr als Lebensmittel durch Menschen wird durch sie mit hinreichender Deutlichkeit als mögliche Verwendungsform impliziert. Dies folgt aus der Relativierung einer toxischen Wirkung des Produkts sowie aus dem eindeutigen Verweis auf entsprechende Gebrauchsweisen „einiger Menschen“. Es handelt sich danach erkennbar um eine bloße Schutzbehauptung, soweit die Antragstellerin vom oralen Konsum ausdrücklich abrät. Bereits ihrer Semantik nach sind unverbindliche Ratschläge dieser Art nicht geeignet, die objektivrechtliche Lebensmitteleigenschaft des Produkts entfallen zu lassen. Auch die weitere Aussage, das Produkt werde ausschließlich als Räucherwerk angeboten, ist hierzu nicht geeignet, zumal der bei oralem Konsum in Aussicht gestellte „Rauschzustand“ nach vernünftigem Ermessen erwartungsgemäß dazu führen kann, dass Verbraucher das Produkt durch Verzehr aufnehmen werden. Eine solches Indiz für die objektive Bestimmung zur Verwendung als Lebensmittel im Sinne des Unionsrechts ergibt sich auch aus der Verpackung des Produkts, die entsprechend der Verpackungsgestaltung etwa der von der Antragstellerin angebotenen Kakaos gehalten ist. Der Onlineshop der Antragstellerin weist das Fliegenpilzpulver zudem gelegentlich weiterhin als „Ähnliches Produkt“ auf, soweit in ihm die eindeutig als Lebensmittel vertriebenen Kakaos der Antragstellerin aufgerufen werden. Die Voraussetzungen der Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) Ziff. iv. VO (EU) 2015/2283 liegen nicht vor. Die Anordnung ist erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass der von der Antragstellerin begangene Verstoß gegen das Lebensmittelrecht beendet wird. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist auch hinsichtlich des Fliegenpilzpulvers nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin und in Ansehung möglicher Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig im engeren Sinn. Die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung war insoweit auch im öffentlichen Interesse geboten. Im Verbraucherschutzinteresse war nicht zuzulassen, dass das Produkt „Amanita Muscaria“ weiterhin in Verkehr gebracht wird. Die die Antragstellerin treffenden Nachteile sind geringer zu gewichten als das gewichtige Allgemeininteresse des Gesundheitsschutzes. Denn die Antragsgegnerin hat Nachweise vorgelegt, welche die Schädlichkeit der Aufnahme des Produkts als Lebensmittel infolge seiner Toxizität nach der allein erforderlichen summarischen Prüfung belegen. Zum Erlass der Regelungen in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids war die Antragsgegnerin gem. Art. 138 Abs. 2 lit. g) VO (EU) Nr. 2017/625, zum Erlass der Regelungen in Ziff. 3 des Bescheids nach Art. 138 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 2017/625 ermächtigt. Diese sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nach summarischer Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenfalls formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere war auch die Anordnung, das Produkt „Blauer Lotus“ von den Geschäftskunden der Antragstellerin sofort zurückzurufen, verhältnismäßig. Denn eine Beendigung des Unionsrechtsverstoßes gem. Art. 138 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 2017/625 war hier nicht durch eine Gestattung anderweitiger Verwendungsarten nach Art. 138 Abs. 2 lit. g) VO (EU) Nr. 2017/625 (etwa des Gebrauchs als Räucherwerk) möglich. Soweit bereits das Inverkehrbringen des Produkts als Lebensmittel einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 bedeutet und die Lebensmitteleigenschaft angesichts der aktuellen Verfügbarkeit auf dem Markt nicht durch einseitige Maßnahmen der Antragstellerin zu beseitigen ist, stellt der Rückruf eine im Vergleich jedenfalls effektivere Möglichkeit der Beendigung des Unionsrechtsverstoßes dar. Schließlich ist auch die auf § 63, § 60, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5 des Bescheides nicht zu beanstanden. Das für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR hält sich ebenso im vertretbaren Rahmen wie die Androhungen von Zwangsgeldern in Höhe von 1000,00 EUR für Verstöße gegen Ziff. 2 und 3 der Ordnungsverfügung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG; der Auffangstreitwert war für die Untersagung des Inverkehrbringens beider Produkte in Ziff. 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung gesondert festzusetzen. Dabei war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils nur der hälftige Auffangstreitwert zu berücksichtigen. Die Regelungen in Ziffer 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 26. März 2025 fallen demgegenüber nicht streitwerterhöhend ins Gewicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 1) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Ziffer 2) kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.